„Societas delinquere non potest“ - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren.
Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunächst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar und die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht möglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Möglichkeiten, um auf Gesetzesverstöße durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu können. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten § 30 OWiG (Unternehmensgeldbuße) sowie der Bußgeldvorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfügt die Rechtsprechung bereits jetzt über Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen.
Die Arbeit widmet sich der Frage, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen und Verbänden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfügt das deutsche Recht mit den §§ 9, 30 und 130 OWiG über entsprechende Möglichkeiten.
A. Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen in Deutschland de lege lata
Seit vielen Jahren beschäftigen sich juristische Wissenschaft und Rechtsprechung mit einer Frage, die durch den VW-Abgasskandal erneut in den Fokus gerückt ist: Braucht Deutschland ein eigenes Unternehmensstrafrecht? Der Debatte zusätzlichen Nährboden hat schließlich das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) gegeben, als sein Justizminister Thomas Kutschaty im September 2013 einen Gesetzentwurf „Zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ (VerbStrG-E) vorgelegt hat.[1]
I. Einleitung
„Societas delinquere non potest“ - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren.[2] Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunächst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar und die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht möglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Möglichkeiten, um auf Gesetzesverstöße durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu können. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten § 30 OWiG (Unternehmensgeldbuße) sowie der Bußgeldvorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfügt die Rechtsprechung bereits jetzt über Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen. Die vorliegende Arbeit möchte sich daher der Frage widmen, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen und Verbänden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfügt das deutsche Recht mit den §§ 9, 30 und 130 OWiG, die auch als das „deutsche Pendant zum Unternehmensstrafrecht“[3] bezeichnet werden, über entsprechende Möglichkeiten.
In Teil A geht die Arbeit daher zunächst auf die wichtigsten bereits bestehenden Regelungen zur Sanktionierung von Unternehmen, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 29a, 30, 130 OWiG, §§ 73ff. StGB sowie § 81 Abs. 4 S. 2 GWB näher ein, bevor in Teil B eine Vorstellung und Analyse der §§ 1, 2 und 6 VerbStrG-E erfolgt, die die Strafbarkeit begründen und die daraus folgenden Rechtsfolgen normieren. Teil C schließlich wertet die getroffenen Erkenntnisse aus und zieht ein abschließendes Fazit über die Frage, ob der Gesetzentwurf eine Verbesserung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen und Verbände mit sich bringt.
Wenn von Unternehmen und Verbänden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Sanktionen infolge von Straftaten die Rede ist, muss zunächst eine begriffliche Eingrenzung erfolgen.
II. Unternehmensträger als Normadressat
Bei der Diskussion um die Einführung einer Strafbarkeit juristischer Personen und des Unternehmens als Sanktionsempfänger ist der Begriff „Unternehmen“ nicht im betriebswirtschaftlichen Sinn, als wirtschaftliche Wirkungs- und Organisationseinheit, zu verstehen. Gemeint ist vielmehr die juristische Person oder Personenvereinigung, die das Unternehmen als organisatorische Einheit, die durch den wirtschaftlichen Zweck bestimmt ist, betreibt (Rechtsträgerprinzip).[4] Daher ist „Unternehmensträger“ die korrekte Bezeichnung. Er ist Träger aller Rechten und Pflichten, die sich aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie im Rechtsverkehr ergeben sowie Adressat einer möglichen Sanktionierung aufgrund straf- oder sanktionsbewährtem Verhaltens seiner Vertreter oder Organe.[5] Wenn im Folgenden die Sanktionsmöglichkeiten gegen den Unternehmensträger untersucht und dabei vom Unternehmen oder Verband gesprochen wird, ist korrekterweise der Unternehmensträger gemeint.
