An die Gemeinden und deren Haushalte werden immer höhere Anforderungen gestellt - durch den innerösterreichischen Stabilitätspakt sind sie verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt zu führen und ihre Ausgaben den Einnahmen anzupassen, gleichzeitig aber wachsen die Ansprüche an die Erfüllung von Gemeindeaufgaben. 1 Durch die enorme Steigerung unseres Lebensstandards werden Sicherheit, Infrastruktur und funktionierende Dienstleistungen auch für die kleineren, ländlichen Gemeinden immer wichtiger. Auch die Effekte für die gesamtstaatliche Wohlfahrt in Bezug auf der ländliche Raum als Erholungsraum und zur Erzeug ung von Lebens mittel sind nicht unbeachtlich. In den folgenden Kapiteln wird ein Überblick über die Grundlagen des Finanzausgleichs gegeben, und die wichtigsten Eckpunkte des FAG 2005 sollen aufgezeigt werden. Sodann werden auf Basis einer paragraphenweisen Abhandlung die Unterschiede des FAG 2001 zum FAG 2005 im Detail herausgearbeitet, wobei - gemäß der Zielsetzung dieser Arbeit - hier nur auf die Bestimmungen für die Gemeinden eingegangen wurde. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Finanzausgleich – einige Grundlagen
2.1. Verteilungssysteme
2.2. Arten des Finanzausgleichs
2.2.1. Primärer Finanzausgleich
2.2.2. Sekundärer Finanzausgleich
2.2.3. Tertiärer Finanzausgleich
3. Das Finanzverfassungsgesetz
4. Grundsätzlicher Aufbau des FAG
5. Eckpunkte des Finanzausgleichsgesetz 2005
6. FAG 2001 versus FAG 2005 - Schwerpunkt Gemeinden
6.1. Teil 1: Finanzausgleich
6.1.1. Kostentragung der mittelbaren Bundesverwaltung, § 1
6.1.2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen, § 2
6.1.3. Kosten von Verfahren vor dem EuGH, § 3
6.1.4. Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer, § 4
6.1.5. Ersatz von Kosten der Großzählung 2001, § 5
6.1.6. Landesumlage, § 6 (§5)
6.1.7. Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen, § 7 (§ 6)
6.2. Teil 2: Abgabenwesen
6.2.1. Ausschließliche Bundesabgaben, § 8 (§ 7)
6.2.2. Geteilte Abgaben, §§ 9 bis 14 (§§ 8 bis 13)
6.2.3. Ausschließliche Landes- (Gemeinde-) Abgaben, § 15 (§ 14)
6.2.4. Gemeindeabgaben, §§ 16 bis 19 (§§ 15 bis 19)
7. Zusammenfassung
8. Quellenverzeichnis
1. Einleitung
An die Gemeinden und deren Haushalte werden immer höhere Anforderungen gestellt - durch den innerösterreichischen Stabilitätspakt sind sie verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt zu führen und ihre Ausgaben den Einnahmen anzupassen, gleichzeitig aber wachsen die Ansprüche an die Erfüllung von Gemeindeaufgaben.[1] Durch die enorme Steigerung unseres Lebensstandards werden Sicherheit, Infrastruktur und funktionierende Dienstleistungen auch für die kleineren, ländlichen Gemeinden immer wichtiger. Auch die Effekte für die gesamtstaatliche Wohlfahrt in Bezug auf der ländliche Raum als Erholungsraum und zur Erzeugung von Lebensmittel sind nicht unbeachtlich.
In den folgenden Kapiteln wird ein Überblick über die Grundlagen des Finanzausgleichs gegeben, und die wichtigsten Eckpunkte des FAG 2005 sollen aufgezeigt werden. Sodann werden auf Basis einer paragraphenweisen Abhandlung die Unterschiede des FAG 2001 zum FAG 2005 im Detail herausgearbeitet, wobei – gemäß der Zielsetzung dieser Arbeit - hier nur auf die Bestimmungen für die Gemeinden eingegangen wurde.
