Im Jahr 2016, zwanzig Jahre nach dem sicherheitspolitischen Fiasko auf dem Balkan, stehen die EU und die GASP im Rahmen der sogenannten Ukrainekrise erneut vor enormen Herausforderungen. Während die geopolitischen Auswirkungen dieser Krise immer noch nicht vollumfänglich abzusehen sind, sprechen die Zahlen und Fakten eine deutliche Sprache. Gewaltsame Demonstrationen in der gesamten Ukraine mit hunderten von Toten und Verletzten, der gewaltsame Putsch gegen die demokratisch gewählten Regierung in Kiew, die Annexion der Krim durch die Russländische Föderation und ein Bürgerkrieg mit fast 10.000 Toten und 20.000 Verletzten im Osten der Ukraine.
Wie aber ist die Rolle der GASP in Bezug zur Ukrainekrise zu bewerten? Hat sich seit dem Balkankonflikt die europäische Schwäche in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik zum Besseren gewandelt? Konnten die Mitgliedstaaten der EU die Handlungsfähigkeit der GASP gewährleisten und ein abgestimmtes und kohärentes Vorgehen vorweisen? Konnte die GASP deeskalierend, stabilisierend und friedensichernd auf die Krise in der Ukraine einwirken, um so eigene außen- und sicherheitspolitische Interessen und Ziele umsetzen? Oder aber ist es genau umgekehrt und die GASP trägt eine Mitschuld und Verantwortung für die gegenwärtigen katastrophalen Verhältnisse an der Peripherie der EU? Um es konkret in dem Wortlaut der Forschungsfrage dieser Masterarbeit zu sagen: Ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union in der Ukrainekrise gescheitert?
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Akteure
i. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Europäischen Union
a. Begriffsbestimmungen europäischer Außenpolitik
b. Die Geschichte der GASP
c. Das Regelwerk der GASP
d. Das Institutionensystem der GASP
e. Interessen und Ziele der GASP
f. Das Kohärenzproblem der GASP
ii. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der USA
iii. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele Russlands
iv. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Ukraine
III. Die Geschichte der Ukraine und der Ukrainekrise
i. Die Geschichte der Ukraine bis zum Zusammenbruch der Sowjetunion
ii. Die Geschichte der Ukraine bis zur Ukrainekrise
iii. Die Geschichte der Ukrainekrise
a. Die Entstehung des Euromaidan
b. Der Blutsamstag und seine Folgen
c. Die Gewalteskalation auf dem Euromaidan
d. Der Staatsstreich gegen Janukowitsch
e. Die russische Annexion der Krim
f. Der Aufstand im Donbass
g. Krieg im Donbass
IV. Evaluierung der GASP in der Ukrainekrise
i. Hat die Europäische Union ihre Ziele in der Ukraine erreicht?
ii. Ursachen für das Scheitern der GASP in der Ukraine-Krise
iii. Fazit und Beantwortung der Forschungsfrage
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Manfred G. Schmidts Wörterbuch zur Politik, dass in der deutschsprachigen Politikwissenschaft als Standardlexikon gilt, beschreibt ußenpolitik als „die Institutionen, Vorgänge und Inhalte der politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse, die darauf gerichtet sind, die auswärtigen Beziehungen eines Staates zu anderen Staaten, Staatenverbindungen und inter- oder supranationalen Organisationen zu beeinflussen oder verbindlich zu regeln“ (Schmidt 2010, 6667). Außenpolitik wird generell als ein Handlungsfeld von Staaten betrachtet. So ist es auch konsequent, dass für Schmidt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) nicht mehr als ein „System gegenseitiger Unterrichtung und bstimmung in außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten unter den EU-Mitgliedstaaten“ ist (Schmidt 2010, 280). Anhänger des klassischen Verständnisses von Außenpolitik gehen sogar noch einen Schritt weiter. Für sie ist Außenpolitik untrennbar mit Staatlichkeit verbunden und eine gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union (EU) ein Widerspruch in sich. Ferner betrachten sie die GASP nur als die Gesamtheit der Außenpolitiken der EU Mitgliedstaaten (Gaedtke 2009, 14; Algieri 2010, 28).
Da Außen- und Sicherheitspolitik immer noch zu den Kernbereichen staatlichen Selbstverständnisses gehören, ist es nicht verwunderlich, dass die Schwierigkeit überwiegt gerade innerhalb der GASP ein gemeinsames Handeln zu erreichen beziehungsweise Außenpolitik zu vergemeinschaften (Beck 2012, 33; Fröhlich 2014, 22; Schmidt 2010, 280). Dies ist einer der Gründe, warum das internationale Gewicht der GASP immer noch recht gering ist und die GASP sich häufig schwertut, den gestiegenen globalen Herausforderungen und Erwartungen gerecht zu werden (Schmidt 2010, 280; Weidenfeld/Wessels 2011, 235). Besonders deutlich wurde die begrenzte Handlungsfähigkeit der GASP im Rahmen des Balkankonflikts in den 90er Jahren (Wagner 2014a, 18). Der EU wurde die Unfähigkeit eigener außenpolitischer Handlungen ebenso bewusst wie die vollständige militärische Abhängigkeit von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (Beck 2012, 13; Gaedtke 2009, 7; Saadhoff 2000, 112). Als Reaktion erfuhr die GASP einen starken Integrationsschub (Beck 2012, 13). Die Mitgliedstaaten verpflichteten sich sowohl die mangelnde institutionelle Handlungsfähigkeit der GASP zu reformieren, als auch eigene militärische Kapazitäten aufzubauen (Saadhoff 2000, 112).
2016, 20 Jahre nach dem sicherheitspolitischen „Fiasko“ auf dem Balkan, stehen die EU und die GASP im Rahmen der sogenannten Ukrainekrise erneut vor enormen Herausforderungen (Beck 2012, 13). Während die geopolitischen Auswirkungen dieser Krise immer noch nicht vollumfänglich abzusehen sind, sprechen die Zahlen und Fakten eine deutliche Sprache: Gewaltsame Demonstrationen in der gesamten Ukraine mit hunderten von Toten und Verletzten, der gewaltsame Putsch gegen die demokratisch gewählten Regierung in Kiew, die Annexion1 der Krim durch die Russländische Föderation (Russland) und ein Bürgerkrieg mit fast 10.000 Toten und
20.000 Verletzten im Osten der Ukraine (Lauterbach 2014, 96-97; Heyden 2015, 82; Simon 2014b, 17; Bröckers/Schreyer 2014, 93-94; Queck 2015, 74-75; Peters 2014, 119; Paech 2014, 61-62; UNHRC 2016, 12).