III. Die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG
§ 30 OWiG verfügt Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, sofern ihre Organe, Vorstände, Vertreter oder sonstigen Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Anknüpfungstat) begehen, durch die Pflichten, die den Verband/das Unternehmen treffen, verletzt werden oder der Verband/das Unternehmen bereichert wird oder werden soll (§ 30 Abs. 1 OWiG). Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten erkennt das deutsche Recht demnach die grundsätzliche Sanktionsfähigkeit von Verbänden und Unternehmen, im Gegensatz zum Kriminalstrafrecht, an.[6]
1. Regelungszweck von § 30 OWiG
Die Vorschrift des § 30 OWiG will die Gleichbehandlung von Unternehmen/Verbänden und natürlichen Personen hinsichtlich einer Sanktionierung von straf- oder bußgeldrechtlichem Fehlverhalten sicherstellen. Damit soll verhindert werden, dass das Unternehmen zwar die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Normverstoß seiner Repräsentanten zieht, mögliche Nachteile daraus folgender Sanktionen, wie sie natürliche Personen bei Gesetzesverstößen hinzunehmen haben, hingegen nicht zu fürchten brauche. Andernfalls käme dies einer Besserstellung und damit einhergehend einer Ungleichbehandlung von juristischer und natürlicher Person gleich.[7] Mit der Verbandsgeldbuße sollen weiterhin die Vermögensvorteile abgeschöpft werden, die dem Unternehmen durch die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seiner Repräsentanten zugeflossen sind. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG, wonach die Höchstgrenze der festzusetzenden Geldbuße überschritten werden kann, wenn das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat zu übersteigen.[8] Die Abschöpfung der gezogenen Vermögensvorteile hat demnach zwei Effekte: So soll einerseits dem unlauteren Gewinnstreben des Unternehmens vorgebeugt werden, andererseits werde den Leitungspersonen verdeutlicht, dass ihr pflichtwidriges Verhalten nicht nur für sie selbst, sondern insbesondere auch für den Verband, für den sie tätig sind, nachteilige Folgen haben könne, denn die Verhängung der Verbandsgeldbuße tritt neben die Sanktionierung der handelnden Person und schließ diese nicht aus.[9] Insofern verfolge § 30 OWiG zusätzlich einen generalpräventiven Zweck, da die Unternehmen angehalten seien, Leitungspersonen nach ihrer Rechtstreue und Rechtschaffenheit auszusuchen und bei ihrer Tätigkeit dahingehend zu kontrollieren.[10] Schünemann spricht im Zusammenhang mit einer drohenden Verbandssanktion und der aus ihr folgenden Verstärkung der internen Kontrolle von dem „wichtigsten kriminoresistenten Faktor im Unternehmen“[11].
2. Haftungsvoraussetzungen des § 30 OWiG
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verband nach § 30 OWiG ist die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch einen Repräsentanten des Verbands in seiner Funktion als Organ, Vertreter oder Führungskraft des Verbandes.
