Im Zuge der Internationalisierung und der Verflechtung von Finanzmärkten haben Unternehmensskandale in jüngster Zeit das Vertrauen der Anleger in die Aktienmärkte erschüttert. Ausgehend von den international vorgekommenen Unternehmenszusammenbrüchen hat das Bundesministerium für Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen den „Maßnahmenkatalog zur Stärkung des Anlegerschutzes und Unternehmensintegrität“ 1 vorgestellt. Dieser so genannte 10-Punkte-Katalog zielt auf erhöhte Transparenz und Integrität der Aktienmärkte, die durch die Stärkung der internen sowie externen Kontrollen und durch die Erhöhung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Rechnung tragen soll. Den gesetzlichen Rahmen hierzu legt der Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) und des Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) fest, die zum 01.01.2005 in Kraft treten werden. Mit dem BilReG sollen Unternehmen international vergleichbarer gemacht werden und das Vertrauen der Anleger in die internationalen Finanzmärkte durch die verschärften Publikations - und Prüfungsanforderungen gestärkt, bzw. wiedergewonnen werden. Eine weitere wichtige Funktion des BilReG ist die Bilanzierungsregelung nach den IAS/IFRS. Neben dem BilReG wurde am 21.04.2004 auch das BilKoG entworfen. Das BilKoG zielt auf die Schaffung einer rechtlichen Basis für ein zweistufiges Enforcement-Verfahren, welches bei einer Bilanzmanipulation diese aufdecken und den Kapitalmarkt darüber informieren soll. Unter Enforcement versteht man die „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Stelle.“2 Das oberste Ziel des BilKoG ist es, das in die Kapitalmärkte erschütterte Vertrauen der Anleger nachhaltig zu stärken. Auf der ersten Stufe soll neben dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer ein staatlich beauftragtes privatrechtliches Gremium diese Prüfung vornehmen. Eskaliert die Prüfung, soll auf der zweiten Stufe die BaFin entsprechende Maßnahmen ergreifen 1 Inhalt des Maßnahmenkataloges im Anhang, Anlage 1. 2 Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes, Punkt 6 S. 1.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Bilanzrechtsreformgesetz
2.1 Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
2.2 Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
2.3 Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen durch Erhöhung der Schwellenwerte
2.4 Umsetzung verschiedener bilanzpolitischer EU-Rechte
2.4.1 Die Fair-Value-Richtlinie
2.4.2 Die EU-Modernisierungsrichtlinie
2.4.3 Die Schwellenwertrichtlinie
2.4.4 Die IAS-Verordnung
3 Bilanzkontrollgesetz
3.1 Die Prüfung auf der ersten Stufe durch einen unabhängigen Verein
3.1.1 Aufbau des Vereins
3.1.2 Die Prüfstelle
3.1.3 Verfahrensablauf
3.2 Die Prüfung auf der zweiten Stufe durch die BaFin
3.3 Die Finanzierung der Prüfung
4 Fazit und Zusammenfassung
1 Einleitung
Im Zuge der Internationalisierung und der Verflechtung von Finanzmärkten haben Unternehmensskandale in jüngster Zeit das Vertrauen der Anleger in die Aktienmärkte erschüttert. Ausgehend von den international vor-gekommenen Unternehmenszusammenbrüchen hat das Bundesministerium für Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen den „Maßnahmenkatalog zur Stärkung des Anlegerschutzes und Unternehmens-integrität“[1] vorgestellt. Dieser so genannte 10‑Punkte‑Katalog zielt auf erhöhte Transparenz und Integrität der Aktienmärkte, die durch die Stärkung der internen sowie externen Kontrollen und durch die Erhöhung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Rechnung tragen soll.
Den gesetzlichen Rahmen hierzu legt der Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) und des Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) fest, die zum 01.01.2005 in Kraft treten werden. Mit dem BilReG sollen Unternehmen international vergleichbarer gemacht werden und das Vertrauen der Anleger in die internationalen Finanzmärkte durch die verschärften Publikations- und Prüfungsanforderungen gestärkt, bzw. wiedergewonnen werden. Eine weitere wichtige Funktion des BilReG ist die Bilanzierungsregelung nach den IAS/IFRS.
Neben dem BilReG wurde am 21.04.2004 auch das BilKoG entworfen. Das BilKoG zielt auf die Schaffung einer rechtlichen Basis für ein zweistufiges Enforcement-Verfahren, welches bei einer Bilanzmanipulation diese aufdecken und den Kapitalmarkt darüber informieren soll.
Unter Enforcement versteht man die „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Stelle.“[2] Das oberste Ziel des BilKoG ist es, das in die Kapitalmärkte erschütterte Vertrauen der Anleger nachhaltig zu stärken.
Auf der ersten Stufe soll neben dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer ein staatlich beauftragtes privatrechtliches Gremium diese Prüfung vornehmen.
Eskaliert die Prüfung, soll auf der zweiten Stufe die BaFin entsprechende Maßnahmen ergreifen.