Wie aber ist die Rolle der GASP in Bezug zur Ukrainekrise zu bewerten? Hat sich seit dem Balkankonflikt die europäische Schwäche in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik zum Besseren gewandelt? Konnten die Mitgliedstaaten der EU die Handlungsfähigkeit der GASP gewährleisten und ein abgestimmtes und kohärentes Vorgehen vorweisen? Konnte die GASP deeskalierend, stabilisierend und friedensichernd auf die Krise in der Ukraine einwirken, um so eigene außen- und sicherheitspolitische Interessen und Ziele umsetzen? Oder aber ist es genau umgekehrt und die GASP trägt eine Mitschuld und Verantwortung für die gegenwärtigen katastrophalen Verhältnisse an der Peripherie der EU? Um es konkret in dem Wortlaut der Forschungsfrage dieser Masterarbeit zu sagen: Ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union in der Ukrainekrise gescheitert?
Das Ziel dieser Masterarbeit ist es, Antworten auf die vorangestellten Fragen zu geben. Hierfür werden zunächst die außen- und sicherheitspolitischen Interessen und Ziele der verschiedenen Akteure in der Ukrainekrise erörtert. Namentlich sind die Akteure die Ukraine, auf dessen Staatsgebiet sich die gegenwärtige Krise zuträgt, die USA und Russland, die in der Ukrainekrise die Grundzüge einer neuen Weltordnung aushandeln und die EU, die ihre G SP an dem „Testfall Ukraine“ messen lassen muss (Münkler 2015, 181; Raabe/Sapper 2015). Bei der Betrachtung der Akteure wird im Besonderen auf die EU und die GASP eingegangen. Hierbei werden sowohl die Geschichte der GASP nachgezeichnet, als auch ihre unionsrechtlichen Grundlagen erörtert. Des Weiteren wird die GASP im Institutionengefüge der EU lokalisiert und ihre wichtigsten Akteure benannt. Da es sich bei der GASP noch immer um einen weitgehend intergouvernementalen Politikbereich der EU handelt, wird zudem ein Augenmerk auf die Interessen und Ziele einzelner Mitgliedstaaten gerichtet (Ahlt/Dittert 2011, 16; Gareis 2006, 16). Besonders die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und die Republik Polen (Polen) spielen eine hervorstechende Rolle in der Ukrainekrise und werden deshalb häufig gesondert betrachtet (Schneider-Deters 2014, 97-101; Engdahl 2014, 121-124).
Im zweiten Teil dieser Masterarbeit wird eine ausführliche Zusammenfassung der Ukrainekrise vorgenommen. Hierbei findet eine detaillierte Auswertung von Zeitungsartikeln, Zeugenaussagen, Literatur und offiziellen Stellungnahmen beteiligter Akteure statt. Das Ziel ist es, eine neutrale und realistische Rekonstruktion der Ereignisse während der Ukrainekrise darzustellen. Da im Rahmen der Krise in der Ukraine ein regelrechter „Informationskrieg“ entstand, ist es unabdingbar die Handlungen den verschiedenen Akteuren zweifelsfrei zuordnen zu können (Schmidt 2015; Strutynski 2014, 15-17; Bröckers/Schreyer 2014, 18-19). Nur so kann im weiteren Verlauf der Masterarbeit eine Bewertung der Außen- und Sicherheitspolitiken ebendieser vorgenommen werden. Die zeitliche Eingrenzung der sogenannten „Ukrainekrise“ umfasst alle wichtigen Ereignisse zwischen dem offiziellen Aussetzen der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens2 zwischen der EU und der Ukraine durch den damaligen Präsidenten der Ukraine Viktor Janukowitsch3 am 21. November 2013 und der Unterzeichnung des Minsker Abkommens (Minsk II) zur Umsetzung der im Protokoll von Minsk (Minsk I) beschlossenen Maßnahmen zur Friedensicherung in der Ostukraine durch die Staats- und Regierungschefs von Deutschland, Russland, Weißrussland, der Ukraine und der Französischen Republik (Frankreich) (Wipperfürth 2015, 21; Scherbakowa/Schlögel 2015, 81). Da der historische Kontext ebenfalls eine besondere Rolle spielt, wird ebenfalls kurz auf die Geschichte der Ukraine eingegangen (Schaeffer 2015, 23-24). Der Schwerpunkt liegt dabei auf der jüngeren Geschichte: Der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine ab dem Jahre 1991, dem besonderen postsozialistischen Transformationsprozess der Ukraine und der letztendlich doch gescheiterten „Orangenen Revolution“ von 2004 (Kappeler 2014, 252; Jobst 2015, 52; Lauterbach 2014, 13).
Im dritten und letzten Teil dieser Masterarbeit findet eine Evaluierung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungen der GASP im Rahmen der Ukrainekrise statt. Der Erfolg der GASP wird daran gemessen in wie fern es ihr möglich war die eigenen Ziele, die sich aus einer Reihe von primären und sekundären Unionsrecht klar ergeben, zu realisieren (Algieri 2010, 48). Des Weiteren werden die Schwächen der GASP benannt und einige Reformvorschläge zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der GASP genannt. Zum Schluss erfolgt ein Fazit und die Beantwortung der Forschungsfrage.
Die vorliegende Masterarbeit basiert auf amtlichen Veröffentlichungen, auf wissenschaftlicher Literatur und auf Nachrichten in Medien und ist somit in erster Linie keine theoriegeleitete Arbeit, die versucht eine Analyse im Rahmen konkurrierender Theorien der Internationalen Beziehungen durchzuführen. Dennoch wird im Laufe dieser Arbeit Bezug auf gängige Theorien der Internationalen Beziehungen genommen, besonders auf den Neorealismus. Dies liegt einerseits daran, dass wichtige Entscheidungsträger häufig ihre Handlungen auf Grundlage von Theorien der Internationalen Beziehungen treffen. So behauptet zum Beispiel der Präsident der USA Barack Obama von sich selbst „außenpolitischen Realismus jeder ideologisierten ußenpolitik vorzuziehen“ (Fröhlich 2014, 219; Rudolf 2008). Andererseits können häufig geopolitische Vorgänge und Entwicklungen nur im Rahmen einer Theorie wie dem Neorealismus erklärt werden, da vielen außen- und sicherheitspolitischen Strategiepapieren eine neorealistische Weltsicht zu Grunde liegt (Bröckers/Schreyer 2014, 41-50).
II. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Akteure
Das Ziel des vorliegenden Kapitels ist es, zuerst die Begriffe Außenpolitik, Sicherheitspolitik, Interessen, Ziele und Macht zu definieren, um sie dann zueinander in Bezug zu setzen. Hierbei werden die Begriffe zunächst im Sinne eines klassischen Verständnisses von Außenpolitik auf Nationalstaaten bezogen und erklärt und erst an späterer Stelle auf die EU angewendet. Anschließend erfolgt eine kurze Einführung in die Theorie des Neorealismus und abschließend die Erörterung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen und Ziele der verschiedenen Akteure in der Ukrainekrise.