3. Normadressaten von § 30 OWiG
Normadressaten der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sind die abschließend in Abs. 1 genannten juristischen Personen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1), nicht rechtsfähigen Vereine (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) sowie rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 30 Abs. 1 Nr. 3). Als juristische Personen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) kommen alle Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit in Betracht, wie bspw. die AG, die GmbH und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft, die Stiftung, der eingetragene Verein und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch fallen darunter juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen), sofern sie privatrechtlich am Wirtschaftsleben beteiligt sind.[12] Nicht rechtsfähige Vereine nach § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden aufgrund ihrer strukturellen Ausgestaltung als Körperschaft angesehen (nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtete sog. Idealvereine), auf die weitgehend die Bestimmungen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) Anwendung finden.[13] Daher sind auch sie als Haftungsadressaten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2). Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) können selbständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 14 Abs. 2 BGB) und sind gem. § 1059a Abs. 2 BGB juristischen Personen gleichgestellt. Als rechtsfähige Personengesellschaften i.S. dieser Vorschrift gelten auch die OHG (§ 105 HGB), die KG (§ 161 HGB), die GmbH & Co. KG, die Partnerschaftsgesellschaft, die EWIV, die am Rechtsverkehr teilnehmende (Außen)-GbR sowie die Vorgründungsgesellschaften der OHG oder GbR.[14]
4. Täterkreis gem. § 30 OWiG
§ 30 Abs. 1 OWiG bestimmt, ebenfalls abschließend, den Kreis der Täter, deren strafbares oder ordnungswidriges Verhalten eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG auslöst. Entscheidend ist, wer im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung in seiner Funktion als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), als Vorstand eines nichtrechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung befindlicher Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) oder als in sonstiger Leitungs-, Überwachungs- und Kontrollverantwortung handelnde Person (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG) für einen der genannten Haftungsadressaten tätig geworden ist. § 30 Abs. 1 Nr. 5 ist als Generalklausel formuliert und erweitert den Täterkreis auch auf jene Personen, die nicht nur als formal bestellte Leitungsverantwortliche, sondern bereits faktisch für die Leitung des Verbands verantwortlich agieren.[15] Die genaue Identität des Täters der Anknüpfungstat braucht nicht bekannt zu sein, es genügt die Feststellung, dass einer der in § 30 Abs. 1 Nr. 1-5 OWiG genannten Personen schuldhaft bzw. vorwerfbar gehandelt habe.[16]
5. Anlasstat gem. § 30 OWiG
Weitere Voraussetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG ist die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Anlasstat) gem. § 30 Abs. 1 OWiG durch einen Verbandsrepräsentanten („natürliche Person mit Leitungsfunktion“[17] ), der eine den Verband treffende Pflicht verletzt (§ 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG), eine Bereicherung des Verbands erwirkt (§ 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG) oder durch die eine Bereicherung des Verbands bezweckt wird (§ 30 Abs. 1 Alt. 3 OWiG). Straftat und Ordnungswidrigkeit müssen jeweils volldeliktisch, d.h. tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft bzw. vorwerfbar (§ 1 Abs. 1 OWiG) begangen worden sein. Gem. § 30 Abs. 4 OWiG ist es nicht erforderlich, dass die Bezugs- oder Anknüpfungstat selbst geahndet wird oder wurde, die Festsetzung der Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG kann selbständig erfolgen, es sei denn, eine Ahndung der Tat scheidet aus rechtlichen Gründen aus.
6. Betriebsbezogenheit gem. § 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG
Nach § 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG müssen durch die Anlasstat „betriebsbezogene Pflichten“ des Verbands verletzt werden, die sich aus seinem spezifischen Wirkungs- und Geschäftskreis ergeben.[18] Betriebsbezogene Pflichten sind diejenigen, „die den Inhaber als solchen treffen“, in seiner Funktion als Unternehmensträger, und ihm gerade in dieser Eigenschaft, bspw. als Arbeitgeber oder Produzent einer Ware, bestimmte Ge- und Verbote auferlegen.[19]
