Während unser Alltag im letzen Jahrhundert noch durch klassisch-mechanische Maschinen erleichtert wurde, rückte zunehmend die Kategorie des Verhaltens der Maschine ins Zentrum der Diskussion. Unser Alltag wird maßgeblich und zunehmend durch Software bestimmt: Man denke nur an den virtuellen Einkaufswagen, das One-Click-One-Buy Prinzip von Amazon, oder den MP3-Player. Und die Bedeutung von Software wächst stetig, als Wirtschaftsgut und zur Steuerung und Verwaltung von Geschäftsprozessen. Ein hinreichender Schutz ist unerlässlich, in rein technischer Weise aber kaum möglich.
Als einzige Lösung bleibt zum einen der privatrechtliche gewerbliche Rechtsschutz, der das geistig gewerbliche Schaffen fördert und schützt, vor allem das Patentrecht. Zum anderen das dem gewerblichen Rechtsschutz "benachbarte" Urheberrecht, das geistigen Schöpfungen mit persönlichem Charakter Schutz gewährt. Fraglich ist in wie weit und in welcher Weise ein solcher Schutz erfolgt und erfolgen soll.
Diese Arbeit analysiert den gewerblichen Rechtsschutz von Software, mit dem Fokus auf Softwarepatenten. In Kapitel B werden die grundlegenden Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Software erklärt. In Kapitel C erfolgt ein kurzer internationaler Rechtsvergleich mit Fokus auf die USA. Kapitel D enthält die juristische Analyse zur bestehenden Rechtslage in Deutschland, im Zentrum steht das Patentrecht. Kapitel E gewährt eine Zusammenfassung und einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen.
Gliederung
A. Einfuhrung
B. Begriffsbestimmung
I. Computerprogramm
1. Quellformat
2. Objektformat
II. Computerimplementierung
C. Internationaler Rechtsvergleich
I. USA
1. Gesetzliche Regelung
a) § 100 und § 101 Patent Act
b) Auslegung der Rechtsbegriffe
2. Richterliches Patentierungsverbot
a) O'Reilly vs. Morse
b) Diamond vs. Chakrabarty
3. Rechtsprechung
a) Restriktive fruhere Rechtsprechung
b) Offnung
aa) Parker vs. Flook
bb) Diehr Fall
cc) F reeman-Walter-Abele Test
c) Totaloffnung
d) Aktuelle Entwicklungen
aa) Einschrankung der Patentierbarkeit
bb) Prufungsverlagerung und Technikkriterium
II. Weitere Lander
D. Schutzmoglichkeiten
I. Urheberrecht
1. Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts
a) Personliche geistige Schopfung
b) Abgrenzung zu Ideen
2. Schutzumfang des Urheberrechts
II. Patentrecht
1. Schutzvoraussetzungen der Patentierbarkeit
a) Die Technische Erfindung
aa) Funktion
bb) Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung
cc) Negativdefinition kraft gesetzlicher Fiktion
b) Qualitative Anforderungen
aa) Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit
bb) Erfinderische Tatigkeit
2. Rechtsprechung
a) Prufung des Technizitatskriteriums
aa) Historische Entwicklung
bb) Differenzierung nach Anspruchsgegenstand
b) Unterschiedliche Praxis zwischen EPA und BGH
aa) Prufung des Ausschlusses
bb) Prufungsverlagerung auf die erfinderische Tatigkeit
3. Der Schutzumfang des Patents
III. Ausdehnung des Patentschutzes durch Softwarepatente
1. Konfliktpotenzial zwischen Patent- und Urheberrecht
2. Richtlinienvorschlag
3. Debatte um Softwarepatente
a) Argumente fur Softwarepatente
aa) Urheberrechtlicher Schutz unsachgerecht
bb) Kriminalisierung der Endverbraucher
cc) Volkswirtschaftliche Argumente
b) Argumente gegen Softwarepatente
aa) Open Source Software
bb) Recherche zum Stand der Technik
cc) Hohe Kosten, Patentverletzungen und Monopole
4. Umsetzungsvorschlage und Implikationen
a) Funktionaler Schutz von Softwarepatenten
b) Reformation des Technikkriteriums
IV. Weitere Schutzrechte
1. Gebrauchsmusterrecht
a) Allgemeines und Schutzvoraussetzungen