Die Akteure sind namentlich die EU, die USA, Russland und die Ukraine. Da der Schwerpunkt dieser Masterarbeit auf der GASP liegt, wird als erstes der Akteur EU gründlich analysiert. An zweiter und dritter Stelle erfolgt die Untersuchung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen und Ziele der USA und Russlands. Dies wird damit begründet, dass im Laufe dieser Masterarbeit zunächst eine globale und geopolitische Betrachtung von Ereignissen erfolgt, bevor nationale oder regionale Erklärungen herangezogen werden. Die „einzige Weltmacht“ USA und ihr einziger ernstzunehmender Rivale Russland handeln in der Ukrainekrise die Grundzüge einer neuen Weltordnung aus (Brzezinski 2004; Engdahl 2015b, 149-150; Münkler 2015, 181; Bröckers/Schreyer 2014, 163-176). Es sind somit hauptsächlich die Handlungen der USA und Russlands, die das Geschehen in der Ukraine beeinflussen. Konsequenterweise wird die Außenund Sicherheitspolitik der Ukraine an vierter und letzter Stelle in diesem Kapitel besprochen. Obwohl die Ukraine der zentrale Akteur in dieser Masterarbeit ist, auf dessen Staatsgebiet sich auch die Ukrainekrise zuträgt, verfolgt sie doch keine nennenswerten geopolitischen Ziele. Ihre Außen- und Sicherheitspolitik ist hochgradig passiv und basiert auf einer „Politik des Lavierens zwischen Moskau, Washington und Brüssel“ (Lauterbach 2014, 70).
Sowohl die Außen- als auch die Sicherheitspolitik gehören zu den Kernelementen des staatlichen Selbstverständnisses, wobei es wichtig ist zu beachten, dass Sicherheitspolitik, genau wie Verteidigungspolitik, nur ein Teilbereich von Außenpolitik ist (Beck 2012, 33). Unter Außenpolitik wird „die Gesamtheit der Handlungen verstanden, die ein Staat unternimmt, um seine wesentlichen Interessen auf Gebieten wie Machtpolitik, Sicherheit, Wirtschaft und Kultur gegenüber seiner internationalen Umwelt zu verwirklichen“ (Gareis 2006, 15). Hieraus ergibt sich, dass die Außen- und Sicherheitspolitik der einzelnen Akteure in dieser Masterarbeit als ein umfassendes Handlungsfeld verstanden wird, welches auch andere Politikbereiche mit internationaler Auswirkung einschließt (Gareis 2006, 16). Unter Sicherheitspolitik hingegen versteht man „die institutionellen, prozessualen und entscheidungsinhaltlichen Aspekte des sozialen Handelns, die darauf gerichtet sind, regelungsbedürftige Angelegenheiten der Sicherheit eines Gemeinwesens und seiner Bürger allgemeinverbindlich zu gestalten“ (Schmidt 2010, 717). Außenpolitisch betrachtet, kann also Sicherheitspolitik als die Summe aller Handlungen eines Staates verstanden werden, die darauf ausgerichtet sind einen Zustand der Sicherheit für seine Bürger herzustellen. Sicherheit in diesem Kontext, ist die Abwesenheit von Gefahr für Leben, Freiheit und Wohlfahrt der Bürger, sowie von Bedrohungen für die politische Ordnung eines Staates (Gareis 2006, 20).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Eigene Darstellung nach Gareis 2006, 17)
Während die Wörter Außenpolitik und Sicherheitspolitik in der Politikwissenschaft relativ feststehende Begriffe sind, ist die Verwendung des Interessenbegriffs nicht abschließend geklärt. Dies liegt einerseits an den historisch bedingten negativen Assoziationen, die mit dem Interessenbegriff einhergehen. So haben viele Staaten im 20. Jahrhundert häufig ihre Interessen mit purer Gewalt und zulasten anderer Staaten durchgesetzt und standen nicht selten im Widerspruch zu ihrem eigenen normativen Selbstverständnis. Andererseits eignet sich der Interessenbegriff nur bedingt, um die vielen verschiedenen Ansprüche und Erwartungen innerhalb einer Gesellschaft, beziehungsweise eines Staates gleichermaßen und repräsentativ zusammenzufassen (Gareis 2006, 79-80). Laut Sven Bernhard Gareis lassen sich Interessen in der internationalen Politik am ehesten als die „Gesamtheit der Bedürfnisse, nsprüche oder Erwartungen, welche ein Staat gegenüber dem internationalen System formuliert, um seine Sicherheit, sein bestehendes Herrschaftsmodell sowie seine Wohlfahrt zu gewährleisten beziehungsweise nach Möglichkeit zu verbessern“ beschreiben (Gareis 2006, 80-81). Ziele hingegen sind konkrete und potentiell reale zu erreichende Endpunkte staatlicher Bestrebungen. Werden Interessen und Ziele eines Staates deutlich benannt und öffentlich verkündet, trägt dies zur Berechenbarkeit des Staates und somit auch zur Stabilität des internationalen Systems bei (Siedschlag 2001, 32). Um die eigenen Interessen realisieren zu können, setzen Staaten wiederum die ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel ein, wobei sich der Nachdruck des Mitteleinsatzes häufig nach der Priorität des zu erreichenden Zieles richtet (Gareis 2006, 81). Macht ist somit nichts Anderes als die „Fähigkeit eines kteurs, andere kteure so zu beeinflussen, dass der gewünschte Effekt erzielt wird“ ( lgieri 2010, 134). Es verwundert daher nicht, dass im Umkehrschluss die außenpolitischen Ziele eines Staates häufig nach den zur Verfügung stehenden Machtmitteln bestimmt werden (Gareis 2006, 18). Macht im außenpolitischen Kontext lässt sich generell in zwei Kategorien einteilen: Einerseits verfügen Staaten über sogenannte „Hard Power“, die auf militärischer Überlegenheit basiert und häufig bereits durch Drohungen4 die gewünschten Ziele erreichen lässt. ndererseits verfügen Staaten auch über sogenannte „Soft Power“, die auf Kooperation basiert und sich durch die Fähigkeit auszeichnet, durch Einbeziehung und Anziehung und nicht durch Zwang die eigenen Ziele zu erreichen (Algieri 2010, 134). Besonders Großmächte greifen nicht selten auf die ihnen zur Verfügung stehende Hard Power zurück und erzwingen notfalls ihre Interessen, während Mittelmächte und sogenannte Zivilmächte ihre Anliegen vielmehr mit Soft Power, also mit Überzeugungskraft, zu erreichen versuchen (Gaedtke 2009, 42-43).
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Abbildung 2: Interessen und Macht (Eigene Darstellung nach Gareis 2006, 83)
Ob ein Staat sich kooperativ oder konfrontativ verhält, hängt allerdings auch zu einem hohen Grad von dem „Weltbild“ der jeweiligen Regierung beziehungsweise den jeweiligen Entscheidungsträgern ab (Gareis 2006, 18; Krell 2004). Einerseits sind diese Weltbilder häufig durch Theorien der Internationalen Beziehungen geprägt, andererseits eignen sich diese Theorien im Umkehrschluss hervorragend um Handlungen von Entscheidungsträgern, beziehungsweise Staaten zu erklären (Gareis 2006, 27; Schieder/Spindler 2006, 18-27). Da sowohl die politische Führung der USA, als auch die politische Führung Russlands in geopolitischen und neorealistischen Kategorien denkt und handelt und den meisten außen- und sicherheitspolitischen Strategiepapieren eine neorealistische Weltsicht zu Grunde liegt, soll an dieser Stelle eine kurze Einführung in die Theorie des Neorealismus erfolgen (Fröhlich 2014, 219; Rudolf 2008; Meister 2014, 325, 327; Wipperfürth 2011, 57; Bröckers/Schreyer 2014, 41-50).
