Einleitung
Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unübersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalität und der organisierten Kriminalität ist, daß Gewinne in immenser Größenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmärkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermögenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.
Im Rahmen der Bekämpfung der Drogenkriminalität und des organisierten Verbrechens soll die ,,Geldwäsche" zukünftig wesentlich erschwert werden. Sie ist bereits seit dem 22. September 1992 durch § 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusätzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verschärfte Art der Legitimationsprüfung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall.
Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 GWG sollen die Finanzbehörden bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscheverdachts über steuerrelevante Erkenntnisse aus Schwellenwertidentifizierungen und Verdachtsanzeigen informiert werden, um illegales Vermögen wirksam im Wege der Besteuerung abschöpfen zu können.
Senftenberg im Januar 1999
André Friedrich
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- 2.1. Anwendungsbereich
- 2.2. Verpflichtung zur Identifizierung von Kunden
- 2.2.1. Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 30.000 DM und mehr
- 2.2.2. Identifizierung bei Verdacht einer Geldwäsche
- 2.3. Absehen von der Identifizierung
- 2.4. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
- 2.5. Durchführung der Identifizierung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
- 2.5.1. Identifizierung
- 2.5.2. Aufzeichnung
- 2.5.3. Aufbewahrung
- 2.6. Anzeige von Verdachtsfällen
- 2.6.1. Wann liegt ein Verdachtsfall vor?
- 2.6.2. Wer hat Verdachtsfälle anzuzeigen?
- 2.6.3. An wen ist die Anzeige zu erstatten?
- 2.6.4. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anzeige
- 2.6.5. Verbot der Unterrichtung des Kunden
- 2.6.6. Folgen unwahrer Anzeigen
- 2.7. Interne Sicherungsmaßnahmen
- 2.7.1. Bestimmung einer „leitenden Person“ im Kreditinstitut
- 2.7.2. Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Schulung
- 2.7.3. Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter
- 2.7.4. Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden der Geldwäsche
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die Pflichten von Kreditinstituten gemäß dem Geldwäschegesetz (GWG) zu erläutern. Der Fokus liegt auf der praktischen Anwendung des Gesetzes, insbesondere der Identifizierungspflicht und der Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen. Die Arbeit soll ein umfassendes Verständnis der gesetzlichen Regelungen und deren Bedeutung im Kampf gegen Geldwäsche vermitteln.
- Pflichten von Kreditinstituten nach dem Geldwäschegesetz
- Identifizierung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten
- Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche
- Interne Sicherungsmaßnahmen in Kreditinstituten
- Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes auf verschiedene Finanzinstitute und Gewerbetreibende
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beschreibt den weltweiten Anstieg der Drogen- und organisierten Kriminalität und die immensen Gewinne, die dabei erzielt werden. Sie hebt die Bedeutung des Geldwäschegesetzes (GWG) hervor, das die Einschleusung von illegal erworbenem Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf erschweren soll. Das GWG wurde eingeführt, um die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung dieser Kriminalität zu unterstützen und die effektive Besteuerung illegaler Vermögenswerte zu ermöglichen. Die Einführung des Gesetzes und die damit verbundenen neuen Pflichten für Kreditinstitute, wie die verschärfte Legitimationsprüfung und die Anzeigepflicht, werden detailliert erläutert.
2. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz: Dieses Kapitel beschreibt die verschiedenen Verpflichtungen, die Kreditinstitute gemäß dem GWG erfüllen müssen. Es werden die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleusung von schwerkriminell erworbenem Vermögen in das Finanzsystem beleuchtet. Im Kern geht es um die Identifizierung von Kunden bei bestimmten Geschäftsvorfällen, die Aufzeichnung und Aufbewahrung der ermittelten Daten sowie die Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche. Das Kapitel verdeutlicht die umfassende Verantwortung der Kreditinstitute bei der Bekämpfung von Geldwäsche und deren Rolle in der Strafverfolgung.
2.1. Anwendungsbereich: Dieses Unterkapitel präzisiert den Geltungsbereich des GWG. Es definiert den Begriff „Kreditinstitut“ und erweitert ihn auf andere Finanzinstitute wie Beteiligungsgesellschaften, Leasinggesellschaften und Lebensversicherer. Zusätzlich werden andere Gewerbetreibende, wie Autohändler und Juweliere, sowie Personen, die fremdes Vermögen verwalten (z.B., Rechtsanwälte), mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Kontext des GWG berücksichtigt. Der Fokus liegt auf der Abgrenzung der betroffenen Akteure und der unterschiedlichen Pflichten, denen sie unterliegen.