b) Ausschluss fur Computerprogramme und Verfahren
2. Markenschutz und Geschmacksmusterschutz
3. Know-How-Schutz und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
E. Zusammenfassung und Ausblick
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A. Einfuhrung
Wahrend unser Alltag im letzen Jahrhundert noch durch klassisch- mechanische Maschinen erleichtert wurde, ruckte zunehmend „die Kategorie des Verhaltens [der Maschine] ins Zentrum der Diskussiori" [1] Unser Alltag wird maBgeblich und zunehmend[2] durch Software bestimmt: Man denke nur an den virtuellen Einkaufswager[3], das One-Click-One-Buy[4] Prinzip von Amazon, oder den MP3-Player[5]. Und die Bedeutung von Software wachst stetig, als Wirtschaftsgut und zur Steuerung und Verwaltung von Geschaftsprozessen. Ein hinreichender Schutz ist unerlasslich, in rein technischer Weise aber kaum moglich.[6] Die einzige Losung bleiben zum einen der privatrechtliche gewerbliche Rechtsschutz, der das geistig-gewerbliche Schaffen fordert und schutzt, vor allem das Patentrecht. Zum anderen das dem gewerblichen Rechtsschutz „benachbarte“ Urheberrecht, das geistigen Schopfungen mit personlichem Charakter Schutz gewahrt.[7] Fraglich ist in wie weit und in welcher Weise ein solcher Schutz erfolgt und erfolgen soll.
Diese Arbeit analysiert den gewerblichen Rechtsschutz von Software, mit dem Fokus auf Softwarepatenten. In Kapitel B werden die grundlegenden Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Software erklart. In Kapitel C erfolgt ein kurzer internationaler Rechtsvergleich mit Fokus auf die USA. Kapitel D enthalt die juristische Analyse zur bestehenden Rechtslage in Deutschland, im Zentrum steht das Patentrecht. Kapitel E gewahrt eine Zusammenfassung und einen Ausblick auf mogliche Entwicklungen.
B. Begriffsbestimmung
Fur die detaillierte Analyse der gewerblichen Schutzmoglichkeiten von Software wird sich spater zeigen, dass es unerlasslich ist, sich mit den grundlegenden Begriffen auseinanderzusetzen.
I. Computerprogramm
Der Begriff des Computerprogramms wird nicht gesetzlich[8] dafur aber in § 1 der Mustervorschrift der WIPO[9] definiert als ,,eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Trager fahig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fahigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausfuhrt oder erzielt“. Die Folge von Befehlen wiederum sind die sogenannten Algorithmen, also Rechenregeln, die dem Programm zugrundeliegen und teilweise in technischer Hinsicht begrifflich synonym verwendet werden.[10]
Das Computerprogramm ist ein Teil der Computersoftware, die wiederum im Gegensatz zur korperlichen und unveranderlichen Hardware, zu der beispielsweise Speicher und elementare Schaltungen zahlen[11], einen veranderlichen Bestandteil[12] darstellt. Des Weiteren gehoren auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung begrifflich zur Software.[13] Im Folgenden sollen die Begriffe Computerprogramm, Programm und Software jedoch synonym verwendet werden, da eine Differenzierung im Rahmen dieser Arbeit nicht notwendig ist.[14] Hingegen ist eine Unterscheidung zwischen den grundlegenden Elementen eines Programmes sinnvoll:
1. Quellformat
Das Quellformat enthalt den Quellcode, auch Sourcecode genannt. Dieser ist in einer Programmiersprache geschrieben und enthalt sowohl Zahlen und Symbole, als auch Worter.[15] Der Quellcode ist Voraussetzung fur die Fehlerbeseitigung, Weiterentwicklung und Verknupfung mit anderen Programmen. Allerdings kann der Quellcode selbst nicht von einem Computer gelesen werden. Vielmehr ist eine Ubersetzung durch einen sogenannten Compiler [16] notig.