Der Neorealismus ist eine Denkschule der Internationalen Beziehungen, welche die Lehrmeinung des klassischen Realismus nach Hans Morgenthau weiterentwickelt hat (Schmidt 2010, 540; Fröhlich 2014, 31; Morgenthau 1948). In der Politikwissenschaft werden sowohl der Realismus, als auch der Neorealismus als die prägendsten Erklärungsansätze der internationalen Politik betrachtet (Gareis 2006, 28). Beiden Theorien liegt zu Grunde, dass sie Staaten als die Hauptakteure der Internationalen Politik betrachten, deren Streben nach Macht zur Maximierung der eigenen Interessen dient (Schmidt 2010, 540). Eine der Prämissen der realistischen Schule ist, dass das internationale System keine zentrale, übergeordnete Instanz aufweist, die eine kontrollierte Ordnung gewährleisten kann (Gareis 2006, 28). Hieraus wiederum ergibt sich ein sogenanntes Sicherheitsdilemma, da es keine höhere Stelle gibt, die Staaten daran hindert, sich gegenseitig anzugreifen (Jacobs 2006, 55). Die Sicherheitsmaximierung wird somit zum wichtigsten außenpolitischen Ziel, die im realistischen Weltbild nur durch Machtakkumulation erreicht werden kann (Koschut 2012, 24). Internationale Politik verkommt so zu einem globalen Nullsummenspiel5, in dem der Schaden des einen Akteurs zum Nutzen des anderen Akteurs wird (Gareis 2006, 29; Hartmann 2001, 25). Der Unterschied zum Realismus liegt in der strukturellen Ausrichtung des Neorealismus. Nach Kenneth Neal Waltz lassen sich durch die Struktur des internationalen Systems die Handlungen aller Akteure erklären (Schmidt 2010, 541; Schörnig 2006, 66; Waltz 1979).
i. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Europäischen Union
In diesem Kapitel wird ausführlich die GASP der EU erörtert. Hierfür werden zunächst die bereits vorgestellten Begriffe Außenpolitik, Sicherheitspolitik, Interessen, Ziele und Macht auf den Sonderfall der internationalen Politik, der EU, übertragen. Anschließend erfolgen eine Zusammenfassung der Geschichte der GASP und eine Bestimmung ihrer vertragsrechtlichen Grundlagen. Des Weiteren wird die GASP im Institutionengefüge der EU verordnet und ihre wichtigsten Institutionen benannt. Eine genaue Betrachtung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen und Ziele der EU erfolgt ebenso, wie ein kurzes Resümee der wichtigsten Mitgliedsstaaten im Rahmen der Ukrainekrise, Deutschland und Polen (Schneider-Deters 2014, 97-101; Engdahl 2014, 121-124).
a. Begriffsbestimmungen europäischer Außenpolitik
Laut klassischen Theorien der Außenpolitik ist diese untrennbar mit Staatlichkeit verbunden. Konsequenterweise sei eine europäische Außenpolitik ein Widerspruch in sich und lediglich als die Gesamtheit der Außenpolitiken der EU Mitgliedstaaten zu betrachten (Gaedtke 2009, 14; Algieri 2010, 28). Spätestens seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Lissabon) und der damit verbundenen eigenen Rechtspersönlichkeit der EU, muss diese Ansicht jedoch als überholt betrachtet werden. Die EU wird heute in weiten Teilen der Politikwissenschaft als außenpolitischer kteur „sui generis“ akzeptiert und befindet sich in der einzigartigen Situation sich neben den außenpolitischen Interessen ihrer Mitgliedstaaten, auch um die eigenen zu kümmern (Gaedtke 2009, 14, 17; Fröhlich 2014, 22). Laut JansChristian Gaedtke lässt sich somit europäische Außenpolitik als „die Vertretung der Interessen und Werte der EU gegenüber ihrem internationalen Umfeld“ beschreiben (Gaedtke 2009, 14). Auch auf europäischer Ebene ist Sicherheitspolitik nur ein Teilbereich der gesamten Außenpolitik, die auch alle anderen Politikbereich mit internationaler Auswirkung einschließt (Gareis 2006, 16). Europäische Außenpolitik ist somit nicht nur auf Themen im Rahmen der GASP beschränkt (Algieri 2010, 26). Vor allem in den Bereichen europäische Sanktionspolitik und Nachbarschaftspolitik kommt es vermehrt zu Berührungspunkten zwischen supranationalen und intergouvernementalen Bereichen europäischer Außenpolitik (Gaedtke 2009, 15). Aber auch die Sicherheitspolitik geht in der EU über den Rahmen der GASP hinaus und muss als Zusammensetzung verschiedener Politikfelder betrachtet werden, das genau genommen nicht einmal zentral gesteuert wird (Diedrichs, 2012, 25). Nichtdestotrotz ist die GASP der zentrale außenund sicherheitspolitische Handlungsrahmen der EU und wird an späterer Stelle genauer Betrachtet (Weidenfeld/Wessels 2011, 234).
Als außenpolitischer Akteur verfügt die EU selbstverständlich auch über Interessen, die sie versucht gegenüber dem internationalen Umfeld umzusetzen. Diese Interessen lassen sich generell in zwei Kategorien einteilen: Die Partikularinteressen der einzelnen Mitgliedstaaten und die sich aus der Gemeinschaft ergebenden gemeinsamen europäischen Interessen (Algieri 2010, 28). Schwierig wiegt in diesem Zusammenhang überhaupt gemeinsame Interessen zu erreichen umso Außenpolitik vergemeinschaften zu können (Fröhlich 2014, 22). Haben die Akteure der europäischen Außenpolitik jedoch erst einmal ihre gemeinsamen europäischen Interessen bestimmt, so können auch konkrete außenpolitische Ziele definiert werden (Algieri 2010, 28). In Bezug auf die Machtbasis europäischer Außenpolitik lässt sich sagen, dass die EU sowohl über Hard Power also auch über Soft Power verfügt, die normative Soft Power aber bei weitem überwiegt. Zwar kann die EU durch Drohungen von zum Beispiel des Aussetzens von Kooperationsabkommen oder sogar Sanktionen in einem gewissen Umfang Hard Power einsetzen, allerdings verfügt die EU über keine eigenen militärischen Kapazitäten, was jede Drohung im Ernstfall schnell konterkariert (Algieri 2010, 135). Es ist somit eher die ökonomische, technologische und nicht zuletzt auch kulturelle und normative Überlegenheit mit der die EU international überzeugen kann und die bewirkt, dass die EU als „normative Macht“ in der internationalen Politik wahrgenommen wird (Algieri 2010, 135; Diez 2005; Manners 2002).
