In dieser Arbeit wird untersucht, wie die Umsetzung der Eingriffsregelung in Bezug auf das Vorhaben Windkraft in den verschiedenen Bundesländern gehandhabt wird und worin sie sich unterscheidet. Mit Ausnahme der Stadtstaaten soll dies überblicksweise für sämtliche und vertiefend – an einem konkreten Fallbeispiel – für ausgewählte Bundesländer geschehen.
Vergleichend dazu wird der Entwurf der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) betrachtet. Großes Augenmerk gilt hierbei stets dem Schutzgut Landschaftsbild, dem bei der Errichtung von WKA eine besondere Bedeutung zukommt und für das sich die Bewertungsverfahren in den einzelnen Bundesländern teils in besonderem Maße unterscheiden.
Für das Fallbeispiel soll der Kompensationsbedarf auf Grundlage der in den ausgewählten Bundesländern hauptsächlich angewandten Verfahren und der BKompV vergleichend ermittelt werden. Ziel ist ein Überblick darüber, ob bzw. wie stark sich der Maßnahmenumfang in Abhängigkeit der jeweils zur Bilanzierung herangezogenen Methode unterscheidet, wie die spezielle Bewertung des Landschaftsbildes einfließt und durch welche Faktoren die Höhe des Kompensationsbedarfs hauptsächlich beeinflusst wird. Des Weiteren wird der Frage nachgegangen, inwieweit die Regelungen der einzelnen Länder den Zielen des Naturschutzes und dem Grundgedanken der Eingriffsregelung entsprechen.
Die Arbeit gliedert sich in insgesamt fünf Kapitel. An den Grundlagenteil schließt sich der übergeordnete Ländervergleich an. Auf diesen folgt die tiefergehende Analyse in Form eines fiktiven Fallbeispiels, dessen Ergebnisse umfassend diskutiert werden, bevor die Arbeit mit einer Zusammenfassung abschließt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Windenergie
2.2 Die Eingriffsregelung nach BNatSchG
3 Bundesweiter Überblick
3.1 Entwurf der Bundeskompensationsverordnung
3.2 Länderebene
3.2.1 Baden-Württemberg
3.2.2 Bayern
3.2.3 Brandenburg
3.2.4 Hessen
3.2.5 Mecklenburg-Vorpommern
3.2.6 Niedersachsen
3.2.7 Nordrhein-Westfalen
3.2.8 Rheinland-Pfalz
3.2.9 Saarland
3.2.10 Sachsen
3.2.11 Sachsen-Anhalt
3.2.12 Schleswig-Holstein
3.2.13 Thüringen
3.3 Vergleichende Zusammenfassung der Verfahren
4 Fiktives Fallbeispiel und vertiefender Vergleich
4.1 Fiktives Bauvorhaben
4.2 Fiktives Plan- und Untersuchungsgebiet
4.2.1 Naturhaushalt
4.2.2 Landschaftsbild
4.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs
4.3.1 Entwurf der Bundeskompensationsverordnung
4.3.2 Bayern
4.3.3 Brandenburg
4.3.4 Hessen
4.3.5 Sachsen
4.3.6 Sachsen-Anhalt
4.3.7 Thüringen
4.4 Vergleich der Ergebnisse
4.4.1 Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt
4.4.1.1 Anlegen einer Streuobstwiese
4.4.1.2 Grünlandextensivierung
4.4.1.3 Erstaufforstung
4.4.1.4 Heckenpflanzung
4.4.1.5 Entsiegelung
4.4.2 Kompensation der Eingriffe in das Landschaftsbild
4.5 Diskussion
4.5.1 Eingriffe in den Naturhaushalt
4.5.2 Kritik am Entwurf der Bundeskompensationsverordnung
4.5.3 Eingriffe in das Landschaftsbild
4.5.4 Verwendung der Gelder aus Ersatzzahlungen
5 Zusammenfassung
Literatur
Anhang A
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2-1: Entwicklung des Ausbaus der Windenergie in Deutschland – Kumulierte Leistung in MW (Stand: 31.12.2012)
Abb. 2-2: Größenentwicklung von WKA onshore
Abb. 2-3: Brutto-Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2012
Abb. 2-4: Ablauf der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Abb. 3-1: Bewertungsskala des Bilanzierungsmodells Thüringen mit Beispielen für Biotoptypen
Abb. 3-2: Vorgehensweisen der untersuchten deutschen Bundesländer bei der Kompensationsermittlung für Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch WKA (mit Ausnahme der BKompV)
Abb. 4-1: Schematische Standortdarstellung des fiktiven Windparks
Abb. 4-2: Schematische Darstellung der Landschaftsbildeinheiten und deren Wertstufen im Umkreis des fiktiven Windparks
Abb. 4-3: Kompensationsbedarf für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen des fiktiven Windparks im Ländervergleich am Beispiel der Maßnahme „Anlegen einer Streuobstwiese“
Abb. 4-4: Kompensationsbedarf für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen des fiktiven Windparks im Ländervergleich am Beispiel der Maßnahme „Grünlandextensivierung“
Abb. 4-5: Kompensationsbedarf für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen des fiktiven Windparks im Ländervergleich am Beispiel der Maßnahme „Erstaufforstung“
Abb. 4-6: Kompensationsbedarf für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen des fiktiven Windparks im Ländervergleich am Beispiel der Maßnahme „Heckenpflanzung“
Abb. 4-7: Mögliches Zielbiotop Feldhecke
Abb. 4-8: Kompensationsbedarf für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen des fiktiven Windparks im Ländervergleich am Beispiel der Maßnahme „Flächenentsiegelung“
Abb. 4-9: Mögliche Kompensationsmaßnahme: Flächenentsiegelung, hier am Beispiel eines ehemaligen Betonweges
Abb. 4-10: Kompensationsbedarf für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die fünf fiktiven WKA im Ländervergleich
Abb. 4-11: Monetärer Kompensationsbedarf für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die fünf fiktiven WKA im Ländervergleich
Tabellenverzeichnis
Tab. 2-1: Kumulierte installierte Leistung und Anlagenzahl in den Ländern
Tab. 3-1: Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen nach dem Verfahren der BKompV
Tab. 3-2: Höhe der Ersatzzahlung für Eingriffe ins Landschaftsbild in Niedersachsen
Tab. 3-3: Gruppierung der untersuchten Bundesländer hinsichtlich ihrer hauptsächlichen Herangehensweisen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Tab. 4-1: Flächeninanspruchnahme der Teilbereiche des fiktiven Windparks.
Tab. 4-2: Charakterisierung des Landschaftsbildes im Umkreis des fiktiven Windparks.
Tab. 4-3: Angleichung der Landschaftsbildbewertungsskalen verschiedener Verfahren für das fiktive Fallbeispiel
Tab. 4-4: Ermittlung der Ersatzzahlung für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die fünf WKA des fiktiven Windparks nach der BKompV.
Tab. 4-5: Ermittlung der Ersatzzahlung für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die fünf WKA des fiktiven Windparks am Beispiel Bayern
Tab. 4-6: Kompensationsmaßnahmen für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen durch die Zuwegung des fiktiven Windparks in Brandenburg.
Tab. 4-7: Ermittlung der Ersatzzahlung für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen und die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch die fünf fiktiven WKA und ihre Nebenanlagen (ohne Zuwegung) am Beispiel Brandenburg
Tab. 4-8: Ermittlung der Ersatzzahlung für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die fünf WKA des fiktiven Windparks am Beispiel Hessen
Tab. 4-9: Wahrnehmungskoeffizienten
Tab. 4-10: Mögliche Kompensationsmaßnahmen für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen des fiktiven Windpark
Tab. 4-11: Ermittlung der Herstellungs- und Pflegekosten der für Brandenburg errechneten Kompensationsmaßnahmen für die Naturhaushaltbeeinträchtigungen durch die Zuwegung des fiktiven Windparks (ohne Schutzgut Boden)
Tab. 4-12: Ermittlung des Flächenumfangs der alternativ umzusetzenden Kompensationsmaßnahmen für die Naturhaushaltbeeinträchtigungen durch die Zuwegung des fiktiven Windparks in Brandenburg, basierend auf den Herstellungs- und Pflegekosten der Maßnahmen (ohne Schutzgut Boden)
Tab. 4-13: Auf die konkreten, alternativ durchzuführenden Maßnahmen umgerechneter Kompensationsbedarf für die Naturhaushaltsbeeinträchtigungen durch die fünf WKA einschließlich der Zuwegung des fiktiven Windpark im Bundesländervergleich.
Tab. 4-14: Kompensationsbedarf für die Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch die fünf fiktiven WKA im Ländervergleich
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die zentrale Bedeutung für die in Deutschland allgemein akzeptierte (NWZ Online 2012) und voranschreitende Energiewende kommt dem Ausbau der Windenergie zu (BMU 2013a). Diese Entwicklung im Sinne der Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) und Windparks geht jedoch stets mit Eingriffen in Natur und Landschaft einher.
Durch die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den Ländergesetzen verankerte naturschutzrechtliche Eingriffsregelung soll gewährleistet werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Außenbereich keine dauerhaften Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach sich ziehen. Der Verursacher respektive Vorhabenträger steht durch diese Bestimmung in der Pflicht, Negativfolgen seines Eingriffs zu vermeiden bzw. durch geeignete Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen[1] auszugleichen. Die Bewertung und Bilanzierung dieser Eingriffsfolgen erfolgt bis dato auf Grundlage verschiedener, nicht standardisierter Verfahren. Dies sind bspw. spezielle Handlungsempfehlungen, Leitfäden oder Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Die Zustimmung des Bundesrates zum Entwurf einer Bundeskompensationsverordnung (BKompV) steht derzeit noch aus.
In dieser Arbeit soll untersucht werden, wie die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bezug auf das Vorhaben Windkraft[2] in den verschiedenen Bundesländern gehandhabt wird und worin sie sich unterscheidet. Mit Ausnahme der Stadtstaaten soll dies überblicksweise für sämtliche und – an einem konkreten Fallbeispiel – vertiefend für ausgewählte Bundesländer geschehen. Vergleichend dazu wird der Entwurf der BKompV[3] betrachtet. Großes Augenmerk gilt hierbei stets dem Schutzgut Landschaftsbild, dem bei der Errichtung von WKA eine besondere Bedeutung zukommt und für das sich die Bewertungsverfahren in den einzelnen Bundesländern teils in besonderem Maße unterscheiden.
Für das Fallbeispiel soll der Kompensationsbedarf auf Grundlage der in den ausgewählten Bundesländern hauptsächlich angewandten Verfahren und der BKompV vergleichend ermittelt werden. Ziel ist es, einen Überblick darüber zu geben, ob bzw. wie stark sich der Maßnahmenumfang in Abhängigkeit der jeweils zur Bilanzierung herangezogenen Methode unterscheidet, wie die spezielle Bewertung des Landschaftsbildes einfließt und durch welche Faktoren die Höhe des Kompensationsbedarfs hauptsächlich beeinflusst wird.
Des Weiteren soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit die Regelungen der einzelnen Länder den Zielen des Naturschutzes und dem Grundgedanken der Eingriffsregelung entsprechen.
Die Arbeit gliedert sich in insgesamt fünf Kapitel. An den Grundlagenteil schließt sich der übergeordnete Ländervergleich an. Auf diesen folgt die tiefergehende Analyse in Form eines fiktiven Fallbeispiels, dessen Ergebnisse umfassend diskutiert werden, bevor die Arbeit mit einer Zusammenfassung abschließt.