2. Der Finanzausgleich – einige Grundlagen
Ein Finanzausgleich ist „eine in Regeln gefasste Übertragung von Finanzierungsmitteln von einer finanzstarken auf eine finanzschwächere Institution“ und hat die Funktion, der Institution eine vorgegebene Aufgabe finanziell zu ermöglichen.[2] Das heißt, er regelt durch die Verteilung der Steuer- und Ertragshoheit die Finanzen der Gebietskörperschaften und legt Zuweisungen, Umlagen und Kostentragungsregelungen fest.[3] Grundsätzlich wird der Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern, Österreichischem Gemeindebund und Österreichischem Städtebund ausgehandelt, wobei man das Ergebnis der Verhandlungen als Paktum über den Finanzausgleich bezeichnet.[4] Kriterium für die Bevölkerungszahl bei der Verteilung der Mittel ist die Zahl der Hauptwohnsitze, die bei der alle zehn Jahre stattfindenden Volkszählung ermittelt wird.[5]
Der Finanzausgleich ist im Finanzausgleichsgesetz geregelt, das wiederum in den §§ 2 bis 4 Finanz-Verfassungsgesetz verankert ist (vgl. 3. Das Finanz-Verfassungsgesetz). Das FAG 2001, das den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 regelt, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft und wird durch das FAG 2005, das bis 2008 gültig ist, abgelöst.[6]
2.1. Verteilungssysteme
Folgende Abgaben-Verteilungssysteme können unterschieden werden:
- Trennsystem: Die einzelnen Gebietskörperschaften beschaffen sich die zur Aufgabenerfüllung benötigten Mittel selbst und entscheiden selbständig sowohl über die Auswahl als auch die Höhe der einzelnen Abgaben.[7]
- Verbundsystem: Hierbei hebt eine Gebietskörperschaft Abgaben ein und verteilt sie mittels Zuweisungen an alle anderen Gebietskörperschaften.[8]
- Mischsystem: Die Gebietskörperschaften erheben die Abgaben teilweise selbst, teilweise bekommen sie Abgaben von übergeordneten Gebietskörperschaften zugewiesen. Dies ist das in Österreich vorherrschende System, das zur Verteilung der Mittel herangezogen wird.[9]
2.2. Arten des Finanzausgleichs
Prinzipiell ist bei der Verteilung der Abgaben zwischen primärem, sekundärem und tertiärem Finanzausgleich zu unterscheiden, wobei der primäre gleichzeitig der quantitativ bedeutendste ist.[10]
2.2.1. Primärer Finanzausgleich
Der Primäre Finanzausgleich regelt, wer zur Einhebung welcher Abgaben berechtigt ist. Das heißt, es wird unterschieden zwischen den ausschließlichen Bundesabgaben, den zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilten Abgaben und den ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben. Der primäre Finanzausgleich lässt sich in den vertikalen und den horizontalen Finanzausgleich untergliedern.[11]
2.2.1.1. Vertikaler Finanzausgleich
Der vertikale Finanzausgleich ist die Aufteilung der Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer auf die verschiedenen Ebenen der Gebietskörperschaften nach Abzug von Anteilen zur Dotierung von Fonds sowie zur Finanzierung von EU-Beiträgen, wobei die einzelnen gemeinschaftlichen Bundesabgaben (jede für sich) nach FAG 2001 nach bestimmten Prozentsätzen geteilt werden. Nach FAG 2005 allerdings wird bei manchen Abgaben diese Vorgehensweise beibehalten und die restlichen (wie z.B. Einkommensteuer und die Köst.) nach einem fixen Schlüssel aufgeteilt.[12]
2.2.1.2. Horizontaler Finanzausgleich
Der horizontale Finanzausgleich erfolgt nach dem vertikalen Finanzausgleich, wobei die Finanzmittel auf die Gebietskörperschaften einer Ebene aufgeteilt werden. Er erfolgt in zwei Schritten: zuerst werden die Ertragsanteile länderweise an die Gemeinden und dann an die Gemeinden innerhalb eines Landes verteilt, wobei hier der abgestufte Bevölkerungsschlüssel eine große Rolle spielt.
2.2.2. Sekundärer Finanzausgleich
Der sekundäre Finanzausgleich behandelt die ergänzende Mittelverteilung zwischen den Gebietskörperschaften in Form von Kostentragungen und sonstigen Transferzahlungen. Es wird unterschieden zwischen:
- Zahlungen vom Bund an die Gemeinden
- Zahlungen von den Ländern an die Gemeinden
- Zahlungen von den Gemeinden an die Länder.[13]
2.2.3. Tertiärer Finanzausgleich
Der Begriff Tertiärer Finanzausgleich fasst alle nicht im FAG geregelten intragovernmentalen Transferzahlungen der Gemeinden zusammen. Diese umfassen „Finanzzuweisungen, Zuschüsse, Beiträge und Umlagen der Gemeinden bzw. an Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Träger öffentlichen Rechts (Fonds, Gemeindeverbände), insbesondere im Bereich Krankenanstaltenfinanzierung, Sozial- und Behindertenhilfe, Pflichtschulerhaltung und Siedlungswasserwirtschaft.“[14]
3. Das Finanzverfassungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage, in der das Finanzausgleichsgesetz verankert ist, stellt das Finanz-Verfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948 dar und „regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Gemeinden auf dem Gebiete des Finanzwesens“.[15] Die §§ 2 bis 4 des F-VG behandeln den Finanzausgleich: gemäß § 2 haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften die Ausgaben, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben, selbst zu tragen.
Der § 4 des F-VG besagt, dass den Gebietskörperschaften jene Einnahmen zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgaben benötigen ohne die Grenzen der Belastbarkeit zu überschreiten. Dies stellt gleichzeitig das Ziel des Finanzausgleichs dar.[16] Weiters sind im F-VG die vier Instrumente des Finanzausgleichs geregelt:[17]
- Regelung der Kostentragung
- Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge
- Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse
- Landesumlage
[...]
[1] Lehner (2003), S. 1
[2] Geske (2001), S. 13
[3] Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 15
[4] http://www.bmf.gv.at/Budget/Finanzbeziehungenzu_658/_start.htm, 15.11.2004
[5] http://www.kpoe.at/ooe/texte/fag.htm, 19.11.2004
[6] Allgemeiner Teil der Erläuterungen zu FAG 2005
[7] Bröthaler u.a. (2002), S. 77f
[8] http://www.gemeindebund.at/pdf/FAG.pdf, 15.11.2004.
[9] Bröthaler u.a. (2002), S. 78
[10] Bröthaler u.a. (2002), S. 78
[11] Bröthaler u.a. (2002), S. 78
[12] Bröthaler u.a. (2002), S. 78
[13] Bröthaler u.a. (2002), S. 80 ff
[14] Bröthaler u.a. (2002), S. 82
[15] § 1 F-VG
[16] Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 24; § 4 F-VG
[17] Österreichischer Gemeindebund (2001), S. 26 ff
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