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Abbildung 3: Interessen und Macht (Eigene Darstellung nach Gareis 2006, 83)
b. Die Geschichte der GASP
Die Integration der außenpolitischen Zusammenarbeit war seit der Gründung ein bedeutender Teil des europäischen Einigungsprozesses (Gaedtke 2009, 26). Nach den verheerenden Erfahrungen zweier Weltkriege wurde deutlich, dass das Fehlen einer transnationalen Sicherheitsarchitektur Nationalismus, nationalstaatliche Machtpolitik und letztendlich auch Faschismus und Nationalsozialismus begünstigt hat (Beck 2012, 41). Eine gemeinsame staatenübergreifende Außenpolitik sollte die zwischenstaatliche Anarchie, zumindest in Europa, beseitigen und einen Teil dazu beitragen, zukünftige innereuropäische Kriege vorzubeugen (Loth 2007, 79; Fröhlich 2014, 101).
Erste Versuche zur Vergemeinschaftung europäischer Außen- und Sicherheitspolitik erfolgten bereits kurz nach der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) (Gaedtke 2009, 26-27). Zuvor ist mit dem Ausbruch des Korea-Krieges am 25. Juni 1950 den europäischen Regierungen klargeworden, dass eine Wiederbewaffnung Deutschlands unvermeidbar ist, um einer möglichen Wiederholung der koreanischen Vorgänge auf deutschem Territorium vorzubeugen. Am 24. Oktober 1950 übernahm Frankreich die Initiative und Ministerpräsident René Pleven stellte in seiner Regierungserklärung den sogenannten „Pleven-Plan“ vor, eine deutsche Wiederbewaffnung im Rahmen einer europäischen Armee, welche in die politischen Institutionen eines geeinten Europas eingebunden werden sollte (Clemens/Reinfeldt/Wille 2008, 108-110). Obwohl der Pleven-Plan für die damaligen Verhältnisse noch zu weitgehend war, konnten sich die sechs Gründerstaaten der EGKS - das Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg), die Italienische Republik (Italien), das Königreich Belgien (Belgien), Deutschland, Frankreich und die Niederlande - am 27. Mai 1952 auf den Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) einigen. Letztendlich scheiterte das EVG-Projekt jedoch ausgerechnet an Frankreich, wo sich eine starke Opposition zum EVG-Vertrag bildete. Im Gegensatz zu den fünf anderen Gründerstaaten, lehnte die französische Nationalversammlung am 30. August 1954 die Ratifizierung des EVG-Vertrages ab (Gaedtke 2009, 27).
Hiernach erfolgten bis Anfang der siebziger Jahre keine nennenswerten Integrationsschritte in den Außenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaften (EG) (Fröhlich 2014). Erst mit dem Rücktritt des französischen Präsidenten Charles de Gaulle am 28. April 1969 und der Ernennung seines Nachfolgers Georges Pompidou nahm die Integration wieder Fahrt auf. In dem Schlusskommuniqué zur Haager Gipfelkonferenz am 1. Und 2. Dezember 1969, bekräftigten die Staatsund Regierungschefs ihren gemeinsamen Willen zu einem erneuten Anlauf zur außenpolitischen Zusammenarbeit (Gaedtke 2009, 31). Nach der Erfahrung des Scheiterns der EVG, konzentrierte sich diese neue politische Initiative lediglich auf eine beschränkte Kooperation, nämlich die gegenseitige Unterrichtung in außenpolitischen Fragen. Die sechs Gründerstaaten verzichteten zwar absichtlich auf eine etwaige Supranationalisierung, führten jedoch den rein intergouvernementalen Konsultationsmechanismus der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) ein (Clemens/Reinfeldt/Wille 2008, 190-191; Gaedtke 2009, 32). Im Ergebnis führte die EPZ zu einer besseren Abstimmung der Außenpolitiken der Mitgliedsstaaten und im darauffolgenden Jahrzehnt wurde die EPZ auf den Gipfelkonferenzen in Kopenhagen, Paris und London weiter vertieft, um schließlich im Rahmen der Einheitliche Europäische Akte (EEA) am 17. Februar 1986 vertragsrechtlich fixiert zu werden (Beck 2012, 42; Gaedtke 2009, 32). Artikel 30 EEA hob nicht nur die zuvor strikte Trennung von EPZ und Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) auf, sondern verpflichtete die Mitgliedsstaaten ausdrücklich zur Vermeidung von Maßnahmen, die ein gemeinsames außenpolitisches Handeln behindern. Hierbei ermöglichte die Klausel der sogenannten „Konstruktiven Enthaltung“ den Mitgliedstaaten ihre Stimme bei bestimmten Beschlüssen zu enthalten. Bei Stimmenenthaltung ist ein Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der von den anderen EU-Mitgliedern verabschiedete Beschluss für die EU bindend ist (Fröhlich 2014, 104-105; BPB 2013). Aber auch diese ersten Schritte der Vergemeinschaftung der europäischen Außenpolitik wurden schon bald von der Realität eingeholt. Das Ende des Kalten Krieges, die deutsche Wiedervereinigung, die Transformationsprozesse in Mittel- und Osteuropa und der sicherheitspolitische Rückzug der USA aus Europa setzten die Staats- und Regierungschefs der EG unter erheblichen Druck die internationale Position der Gemeinschaft weiter zu verfestigen und weitere, umfangreichere Schritte in Richtung gemeinsame Außenpolitik zu unternehmen (Gaedtke 2009, 33; Fröhlich 2014, 105).
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der am 1. November 1993 in Kraft trat, verpflichtete die mittlerweile zwölf Mitgliedsstaaten unter dem Dach der neugeschaffenen EU zur Zusammenarbeit in drei Säulen (Algieri 2010, 47; Gaedtke 2009, 33). Dies war auch der Moment der Gründung der GASP, die als Nachfolger der EPZ die zweite Säule der sogenannten Tempelkonstruktion ausmachte (Beck 2012, 42). Der weitreichendste Unterschied der GASP zur EPZ ist die Zielorientierung der GASP, die sich bis zum Vertrag von Lissabon durchzieht und klare Ziele europäischer Außenpolitik benennt (Algieri 2010, 48). Weitere markante Eigenschaften der GASP waren die Integration von sicherheitspolitischen Elementen, die Verzahnung der GASP mit den Organen der EG und das Festhalten am Einstimmigkeitsprinzip bei Abstimmungen im Rat der Europäischen Union (Rat) (Beck 2012, 42; Gaedtke 2009, 33). Obwohl die EU bemüht war, die Handlungsfähigkeit der GASP unter Beweis zu stellen, zeigte der Balkan-Konflikt eindeutig dessen Ineffektivität in Fragen der Friedenssicherung. Insbesondere fehlte es der GASP an einem gemeinsamen Repräsentanten, der als Außenvertretung den politischen Dialog mit Dritten führen konnte (Beck 2012, 43).