2 Grundlagen
In diesem Kapitel sollen zunächst ein kurzer Überblick zum aktuellen Ausbau der Windenergie in Deutschland gegeben und nachfolgend die Grundlagen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgezeigt werden.
2.1 Windenergie
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2-1: Entwicklung des Ausbaus der Windenergie in Deutschland – Kumulierte Leistung in MW (Stand: 31.12.2012) (Deutsche WindGuard 2013:4).
Die derzeit (Stand: 31.12.2012) installierte Nennleistung aller 23.030 in Deutschland betriebenen WKA beträgt 31.307,60 MW. Dabei macht Offshore-Windenergie mit 280,30 MW nur einen verschwindend geringen Anteil an der Gesamtleistung aus (Deutsche WindGuard 2013:1). In Abb. 2-1 ist die Entwicklung der kumulierten Leistung der deutschen WKA dargestellt, wobei sich auch hier zeigt, dass der Zuwachs hauptsächlich durch den Neubau von Anlagen auf dem Land bestimmt wird. Ebenso ist jedoch ein zunehmender Stellenwert des Repowerings, d. h. des Ersetzens von „Windenergieanlagen der ersten Generationen durch moderne Turbinen“ (BWE o.J.a:o.S.), zu erkennen. Große Unterschiede sind in der Verteilung der kumulierten installierten Leistung sowie der Anlagenzahl in den Bundesländern festzustellen. Dabei reicht die Spanne (Stand: 31.12.2012) von 7.333,47 MW und 5.477 WKA in Niedersachsen bis zu einer 2 MW-Anlage in Berlin, bzw. – die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg außen vor gelassen – bis 158,15 MW bei 103 WKA im Saarland (Tab. 2-1) (Deutsche WindGuard 2013:7). Auffällig ist, dass der Süden in Bezug auf Windkraft geringer ausgebaut ist als die windhöffigeren mittel- und norddeutschen Bundesländer. Da die Höhe von WKA teilweise einen direkten Einfluss auf Ersatzzahlungen bzw. Kompensationsbedarf, mindestens jedoch auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat, soll in Abb. 2-2 auf die durchschnittliche Höhe und Leistung der verbauten WKA sowie die Größenentwicklung in den letzten Jahren verwiesen werden. Hieraus wird ersichtlich, dass der durchschnittliche Rotordurchmesser moderner WKA aktuell bei über 80 m, die mittlere Nabenhöhe bei über 110 m liegt (IWES 2013:o.S.).
Tab. 2-1: Kumulierte installierte Leistung und Anlagenzahl in den Bundesländern (Deutsche WindGuard 2013:9).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2-2: Größenentwicklung von WKA onshore (IWES 2013:o.S.).
Wie in Abb. 2-3 dargestellt, konnte der durch WKA brutto erzeugte Strom – Offshore-Anlagen hierbei inbegriffen – im Jahr 2012 mit rund 7,4 % (46 Mio. MWh) zum Strommix in Deutschland beitragen. Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne von Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft und Biomasse nahm hierbei insgesamt einen Anteil von 22 % (136 Mio. MWh) ein (Agentur für Erneuerbare Energien 2013:o.S.).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2-3: Brutto-Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2012 (Agentur für Erneuerbare Energien 2013:o.S.).
2.2 Die Eingriffsregelung nach BNatSchG
Erstmalig gesetzlich verankert wurde die Eingriffsregelung, die „zu den bedeutendsten und auch erfolgreichsten Instrumenten des Naturschutzes in Deutschland gehört“ (DRL 2007:5), im BNatSchG vom 20. Dezember 1976, wobei ihre Geschichte jedoch bis in die 1930er Jahre zurückreicht (Jessel 2003:65). Bis zu seiner Novellierung 2010 wurde durch das BNatSchG nur der gesetzliche Rahmen vorgegeben, Einzelheiten zur Eingriffsregelung regelten die Länder in ihren Naturschutzgesetzen selbst. Durch die umfassende Neugestaltung des BNatSchG und somit bundesweite Rechtvereinheitlichung wurden die §§ 13 – 18 BNatSchG (NABU 2010:20) ihre verbindlichen Rechtsgrundlagen, wobei die beiden wichtigsten, §§ 14 und 15, u.a. die Eingriffsdefinition sowie Regelungen zu den Verursacherpflichten und zur Unzulässigkeit von Eingriffen enthalten. Die Länder können jedoch auch weiterhin abweichende Regelungen treffen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2-4: Grundsätzlicher Ablauf der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (BfN o.J.:o.S.).
Wie einleitend bereits erwähnt, zielt die Eingriffsregelung darauf ab, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild auch außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete langfristig zu erhalten und zu sichern. Dies soll erreicht werden, in dem Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft zur Folgenbewältigung ihres Handelns verpflichtet werden. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG ist hierbei definiert:
„Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
Dabei umschließt der Begriff Naturhaushalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Fauna und Flora sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. „Das Landschaftsbild resultiert aus der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Schutzgutes Landschaft“ (SMUL 2003:9).
Die Verursacherpflichten der Folgenbewältigung sind als Kaskade (Abb. 2-4) abweichungsfest in § 13 BNatSchG als allgemeiner Grundsatz verankert:
„ Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
Als erheblich gelten „Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dann, wenn sie räumlich, zeitlich oder funktional ein bestimmtes Maß negativer Veränderungen überschreiten“ (LANA 2002:8), infolge dessen das „kurz- bis mittelfristige Selbstregenerationsvermögen der Natur“ überfordert wird und sich andersartige Funktionen und Werte des Naturhaushaltes, bzw. ein verändertes Landschaftsbild entwickeln (ARGE 1995:25).
Die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ werden in § 15 Abs. 2 BNatSchG wie folgt definiert:
„Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“
3 Bundesweiter Überblick
Nachdem der aktuelle Stand der Windenergienutzung in Deutschland aufgezeigt und Grundlagen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geklärt wurden, soll in diesem Kapitel ein Überblick über die in den Bundesländern angewandten Verfahren zur Eingriffsbilanzierung und die ihnen zugrunde liegenden Dokumente[4] gegeben werden. Betrachtet werden hierbei jedoch nur Dokumente, die allgemein zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftvorhaben herangezogen werden. Weitere der in manchen Bundesländern zahlreich vorhandenen, meist vorhabensspezifischen Leitfäden zur Eingriffsregelung – bspw. zu landwirtschaftlichen Bauten oder Mobilfunkmasten (vgl. NLWKN 2013:o.S.) – werden in dieser Arbeit außer Acht gelassen, insofern sich kein Bezug zu Windkraftvorhaben herstellen lässt und deren Anwendung diesbezüglich ausgeschlossen werden kann. Die Eingriffsbewertung bei Windkraftprojekten erfolgt in einigen Bundesländern nach Erlässen oder Leitfäden speziell für diesen Vorhabenstyp, in anderen Ländern werden allgemeinere Dokumente herangezogen. Des Weiteren werden Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild oft in unterschiedlichen Dokumenten behandelt, und Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die WKA selbst teilweise wiederum nach anderen Leitfäden etc. bewertet als bspw. Eingriffe durch den vorhabensbedingten Wegebau. Darüber hinaus herrscht in einigen Fällen selbst in der obersten Landesbehörde Unsicherheit, welche Leitfäden bei Windkraftvorhaben zur Anwendung kommen. Als Beispiel sei hier Bayern genannt (siehe Kapitel 3.2.2).
Die deutschen Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg werden im Hinblick auf ihren hohen Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil[5] von jeweils mehr als 40 % (BBSR 2012:8) an ihrer ansonsten geringen Gesamtfläche und die damit sehr begrenzten Kapazitäten sowohl für neue WKA als auch für flächenhafte Kompensationsmaßnahmen nicht in den Vergleich einbezogen.
Im Fokus des Methodenvergleichs steht – ein Inkrafttreten vorausgesetzt – die BKompV als länderübergreifende und im Gegensatz zu den „vornehmlich […] von naturschutzfachlicher Seite veröffentlichen, fachgutachtlichen und daher nicht rechtsverbindlichen Dokumente[n] wie Leitfäden und Handlungsempfehlungen“ (Bruns 2007:271) sogar verbindliche Regelung. Die mit Einführung der BKompV einhergehende Standardisierung in der Umsetzung der Eingriffsregelung wird von verschiedenen Akteuren des Naturschutzes, der Planung und der Wirtschaft grundsätzlich begrüßt (BDLA 2012:1, BWE 2013:1, DIHK 2012:1, NABU 2012:1). Dies ist in Anbetracht der Methodenvielfalt nur zu gut nachvollziehbar, da einige Länder nicht nur zahlreiche – wie oben bereits verdeutlicht – anwendungsspezifische, sondern darüber hinaus auch noch regionale und gar lokale Leitfäden zur Eingriffsregelung aufweisen[6]. Beispiele hierfür sind Freiburg im Breisgau in Baden-Württemberg (vgl. Bartling & Lindemann 2011), Aachen in Nordrhein-Westfalen (vgl. Stadt Aachen 2006) und der Landkreis Stade in Niedersachsen (vgl. Landkreis Stade 2011). Hinzu kommt, dass „[…] sich die Zahl der auf Länderebene veröffentlichten methodischen Empfehlungen [in den vergangenen zehn Jahren] noch deutlich erhöht [hat]“ (Bruns 2007:2), was bereits deutlich macht, dass ein Methodenvergleich lediglich den Status Quo der Praxis der Eingriffsregelung abbilden kann. Diese „mangels Reglementierung“ entstandene, „unübersichtliche Vielzahl an Bewertungsverfahren“ (Herzig et al. 2011:157) ist nach LANA (1996a:6) u.a. in Bezug auf die Rechtssicherheit problematisch und schmälert darüber hinaus die Akzeptanz gegenüber der Eingriffsregelung. Dies ist einerseits der Tatsache geschuldet, „dass die methodischen Untersetzungen […] unterschiedlichen Erfassungs- und Bearbeitungsaufwand ’erzeugen’“ (Bruns 2007:1). Zum anderen „[wirkt sich] die Wahl der Methoden […] häufig deutlich auf die Ergebnisse, also auf die Beurteilung der Bedeutung der Eingriffe sowie auf die Bestimmung notwendiger Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, ggf. auch Ausgleichszahlungen aus“ (LANA 1994:2). Mag dies „für Eingriffsverursacher und die Öffentlichkeit“ bestenfalls nur „schwer verständlich“ sein (LANA 1996a:6), sehen Akteure des Naturschutzes wie der NABU (2012:1) darin gar die Gefahr eines „föderale[n] ‚Dumping[s]‘ der eingriffsbezogenen Schutzstandards“. Feststellungen wie die von Böhme et al. (2005:186), dass es „in der Praxis […] durchaus vorkommen [kann], dass der Eingriff mit Hilfe eines anderen Bewertungsverfahrens bewertet wird als das Aufwertungspotenzial“, untermauern die Problematik der uneinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung noch.