7. Bewirkte oder bezweckte Bereicherung des Verbandes gem. § 30 Abs. 1 OWiG
Neben der Voraussetzung einer betriebsbezogenen Pflichtverletzung gem. § 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG, ist die Verhängung einer Verbandsgeldbuße auch möglich, wenn der Verband durch die Anknüpfungstat entweder tatsächlich bereichert (§ 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG) oder eine Bereicherung zumindest angestrebt wurde (§ 30 Abs. 1 Alt. 3 OWiG). Entscheidend ist, ob dem Verband durch die Tatbegehung ein vermögensrechtlicher Vorteil entsteht („Abschöpfung der Bereicherung“).[20] Als Bereicherung wird jeder rechtswidrige Vermögensvorteil angesehen, der die bestehende Vermögenssituation dergestalt verbessert, dass sich der wirtschaftliche Wert des Vermögens infolge der Bereicherung erhöht.[21] Zwischen Anknüpfungstat und Bereicherung ist ein Kausalzusammenhang erforderlich, die Bereicherung muss auf die begangene Anlasstat zurückzuführen sein.[22]
8. Handeln als verantwortliche Leitungsperson des Verbandes
Die Leitungsperson muss bei Tatbegehung in Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten des Verbandes, in seiner Funktion als ihr Organ, Vorstand, Vertreter, Bevollmächtigter oder sonstigen Leitungsperson gehandelt haben, um die Haftung des Verbandes gem. § 30 Abs. 1 OWiG auszulösen. Ausschließliches Handeln im eigenen (privaten) Interesse oder bei bloßer Gelegenheit kann eine Haftung des Verbandes nicht auslösen.[23] Nach der herrschenden Funktionstheorie liegt der geforderte Vertretungsbezug vor, wenn zwischen Anknüpfungstat und Pflichten- und Aufgabenkreis des Vertreters ein objektiv funktionaler Zusammenhang des (Vertreter-)Handelns mit seiner Vertreterposition besteht.[24]
9. Rechtsfolge des § 30 OWiG
Bei Vorliegen aller soeben erläuterten Tatbestandsvoraussetzungen kann gegen den Verband als solchen gem. § 30 Abs. 1 OWiG die Festsetzung der Geldbuße erfolgen, wobei ihre Verhängung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verfolgungsbehörde („kann“) liegt. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 1 OWiG und dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden und im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzip.[25]
a) Höhe des zu verhängenden Bußgeldes
Die Höhe des Bußgeldes bestimmt sich, sofern nicht ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt, nach §§ 30 Abs. 2 und Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG. Dabei ist das Höchstmaß der zu verhängenden Geldbuße abhängig von der ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstat (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) sowie der jeweiligen Begehungsweise (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Bei Ahndung der Tat sind zudem die weiteren Umstände des Einzelfalls bei Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen, wie bspw. der Unrechtsgehalt der Tat, Ausmaß und Häufigkeit der Pflichtverletzung oder Höhe des angerichteten Schadens. Ebenso finden bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Berücksichtigung (§ 17 Abs. 3 OWiG).[26]
Bei vorsätzlichen Straftaten sieht das Gesetz eine Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro vor (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), bei fahrlässigen Straftaten bis zu fünf Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach dem Bußgeldrahmen der zugrundeliegenden Anknüpfungstat. Enthält dabei die Bezugsbußgeldvorschrift der Anknüpfungstat einen Verweis auf § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG, erhöht sich das Höchstmaß der Geldbuße sogar auf das Zehnfache des dort angedrohten Bußgeldes.
b) Der erhöhte Geldbußrahmen nach § 81 Abs. 4 GWB