Einen solchen Repräsentanten erhielt die GASP jedoch mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999. Zwar war die Aufgabe des „Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ lediglich die Unterstützung des jeweiligen Ratspräsidenten bei den Verhandlungen mit Dritten, allerdings konnte der erste Amtsinhaber Javier Solana in seiner zehnjährigen Amtszeit seine Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Verträge erheblich ausweiten (Gaedtke 2009, 34). Auch durch die Einbindung der sogenannten „Petersberg-Aufgaben“, die unter nderem humanitäre Hilfe, Friedenssicherung im Sinne von neutralen Stabilisierungseinsätzen und Krisenbewältigung im Sinne von Kampfeinsätzen umfassen, wurde die Handlungsfähigkeit der EU im Krisenmanagements weiter verbessert (Beck 2012, 43). Schließlich konnten durch den Vertrag von msterdam auch erstmals sogenannte „gemeinsame Strategien“ im Wege von Mehrheitsbeschlüssen gefasst werden, was in der Praxis jedoch nur selten vorkam (Gaedtke 2009, 34).
Obwohl die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) bereits mit dem Vertrag von Amsterdam in den EUV aufgenommen wurde, so ist sie doch erst durch den Änderungsvertrag von Nizza, der am 1. Februar 2003 in Kraft trat, als erweiterter Bestandteil der GASP initiiert worden (Beck 2012, 44). Hierbei wurde der Aufbau gemeinsamer sicherheits- und verteidigungspolitischer Strukturen gemeinhin als Meilenstein europäischer Außenpolitik betrachtet (Gaedtke 2009, 36). Des Weiteren zielten die Vertragsänderungen von Nizza insbesondere darauf ab, die Verbindlichkeiten der Mitgliedsstaaten im Rahmen der GASP zu erhöhen und die Effizienz bei der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu verbessern (Weidenfeld/Wessels 2011, 236). Aufkommenden Sorgen der USA, dass sich die ESVP als Alternative zur Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) entwickeln könnte, begegneten die Mitgliedsstaaten mit einem strategischen Partnerschaftsabkommen Ende 2002 (Beck 2012, 44). In dieser sogenannten „Berlin-Plus-Vereinbarung“ haben sich beide Parteien darauf verständigt, sich im Bedarfsfall die gegenseitigen Strukturen und entsprechenden Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um nicht unnötig die eigenen Kapazitäten zu belasten (Wagner 2014a, 20).
Nachdem 2005 die Ratifizierung eines europäischen Verfassungsvertrags in Frankreich und den Niederlanden misslang, wurde erst durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Säulenstruktur der Europäischen Union aufgelöst und somit auch eine institutionelle Reform der GASP durchgeführt. Hierbei war die wohl entscheidendste Reform die deutliche Aufwertung des Amts des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zum „Hohen Vertreter der Union für ußen- und Sicherheitspolitik“ (Hoher Vertreter) und den damit verbundenen neuen und weitreichenden Kompetenzen (Gaedtke 2009, 3738). Aber auch Artikel 47 EUV, mit dem der EU eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wurde, hatte große Auswirkungen auf die europäische Außenpolitik. Die Union ist nun in der Lage, völkerrechtlich bindende Verträge zu unterzeichnen und somit internationalen Organisationen beizutreten. Erstmalig enthält der EUV auch eine sehr eng gefasste militärische Beistandsklausel für nicht provozierte Angriffe auf einen Mitgliedstaat in Artikel 42 EUV (Beck 2012, 46). Auch der Nachfolger der ESVP, die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), wurde in das Regelwerk der EU aufgenommen und als Bestandteil der GASP definiert (Diedrichs 2012, 41). Bis heute stellt der Vertrag von Lissabon die Grundlage der europäischen Außenpolitik dar und wird deshalb im nächsten Unterkapitel eingehend erörtert.
c. Das Regelwerk der GASP
Der Vertrag von Lissabon betrachtet die GASP als Teil des auswärtigen Handelns der EU und listet diese in Titel V des EUV: „ llgemeine Bestimmungen über das uswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (Beck 2012, 23; Diedrichs 2012, 41). Hierbei wird die GASP in den Artikeln 23-41 EUV und die ihr untergeordnete GSVP in den Artikeln 42-46 EUV definiert. Allerdings wird die GASP auch in folgenden anderen Politikfeldern außerhalb des Titel V explizit erwähnt: „Solidaritätsklausel“ ( rt. 222 EUV), „Restriktive Maßnahmen“ ( rt. 215 EUV), Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206-207 AEUV), Beziehungen zu Internationalen Organisationen, Drittländern sowie Delegationen (Art. 221-222 AEUV), Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208214 AEUV) und im Falle von internationalen Übereinkünften (Art. 216-219 AEUV) (Diedrichs 2012, 42). Dies liegt daran, dass die Zuständigkeit der GASP laut Artikel 24 EUV auf sämtliche Bereiche der Außenpolitik, insbesondere jene, die die Sicherheit der EU betreffen anwendbar ist (Beck 2012, 23). Europäische Außenpolitik und somit auch die GASP umfassen daher auch die Politikfelder „Beziehungen zu Nachbarstaaten“ ( rt. 8 EUV), „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ ( rt. 75-79 AEUV), Kultur (Art. 167 AEUV), Bildung (Art. 165-166 AEUV), „Transeuropäische Netze“ ( rt. 171 EUV), Forschung und Technologie ( rt. 186 EUV), Umwelt (Art. 191 AEUV), Währungs- und Wechselkurspolitik (Art. 138, 219 AEUV), Katastrophenschutz (Art. 169 AEUV) und Beitritte zur EU (Art. 49 EUV).
Im Gegensatz zur GASP erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der ihr untergeordneten GSVP auf die folgenden klar in Artikel 43 EUV festgelegten Bereiche: Abrüstungsmaßnahmen, Konfliktverhütung und Friedenserhaltung, Krisenbewältigung und Kampfeinsätze, Bekämpfung des internationalen Terrorismus, Beistandsverpflichtungen und der gemeinsamen Verteidigung (Weidenfeld/Wessels 2011, 240).