Demnach könnte eine zukünftig standardisierte Umsetzung, wie sie sich von der BKompV versprochen wird, sowohl zu stärkerer Transparenz und Effizienz führen, als auch die Akzeptanz für Naturschutz und Landschaftspflege steigern (BDLA 2012:1). Auch wäre die „Definition und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe aus dem BNatSchG durch die BKompV zu begrüßen“ (Warnke et al. 2013:211f.). Wirtschaft und Vorhabenträger erhoffen sich darüber hinaus mehr Planungssicherheit sowie Verfahrensbeschleunigung und positive Auswirkungen auf Investitionen (BWE 2013:1, DIHK 2012:1). Eine gewisse, bis jetzt größtenteils fehlende Verbindlichkeit der Regelungen würde dies noch unterstützen. Denn die Existenz eines Leitfadens zur Eingriffsregelung ist derzeit noch lange kein Garant dafür, dass dieser im jeweiligen Bundesland auch zur Anwendung kommt[7]. So ergab bspw. eine Befragung von zwölf Unteren Naturschutzbehörden in Brandenburg, dass nur 40 % den – mittlerweile überholten – Brandenburger Leitfaden (vgl. MLUR 2003) bei Bauvorhaben zur Anwendung empfahlen. Die restlichen Befragten gaben die Empfehlung nur auf Nachfrage der Vorhabenträger und Gutachter oder gar nicht ab (Mencke 2007). Standardisierungsversuche in Bezug auf die Umsetzung der Eingriffsregelung gab es zwar bereits, diese blieben bis dato jedoch ergebnislos (Bruns 2007:1ff.).
Vorrausetzung für den Methodenvergleich war es, die entsprechenden Dokumente zu ermitteln und sicherzugehen, dass diese generell auch Anwendung bei Windkraftvorhaben finden. Für einige Länder – bspw. für Niedersachsen – war dies recht eindeutig zu klären, wenn z.B. Windkrafterlässe oder Leitfäden speziell für diesen Projekttyp vorlagen. In anderen Fällen wurde in den entsprechenden Ministerien bzw. Landesämtern nachgefragt. Für ausgewählte Bundesländer konnte sich darüber hinaus an Planungen der … GmbH orientiert werden, was einen sehr praxisnahen Einblick gewährleistete.
Da durch Windkraftvorhaben im Regelfall nur die Schutzgüter Arten und Biotope, Boden[8] sowie Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden, bezieht sich der Überblick ausschließlich auf die Verfahren zur Kompensationsermittlung für diese Schutzgüter. Umfassendere und tiefergehende, jedoch weniger aktuelle Methodenvergleiche finden sich u.a. in Teil I und II des Gutachtens „Methodik der Eingriffsregelung“ (LANA 1994, LANA 1996a) sowie bei Bruns (2007)[9]. Bruns (2007:8) bspw. unterzog 27 von 42 ausgewählten Dokumenten zur Anwendung der Eingriffsregelung einer tiefergehenden Analyse, stellt jedoch auch fest: „Ein alle Arbeitsschritte und Entscheidungspunkte umfassender, übergreifender Vergleich ist aufgrund der heterogenen Struktur und der unterschiedlichen Inhalte und Schwerpunktsetzungen der ausgewerteten Dokumente nicht möglich“.
Auswirkungen auf die Naturgüter Klima, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser sind bei Windenergieprojekten nicht oder nur in sehr geringem Maße festzustellen. So können bspw. „Risiken für das Grundwasser […] mit vertretbarem Aufwand minimiert werden durch die Wahl eines getriebelosen Anlagentyps und einfache bauliche Maßnahmen“ (Zausig 2012:31). Und „Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern, z.B. durch Grabenverrohrungen für Zufahrten fallen normalerweise derart gering aus, dass sie durch die Mehrfachwirkung der Kompensation über Maßnahmen für andere Schutzgüter mitkompensiert sind“ (Sinning 2009:5).
Die Einordnung der Bilanzierungsverfahren erfolgt nach allgemeiner Praxis in Biotopwertverfahren, Kompensationsflächenfaktoren, den Wiederherstellungskostenansatz sowie verbal-argumentative Verfahren. Diese Kategorisierung ist jedoch nicht als überschneidungsfrei zu betrachten und auch begrifflich nicht eindeutig definiert (Bruns 2007:197ff.). Böhme et al. (2005:188f.) fassen die drei erstgenannten Methodenansätze noch als quantifizierende Verfahren zusammen und stellen diese den verbal-argumentativen Verfahren gegenüber. Die Recherche zeigte jedoch, dass verbal-argumentative Verfahren oft an Kompensationsflächenfaktoren gekoppelt sind. Auf eine weitere Untergliederung der Kategorien wird im Hinblick auf deren Uneinheitlichkeit[10] sowie die zu wahrende Übersichtlichkeit und den begrenzten Umfang der Arbeit verzichtet.
Biotopwertverfahren liegt das Indikatorprinzip zugrunde, wonach „Biotope bzw. Biotoptypen […] als hochaggregierte Indikatoren [fungieren], die leicht zu erfassen aber darüber hinaus in der Lage sind, verschiedene biotische und abiotische Einzelfunktionen und deren Ausprägung in ihrem komplexen Zusammenwirken bis zu einem gewissen Grade summarisch abzubilden“ (LANA 2002:13). Die Schutzgüter des Naturhaushaltes werden im Regelfall also vollständig über den Biotoptypen zugeordnete Biotopwerte beurteilt. Ausgenommen hiervon sind z.B. Eingriffe in Bereiche mit Werten und Funktionen besonderer Bedeutung (LANA 1996a:38).
Da Eingriffe durch WKA jedoch besondere Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben, werden diese gesondert beurteilt und ziehen prinzipiell zusätzlichen Kompensationsbedarf nach sich. In einigen Ländern wird auch von einer generellen Nichtausgleichbarkeit dieser Eingriffe ausgegangen, wodurch nach § 15 Abs. 6 BNatSchG eine Ersatzzahlung fällig wird. Der besondere Einfluss von WKA auf das Landschaftsbild beruht vor allem auf der Höhe – wobei hier außerdem eine Größenentwicklung zu erkennen ist (siehe Kapitel 2.1) – und der damit verbundenen großen Fernwirkung der Anlagen. Bedeutsam ist hierbei die Tatsache, dass moderne WKA aufgrund ihrer völlig neuen Höhendimensionen bis dato in der Natur- und Kulturlandschaft vorherrschende Maßstäbe außer Kraft setzen. So werden beispielsweise Bäume oder kleinere Kirchtürme teilweise um ein Vielfaches überragt (DNR 2012:71). Des Weiteren führen die subjektive menschliche Wahrnehmung und unterschiedliche Meinungen zu WKA dazu, dass eine allgemein nachvollziehbare Bewertung der Landschaftsbildveränderungen nicht problemlos vorgenommen werden kann (Barsch et al. 2003:257ff.). Einerseits werden WKA bspw. empfunden als „moderne Industrieanlagen, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern und ganzen Regionen, bei großer Anzahl und Verdichtung, den Charakter einer Industrielandschaft geben können“ (Auhagen et al. 2002:256). Teilweise ist gar die Rede von einer Verspargelung der Landschaft. Aus anderen Perspektiven wiederum werden WKA wahrgenommen „als Gestaltungselemente“, die „das Landschaftsbild einer modernen Kulturlandschaft bereichern“ können und sich harmonisch in dieses einfügen (DNR 2012:81f.).
Für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nach Auhagen et al. (2002:256) „drei Faktoren von ausschlaggebender Bedeutung: die Topographie, die vorhandenen prägenden, gliedernden und belebenden Landschaftselemente und die Vorbelastung des Landschaftsbildes“.
3.1 Entwurf der Bundeskompensationsverordnung
Wie bereits genannt, kommt der geplanten, auf der Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 7 BNatSchG fußenden BKompV große Bedeutung zu. Die Entscheidung über ihr eventuelles Inkrafttreten wird von vielen Seiten mit Spannung erwartet (BDLA 2013:o.S.). Nach einem ersten Entwurf vom 05.11.2012 und einer geänderten Fassung vom 06.02.2013 wurde die aktuelle Version vom 19.04.2013 am 24.04.2013 vom Bundeskabinett beschlossen (NABU 2013:o.S.). Die Plenarsitzung des Bundesrates am 05.07.2013, die u.a. die BKompV zum Gegenstand hatte, brachte entgegen der allgemeinen Erwartungen jedoch keine Einigung im Hinblick auf ein Inkrafttreten der Verordnung. Eine Entscheidung wurde auf aktuell unbestimmte Zeit verschoben. Des Weiteren wurden derzeit Forderungen laut, „die Bundeskompensationsverordnung auf einen sehr engen Anwendungsbereich (nämlich nur auf einige Vorhaben der ‚Energiewende‘) zu begrenzen“ bzw. „die Verordnung im Jahr 2018 automatisch außer Kraft treten zu lassen“ (BDLA 2013:o.S.). Hintergrund für das Ausbleiben einer Einigung zum Entwurf ist die Vorlage zahlreicher Änderungsanträge „insbesondere […] [der] Bundesländer mit grüner Regierungsverantwortung“ (EGE 2013:o.S.). So verlangt vor allem „Baden-Württemberg […] weitgehende Änderungen, die dem Vernehmen nach kaum die Zustimmung der Bundesregierung finden dürften“ (BauernZeitung 2013:o.S.).
Darüber hinaus sind nicht alle Landesregierungen gewillt, ihr Mitspracherecht bei der Eingriffsregelung komplett dem Bund zu überlassen. So sichert sich Sachsen-Anhalt in § 8 NatSchG LSA die Verfügungsgewalt über die Regelungen zur Ersatzzahlung. Bayern räumt sich in Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG ein, alles Nähere zur Eingriffskompensation selbst zu regeln. Das Ergebnis ist die im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit noch näher untersuchte Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV). Auch die Landesregierung von Schleswig-Holstein ist nach § 9 Abs. 7 LNatSchG ermächtigt, eine eigene Kompensationsverordnung zu entwerfen. Ebenso wahrt sich Niedersachsen sein Mitspracherecht in Bezug auf die Regelungen zu Inhalt, Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen und legt in § 6 Abs. 2 NAGBNatSchG fest:
„§ 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG findet keine Anwendung.“
Wie der Kompensationsbedarf für Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes ermittelt wird, ist in Abschnitt 2 der BKompV geregelt. Demnach werden den im Eingriffsraum erfassten Biotopen Wertpunkte[11] aus Anlage 2 der BKompV zugeordnet, wobei in speziellen Fällen um jeweils bis zu drei Punkte auf- oder abgewertet werden kann. Zur Bewertung betrachtet werden dabei die Flächengröße sowie die biotische und abiotische Ausprägung der Biotope und ihre Lage zu anderen Biotoptypen. Die Punkteskala reicht von 0 bis 24, wobei die Biotoptypen anhand ihrer Bedeutung in folgende Stufen geteilt werden: sehr gering (0 bis 4 Punkte), gering (5 bis 9 Punkte), mittel (10 bis 15 Punkte), hoch (16 bis 18 Punkte), sehr hoch (19 bis 21 Punkte) und hervorragend (22 bis 24 Punkte). Nachfolgend muss geklärt werden, welche Beeinträchtigungen für die Schutzgüter im Hinblick auf Stärke, Dauer und Reichweite der vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen zu erwarten sind. Diese Wirkungen werden dabei eingestuft in „gering“, „mittel“ und „hoch“. Die Schwere der Beeinträchtigungen der Funktionen des jeweiligen Naturgutes wird schließlich nach Anlage 3 der Verordnung ermittelt (Tab. 3-1) und gliedert sich in „nicht erheblich“, „erheblich“ oder „erheblich mit besonderer Schwere“.