2. Objektformat
Der Compiler wandelt den Quellcode in einen Objektcode um, so dass ein ablesbares Maschinenprogramm vorliegt. In dieser Hinsicht verkorpert die Software in gewisser Weise einen funktional-technischen Charakter, indem sie nun endlich die Aufgabe lost, fur die sie programmiert wurde, wobei beim Ablauf im Computer zahlreiche kleine Schaltvorgange stattfinden. Vom Objektformat kann nicht wieder vollstandig auf das Quellformat geschlossen werden, d.h. ein Reverse Engineering ist hier nicht moglich.[17]
II. Computerimplementierung
Sinn und Zweck des Computerprogramms ist es, ausgefuhrt zu werden, um so den speziellen Nutzen, der dem Programm zugrunde liegt, zu erfullen. Fur diesen Zweck wird die Software haufig direkt in einen Gegenstand implementiert, dies ist vergleichbar mit einem Computer, auf dem etwa ein Schreibprogramm lauft. In solchen Fallen spricht man daher auch von einer sogenannten Computerimplementierung, also einer Verbindung von Hard- und Software, indem eines oder mehrere Merkmale durch ein oder mehrere Programme realisiert werden.[18] Das
Antiblockiersystem (ABS)[19] beispielsweise, verkorpert eine solche Computerimpl ementi erung.[20]
C. Internationaler Rechtsvergleich
Sinnvoll ist zunachst eine Betrachtung der Rechtslage anderer (innovativer) Lander, wobei sich vor allem ein Blick auf die USA lohnt, welche zusammen mit England und Frankreich die Vorreiter im gewerblichen Rechtsschutz waren.[21] Bereits 1790 wurde dort aufgrund der industriellen Entwicklung das erste Patentgesetz eingefuhrt.[22]
I. USA
In den USA gibt es gewerbliche Schutzrechte, sogenannte Intellectual Property Rights, die den deutschen sehr ahnlich sind, beispielsweise Trademark, Copy Right, Utility Model, Industrial Design und Patents. Letztere werden im Folgenden im Fokus stehen.[23]
1. Gesetzliche Regelung
In der amerikanischen Verfassung wird in Artikel 1 Abschnitt 8 erklart, dass der Kongress das Recht hat kunstlerischen und wissenschaftlichen Fortschritt durch ein ausschlieBliches Recht an den Erfindungen zu fordern.[24] Dies wird auch weiter in den Statuten prazisiert:
a) § 100 und § 101 Patent Act
In den USA sind die Patentierungsvoraussetzungen in Teil II, Kapitel 10 des Patent Act geregelt. § 101 des Patent Act begrenzt ahnlich wie auch das PatG bzw. EPU den Kreis der patentierbaren Gegenstande, indem bestimmte Merkmale erfullt sein mussen. Gem. 35 U.S.C. § 101 des Patent Act[25] muss der Gegenstand zum einen einer der vier Kategorien angehoren, fur die Patente erteilt werden:[26] Es muss sich um ein Verfahreri[27], eine Maschine, ein Erzeugnis oder ein Stoffgemisch[28] handeln. Zum anderen muss der Gegenstand neu und nutzlich sein.[29] Weiter werden in § 100 Buchstabe (a) und (b) des Patent Act die Begriffe Erfindung und Verfahren definiert. Erfindungen umfassen demnach Erfindungen und Entdeckungen, Verfahren schlieBen auch Methoden und Kunst mit ein und beinhalten auch den neuen Gebrauch eines bekannten Materials, Erzeugnisses oder einer bekannten Maschine.[30] Ein Technikerfordernis oder ein expliziter Ausschluss bestimmter Gegenstande besteht nicht.[31] Daruber hinaus muss die Erfindung gem. §§ 101 ff., § 112 gewerblich anwendbar sein, eine ausreichende Erfindungshohe aufweisen und in der Antragsschrift hinreichend klar dargelegt werden.[32]
[...]
[1] So festgehalten bereits durch Bamme et al. 1983, S. 112.
[2] Beispielsweise in der Telekommunikations- und Automobilindustrie, Weyand/Haase, IIC 2005, 647, 648.
[3] Patent EP0807891.
[4] Patent EP0927945; Closa et al. 1998, S. 17 f.
[5] Tauchert 2005, Abs. 7.
[6] Weyand/Haase, IIC 2005, 647, 647.
[7] Harte-Bavendamm, in: Kilian/Heussen, CHB, Kap. 50, Rn. 6, 7, 13.
[8] Harte-Bavendamm/Wiebe, in: Kilian/Heussen, CHB, Kap. 51, Rn. 5.
[9] §1 Mustervorschriften WIPO, GRUR Int. 1978, 286, 290.
[10] Harte-Bavendamm/Wiebe, in: Kilian/Heussen, CHB, Kap. 51, Rn. 16.
[11] Appelrath/Boles /Claus/Wegener 2002, S. 71.
[12] Schwarz/Kruspig 2011, Rn. 23.