Von nicht unerheblicher Bedeutung für die Bemessung von Unternehmensgeldbußen nach geltendem Recht sind die Regelungen im Kartellordnungswidrigkeitenrecht des GWB. Dort findet sich mit § 81 Abs. 4 S. 2 GWB eine besondere Art der Bußgeldbemessung, die für Unternehmen deutlich erhöhte Bußgeldgrenzen als die der §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG vorsieht. Der Sonderbußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 S. 2-4 GWB findet gem. § 81 Abs. 4 S. 1 GWB immer dann Anwendung, wenn durch Unternehmen kartellrechtliche Verstöße gem. § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1, Nummer 2 lit. a, Nummer 5 und Abs. 3 GWB begangen werden. In diesen Fällen haben die Spezialregelungen des GWB hinsichtlich der Bemessung des Bußgeldes Vorrang vor den Vorschriften des OWiG.[27] Die Geldbuße kann dann bei vorsätzlichen schwerwiegenden Kartellordnungswidrigkeiten bis zu 1 Mio € (§ 81 Abs. 4 S. 1 GWB) oder aber zehn Prozent des vom Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen (§ 81 Abs. 4 S. 2 GWB). Bei leichteren vorsätzlich begangenen Kartellverstößen wird die Geldbuße auf bis zu 100.000 € beschränkt (§ 81 Abs. 4 S. 5 GWB). Der Gesamtumsatz ergibt sich aus dem weltweiten Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen, die als wirtschaftliche Einheit operieren (§ 81 Abs. 4 S. 3 GWB), er kann auch geschätzt werden (§ 81 Abs. 4 S. 4 GWB). Des Weiteren gilt im Kartellordnungswidrigkeitenrecht § 17 Abs. 2 OWiG, der bei fahrlässiger Begehungsweise die Ahndung der Geldbuße im Höchstmaß auf die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages (500.000 € bzw. 50.000 € bzw. 5 Prozent) beschränkt. Die Kartellgeldbuße kann, selbst bei Bereicherung des Täters oder des Unternehmens, rein ahnenden Charakter haben, dies ergibt sich aus § 81 Abs. 5 S. 2 GWB. Mit Einführung des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB im Rahmen der 7. GWB Novelle 2005[28] ging eine Harmonisierung des deutschen mit dem europäischen Kartellordnungswidrigkeitenrecht einher.[29] Ursprünglich war die Zehn-Prozent-Regel in § 81 Abs. 4 S. 2 GWB als nach oben offene Kappungsgrenze ausgelegt worden, bei der der Betrag als Geldbuße verhängt werden darf, der zehn Prozent des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Dies führte in der Literatur zu verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes, weil davon ausgegangen wurde, dass für die Festlegung des Bußgeldes kein eingegrenzter Sanktionsrahmen existent sei.[30] Inzwischen aber hat der BGH im Wege einer verfassungskonformen Auslegung festgestellt, dass § 81 Abs. 4 S. 2 GWB als Bußgeldrahmenobergrenze zu verstehen sei und insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift bestünden.[31] Das dem Unternehmen gegenüber zu erhebende Bußgeld sei, als Obergrenze, auf zehn Prozent des Gesamtumsatzes beschränkt.
c) Abschöpfung des Vermögensvorteils
Durch den Verweis in § 30 Abs. 3 OWiG auf § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG wird zusätzlich die Abschöpfung des durch die Anknüpfungstat dem Verband unrechtmäßig zugeflossenen wirtschaftlichen Vermögensvorteils ermöglicht, und zwar über die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen des § 30 Abs. 2 OWiG hinaus.[32] Dies soll einem unlauteren Gewinnbestreben von Verbänden entgegenwirken. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG besteht insofern aus einem Ahndungsteil, der in seiner Höhe abhängig von der Bewertung der zugrunde liegenden Anknüpfungstat ist, und einem Abschöpfungsteil in Höhe des rechtwidrig erworbenen Gewinns. Der Abschöpfungsteil bildet rechnerisch die Untergrenze der zu verhängenden Geldbuße und wird um den Ahndungsteil ergänzt.[33] Auch der Sonderbußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 GWB sieht die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils aus der Tat vor, § 81 Abs. 5 S. 1 GWB, wenngleich sie, im Gegensatz zu § 17 Abs. 4 OWiG, nicht zwingend ist.[34] Dies liegt im Ermessen der jeweiligen Kartellbehörde.[35] Der wirtschaftliche Vorteil wird grundsätzlich nach dem „Nettoprinzip“ ermittelt, d.h. die zur Erzielung des wirtschaftlichen Vorteils getätigten Aufwendungen sind bei der Ermittlung seiner Höhe abzuziehen.[36] Er setzt sich im Wesentlichen zusammen aus erzielten Gewinnen, ersparten Aufwendungen, Gebrauchsvorteilen, gezogenen Nutzungen, aber auch sonstigen (mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteilen wie der Verbesserung der eigenen Stellung am Markt oder der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.[37]
d) Bemessung der Geldbuße
Bei Bemessung der Geldbuße werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmensträgers, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit (Anlasstat) sowie der individuelle Schuldvorwurf berücksichtigt, es gilt § 17 Abs. 3 OWiG.[38] Um die Besserstellung der juristischen gegenüber der natürlichen Person bzw. dem Einzelunternehmer zu vermeiden, findet bei der Strafzumessung neben dem Wert des erzielten/beabsichtigten Vermögensvorteils auch der wirtschaftliche Wert des Unternehmens Berücksichtigung.