Tab. 3-1: Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen nach dem Verfahren der BKompV (eigene Darstellung, Datenquelle: Anlage 3 der BKompV).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ist ein Eingriff in ein bestimmtes Biotop nun mit mindestens erheblichen Beeinträchtigungen für dieses verbunden, wird hierfür der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf ermittelt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen mit besonderer Schwere zu erwarten – bspw. also, wenn ein Vorhaben als „mittel“ bewertete Auswirkungen auf einen mit 19 – 21 Punkten („sehr hoch“) bewerteten Biotoptyp hat – ist darüber hinaus der funktionsspezifische Kompensationsbedarf zu ermitteln. Dies hat dann verbal-argumentativ zu erfolgen. Gleiches gilt bei erheblichen Beeinträchtigungen mit besonderer Schwere für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft, die im Regelfall – bzw. bei „nur“ als „erheblich“ klassifizierten Beeinträchtigungen – über das Schutzgut Biotope mit abgebildet werden. Beurteilt werden die Funktionen dieser Schutzgüter dabei nach Anlage 1 der BKompV. Diese Verfahrensweise mithilfe der in der BKompV „neu eingeführten Differenzierung [in] […] ‚nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere‘“ (Schütte & Wittrock 2013:260) ist vergleichbar mit der in einigen Ländern bzw. Verfahren verlangten zusätzlichen Bewertung von Schutzgutfunktionen mit besonderer Bedeutung.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BKompV ist generell auch der funktionsspezifische Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild verbal-argumentativ zu ermitteln, wenn hier mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Allerdings legt § 12 Abs. 1 Satz 3 des Weiteren fest:
„Nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind in der Regel Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast- oder Turmbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind.“
Demzufolge sind auch durch WKA bedingte Landschaftsbildbeeinträchtigungen monetär auszugleichen. Maßgeblich hierfür ist die Ermittlung der Wertstufe des Landschaftsbildes in der Umgebung des Bauvorhabens. Konkret betrachtet wird dabei ein Umkreis um die Anlage, dessen Radius dem 15-fachen der Bauhöhe entspricht. Die Ersatzzahlung für eine WKA ergibt sich schließlich als Produkt der Anlagenhöhe in Metern und dem in § 13 BKompV für die jeweilige Wertstufe vorgegebenen Geldwert. Hierbei gilt folgende Staffelung: 100 € (Wertstufe 2), 200 € (Wertstufe 3), 300 € (Wertstufe 4), 500 € (Wertstufe 5) und 800 € (Wertstufe 6). Gliedert sich das Landschaftsbild der Wirkzone in mehrere Wertstufen, werden gemittelte Werte zur Berechnung herangezogen. Des Weiteren verringert sich die Ersatzzahlung um 7 % beim Bau von zwei oder mehr WKA, insofern dies im räumlichen Zusammenhang erfolgt.
Zur Verwendung der Ersatzzahlung wird in § 14 Abs. 2 BKompV Folgendes festgelegt:
„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.“
3.2 Länderebene
3.2.1 Baden-Württemberg
Für die Schutzgüter Arten und Biotope wird in Baden-Württemberg derzeit die Anwendung der Bewertungsmethodik der Ökokontoverordnung (ÖKVO) empfohlen, die aus dem Leitfaden von 2005 (vgl. LfU 2005) weiterentwickelt wurde. Nur wenn Eingriffe mit Ökokontomaßnahmen kompensiert werden sollen, ist die ÖKVO jedoch verpflichtend anzuwenden und sowohl Eingriff als auch Kompensationsmaßnahme nach ihr zu bewerten (LUBW 2013:schriftl.). Die ÖKVO enthält für die oben genannten Schutzgüter zwei mit einer Biotopwertliste verknüpfte Bewertungsmodule. Mithilfe des Feinmoduls werden jedem Biotoptyp flächenbezogene Ökopunkte innerhalb einer 64-Punkte-Skala zugewiesen. Bei über- oder unterdurchschnittlicher Ausprägung können innerhalb einer Wertspanne Auf- oder Abschläge vom jeweiligen Grundwert zugelassen werden. Die entstehenden Biotoptypen werden nach dem Planungsmodul bewertet. Der Kompensationsbedarf ergibt sich folglich als Differenz zwischen den Gesamtpunktwerten des Ist- und des Planungszustands.
Des Weiteren regelt Baden-Württemberg in Punkt 5.6.4.1.1 seines Windkrafterlasses vom 09.05.2012, dass auch Eingriffe in das Schutzgut Boden nach dem Bewertungssystem der ÖKVO bemessen werden sollten. Hierbei kommt ein Wertstufenverfahren zur Anwendung, wobei die Differenz der Wertstufen des Bodens, denen jeweils Ökopunkte/m² zugeordnet sind, vor und nach dem Eingriff dessen Umfang darstellt. Zur Ermittlung dieser Wertstufen spielen die Bodenfunktionen „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“, „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ eine Rolle. Werden Böden vollversiegelt, wird ihnen pauschal die Wertstufe 0 zugeordnet.
Im Windkrafterlass ist ebenso geregelt, dass durch WKA bedingte Eingriffe in das Landschaftsbild nur im Ausnahmefall durch landschaftsgestalterische Maßnahmen kompensiert werden können[12], regelmäßig also nicht ausgleichbar sind. Demnach fällt eine Ersatzzahlung an (§ 15 Abs. 6 BNatSchG), deren Höhe sich, wie im Windkrafterlass festgeschrieben, nach der Ausgleichsabgabenverordnung des Landes Baden-Württemberg (AAVO) berechnet. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 AAVO beträgt sie 1-5% der Baukosten des Vorhabens, wobei der konkrete Prozentsatz innerhalb dieser Spanne nach der Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Vorhabenträger sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt wird (§ 3 Abs. 1 AAVO).
Nach § 21 Abs. 5 S. 4 NatSchG ist die Ersatzzahlung an die Stiftung Naturschutzfonds des baden-württembergischen Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu leisten.
3.2.2 Bayern
Auch Bayern verfügt über einen Windkrafterlass. Der Naturhaushalt wird nach Punkt 9.3.2 dieses Erlasses vom 20.12.2011 durch den Bau von WKA nur dann erheblich beeinträchtigt, wenn „ökologisch wertvolle Flächen“ betroffen sind, wobei sich diese Einschränkung nur auf den Mastfuß der Anlage, nicht jedoch auf die Erschließungsmaßnahmen wie bspw. Wegebau, bezieht. Ökologisch wertvolle Flächen sind dem Erlass nach vor allem Biotoptypen im Sinne der Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayerns, geschützte Lebensräume und Habitate geschützter Arten sowie extensiv genutzte Forst- und Landwirtschaftsflächen mit sehr hohem Biotopwert.
Wie erwähnt, müssen Eingriffe bspw. durch die Zuwegung extra bewertet werden. Nach (StMUG 2013:schriftl.) gibt es dazu jedoch noch „keine bayernweit einheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise oder entsprechende Leitfäden. Die bedarfsweise festzusetzende Höhe dieser (Real-)Kompensation wird im jeweiligen Einzelfall festgelegt“. In Bayern existiert zwar ein Leitfaden zur Anwendung der Eingriffsregelung, dieser findet jedoch eher Anwendung bei bauleitplanerischen Vorhaben. „Ob sich in der Praxis eine Anlehnung an die darin vorgeschriebene Vorgehensweise auch bei der Ermittlung der Höhe der Kompensation der Nebenflächen oder Zuwegungen zu WKA-Standorten ergibt, kann nicht abschließend festgestellt werden“ (StMUG 2013:schriftl.).
Bayern hat jedoch, unabhängig von der Entstehung der BKompV, eine eigene Kompensationsverordnung entworfen, die am 07.08.2013 vom Ministerrat beschlossen wurde und zum 01.09.2014 in Kraft tritt. Da die Umsetzung der Eingriffsregelung zukünftig nach der BayKompV geschehen soll und Vorhabenträger auch eine Anwendung vor dem Tag ihres Inkrafttretens beantragen können, soll das ihr zugrunde liegende Verfahren zur Kompensationsermittlung hier vorgestellt werden. Demnach werden flächenbezogen ermittelbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzgutes Arten und Lebensräume (Biotoptypen), das im Übrigen Indikatorwirkung besitzt, nach ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung in vier Kategorien eingestuft (keine Bedeutung – hohe Bedeutung). Nachfolgend werden ihnen innerhalb dieser Kategorien Wertpunkte zugeteilt, wobei die Skala insgesamt von 0 bis 15 reicht. Die Bewertung der Biotoptypen nach dieser Punkteskala erfolgt dabei fallbezogen und liegt mehr oder weniger im Ermessen des Gutachters, da die BayKompV keine konkrete Einstufung vorgibt. Anschließend wird die Intensität der durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen beurteilt und anhand der Faktoren 0 (keine Beeinträchtigung), 0,4 (gering), 0,7 (mittel) und 1 (hoch) ausgedrückt. Der Kompensationsbedarf in Wertpunkten ergibt sich gemäß Anlage 4.1 der BayKompV nun als Produkt aus der beeinträchtigten Fläche des jeweiligen Biotoptyps, den Wertpunkten und dem Beeinträchtigungsfaktor. Bei eventuellen erheblichen Beeinträchtigungen nicht flächenbezogener Merkmale und Ausprägungen des Schutzgutes (bspw. Zerschneidungswirkung für wandernde Tierarten) wird der Kompensationsbedarf darüber hinaus verbal-argumentativ abgeleitet.
In Bezug auf Eingriffe in das Landschaftsbild ist im bayerischen Windkrafterlass festgelegt, dass diese regelmäßig nicht ausgleichbar sind, weshalb auch hier eine Ersatzzahlung für die Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes anfällt. Der Umfang dieser Ersatzzahlung bemisst sich nach der Höhe der Anlage und der Bedeutung des Landschaftsbildes (vier Wertstufen) im Umkreis des 15-fachen der Anlagenhöhe. Des Weiteren ist die Höhe der Ersatzzahlung nach der Anzahl der Anlagen gestaffelt, wobei die genauen Summen in einer Matrix im Windkrafterlass geregelt sind. Für Einzelanlagen bspw. fallen in Abhängigkeit der Wertstufen demnach 180, 360, 600 oder 1200 € pro Meter Bauwerkshöhe an. Bei Beeinträchtigung mehrerer Wertstufen ist die konkrete Summe als flächengewichtetes Mittel dieser Beträge zu berechnen.
Nach Art. 7 S. 1 BayNatSchG ist die Ersatzzahlung an den Bayerischen Naturschutzfonds zu richten.
3.2.3 Brandenburg
In Brandenburg werden direkt mit der WKA verbundene Eingriffe getrennt von den durch die Zuwegung bedingten bewertet.
Nach dem Leitfaden „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung – HVE“ (MLUV 2009) sollte bei der Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen durch die Zuwegung verfahren werden. Grundlage ist hierbei eine verbal-argumentative Vorgehensweise.
Demnach wird auch der Kompensationsbedarf für das Schutzgut Arten und Lebensräume verbal-argumentativ abgeleitet, wobei die Erhebung der durch die Zuwegung betroffenen Biotoptypen von maßgeblicher Bedeutung ist. Der Leitfaden liefert jedoch eine Auswahl an flächenbezogenen Kompensationsfaktoren, an denen sich bei der Bestimmung des Kompensationsumfanges für Biotopverluste orientiert werden kann.
Eingriffe in das Schutzgut Boden in Form von Versiegelung durch die Zuwegung sollten nach MLUV (2009:33f.) vorrangig durch Entsiegelungen im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, sollte die Kompensation durch die deutliche Aufwertung von Bodenfunktionen erfolgen. Hierfür werden wiederum flächenbezogene Kompensationsfaktoren zur Orientierung angeführt.