Bemerkenswert an dieser Stelle ist, dass die GASP bewusst nicht in die Liste der Handlungsfelder der EU im AEUV eingereiht wurde, sondern eine Sonderstellung in der Systematik der Zuständigkeiten der EU einnimmt (Diedrichs 2012, 42). Somit lässt sich sagen, dass obwohl die Säulenstruktur der EU mit dem Vertrag von Lissabon aufgegeben wurde, die GASP weiterhin einem Sonderstatus unterliegt, nämlich einer maßgeblichen Mitbestimmung durch die Mitgliedsstaaten (Weidenfeld/Wessels 2011, 239; Diedrichs 2012, 43). Unterstrichen wird dieser stark intergouvernementale Charakter der GASP durch die nach wie vor geringen Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen Parlaments in Artikel 36 EUV und den quasi nicht vorhandenen Kontrollmöglichkeiten des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) in Fragen der GASP (Beck 2012, 31).
d. Das Institutionensystem der GASP
An der Spitze der GASP steht der Europäische Rat der nach Artikel 22 EUV die Leitlinien und strategischen Vorgaben der GASP bestimmt und in letzter Instanz bei unlösbaren Meinungsverschiedenheiten im Rat entscheidet (Weidenfeld/Wessels 2011, 242). Artikel 15 (6) EUV sieht vor, dass der ständige Präsident des Europäischen Rates die Außenvertretung der EU auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs in Angelegenheiten der GASP wahrnimmt, was ihn in eine gewisse Konkurrenz zum Hohen Vertreter setzt (Gaedtke 2009, 39).
Die unterhalb des Europäischen Rates angesiedelte, aber für die laufenden Geschäfte wichtigste Institution, ist der Rat der Auswärtigen Angelegenheiten, der sich nach Artikel 16 und 26 EUV in der Regel aus den Außenministern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt. Der Rat tagt für gewöhnlich einmal im Monat und die Sitzung wird nach Artikel 18 und 27 EUV vom Hohen Vertreter vorbereitet und geleitet (Weidenfeld/Wessels 2011, 241-243). Zwar enthält der Artikel 31 AEUV unterschiedliche Wege der Beschlussfassung, allerdings herrscht nach wie vor das Generalprinzip der Einstimmigkeit im Rat, insbesondere für Beschlüsse im Rahmen der GSVP (Weidenfeld/Wessels 2011, 241). Das in Artikel 31 verankerte Prinzip der Konstruktiven Enthaltung soll auch in umstrittenen Situationen die Handlungsfähigkeit der GASP garantieren (Fröhlich 2014, 104-105). Um die strategischen Interessen und Ziele der EU, die vom Europäischen Rat nach Artikel 22 EUV festgelegt werden, zu verwirklichen, verfügt der Rat über zwei Kategorien von Ratsbeschlüssen: Standpunkte nach Artikel 29 EUV und Aktionen nach Artikel 28 EUV. Standpunkte sind in der Regel öffentliche Positionsbestimmungen der EU gegenüber einer internationalen Entwicklung, können aber auch restriktiverer Natur sein, wie Sanktionsbeschlüsse gegenüber Personen, Unternehmen und Drittstaaten. Aktionen hingegen betreffen das gesamte Krisenmanagement der EU und somit auch alle in Artikel 43 EUV aufgezählten operativen Mittel der GSVP (Weidenfeld/Wessels 2011, 240-241). Sowohl die Mitgliedsstaaten als auch der Hohe Vertreter haben bei all diesen Beschlüssen ein Initiativrecht im Rat (Weidenfeld/Wessels 2011, 241-243).
Der Hohe Vertreter wiederum hat das wohl anspruchsvollste Aufgabenprofil im Institutionengefüge der GASP, da er nach Artikel 18 EUV für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU verantwortlich ist. Hierfür umfasst sein Amt nachdem sogenannten „Doppelhut-Prinzip“ sowohl die Vizepräsidentschaft in der Europäischen Kommission (EU Kommission) (Art. 18 (4) AEUV), als auch die Leitung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten (Art. 18 (3) AEUV) (Gaedtke 2009, 38). Sein Amt ist somit sowohl im Rat als auch in der EU Kommission verankert und soll auf diesem Wege die besagte Kohärenz des Außenhandelns der EU verbessern (Algieri 2010, 65). Nach Artikel 27 EUV ist der Hohe Vertreter auch der Außenvertreter der EU in Fragen der GASP und führt zum Beispiel den politischen Dialog mit Drittstaaten (Gaedtke 2009, 38). Seine diplomatischen Handlungsmöglichkeiten lassen sich einerseits in die klassischen Instrumente der Diplomatie, wie Erklärungen, Reden, Abstimmungen in internationalen Organisationen, Verhandlungen und Vermittlungstätigkeiten einteilen. Andererseits in dem von der EU errichteten Instrumenten des politischen Dialogs mit Drittstaaten, einem System von regelmäßigen Treffen welches die Kooperation fördern soll (Weidenfeld/Wessels 2011, 240-241).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Das Institutionensystem der GASP (Eigene Darstellung nach Weidenfeld/Wessels 2011, 238)
Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) unterstützt nach Artikel 27 (3) AEUV den Hohen Vertreter bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ist somit eine Art Generalsekretariat der GASP. Der EAD ist im Institutionengefüge der EU ein Dienst sui generis, der sowohl von der EU Kommission als auch vom Rat unabhängig arbeitet. Um auch in Fragen der Sicherheitspolitik die Position des Hohen Vertreters zu verstärken, wurden die zentralen Krisenmanagementeinrichtungen der GSVP ebenfalls in das EAD integriert (Algieri 2010, 69). Diese Einrichtungen sind namentlich die Direktion für Krisenmanagement und Planung (CMPD), die Zivile Planungs- und Leistungskapazität (CPCC), das Lagezentrum der EU (SITCEN), der EU-Militärstab (EUMS), das operative Hauptquartier (OHQ), die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) und das Satellitenzentrum der EU (SATCEN) (Diedrichs 2012, 62-76).
Auf der Beamtenebene übernimmt das sogenannte Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die Koordination zwischen Rat und administrativer Ebene (Weidenfeld/Wessels 2011, 244). Das PSK setzt sich aus hochrangigen Beamten und Botschaftern der Ständigen Vertretungen der Mitgliedsstaaten zusammen und tagt in der Regel zweimal wöchentlich, bei Bedarf allerdings auch häufiger (Weidenfeld/Wessels 2011, 244; Diedrichs 2012, 51). Im Rahmen von Krisenmanagementoperationen verfügt das PSK über weitreichende Kontrollfunktionen nach Artikel 38 EUV (Weidenfeld/Wessels 2011, 244).
e. Interessen und Ziele der GASP
Im Gegensatz zu den Verfassungen von Nationalstaaten, definiert das europäische Primärrecht klar und deutlich die Ziele der Außenpolitik der EU. Dies ist von den Mitgliedstaaten beabsichtigt, um der europäischen Exekutive einen möglichst kleinen Spielraum in außenpolitischen Fragen zu überlassen und somit die Identität der EU durch außenpolitische Kohärenz zu stärken. Die Grundlage jeglicher europäischen Außenpolitik leitet sich hiernach aus Artikel 3 (5) EUV ab, nach dem die EU in ihren ußenbeziehungen „ihre Werte und Interessen“ schützt und fördert. Die Außenpolitik der EU ist somit klar wertegebunden und hat laut Artikel 3 (5) EUV den Auftrag zu „Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ (Gaedtke 2009, 49-50).