10. Kumulative oder selbständige Verbandsgeldbuße
Regelmäßig erfolgt die Festsetzung der Geldbuße in einem verbundenen Verfahren sowohl gegen den Täter der Anknüpfungstat als auch gegen den Unternehmensträger („kumulative Verbandsgeldbuße im verbundenen Verfahren“).[39] Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 S. 1 OWiG, der die Voraussetzungen der selbständigen Festsetzung der Verbandsgeldbuße („isolierte oder selbständige Verbandsgeldbuße“[40] ) beschreibt.
11. Anonyme Verbandsgeldbuße
Die individuelle Bestimmung des Täters der Anknüpfungstat ist für die Verhängung der Verbandsgeldbuße gem. § 30 Abs. 1 OWiG nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn allein feststeht, dass eine der in § 30 Abs. 1 Nr. 1-5 OWiG genannten Leitungspersonen die Anknüpfungstat, durch die eine dem Verband obliegende Pflicht verletzt wurde, volldeliktisch begangen hat.[41] Kann der individuelle Täter nicht ermittelt werden und wird die Geldbuße gegen den Verband unabhängig von der Ahndung der Anknüpfungstat selbständig festgesetzt, handelt es sich um eine sog. anonyme Verbandsgeldbuße.[42]
12. § 30 Abs. 2a OWiG Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger
Mit der 8. GWB-Novelle im Jahr 2013 wurde zudem die Haftung des Rechtsnachfolgers, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung, in die Regelung des § 30 OWiG mit aufgenommen, um zu verhindern, dass die Geldbuße durch Umstrukturierungsmaßnahmen umgangen werden kann.[43] Bei Festsetzung der Geldbuße gegenüber dem Rechtsnachfolger ist § 30 Abs. 2a S. 2 OWiG zu beachten, der den Betrag auf den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße begrenzt.
IV. Die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten nach § 130 OWiG i.V.m. § 9 OWiG
Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG wird im Wesentlichen durch die Vorschrift des § 130 OWiG ergänzt, der die Verletzung von Aufsichtspflichten des Betriebsinhabers in Betrieben und Unternehmen regelt und entsprechende Zuwiderhandlungen mit Geldbuße belegt. Die Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG stellt, als Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht i.S.d. § 30 OWiG, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 30 Abs. 1 OWiG dar und ist damit taugliche und wichtigste Anknüpfungstat für die Verhängung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.[44]
1. § 130 OWiG als Sonderdelikt des Unternehmensinhabers
§ 130 Abs. 1 OWiG sanktioniert das fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassen von betriebsbedingten Aufsichtspflichten durch den Betriebsinhaber, durch die bei pflichtgemäßer Ausübung Zuwiderhandlungen gegen betriebliche Pflichten erschwert oder verhindert worden wären. Die aus der Aufsichtspflichtverletzung folgende Zuwiderhandlung des Mitarbeiters gegen betriebsbezogene Pflichten ist bloße objektive Bedingung einer Ahndung nach § 130 OWiG, d.h. Vorsatz und Fahrlässigkeit des Aufsichtspflichtigen müssen sich nicht auf die Tat des Mitarbeiters beziehen.[45] Das Unterlassen der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das als Sonderdelikt nur vom Inhaber des Unternehmens begangen werden kann.[46]
2. Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 9 OWiG
Die Betriebsinhaberschaft ist als besonderes persönliches Merkmal notwendige Tatbestandsvoraussetzung von § 130 Abs. 1 OWiG. Erfüllen kann dies Merkmal entsprechend dem Wortlaut grundsätzlich nur der Inhaber des Betriebes, nicht jedoch Dritte, denen er sich zu Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Diese Regelungslücke schließt die Zurechnungsnorm des § 9 OWiG, indem sie erforderliche besondere persönliche Merkmale der jeweiligen Normadressaten, im Fall von § 130 OWiG die erforderliche Betriebsinhaberschaft, auch den in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG genannten Personen zurechnet und diese so der Sanktionierung nach § 130 OWiG zugänglich macht.