Für Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Arten und Lebensräume sowie Landschaftsbild, die durch die WKA samt ihrer Nebenanlagen (Kranstellflächen, temporäre Flächen) hervorgerufen werden, fällt in Brandenburg eine von Umfang und Schwere der Beeinträchtigungen abhängige Ersatzzahlung an. Hintergrund hierfür ist § 6 Abs. 1 BbgNatSchAG:
„Abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes soll eine Ersatzzahlung auch geleistet werden, wenn durch die Verwendung der Ersatzzahlung nach Satz 2 und 3 eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann als durch Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.“
Der Fall der besseren Aufwertung von Natur und Landschaft durch die Ausgleichsabgabe tritt nach MLUV (2009:25) u.a. „bei der Errichtung von Antennenträgern und Windkraftanlagen“ ein, da „für eine Ersatzzahlung […] primär Vorhaben in Frage [kommen], die aufgrund ihrer Dimensionierung und Gestaltung zur Verfremdung sowie Störung der Maßstäblichkeit und Natürlichkeit der Landschaft im Eingriffsraum führen“ (MLUV 2009:26). In Punkt 4.5 des Windkrafterlasses[13] Brandenburgs ist die Höhe dieser Ausgleichsabgabe je Meter Anlagenhöhe anhand von Spannen festgelegt. Für den Windeignungsbereich (geringes bis mittleres Konfliktpotential) beläuft sie sich demnach auf 100 bis 300 €/m, für Vorhaben im Restriktionsbereich (mittleres bis hohes Konfliktpotential) auf 300 bis 700 €/m. Der jeweils konkret zu zahlende Betrag innerhalb dieser Spannen ist in Abhängigkeit des Konfliktpotentials (u.a. Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, Bodenversiegelung, Qualität des Landschaftsbildes im Umkreis von 5 bis 10 km um das Plangebiet (Anlage 2 des Windkrafterlasses[14] ), …) zu definieren.
Gemäß § 6 Abs. 2 BbgNatSchAG ist die Zahlung als zweckgebundene Abgabe an das Land zu richten, das sie an den Naturschutzfonds Brandenburg weiterleitet[15].
3.2.4 Hessen
Verbindliche Regelungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Hessen enthält die Kompensationsverordnung (KV) des Landes. Die Schutzgüter des Naturhaushaltes werden anhand von Biotoptypen abgebildet, denen in einer Nutzungstypenliste Wertpunkte/m² zugeordnet werden, wobei hier zu begründende Korrekturzuschläge bzw. -abschläge möglich sind. Eingriffe in diese Schutzgüter werden demnach über ein Biotopwertverfahren bilanziert, indem die ermittelten Flächen der betroffenen Biotoptypen mit den zugehörigen Wertpunkten multipliziert werden.
Durch Artikel 5 des Hessischen Energiezukunftsgesetzes vom 21.11.2012 wurde die KV teilweise geändert und damit auch die Bewertung des Landschaftsbildes, die bis dato über das sogenannte „Darmstädter Modell“ (vgl. Regierungspräsidium Darmstadt 1995) erfolgte, neu geregelt. Für die Beeinträchtigung dieses Schutzgutes durch WKA wird aufgrund der Nichtausgleichbarkeit nun eine Ersatzzahlung fällig. Diese bemisst sich nach der Höhe der Anlagen und ihrer Anzahl sowie der Wertigkeit der Landschaft im Eingriffsraum. Letzteres bezieht sich hierbei auf die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Anlagenhöhe und wird anhand von vier Wertstufen ausgedrückt. Für Einzelanlagen sind je nach Wertstufe 100, 200, 300 oder 800 €/m Ersatzgeld zu zahlen. Bei Errichtung von zwei bis acht im räumlichen Zusammenhang stehenden WKA reduzieren sich die Summen um 7% pro Anlage. Werden mehr als acht WKA errichtet, beträgt die Abgabe nur noch 51 % pro Einzelmast. Wie auch in Bayern ist es Ziel dieser Regelung, eine Bündelung von WKA an konfliktärmeren Standorten zu erreichen.
Nach § 9 Abs. 2 HAGBNatSchG ist das Ersatzgeld an die Naturschutzbehörden, an eine unter Aufsicht des Landes stehende Stelle oder an eine vom Land geführte Stiftung oder Gesellschaft zu zahlen.
Eine Sonderregelung der KV (Punkt 4.3.2), die auch bei der Errichtung von WKA Anwendung findet, betrifft Eingriffe, die zwischen 3 und 100 Jahren andauern. Demnach fallen der Umfang der Beeinträchtigung und der daraus resultierende Kompensationsbedarf umso geringer aus, je kürzer der Eingriff währt. Zur Berechnung wird der zu bilanzierende Eingriff (bzw. Teile davon) ins Verhältnis zu einem Eingriff von 100jähriger Dauer gesetzt. Beeinträchtigungen durch Eingriffe von 20 Jahren Dauer – der üblichen Betriebszeit von WKA (BWE o.J.b:o.S.) – gehen so bspw. nur mit einem Faktor von 0,2 in das Gesamtergebnis des Kompensationsbedarfs ein. Für den – bis zum Erreichen der 100 Jahre – verbleibenden Zeitraum werden die Biotoptypen der Folgenutzung bewertet, bzw. gehen diese in die Ermittlung des gesamten Kompensationsbedarfs ein.
3.2.5 Mecklenburg-Vorpommern
Grundlage für die Eingriffsbilanzierung in Mecklenburg-Vorpommern ist der Leitfaden „Hinweise zur Eingriffsregelung“ (LUNG 1999). Die Bewertung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WKA erfolgt jedoch entsprechend den Vorgaben der „Hinweise zur Eingriffsbewertung und Kompensationsplanung für Windkraftanlagen, Antennenträger und vergleichbare Vertikalstrukturen“ (LUNG 2006).
Der erstgenannte Leitfaden unterscheidet zwischen multifunktionellem und additivem Kompensationsflächenbedarf, je nachdem, ob Funktionen besonderer Bedeutung vom Eingriff betroffen sind oder nicht. „Bei allgemeiner Bedeutung wird ein multifunktionales Kompensationsflächenäquivalent in drei Arbeitsschritten ermittelt. Hierfür sind Erfassungs- und Bewertungskriterien insbesondere zur Untersetzung der biotischen Funktionen des Naturhaushalts vorgegeben. Bei Beeinträchtigung von Bereichen besonderer Bedeutung wird zusätzlich der ‚additive’ Kompensationsbedarf ermittelt“ (Bruns 2007:92 A III). Dem Modell zur Berechnung des multifunktionalen Kompensationsbedarfs liegt dabei „das Indikatorprinzip zugrunde, nach dem der Biotoptyp mit seiner Vegetation die Ausprägung von Boden, Wasser, Klima usw. widerspiegelt“ (LUNG 1999:93). Im ersten Arbeitsschritt des Modells wird dem jeweils betroffenen Biotoptyp eine sogenannte Kompensationswertzahl zugeordnet, die sich nach Werteinstufung des Biotoptyps (vier Wertstufen) und Art der betroffenen Lebensraumfunktionen richtet. Dieses biotoptypenbezogene Kompensationserfordernis – dem ggf. ein Versiegelungszuschlag hinzuaddiert wird – wird in der zweiten Stufe mit einem Korrekturfaktor multipliziert, der sich aus der eventuellen Vorbelastung des Eingriffsraumes bspw. in Form von Bebauung und Versiegelung ergibt. Vereinfacht dargestellt vergrößert sich der Kompensationsbedarf, wenn bisher störungsarme oder –freie Landschaftsräume vom Eingriff betroffen sind, wohingegen er sich bei bereits gegebener Vorbelastung verringert. In der dritten Stufe der Kompensationsermittlung wird nun noch ein Wirkungsfaktor ermittelt, mithilfe dessen negative Wirkungen des Vorhabens auf die Umgebung bzw. umgebende Biotoptypen berücksichtigt werden sollen. Bestimmende Größen sind hierbei der Eingriffstyp sowie die Art der betroffenen Biotoptypen. Der gesamte Kompensationsbedarf (Kompensationsflächenäquivalent) ergibt sich letztlich als Produkt aus der Fläche des betroffenen Biotoptyps, der Kompensationswertzahl (Stufe 1), dem Korrekturfaktor (Stufe 2) und dem Wirkungsfaktor (Stufe 3).
Sind Funktionen und Werte besonderer Bedeutung – bspw. besondere Bodenfunktionen – vom Eingriff betroffen, muss dies gesondert beurteilt und der Kompensationsbedarf hierfür additiv ermittelt werden. Dies hat verbal-argumentativ zu erfolgen.
Der vollständige Kompensationsbedarf ergibt sich schließlich folgendermaßen, wobei KFÄ das multifunktionale Kompensationsflächenäquivalent beschreibt (Bruns 2007:97 A III):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Landschaftsbild wird, wie oben erwähnt, nach LUNG (2006) bewertet. Demnach erfolgt die Errechnung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes in fünf Schritten. Über eine Funktionsgleichung wird im ersten Schritt die visuelle Wirkzone ermittelt, deren Radius nichtlinear mit der geplanten Anlagenhöhe steigt. Innerhalb dieser Wirkzone werden im zweiten Schritt homogene Landschaftsbildräume abgegrenzt und bewertet, woraus sich die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes ableitet. Nachfolgend wird die Gesamtgröße der sichtbeeinträchtigten Flächen ermittelt und der Beeinträchtigungsgrad berechnet. Dieser „ist eine Funktion der Gesamthöhe, der Anzahl der Anlagen, des Abstands zwischen Anlagen und Landschaftsbildraum sowie der Bauart“ (LUNG 2006:17) und honoriert bspw. eine Eingriffsbündelung. Der Kompensationsbedarf (Fläche) errechnet sich nun als Produkt aus der sichtbeeinträchtigten Fläche, der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Beeinträchtigungsgrad und ist für jeden Landschaftsbildraum gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Kompensationsflächenäquivalente ergibt schließlich den gesamten Kompensationsbedarf.
3.2.6 Niedersachsen
Die Bewertungshinweise für Eingriffe in die verschiedenen Schutzgüter durch WKA sind in Niedersachsen in der Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ (NLT 2011a) vereint.
Die Biotoptypen werden fünf Wertstufen zugeordnet, wobei die Wertstufe V die höchste Qualität ausdrückt. Sind nun Biotoptypen der beiden höchsten Wertstufen vom Eingriff betroffen, sollten diese im gleichen Flächenverhältnis wiederhergestellt werden, wobei „hierfür […] möglichst Flächen mit Biotoptypen der Wertstufen I oder II zu verwenden [sind]“ (NLT 2011a:18). Sind die Ausgangsbiotoptypen nicht innerhalb von 25 Jahren wiederherstellbar, muss im Verhältnis 1:2 kompensiert werden, falls es sich um schwer zu regenerierende Biotope handelt, und im Verhältnis 1:3, wenn sie kaum oder nicht mehr herstellbar sind. Bei Beeinträchtigung von Biotoptypen der Wertstufe III ist ebenfalls eine flächengleiche Entwicklung derselben auf Grundlage von Biotoptypen der unteren beiden Wertstufen ausreichend.