2.2. Verpflichtung zur Identifizierung von Kunden: Dieses Kapitel detailliert die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Identifizierung von Kunden bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 30.000 DM oder mehr. Es erläutert die Bedeutung der Begriffe „Annahme“ und „Abgabe“ und definiert die notwendigen Schritte zur Identifizierung. Der Schwellenwert von 30.000 DM und die Ausnahmen von der Identifizierungspflicht werden ebenfalls behandelt, und es wird verdeutlicht, wie der Verdacht auf Geldwäsche die Identifizierungspflichten beeinflusst.
Schlüsselwörter
Geldwäschegesetz (GWG), Kreditinstitute, Identifizierungspflicht, Anzeigepflicht, Verdachtsfall, wirtschaftlich Berechtigter, Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, organisierte Kriminalität, Drogenkriminalität, Strafverfolgung, interne Sicherungsmaßnahmen.
Häufig gestellte Fragen zum Geldwäschegesetz (GWG) für Kreditinstitute
Was ist der Zweck dieses Dokuments?
Dieses Dokument bietet eine umfassende Übersicht über das Geldwäschegesetz (GWG) für Kreditinstitute. Es beinhaltet ein Inhaltsverzeichnis, die Zielsetzung und Themenschwerpunkte, Kapitelzusammenfassungen und Schlüsselwörter. Der Fokus liegt auf der praktischen Anwendung des Gesetzes, insbesondere der Identifizierungspflicht und der Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen.
Welche Pflichten haben Kreditinstitute nach dem Geldwäschegesetz?
Kreditinstitute haben gemäß GWG verschiedene Pflichten, darunter die Identifizierung von Kunden (insbesondere bei Bargeld-, Wertpapier- oder Edelmetallgeschäften über 30.000 DM), die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Daten, sowie die Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen auf Geldwäsche. Zusätzlich müssen interne Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, wie die Bestimmung einer leitenden Person und die Schulung der Mitarbeiter.
Wann besteht die Identifizierungspflicht für Kunden?
Die Identifizierungspflicht besteht insbesondere bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 30.000 DM und mehr. Auch bei Verdacht auf Geldwäsche ist eine Identifizierung erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Identifizierungspflicht, die im Detail im Dokument beschrieben sind.
Was ist bei einem Verdachtsfall auf Geldwäsche zu tun?
Bei einem Verdachtsfall auf Geldwäsche muss eine Anzeige erstattet werden. Das Dokument beschreibt, wann ein Verdachtsfall vorliegt, wer die Anzeige erstatten muss, an wen die Anzeige zu richten ist, und welche Angaben die Anzeige enthalten muss. Die Unterrichtung des Kunden ist verboten. Das Dokument beleuchtet auch die Folgen unwahrer Anzeigen.
Welche internen Sicherungsmaßnahmen müssen Kreditinstitute treffen?
Kreditinstitute müssen interne Sicherungsmaßnahmen einrichten, um Geldwäsche zu verhindern. Dazu gehören die Bestimmung einer „leitenden Person“, die Festlegung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, die Schulung der Mitarbeiter und die Sicherstellung ihrer Zuverlässigkeit. Die Mitarbeiter müssen über Methoden der Geldwäsche unterrichtet werden.
Welche weiteren Finanzinstitute und Gewerbetreibende sind vom GWG betroffen?
Neben Kreditinstituten sind auch andere Finanzinstitute wie Beteiligungsgesellschaften, Leasinggesellschaften und Lebensversicherer vom GWG betroffen. Auch bestimmte Gewerbetreibende, wie Autohändler und Juweliere, sowie Personen, die fremdes Vermögen verwalten (z.B. Rechtsanwälte), unterliegen den Vorschriften des GWG.
Was ist der wirtschaftlich Berechtigte und warum ist seine Feststellung wichtig?
Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die letztendlich von einem Unternehmen oder einer anderen juristischen Person profitiert. Seine Feststellung ist im Rahmen des GWG wichtig, um die tatsächlichen Hintermänner von Transaktionen zu identifizieren und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.
Welche Schlüsselwörter sind mit dem GWG verbunden?
Schlüsselwörter im Zusammenhang mit dem GWG sind: Geldwäschegesetz (GWG), Kreditinstitute, Identifizierungspflicht, Anzeigepflicht, Verdachtsfall, wirtschaftlich Berechtigter, Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, organisierte Kriminalität, Drogenkriminalität, Strafverfolgung, interne Sicherungsmaßnahmen.
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- André Friedrich (Author), 1999, Das Geldwäschegesetz und die daraus resultierenden Verpflichtungen für Kreditinstitute, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358