3. § 130 OWiG als taugliche Anknüpfungstat gem. § 30 OWiG
Die Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG ist taugliche Anknüpfungstat i.S.d. § 30 OWiG. Dem Unternehmensträger wird das Handeln oder Unterlassen seiner untergeordneten Mitarbeiter zugerechnet („Verhaltenszurechnung der Zuwiderhandlung“ von der Organ- oder Leitungsebene zum Unternehmensträger).[47] Die Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG eröffnet so den Weg zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.[48] Im Miteinander der §§ 9, 30 und 130 OWiG kommt es sowohl zu einer Merkmalszurechnung nach § 9 OWiG, als auch zu einer Verhaltenszurechnung nach § 130 OWiG. Dadurch werden die Anwendungsmöglichkeiten des § 30 OWiG erheblich erweitert, da neben die Sanktionierung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auch Aufsichtspflichtverletzungen der Organ- und Leitungsebene die Verhängung der Verbandsgeldbuße nach sich ziehen kann.
V. Verfall nach §§ 73 Abs. 3 StGB, 29a OWiG
Neben der Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG existiert mit dem Verfall des durch die Tat Erlangten eine weitere Sanktionsmaßnahme[49] gegen juristische Personen, sowohl im Strafrecht nach begangener Straftat mit § 73 StGB als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht durch § 29a OWiG. Mit Anordnung des Verfalls des durch eine rechtswidrige Tat (§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB) oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (§ 29a OWiG) Erlangtem durch das Gericht soll dem aus der Tat Begünstigten der entstandene Vermögensvorteil und Gewinn zugunsten der Staatskasse, gem. § 73e Abs. 1 S. 1 StGB, wieder entzogen werden.[50] Die finanzielle Situation soll derjenigen vor der Tat entsprechen. Die zwingende Verfallsanordnung nach § 73 StGB unterscheidet sich zur Regelung im OWiG durch die Subsidiarität von § 29a zu § 30 OWiG. Demnach schließt die Festsetzung der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG die Anordnung des Verfalls nach § 29a OWiG und § 73 ff. StGB gem. § 30 Abs. 5 OWiG aus, da die Gewinnabschöpfung im OWiG primär durch die Verbandsgeldbußenregelung
[...]
[1] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden, abrufbar unter: http://www.strafrecht.de/media/files/docs/Gesetzentwurf.pdf (Abruf 09.08.2016).
[2] Jescheck, DÖV 1953, 539 (539).
[3] Peukert/Altenburg, BB 2015, 2822 (2822).
[4] BeckOK OWiG/ Meyberg, § 30 Rn 36; Achenbach, wistra 2012, 413 (413).
[5] Klein-Blenkers, Rechtsformen der Unternehmen, S. 6 f.
[6] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 1; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 131.
[7] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 17; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 131; Kirch-Heim, Sanktionen gegen Unternehmen, S. 18.
[8] Hettinger, Reform des Sanktionenrechts, S. 199; Többens, NStZ 1999, 1 (7).
[9] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 16 f.; BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 9f.
[10] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 16; BeckOK OwiG/ Meyberg § 30 Rn. 11; Kirch-Heim, Sanktionen gegen Unternehmen, S. 19; Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 111; Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 158 f.
[11] Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 158.
[12] BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 22 ff.; Többens, NStZ 1999, 1 (6).
[13] BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 25; KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 38 f.
[14] Achenbach, wistra 2002, 441 (443); Bohnert/Krenberger/Krumm/ Bohnert OWiG § 30 Rn. 14.