Wird Boden versiegelt, wie es beim Bau von WKA und deren Zuwegung regelmäßig der Fall ist, fällt zusätzlicher Kompensationsbedarf für dieses Schutzgut an. Eingriffe in Böden mit besonderer Bedeutung (bspw. alte Waldstandorte) sind im Verhältnis 1:1 zu kompensieren, Eingriffe in sonstige Böden im Verhältnis 1:0,5. Dies sollte vorrangig durch Entsiegelung und Herstellung hochwertiger Biotoptypen geschehen (NLT 2011a:18).
Nach NLT (2011a:19) sind durch WKA bedingte Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der Regel nicht ausgleichbar, da sich durch die starke optische Wirkung der Anlagen weder eine Wiederherstellung noch eine landschaftsgerechte Neugestaltung realisieren lässt. Nach § 6 Abs. 1 NAGBNatSchG fällt folglich eine Ersatzzahlung an, die, je nach Dauer und Schwere des Eingriffs, „höchstens 7 % der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke“ (NLT 2011a:19) beträgt. Allerdings wird im Leitfaden bereits angemerkt, dass dieser Prozentsatz selten erreicht wird, da hierfür als besonders wertvoll eingestufte Werte und Funktionen und überdurchschnittlich bedeutende Landschaftsbildeinheiten dauerhaft zerstört werden müssten, was durch den Bau von WKA kaum vorkomme. Wie hier deutlich wird, richtet sich die Höhe des jeweils zu zahlenden Ersatzgeldes neben der Anlagenzahl somit nach der Wertigkeit der Landschaft im erheblich beeinträchtigten Raum, der sich auch in Niedersachsen durch den Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe beschreiben lässt. Die Bedeutung des Landschaftsbildes wird dabei durch drei bzw. fünf Wertstufen ausgedrückt, so dass die Höhe der Ausgleichszahlung nach Tab. 3-2 bestimmt wird. Finden sich im Eingriffsraum mehrere Wertstufen, ist der Prozentsatz der Kosten bezogen auf deren Flächen anteilig zu ermitteln. Ist die „Fernwirkung der Anlagen aufgrund topografischer oder anderer Bedingungen gering“ (NLT 2011a:20), können – je nach Fläche der sichtverschatteten Bereiche – geringere Prozentsätze zur Berechnung herangezogen werden. Ebenso verhält es sich beim Bau mehrerer WKA, indem für die zweite bis zwölfte Anlage jeweils 0,1 % abgezogen werden können, wodurch eine Bündelung von WKA erreicht werden soll. Unter Umständen können Maßnahmen, die das Landschaftsbild aufwerten (bspw. Rückbau mastenartiger Bauwerke), auf die Höhe der Ersatzzahlung angerechnet werden.
Nach § 7 Abs. 4 NAGBNatSchG ist die Ersatzzahlung entweder an die Naturschutzbehörde des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches oder – sofern für das Eingriffsgebiet keine untere Naturschutzbehörde zuständig ist – an eine von der obersten Naturschutzbehörde festzulegende Stelle zu entrichten.
Tab. 3-2: Höhe der Ersatzzahlung für Eingriffe ins Landschaftsbild in Niedersachsen; bezogen auf eine WKA mit > 100m Höhe bzw. mit Tages- und Nachtkennzeichnung[16] (eigene Darstellung, Datenquelle: NLT 2011a:20).
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3.2.7 Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen verfügt seit 2011 zwar über einen Windkrafterlass, dieser enthält jedoch keine Regelungen zur Anwendung der Eingriffsregelung bei entsprechenden Vorhaben. Daher wird die Arbeitshilfe „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008) herangezogen, die den Biotoptypen Wertpunkte zwischen 0 und 10 zuordnet, wobei von diesen Werten unter bestimmten, begründeten Voraussetzungen leicht abgewichen werden kann. Auf dieser Grundlage wird der Zustand vor dem Eingriff dem Planungszustand gegenübergestellt und daraus das Kompensationserfordernis abgeleitet. Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes werden demzufolge über ein Biotopwertverfahren bilanziert.
Nach LANUV (2013:schriftl.) legen in Nordrhein-Westfalen die unteren Landschaftsbehörden fest, nach welcher Methodik Eingriffe in das Landschaftsbild beurteilt werden. Grundsätzlich kann aber mit dem Verfahren von Nohl (1993) gearbeitet werden. Diese ursprünglich vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Auftrag gegebene (Bruns 2007:133 A III) und gegenwärtig in mehreren Bundesländern genutzte Methode soll an dieser Stelle jedoch nicht näher dargestellt werden, da sie u.a. in Kapitel 4.3.5 auf das fiktive Fallbeispiel angewandt und dementsprechend beschrieben wird.
3.2.8 Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz können Eingriffe anhand der Arbeitshilfe „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE)“[17] (LfUG 1998) bewertet werden, die auf eine verbal-argumentative Vorgehensweise abzielt und eine formalisierte, bzw. quantitative Bewertung ablehnt.
Das Gesamtsystem Natur wird hierbei zunächst in die allgemeinen Schutzgüter – im Leitfaden „Potentiale“ genannt – zerlegt. Nachfolgend werden diese Potentiale anhand verschiedener Kriterien nach ihrer jeweiligen Schutzbedürftigkeit, die sich aus der Schutzwürdigkeit und der Empfindlichkeit ergibt, beurteilt. „Die Ermittlung potentieller Beeinträchtigung erfolgt getrennt nach den einzelnen Potentialen“ (Bruns 2007:155 A III). Aus dem Funktionsverlust der betroffenen Potentiale wird der Umfang der Kompensationsmaßnahmen schließlich verbal-argumentativ abgeleitet (LfUG 1998:24ff.).
Für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs bei Eingriffen in das Landschaftsbild durch WKA legt das MUFV (2011:1) in einem Rundschreiben fest: „Die in Rheinland-Pfalz verbreiteten Verfahren (Nohl/Darmstädter Modell, Bewertungsverfahren Alzey-Worms) enthalten entsprechende Regelungen und sind bis zu einer einheitlichen Bewertungsvorgabe vorläufig wahlweise anzuwenden“. Da nach Auskunft des MULEWF (2013:mdl.) eine klare Tendenz zur Anwendung des sogenannten „Alzeyer Modells“ erkennbar ist, soll lediglich auf dieses hier kurz eingegangen werden[18]. Nach Gräfenstein (2012:4ff.) ergibt sich der Kompensationsbedarf hierbei grundsätzlich aus dem Dreifachen der vom Rotor überstrichenen Fläche. Eine Vorbelastung kann jedoch zur relativen Verringerung des Kompensationsumfanges führen, da ab der vierten WKA[19] Abschläge geltend gemacht werden können. Andererseits werden bei einer Gesamthöhe der WKA von über 100 m Zuschläge fällig. Diese betragen dann 5 % je angefangene 10 m. Der Kompensationsbedarf (Fläche) ergibt sich – ohne Berücksichtigung des Höhenzuschlages – nach folgender Formel (Gräfenstein 2012:5):
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Durch multifunktionelle Kompensation kann „neben der Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild auch die Kompensation für bewirkte Bodenveränderungen im Zuge der Erschließung mit als abgegolten angesehen werden“ (Gräfenstein 2012:7).
3.2.9 Saarland
Zur Kompensationsermittlung von Eingriffen in die Schutzgüter des Naturhaushaltes wird im Saarland der „Leitfaden Eingriffsbewertung“ (MUEV 2001) empfohlen. Dieser „setzt sich aus Praktikabilitätsgründen ganz bewusst vorrangig mit dem biotischen Teil des Naturhaushaltes, nämlich Pflanzen- und Tierwelt, auseinander“ (MUEV 2001:4) und betrachtet die verbleibenden Schutzgüter des Naturhaushaltes nur am Rande. Sind diese durch einen Eingriff besonders betroffen, wäre eine „[…] gesonderte Behandlung betreffend die Eingriffswirkungen und deren Kompensation [selbstredend]“ (MUEV 2001:12), wobei der Leitfaden hierfür jedoch keine Maßstäbe bzw. Orientierungshilfen nennt.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs „erfolgt durch den Vergleich des Ökologischen Wertes (Ausgangszustand vor Eingriff) mit dem Ökologischen Wert der Kompensationsflächen nach Kompensation (Planungswert)“, wobei „die Form der Gegenüberstellung/Bilanzierung […] nicht explizit vorgegeben [wird]“ (Bruns 2007:166 A III). Der Ökologische Wert des Ausgangszustandes ist dabei das Produkt aus Biotopwert, Zustandswert und der Fläche. Der Biotopwert einer Erfassungseinheit wird der Biotopwertliste (Bestand) entnommen, der Zustandswert charakterisiert sie bspw. im Hinblick auf ihre strukturelle Ausprägung, den Reifegrad der Lebensgemeinschaft (Maturität) oder ihre Bedeutung für Boden und Wasser. Der Ökologische Wert für den Planungszustand ergibt sich als Produkt aus Planungswert und Fläche, wobei ersterer – je nach zu erwartender Entwicklung des Biotops als Standard-, Minimum- oder Maximum-Wert – einer Biotopwertliste für den Planungszustand entnommen wird (MUEV 2001:7ff.).
Zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen ins Landschaftsbild gibt es im Saarland keine Vorgaben. Nach LUA (2013:mdl.) werden jedoch die Verfahren nach Breuer (vgl. Breuer 2001) und Nohl (1993) vorgeschlagen, wobei ersteres bis dato nur einmal[20] und letzteres sehr häufig angewandt wurden.
3.2.10 Sachsen
Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung werden in der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ (SMUL 2003) gegeben.
Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes, durch die Werte und Funktionen allgemeiner Bedeutung betroffen sind, werden hierbei nach einem Biotopwertverfahren bilanziert. Im Einzelfall kann dabei leicht von den vorgegebenen Biotopwerten abgewichen werden. Sind Werte und Funktionen besonderer Bedeutung betroffen, ist dies separat zu betrachten. Hier ist je nach Grad der Beeinträchtigung ein Funktionsminderungsfaktor zwischen 0,1 bis max. 2,0 in Anrechnung zu bringen, „der mit der Fläche des betroffenen Funktionsraumes multipliziert wird […]. Zu berücksichtigen ist, dass der Faktor zusätzlich zu der durch Biotopverlust verursachten Wertminderung zur Anrechnung kommen soll“ (SMUL 2003:19f.). Ein Fall, bei dem der Funktionsminderungsfaktor angewandt wird, ist bspw. die Versiegelung von Boden mit hoher natürlicher Fruchtbarkeit und dementsprechend hohen Bodenwertzahlen, da hierdurch die Biotische Ertragsfunktion beeinträchtigt wird (SMUL 2003:68).
Für die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen ins Landschaftsbild verweist der sächsische Leitfaden auf Nohl (1993).
3.2.11 Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt werden Eingriffe nach dem sachsen-anhaltischen Bewertungsmodell in Form einer Richtlinie beurteilt. Diese gibt eine Eingriffsbewertung und –bilanzierung anhand eines Biotopwertverfahren vor, wobei den betroffenen Biotoptypen flächenbezogene Wertpunkte zwischen 0 und 30 (Wertliste der Planwerte: 0 bis 25) zugeordnet werden. Dabei kann bei einigen Biotoptypen unter bestimmten Voraussetzungen vom Tabellenwert abgewichen werden.
