Mit der seit 1. Januar 2002 geltenden neuen Wehrdisziplinarordnung (WDO) soll sichergestellt werden, dass Dienstvergehen angemessen und zügig im entsprechenden Maße behandelt werden, damit nicht die Einsatzfähigkeit und die Moral der Truppe gefährdet wird. Die WDO wirkt darüber hinaus als Abschreckung, indem bisher pflichtbewusste Soldaten erst gar nicht in Gedanken kommen sollen ein Dienstvergehen zu begehen.
Von einem Verfahrensgesetz erwartet man, dass es effiziente Verfahren ermöglicht. Das darf nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit gehen, der Soldat soll umfassenden Rechtsschutz genießen. Inwieweit diese Forderungen durch die neue WDO erfüllt werden und welche spezifischen Änderungen sich im Vergleich zur alten WDO ergeben haben, soll im ersten Teil geklärt werden.
Der zweite Teil soll der Anwendung der WDO gewidmet werden, insbesondere der Formulierung von Tatvorwürfen durch Disziplinarvorgesetzte gemäß § 37 Absatz 3. Denn ein Gesetz oder eine Verordnung ist nur so gut, wie die Kenntnisse ihrer Anwender. Ein Gesetz verfehlt sein Ziel, wenn es falsch angewendet wird und die Umsetzung nicht kontrolliert wird. So können häufig falsch beziehungsweise unzureichend formulierte Disziplinarformeln oder Tatvorwürfe zur Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme führen. Dies gilt es zu vermeiden, um das Ziel der WDO, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu erhalten, zu gewährleisten.
Im Anhang findet sich eine prägnante Übersicht der wichtigsten Fallgruppen und deren besonderen Erfordernissen bei der Formulierung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ziele der Wehrdisziplinarordnung
- II. Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung
- 1. Allgemeines und Rechtshistorie
- 2. Verfahrensbeschleunigung
- a) Aussetzen des disziplinaren Verfahrens (§ 33 Abs. 3 Satz 2)
- b) Disziplinargerichtsbescheid (§ 102)
- c) Unterzeichnung des Urteils (§ 111)
- d) Berufungshauptverhandlung ohne Soldat (§ 124)
- 3. Stärkung der Rechte der Soldaten
- a) Akteneinsicht (§ 3)
- b) Erweiterung der Beschwerdebefugnis (§ 42)
- c) Verfahren bei Aufhebung/Änderung des Disziplinarmaßnahme (§ 45)
- d) Fristenregelung (§ 17)
- e) Recht auf Betreuer/Vertreter (§ 85 Abs. 2)
- f) Ausgleich bei aufgehobenen Disziplinarmaßnahmen (§ 54)
- g) Kostenaufteilung bei eingestellten Verfahren (§ 141 Abs. 4)
- h) Auskünfte und Datenschutz (§ 9)
- 4. Verbesserung des rechtlichen Instrumentarium
- a) Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 20)
- b) Verhängungsfrist bei Disziplinararrest (§ 40 Abs. 1 Satz 5)
- c) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58)
- d) Einleitungsbefugnis des Bundeswehrdisziplinaranwalts (§ 81 Abs. 4)
- III. Die Bestimmtheit der Disziplinarformel
- 1. Allgemeine Anforderungen
- 2. Zeit
- 3. Ort
- 4. Sachverhalt und Konsequenzen aus § 38 Abs. 1
- 5. Besondere Fallgruppen
- 6. Hinweise für die Praxis
- IV. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit untersucht die neue Wehrdisziplinarordnung (WDO) und ihre Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung von Tatvorwürfen. Die WDO soll die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gewährleisten, indem sie Dienstvergehen angemessen und zügig behandelt und als Abschreckung wirkt. Gleichzeitig sollen die Rechte der Soldaten gestärkt und das rechtliche Instrumentarium verbessert werden.
- Die Ziele der Wehrdisziplinarordnung
- Die Neufassung der WDO und ihre Änderungen gegenüber der alten WDO
- Die Stärkung der Rechte der Soldaten im Rahmen der neuen WDO
- Die Bedeutung der Bestimmtheit der Disziplinarformel
- Die praktische Anwendung der WDO und die Herausforderungen bei der Formulierung von Tatvorwürfen
Zusammenfassung der Kapitel
I. Ziele der Wehrdisziplinarordnung
Dieses Kapitel erläutert die Ziele der neuen Wehrdisziplinarordnung, die im Wesentlichen auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte durch angemessene und zügige Behandlung von Dienstvergehen sowie die Stärkung der Rechte der Soldaten abzielen. Die WDO dient außerdem als Abschreckung, um Pflichtverstöße zu verhindern.
II. Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung
Dieses Kapitel beleuchtet die Neuerungen der Wehrdisziplinarordnung im Vergleich zur alten Fassung. Es werden insbesondere die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung, der Stärkung der Rechte der Soldaten und der Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums beleuchtet.
III. Die Bestimmtheit der Disziplinarformel
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Bedeutung der Bestimmtheit der Disziplinarformel, also der klaren und präzisen Formulierung von Tatvorwürfen. Es werden die allgemeinen Anforderungen an die Formulierung der Disziplinarformel sowie konkrete Aspekte wie Zeit, Ort und Sachverhalt behandelt.
Schlüsselwörter
Wehrdisziplinarordnung, Dienstvergehen, Verfahrensbeschleunigung, Stärkung der Rechte der Soldaten, Bestimmtheit der Disziplinarformel, Tatvorwürfe, Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, Rechtstaatlichkeit, Abschreckung, Rechtsschutz, Disziplinarverfahren, Disziplinarmaßnahme.
- Quote paper
- Diplom Staatswissenschaftler (Univ.) Michael Grüner (Author), 2004, Die neue Wehrdisziplinarordnung unter Berücksichtigung ihrer Anwendung bei der Bestimmtheit der Disziplinarformel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35791