[15] Achenbach, wistra 2002, 441 (443); BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 49; Többens, NStZ 1999, 1 (6); anderer Auffassung hingegen Eidam, wistra 2003, 447 (452), der die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG lediglich auf Leitungspersonen ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse, aber mit bestimmten Kontrollbefugnissen ausgeweitet sieht, während sich der faktische Geschäftsführer gerade mit „seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person rühmt“ und insofern vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst sei. Vor allem weil sein Handeln für die juristische Person aufgrund der Anknüpfungstat gerade nicht verantwortlich, sondern vielmehr völlig unverantwortlich sei und insofern schon die Tatbestandsvoraussetzung von § 30 Abs. 1 Nr. 5 1. HS OWiG nicht erfüllt wäre.
[16] Hettinger, Reform des Sanktionenrechts, S. 198.
[17] Achenbach, wistra 2002, 441 (443).
[18] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 89; Eidam, wistra 2003, 447 (453); Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 139.
[19] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 90 f.; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 139.
[20] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 96; BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 85.
[21] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 99.
[22] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 101; BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 90; Eidam, wistra 2003, 447 (454); Kirch-Heim, Sanktionen gegen Unternehmen, S. 19.
[23] BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 68; KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 107, § 9 Rn. 59; Eidam, wistra 2003, 447 (454); Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, S. 120, Rz. 17; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 142.
[24] BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 69; KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 107, § 9 Rn. 59; Eidam, wistra 2003, 447 (454).
[25] BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 94; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, S. 122, Rz. 23.
[26] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 134 und Rn.136; BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 103 f.; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 145.
[27] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Teil, 5. Kap., Rn. 48 und 52; Immenga/Mestmäcker/ Biermann/Dannecker GWB § 81 Rn. 418.
[28] BGBl. I 2005, 1954 vom 12.07.2005.
[29] BT-DS 15/5049, S. 50.
[30] Immenga/Mestmäcker/ Biermann/Dannecker GWB § 81 Rn. 344 und Rn. 346 m.w.N.; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 16, Rn. 1011.
[31] BGHSt 58, 158-184 (Grauzementkartell), Rn. 51 und 55.
[32] Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 146; Eidam, wistra 2003, 447 (456).
[33] BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 98; KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 140.
[34] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Teil, 5. Kap., Rn. 57; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 16, Rn. 1011; Immenga/Mestmäcker/ Biermann/Dannecker GWB § 81 Rn. 327.
[35] Immenga/Mestmäcker/ Biermann/Dannecker GWB § 81 Rn. 327.
[36] Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG/ Bohnert § 30 Rn. 42; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 147.
[37] Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 146; Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 115 f.
[38] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 134; BeckOK OWiG/ Meyberg § 30 Rn. 103.
[39] Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 16, Rn. 1023; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 149.
[40] Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 149.
[41] BGH NStZ 1994, 346-347, Rn. 15.
[42] Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 16, Rn. 1027; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 150; Kirch-Heim, Sanktionen gegen Unternehmen, S. 22 f.
[43] Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, S. 134, Rz. 7.
[44] KK-OWiG/ Rogall § 30 Rn. 92 und § 130 Rn. 6; Peukert/Altenburg, BB 2015, 2822 (2826).
[45] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 1. Teil, 3. Kap., Rn. 60; Laue, JURA 5/2010, 339 (342).
[46] Laue, JURA 5/2010, 339 (342).
[47] Többens, NStZ 1999, 1 (7); Peukert/Altenburg, BB 2015, 2822 (2826).
[48] Többens, NStZ 1999, 1 (8): „ Aufsichtspflichtverletzung als Transmissionsriemen“.
[49] § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB.
[50] Laue, JURA 5/2010, 339 (341); Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 1. Teil, 2. Kap.; Rn. 32; Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 121; Kindler, Das Unternehmen als haftender Täter, S. 159.
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