Können Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes über dieses Verfahren nicht ausreichend abgebildet werden, muss nach Punkt 3.2.1 der Richtlinie eine zusätzliche verbal-argumentative Bewertung der betroffenen Schutzgüter erfolgen. Demnach müssen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WKA verbal-argumentativ bewertet und bilanziert werden. Nach Auskunft des LVwA (2013:schriftl.) ist es „allerdings […] bei den Naturschutzbehörden gängige Praxis, dass auch die Anwendungen von bewährten Modellen zur Landschaftsbildbewertung wie z.B. ‚NOHL‘ im Rahmen der argumentativen Bewertung herangezogen werden“. Dabei sollten sich nach LVwA (2013:mdl.) allerdings nur „gedankliche Brücken“ zu einem solchen Verfahren geschaffen und von Nohl (1993) bspw. zwar die Eingriffs- und Landschaftsbildbeurteilung, nicht aber der Berechnungsweg für den Kompensationsbedarf selbst übernommen werden. Die Praxis zeigt dennoch, dass bspw. das vollständige Verfahren nach Nohl (1993) und auch weitere, nicht-verbale Berechnungsmodelle zum Einsatz kommen.
3.2.12 Schleswig-Holstein
Näheres zur Bilanzierung von Eingriffen regelt Schleswig-Holstein in seinem Windkrafterlass vom 26.11.2012.
Grundlage zur Berechnung des Kompensationserfordernisses für Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch WKA sind deren Maße (Punkt 4.1). Demnach ergibt die durch „Rotordurchmesser x Nabenhöhe“ aufgespannte Fläche zzgl. der halben Rotorkreisfläche die Ausgleichsfläche. Zur Verdeutlichung ist nachfolgend die Berechnungsformel dargestellt, wobei F die Ausgleichsfläche in m², r den Rotorradius und HNabe die Nabenhöhe – jeweils in m – angibt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beeinträchtigungen, die durch Erschließungsmaßnahmen entstehen, sind jedoch gesondert zu bilanzieren. Dies kann nach MELUR (2013:schriftl.) bspw. nach dem Erlass „Verhältnis der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ vom 03.07.1998 anhand von Kompensationsflächenfaktoren geschehen.
Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist eine Ersatzzahlung zu leisten[21], deren Umfang sich nach Punkt 4.2 des Windkrafterlasses wie folgt berechnet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dabei stellt die berechnete Ausgleichsfläche (siehe oben) den Grundwert dar. Der Landschaftsbildwert ergibt sich aus der Werteinstufung des durch die WKA beeinträchtigten Raumes (Fläche mit dem Radius der 15-fachen Anlagenhöhe) und beträgt, je nach Bedeutung für das Landschaftsbild, zwischen 1,4 und 3,1.
Nach § 9 Abs. 5 LNatSchG ist die Ersatzzahlung an die für die Genehmigung des Vorhabens zuständige Naturschutzbehörde zu entrichten.
3.2.13 Thüringen
In Thüringen wird zur Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung das Bilanzierungsmodell (TMLNU 2005) empfohlen.
Demnach wird der Kompensationsbedarf für Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes über ein Biotopwertverfahren ermittelt, das „[…] sich dabei auf den Ansatz zur Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung (TMLNU 1999) [stützt]“ (Bruns 2007:195 A III). Zunächst wird jedem Biotoptyp ein Grundwert von 10, 20, 30, 40 oder 50 zugewiesen, der der jeweiligen Bedeutungsstufe aus der eben genannten Bewertungsanleitung (sehr gering – sehr hoch) entspricht. Bei Ausprägung spezieller wertbestimmender Kriterien können für einen Großteil der Biotoptypen hierbei auch Auf- oder Abschläge vergeben werden. Somit kann ein konkretes Biotop auch einer Stufe ober- oder unterhalb des Grundwertes dieses Biotoptyps zugeordnet werden. Nach TMLNU (1999:2) ist dabei „zu beachten […], dass der Grundwert nicht als durchschnittliche Bedeutung des Biotoptyps zu interpretieren ist, sondern lediglich den Ausgangswert für die Einstufung einer konkreten Fläche liefert“. Innerhalb dieser Bedeutungsstufen ergeben sich nun noch Wertspannen, über die im begründeten Einzelfall weiter ausdifferenziert werden kann. Abb. 3-1 zeigt, dass die Werteskala dabei insgesamt von 6-55 reicht und „versiegelte Flächen (V) […] in ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung unter Einbeziehung aller Schutzgüter zwischen 0 und 15 einzustufen [sind]“ (TMLNU 2005:16). Der Kompensationsbedarf ergibt sich als Differenz der mit der Fläche multiplizierten Biotopwerte vor und nach dem Eingriff.
Wie in einem Schreiben des TMLFUN (2012:2) mitgeteilt, erfolgt die Bewertung von Eingriffen in das Landschaftsbild durch WKA in Thüringen nach Nohl (1993).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3-1: Bewertungsskala des Bilanzierungsmodells Thüringen mit Beispielen für Biotoptypen (TMLNU 2005:3).
3.3 Vergleichende Zusammenfassung der Verfahren
In den Kapiteln 3.1 und 3.2 wurde nun eingehend dokumentiert, welcher Methoden zur Eingriffsbewertung und Kompensationsermittlung sich die Bundesländer und die BKompV jeweils bedienen. Nachfolgend soll dies zusammengefasst und versucht werden, die Länder[22] auf dieser Grundlage in unterschiedliche Typen zu gliedern und zu gruppieren.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Kapitel sind tabellarisch in Anhang 1 zusammengefasst. Dabei werden sowohl die verbindlichen und die offiziell empfohlenen Verfahren aufgeführt, als auch die oben genannten, die – wie im Rahmen der Recherche ermittelt werden konnte – regelmäßig angewandt bzw. inoffiziell empfohlen werden. Konnten offizielle Empfehlungen, verbindliche Dokumente, Rundschreiben der Ministerien oder offizielle Verweise auf Methoden – bspw. der Verweis im Sächsischen Leitfaden (SMUL 2003), Landschaftsbildbeeinträchtigungen nach dem Verfahren nach Nohl (1993) zu bewerten – gefunden werden, wird dies in Anhang 1 explizit genannt.
Insgesamt zeigte sich, dass im Gros der untersuchten Bundesländer Biotopwertverfahren zur Kompensationsermittlung für den Naturhaushalt zur Anwendung kommen. Dies trifft zu auf die BKompV, Baden-Württemberg, Bayern[23], Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen. In jeweils einem Bundesland werden Eingriffe in den Naturhaushalt rein verbal-argumentativ (Rheinland-Pfalz) bzw. über Kompensationsflächenfaktoren (Niedersachsen) bewertet. Mecklenburg-Vorpommern bedient sich einer Kombination beider Verfahren. In Brandenburg und in Schleswig-Holstein wird eine getrennte Bewertung von Eingriffen einerseits durch die WKA selbst und andererseits durch die Zuwegung verlangt. Dabei werden in Brandenburg Eingriffe durch die WKA über die Ersatzzahlung mitkompensiert, Eingriffe durch die Zuwegung jedoch verbal-argumentativ und mithilfe von Kompensationsflächenfaktoren beurteilt. In Schleswig-Holstein kommt ein eigenständiges, auf den Anlagenmaßen basierendes Bewertungsmodell für Eingriffe durch die WKA zum Einsatz, wobei der jeweils beeinträchtigte Biotoptyp bei der Kompensationsermittlung unberücksichtigt bleibt. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wird hier in der Regel über Kompensationsflächenfaktoren ermittelt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3-2: Vorgehensweisen der untersuchten deutschen Bundesländer bei der Kompensationsermittlung für Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch WKA (mit Ausnahme der BKompV) (eigene Darstellung, Kartengrundlage: Deutsche-Städte.de o.J.:o.S.).
Durch WKA bedingte Eingriffe in das Landschaftsbild werden in der Hälfte aller untersuchten Bundesländer über Ersatzzahlungen kompensiert, nachdem hier jeweils von einer generellen Nichtausgleichbarkeit dieser Eingriffe ausgegangen wird. Die Kaskade der Eingriffsregelung, wonach nicht vermeidbare Eingriffe an erster Stelle ausgeglichen oder ersetzt werden sollten und eine Ersatzzahlung als letztes Mittel in Frage kommen sollte, wird hier in gewisser Weise ignoriert. In der BKompV, Bayern, Brandenburg und Hessen ist die Berechnungsgrundlage dabei u.a. die Bauwerkshöhe, in Baden-Württemberg und Niedersachsen sind es die Baukosten und in Schleswig-Holstein die Anlagenmaße respektive Nabenhöhe und Rotordurchmesser. In immerhin vier Bundesländern wird hauptsächlich das Verfahren nach Nohl (1993) empfohlen bzw. angewandt und somit real kompensiert. Dies betrifft Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen. In Mecklenburg-Vorpommern kommt ein an Nohl (1993) angelehntes Verfahren zum Einsatz, in Rheinland-Pfalz wird Nohl (1993) u.a. auch empfohlen, jedoch in der Praxis eher selten angewandt. Verbal-argumentativ bewertet werden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds nur in Sachsen-Anhalt, wobei sich auch hier an anderen Verfahren orientiert werden kann.
Abb. 3-2 fasst zusammen, wie sich die Arten der Kompensationsermittlung für Landschaftsbildbeeinträchtigungen auf die untersuchten Bundesländer[24] verteilen.
Sollte eine Realkompensation von Eingriffen in den Ländern, in denen diese gefordert wird, nicht möglich sein, ist nach § 15 Abs. 6 BNatSchG auch hier monetärer Ersatz zu leisten. Diese Regelung ist bspw. in Sachsen-Anhalt jedoch nur Ultima Ratio und findet erst Anwendung, „wenn Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen nachweislich nicht möglich sind. Aufgrund der immer weiter vorangeschrittenen Flexibilisierung der Kompensationsmöglichkeiten“ (LVwA 2013:schriftl.) sowie umfassender Naturräume, in denen die Maßnahmen mit dem geforderten räumlichen Bezug zum Eingriffsort umgesetzt werden können, ist dies jedoch nur auf Ausnahmefälle beschränkt und bis jetzt in höchstens ein bis zwei Fällen aufgetreten (LVwA 2013:mdl.). Nach LUA (2013:mdl.) konnten auch im Saarland Eingriffe bis dato stets real kompensiert werden, was u.a. auch an der Möglichkeit liegt, Maßnahmen aus dem Ökokonto zu nutzen.
Für die Bundesländer, in denen durch WKA bedingte Eingriffe in das Landschaftsbild grundsätzlich monetär kompensiert werden, kann die Höhe der Ersatzzahlung ohne nähere Untersuchung kaum vergleichend eingeschätzt werden. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden, bzw. die nicht einheitlich zur Beurteilung herangezogenen Kriterien – bspw. nicht deckungsgleiche Wertstufen. Eine Ausnahme bilden Hessen und Bayern, in denen die Bedeutung des Landschaftsbildes nahezu übereinstimmend bewertet und hierfür eine gleichgroße Fläche betrachtet wird. Hier lassen die um einiges geringeren Einzelwerte[25] (€/m Bauwerkshöhe) sowie die Möglichkeit der zeitlichen Befristung (siehe Kapitel 3.2.4) bereits im Voraus erkennen, dass die Ersatzzahlung für Eingriffe in das Landschaftsbild in Hessen weitaus geringer ausfällt als bei vergleichbaren Vorhaben in Bayern. Die Anwendung der BKompV lässt auf den ersten Blick eine Ersatzzahlung erwarten, deren Höhe zwischen den beiden genannten Beispielen liegt. Grund sind die Einzelwerte (€/m Bauwerkshöhe), die sich in einer ähnlichen Größenordnung bewegen wie die für Hessen gültigen. Allerdings bietet die BKompV keine Abschläge für zeitlich befristete Eingriffe. Des Weiteren liegt der BKompV eine andere Palette an Wertstufen zur Beurteilung des Landschaftsbildes zugrunde. Der tiefergehende Vergleich zwischen ausgewählten Bundesländern bzw. Verfahren soll jedoch Gegenstand des nachfolgenden Kapitels sein.