[13] Kolle, Internationale Vereinigung fur Gewerblichen Rechtsschutz - Berichte der deutschen Landesgruppe fur die Tagung des Geschaftsfuhrenden Ausschusses vom 13. bis 18. Mai 1985 in Rio de Janeiro, GRUR 1985, S. 29 - 33; Kindermann, GRUR 1983, 150, 150; Schwarz/Kruspig 2011, Rn. 56.
[14] Vergl. hierzu die Ausfuhrungen von Busse 2002, S. 4 f.; Pfeiffer, GRUR 2003, 581, 581.
[15] Dieser Quellcode ist in gewisser Weise mit Text vergleichbar, etwa einem kunstlerischen Schriftwerk, nur dass der Text in einer, zumindest fur den Nicht-Informatiker, fremden Sprache verfasst ist, welche aber grundsatzlich fur den Menschen lesbar und nachvollziehbar ist; Fur ein Beispiel siehe Horns, JurPC Web-Dok. 223/2000, Abs. 4.
[16] Ein Compiler ist ebenfalls ein Programm, aber ein Programm speziell fur die Ubersetzung.
[17] Harte-Bavendamm/Wiebe, in: Kilian/Heussen, CHB, Kap. 51, Rn. 7.
[18] ABl. 2007, 594; vgl. EPA Richtlinie zur Prufung, April 2010, Teil C-IV-5, 2.3.6; Schwarz/Kruspig 2011, Rn. 65.
[19] Es werden Signale eines Sensors ausgewertet und anschlieBend externe Autoren angesteuert, wobei diese Ansteuerung entsprechend der zu Grunde liegenden Software geschieht. Auf diesem Weg kann eine optimale Bremsverzogerung implementiert und ein Blockieren der Reifen verhindert werden. Auch hier zeigt sich, dass die eigentliche Neuerung der Erfindung die Software ist; Tauchert 2005, Abs. 4; 19, Benz et al. 2006, S. 230 f.
[20] Der Einsatz von Software istfur eine Computerimplementierung nicht zwingend erforderlich; Tauchert 2005, Abs. 52.
[21] Beier, GRUR 1978, 125; Beier, GRUR Int. 1979, 230.
[22] Das spater aber noch einige Male geandert wurde, so z.B. 1836, und schlieBlich 1952 eine Neufassung erhielt.
Mayer 2012, Rn. 1 - 4.
[23] Closa et al. 1998, 15 f.
[24] Wortlich: ,, (...) den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fordern, dafi Autoren und Erfindern fur beschrankte Zeit das ausschliefiliche Recht an ihren Publikationen undEntdeckungen gesichert wird (...)“, U.S. CoNsr. art 1, § 8, cl. 8.
[25] Mayer 2012, Rn. 16.
[26] Im originalen Akt war an Stelle des Verfahrens Kunst, im Englischen Art, vermerkt. Erst durch eine Anderung im Jahr 1952 wurde der Begriff in Verwahren umgeandert. Diese Anderung blieb die einzige Anderung des Patent Acts, vgl. Blind etal. 2003, Rn. 290.
[27] Der erste Patent Act von 1190 nannte die Stoffgemische nicht. Diese wurde erst 1193 hinzugefugt, vgl. Blind et al. 2003, Rn. 290.
[28] „§ 101. Patentfahige Erfindung. Wer irgendein neues und nutzliches Verfahren, Maschine, Erzeugnis oder Stoffgemisch erfindet oder entdeckt, oder irgendeine neue und nutzliche Verbesserung davon, kann dafur nach den Bedingungen und Erfordernissen dieses Titels ein Patent erlangen.“
[29] „§ 100. Definitionen. Wenn in diesem Titel gebraucht, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich etwas anderes, (a) bedeutet der Begriff „Erfindung“ Erfindung oder Entdeckung. (b) bedeutet der Begriff „Verfahren“ Verfahren, Kunst oder Methode und umfasst einen neuen Gebrauch eines bekannten Verfahrens, Maschine, Erzeugnisses, Stoffgemisches oder Materials (...)“
[30] Im Gegensatz zum PatG und EPU, siehe Seite 18 ff.
[31] Lejeune/Sieckmann, MMR 2010, 141, 141.
[32] Der Begriff Stoffgemisch wird im Folgenden ausgeschlossen, da er von keinerlei Bedeutung bei der Diskussion um die Patentfahigkeit von Computerprogrammen ist.
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