2 Bilanzrechtsreformgesetz
Nach der EU-IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.07.2002 müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU ab dem 01.01.2005 ihre Konzernabschlüsse nach den IAS/IFRS aufstellen. Da dieses eine explizite Geltung aufweist, ist eine gesetzliche Regelung auf der nationalen Ebene nicht erforderlich.
Zentrale Inhaltspunkte des BilReG sind die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, die Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, die Erleichterung für kleine und mittelgroße Unternehmen durch Erhöhung der Schwellenwerte und die Umsetzung verschiedener bilanzpolitischer EU-Rechte ins nationale Recht.
3.1 Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Die Pflicht zur Anwendung des IAS/IFRS bei börsennotierten Konzernen geht aus Artikel 4 der EU-IAS-Verordnung (EG) Nr.1606/2002 vom 19.07.2002 hervor.
Abbildung 1 verdeutlicht die wichtigsten Regelungen in bezug auf die Pflichtanwendung der IFRS bei Konzernabschlüssen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: IFRS-Bilanzierungspflicht[3]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Wahlrecht zur IFRS-Bilanzierung3
3.2 Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Ein weiteres zentrales Anliegen des BilReG ist die Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Sie kommt im § 319 HGB-E zur Geltung und enthält die ausführbaren Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers, der zugleich Abschlussprüfer des zu prüfenden Unternehmens ist. Ein Wirtschaftprüfer darf einen Unternehmensabschluss nicht prüfen, wenn er persönliche, finanzielle oder geschäftliche Beziehungen zu dem zu prüfenden Unternehmen pflegt oder wenn er das Ergebnis vorangegangener Dienstleistungen bewerten müsste, da dadurch seine Unabhängigkeit nicht gewährleistet werden kann und die Besorgnis zur Befangenheit bestünde[4].
Ein Wirtschaftsprüfer ist insbesondere dann von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er
1. „Anteile (...) an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist“[5],
2. Gesetzlicher Vertreter oder Mitarbeiter von einem Unternehmen ist, das mit dem zu prüfenden Unternehmen verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt[6],
3. Bei der Rechnungslegung und interner Revision mitgewirkt (gilt wie bisher) und Dienstleistungen in Bewertung, Management und Finanzen erbracht hat. Voraussetzung ist, dass o.g. Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind[7],
4. Einen Mitarbeiter bei der Prüfung beschäftigt, der Anteile an dem zu prüfenden oder einem verbundenen Unternehmen besitzt[8],
5. In den letzten 5 Jahren Einkünfte von dem zu prüfenden Unternehmen bezogen hat, die mehr als 30 % seiner Gesamteinkünfte p.a. betragen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr erwartet wird[9].
Diese Regelung betrifft alle Unternehmen. Zugleich gelten für die Prüfung von „im öffentlichen Interesse“ handelnde Unternehmen wie Banken, Versicherungen und Kapitalmarktunternehmen noch weitere Ausschlussgründe. Diese sind wie folgt aufgelistet:
- Bezug von mehr als 15% der Gesamteinnahmen von einem Mandanten,
- Gerichtliche Vertretung in Rechts- und Steuerprozessen,
- Erbringung von Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen, die sich maßgeblich in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu prüfenden Unternehmens auswirken und
- Wesentliche Mitwirkung bei der Einführung von IT-Systemen zur Rechnungslegung.
Trifft eine dieser Ausschlussgründe zu, so darf der Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüfung nicht durchführen[10].
3.3 Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen durch Erhöhung der Schwellenwerte
Die Größe eines Unternehmens bestimmt welchen Rechnungslegungs- und Veröffentlichungspflichten ein Unternehmen nachkommen muss. In den §§ 267, 293 HGB sind die Schwellenwerte aufgelistet, wonach die Unternehmen als klein, mittelgroß und groß eingestuft werden. Durch das BilReG werden die bis zum 31.12.2004 gültigen Schwellenwerte um ca. 17% angehoben, wodurch sich ab dem 01.01.2005 Erleichterungen für überwiegend kleine und mittelgroße Unternehmen ergeben werden. Somit entfallen bestimmte Pflichten nach den §§ 264, 274a HGB, die zum Abbau von Bürokratie und damit zu Kostenersparnissen führen werden. Die Neuregelung betrifft Einzelabschlüsse wie Konzernabschlüsse.
Gesetzliche Vorschriften für Jahresabschlüsse
Unabhängig von der Unternehmensgröße müssen alle Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet[11]. Ferner bestehen je nach Unternehmensgröße folgende Regelungen:
[...]
[1] Inhalt des Maßnahmenkataloges im Anhang, Anlage 1.
[2] Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes, Punkt 6 S. 1.
[3] Vgl. Art. 1 Nr. 20 § 315a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB-E i.V.m. Art. 57 EGHGB-E.
[4] Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 2 HGB-E in Anlehnung an die Erläuterungen auf Seite 77 des Entwurfs.
[5] Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 1 HGB-E.
[6] Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB-E.
[7] Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB-E.
[8] Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 4 HGB-E.
[9] Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB-E.
[10] Vgl. Art. 1 Nr. 24 § 319a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 HGB-E.
[11] Vgl. § 264 Abs. 1 S. 1 HGB.
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