Wie in Anhang 1 dargestellt, halten sich verbindliche und empfehlende Regelungen im Gegensatz zur Aussage von Bruns (2007:271f.), dass verpflichtende Regelungen den geringeren Teil ausmachen, in etwa die Waage. Dies ist begründet durch die in der vorliegenden Arbeit berücksichtigten Windkrafterlässe sowie die aktuellen Entwürfe der BKompV und der BayKompV.
Anhang 1 zeigt des Weiteren auf, dass Eingriffe in das Schutzgut Boden in den meisten Fällen über Biotopwertverfahren mit beurteilt werden. Zusätzlicher Kompensationsbedarf fällt vor allem in den Bundesländern an, die keine Biotopwertverfahren und die damit verbundene Indikatorwirkung von Biotopen anwenden, sondern die Schutzgüter einzeln betrachten. Versucht man, die Länder auf Basis ihrer Methoden zur Eingriffsbewertung – bzw. danach, wie diese miteinander kombiniert sind – und damit nach ähnlicher Verfahrensweise zu gliedern, lassen sich in etwa folgende vier Gruppen bilden:
1. Biotopwertverfahren (Naturhaushalt) + Ersatzzahlung (Landschaftsbild)
2. Biotopwertverfahren + Realkompensation
3. verbal-argumentativ und/oder Kompensationsflächenfaktoren + Ersatzzahlung[26]
4. verbal-argumentativ und/oder Kompensationsflächenfaktoren + Realkompensation
Tab. 3-3 stellt dar, welchen der eben gebildeten Gruppen sich die untersuchten Bundesländer regulär zuordnen lassen.
Tab. 3-3: Gruppierung der untersuchten Bundesländer hinsichtlich ihrer hauptsächlichen Herangehensweisen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (eigene Darstellung).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4 Fiktives Fallbeispiel und vertiefender Vergleich
Nachdem nun ein Überblick über die Bewertungsverfahren sämtlicher Bundesländer gegeben wurde, widmet sich dieses Kapitel einem vertiefenden Vergleich ausgewählter Länder bzw. Verfahren. Dazu wird auf deren Basis eine Eingriffsbilanzierung für ein fiktives Fallbeispiel erstellt. Für den Vergleich werden die in Tab. 3-3 hervorgehobenen Länder[27] ausgewählt. Diese Auswahl gründet einerseits hauptsächlich darauf, dass die Tätigkeitsschwerpunkte der … GmbH, mit deren Kooperation die vorliegende Arbeit entstand, in diesen Bundesländern liegen. Dies ermöglichte u.a. ein praxisnahes Vorgehen bei der Berechnung des jeweiligen Kompensationsbedarfs für das Fallbeispiel. Zum anderen lässt sich durch die Auswahl mehrerer Beispiele aus den Gruppen 1 und 2 erfahren, ob und inwieweit sich die Ergebnisse trotz ähnlicher Herangehensweise der Länder dennoch unterscheiden. So werden bspw. die Einflüsse der unterschiedlichen Skalen der Biotopwertverfahren deutlich und es lässt sich direkt vergleichen, welche unterschiedlichen Dimensionen die Ersatzzahlungen annehmen können.
Um die Länder bzw. Verfahren vor allem im Sinne der Eingriffsbewertung vergleichen zu können, soll zunächst ein fiktives Windkraftvorhaben konstruiert werden. Um Allgemeingültigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit zu wahren bzw. schaffen, soll dieser fiktive Windpark ein realistisches Anlagenkonzept besitzen und einem durchschnittlichen Vorhaben entsprechen, was bspw. Anlagenzahl, -höhe und Eingriffsraum betrifft. Sonderfälle wie bspw. eine Planung in Schutzgebieten oder die Betroffenheit von Werten und Funktionen besonderer Bedeutung – z.B. in Bezug auf den Boden oder das Vorkommen besonders geschützter Arten – sollen demnach außer Acht gelassen werden. Vom Eingriff durch die WKA sollen mehrere typische, weit verbreitete und somit für alle Bundesländer repräsentative Wald- sowie Offenlandbiotoptypen betroffen sein. Ziel ist es, Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Verfahren vor allem im Hinblick auf die Bewertung von Eingriffen in die verschiedenen Biotoptypen besser herausarbeiten und verdeutlichen zu können. Für das fiktive Vorhaben soll des Weiteren angenommen werden, dass die Errichtung von WKA im Wald generell zulässig ist. Dass dies nicht unbedingt der Realität bzw. der aktuellen Praxis entspricht (vgl. Nagel 2012), soll für das Fallbeispiel nicht berücksichtigt werden, da es hier nicht um die Frage nach der Zulässigkeit der Eingriffe, sondern deren Bewertung gehen soll. Gleiches gilt für eventuell einzuhaltende Schutzabstände zu Wäldern.
Bilanzierung und Vergleich erfolgen auf Grundlage der in Kapitel 3 untersuchten Dokumente und vorgestellten Verfahren der jeweiligen Länder. Auf die jeweiligen, dort schon dargelegten Vorgehensweisen zur Kompensationsermittlung wird demnach nur im Einzelfall nochmals eingegangen – im Fokus steht deren Anwendung. Wie oben ebenso erwähnt, werden etwaig vorhandene regionale oder lokale Methoden vernachlässigt. Eine Ausnahme ergibt sich bei der Berechnung des Kompensationserfordernisses für den Eingriff ins Landschaftsbild in Sachsen-Anhalt. Dies wird in Kapitel 4.3.6 näher erläutert.
[...]
[1] U.a. auch als Ausgleichszahlung, Ausgleichsabgabe oder Ersatzgeld bezeichnet.
[2] Im Folgenden wird sich dabei jedoch ausschließlich auf die an Land erzeugte Windenergie (Onshore-Windenergie) bezogen.
[3] Hierbei wird sich stets auf den Entwurf der BKompV vom 19.04.2013 bezogen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird dieser nachfolgend jedoch nur noch als BKompV behandelt.
[4] Mit Dokumenten sind die Arbeitshilfen (bzw. Handlungsempfehlungen, Leitfäden, …), Erlässe, Richtlinien, Rundschreiben und Verordnungen selbst gemeint. Ihnen sind im Allgemeinen die (Bilanzierungs-) Verfahren bzw. Methoden zu entnehmen, wobei auch diese Begriffe in der Literatur nicht abschließend definiert sind bzw. unterschieden werden (Bruns 2007:5, LANA 1994:33) und im Folgenden deshalb synonym verwendet werden.
[5] Wobei Siedlungs- und Verkehrsfläche zwar ein bedeutendes, aber freilich kein alleiniges Ausschlusskriterium für die Errichtung von WKA ist.
[6] Solche regionalen und lokalen Leitfäden wurden jedoch nicht mit in den Vergleich einbezogen.
[7] Abgesehen von den “in der Minderzahl“ vorhandenen „untergesetzliche[n] Regelungen wie Richtlinien oder Erlasse[n]“ (Bruns 2007:271f.).
[8] Falls hierfür zusätzlicher Kompensationsbedarf entsteht.
[9] Wobei sich in diesen Werken jedoch nicht explizit auf Windkraft bezogen wurde.
[10] So unterteilt Bruns (2007:207) bspw. noch in die „erweiterten biotopwertorientierten Verfahren“, merkt jedoch auch an, dass diese „in der Fachliteratur [...] nicht als eigenständiger Typus beschrieben“ werden.
[11] Je nach Bundesland bzw. Verfahren als Biotopwerte, Ökopunkte o.ä. bezeichnet.
[12] Bspw. durch den Rückbau vergleichbarer Bauwerke im jeweiligen Landschaftsraum.
[13] Erlass des MUNR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung) vom 24.05.1996, geändert am 08.05.2002 (siehe Literatur). Von diesem „alten“ Windkrafterlass ist nur noch Nr. 4.5 gültig – die restlichen Regelungen wurden mit Inkrafttreten des Erlasses vom 01.01.2011 (siehe Fußnote 14) aufgehoben.
[14] Erlass des MUGV (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 01.01.2011 (siehe Literatur).
[15] Die Praxis zeigt jedoch, dass es auch üblich ist, dass Vorhabenträger nicht direkt zur Ersatzgeldzahlung, sondern zur Umsetzung realer Kompensationsmaßnahmen in Höhe der errechneten Ersatzgeldsumme angewiesen werden.
[16] Die nur wenige Monate ältere Version des Leitfadens (Januar 2011 statt Oktober 2011) enthielt die Regelung, dass sich der Betrag bei WEA unter 100 m Gesamthöhe jeweils um 0,5 % verringere (NLT 2011b). Diese Anmerkung fehlt in der aktuellen Version.
[17] Nicht zu verwechseln mit der oben genannten, gleichnamigen Arbeitshilfe Brandenburgs.
[18] Wie oben bereits genannt, wird das Verfahren nach Nohl (1993) im weiteren Verlauf der Arbeit erläutert und angewandt. Auf das sogenannte „Darmstädter Modell“ soll nur verwiesen werden (vgl. Regierungspräsidium Darmstadt 1995).
[19] Bzw. ähnliche Vorbelastungen, wie bspw. Hochspannungsleitungen.
[20] Weshalb auf dieses Verfahren hier auch nur verwiesen werden soll.
[21] Angemerkt sei hier nur, dass für den Bau einer WKA im Rahmen der Bauleitplanung Realkompensation gefordert ist, die sich folgendermaßen berechnet: Ausgleichsumfang (m²) = Grundwert x Landschaftsbildwert.
[22] Die Begriffe „Länder“/“Bundesländer“ schließen nachfolgend die BKompV mit ein.
[23] Wobei die Flächeninanspruchnahme durch die WKA selbst unter Umständen keinen erheblichen Eingriff darstellt (siehe Kapitel 3.2.2).
[24] Mit Ausnahme der BKompV.
[25] Siehe die in den Kapiteln 3.2.2 (Bayern) und 3.2.4 (Hessen) aufgeführten, in die Berechnung für die gesamte Ersatzzahlung eingehenden Einzelwerte (€/m Bauwerkshöhe) für einzelne WKA.
[26] Zu dieser Gruppe sollen auch Schleswig-Holstein und Brandenburg gezählt werden, wobei Eingriffe in den Naturhaushalt durch die WKA selbst hier jedoch nach einem eigenständigen Verfahren bewertet bzw. über die Ersatzzahlung mitkompensiert werden und nur der Kompensationsbedarf für Eingriffe durch die Zuwegung über Flächenfaktoren bzw. verbal-argumentativ ermittelt wird. Darüber hinaus kann Brandenburg teilweise auch der vierten Gruppe zugeordnet werden: Nämlich dann, wenn statt der Zahlung der Ausgleichsabgabe die Umsetzung realer Kompensationsmaßnahmen gefordert ist, deren Wert der Höhe der Ausgleichsabgabe entspricht.
[27] Bzw. Verfahren.
- Arbeit zitieren
- Veit Trübenbach (Autor:in), 2014, Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bezug auf Windenergie im Bundesländervergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/359101
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