In Titel V, den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der EU, werden in Artikel 21 (2) EUV noch konkretere Ziele für die G SP benannt ( lgieri 2010, 49). Diese sind: „Wahrung der gemeinsamen Werte“, „Stärkung der Sicherheit der Union“, „Wahrung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit“, „Freier Welthandel“, „Förderung der internationalen Zusammenarbeit“, „Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit“ und die „ chtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten“ (Beck 2012, 36). Im Abschnitt über die GSVP benennt der Artikel 42 (1) EUV überdies die Ziele der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit (Gaedtke 2009, 51).
Eine Ebene unterhalb des europäischen Primärrechts ist die sogenannte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) die wichtigste Konkretisierung der Ziele der GASP (Gaedtke 2009, 51). Ziel der ESS ist es, den im Primärrecht genannten Zielen europäischer Außenpolitik einen konkreteren strategischen Handlungsrahmen zu geben (Algieri 2010, 113). Die Entstehung der ESS muss im Kontext der von den USA verabschiedeten Nationalen Sicherheitsstrategie (NSS) betrachtet werden, die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 verabschiedet wurde (Beck 2012, 37). Die EU verstand, dass sie, genau wie die USA, eine strategische Antwort auf die neue internationale Bedrohungslage finden musste (Gaedtke 2009, 52) und der Europäische Rat verabschiedete deshalb am 13. Dezember 2003 die bis heute gültige ESS mit dem Titel: „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“6 (Gaedtke 2009, 51; Beck 2012, 37). Im Gegensatz zur NSS der USA, betrachtet die ESS militärische Mittel nur als allerletztes Instrumentarium und versteht sich selbst ausdrücklich nicht als Militärstrategie. Weitere selbst auferlegte Einschränkungen der ESS sind die regionale Reichweite der Strategie, die zwingende internationale Mandatierung von Missionen, die Verpflichtung zur Kooperation in internationalen Organisationen und der streng defensive Charakter (Beck 2012, 38). Die ESS lässt sich in drei Kapitel einteilen, wobei im ersten Kapitel internationale Bedrohungen analysiert werden, im zweiten Kapitel werden Ziele europäischer Außenpolitik als Antwort auf die Bedrohungen formuliert und im dritten Kapitel stellt die ESS Anforderungen an die EU um die definierten Ziele erreichen zu können.
Die Hauptbedrohungen, welche die ESS benennt, sind der internationale Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, das Scheitern von Staaten und die organisierte Kriminalität (Algieri 2010, 115-116). Insgesamt nennt die ESS drei strategische Ziele, die erreicht werden müssen um die Sicherheit der EU und die Verteidigung ihrer Werte gewährleisten zu können: Erstens, die effektive Abwehr von Bedrohungen, wobei sich Effektivität eben nicht primär durch militärische Mittel auszeichnet sondern durch präventives Engagement zur Verhinderung von Staatszerfall und zur Förderung von Stabilität. Dies wiederum entzieht Terrorismus, Kriminalität und regionalen Konflikten den Nährboden. Zweitens, die Stärkung der Sicherheit der Nachbarschaft. Die EU versucht hierbei einen Ring befreundeter und stabiler Partnerstaaten um die Außengrenzen der EU zu schaffen. Letztlich, effektiver Multilateralismus, der laut ESS nur durch eine multilaterale Weltordnung auf Grundlage der Vereinten Nationen (UN) erreicht werden kann (Gaedtke 2009, 52-53).
Bereits kurz nach der Veröffentlichung des ESS wurde Kritik laut, dass die ESS lediglich eine Zustandsbeschreibung der internationalen Lage sei und keine ausreichenden Handlungsstrategien für die EU enthalte. Nach wie vor sei erst durch die Summe der nationalen Sicherheitsstrategien der Mitgliedsstaaten eine Art europäische Strategie ableitbar (Algieri 2010, 118; Beck 2012, 39). Bedingt durch die nicht nachlassende Kritik, beauftragte der Europäische Rat 2007 den Hohen Vertreter einen Untersuchungsbericht über die Umsetzung der ESS anzufertigen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Bereits 2008 wird der Untersuchungsbericht „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“7 vom Rat und dem Europäischen Rat angenommen. Der Bericht stellt anfangs klar, dass es sich lediglich um eine Erweiterung des ESS von 2003 handelt und dieser nach wie vor vollumfänglich relevant bleibt. Die neu hinzugefügten Themen sind die Energiesicherheit und die Konkretisierung der Stärkung der Sicherheit der Nachbarschaft durch das Konzept der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (Algieri 2010, 119-120; Gaedtke 2009, 161).
Bei der ENP handelt es sich um ein Konzept mit dem die Nachbarstaaten der EU Schritt für Schritt an die EU gebunden werden sollen ohne ebendiesen konkrete Beitrittsperspektiven bieten zu müssen. Grundlage der ENP ist neben der ESS auch der Artikel 8 EUV, der die EU zum Abschluss spezieller Nachbarschaftsabkommen ermächtigt. Hierbei bietet die EU den assoziierten Staaten teilweise weitreichende institutionelle Einbeziehung in die EU Strukturen, erwartet aber im Gegenzug Marktliberalisierung und demokratische Reformen (Gaedtke 2009, 159-160). Ziel der ENP ist es, durch Stabilität an den Grenzen der EU die Sicherheit innerhalb der EU zu garantieren (Fröhlich 2014, 283). Zurzeit erstreckt sich die ENP über 16 Staaten aus den Regionen Osteuropa, Südkaukasus, Maghreb, Mashrek und dem Nahen Osten, wobei sich die Beziehungen zu den jeweiligen Nachbarländern auf bilateralen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) oder Assoziierungsabkommen gründet (Gaedtke 2009, 161-162). Nichtdestotrotz zeichnet sich bereits kurz nach der Einführung der ENP ab, dass die EU weitere Differenzierungen vornehmen muss um die Effektivität garantieren zu können, was zur Gründung der sogenannten „Östlichen Partnerschaft“ (ÖP) führte (Fröhlich 2014, 289).
Die ÖP wurde 2009 als Regionalprogramm der ENP für Osteuropa ins Leben gerufen, bei der die Ukraine als das wichtigstes Partnerland gilt (Vogel 2014, 52, 59). Auf die Ukraine bezogen ist das Ziel der ÖP die besonderen Fortschritte der Ukraine im Rahmen der ENP durch eine weitere Vertiefung der Beziehungen voranzutreiben. Konkret soll durch ein bilaterales Assoziierungsabkommen eine Freihandelszone zwischen der EU und der Ukraine errichtet werden (Gaedtke 2009, 168).
Auch das Ziel Energiesicherheit, welches in der überarbeiteten ESS von 2008 neu aufgenommen wurde, ist sehr eng mit der ENP und der ÖP verzahnt. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zahlreiche Nachbarstaaten der EU entweder selber Energielieferanten oder Transitländer für Erdgas und Erdöl sind. Die EU erhofft sich des Weiteren die Erschließung neuer Märkte für die Technologie der eigenen erneuerbaren Energien (Gaedtke 2009, 164). Hierbei ist es also keineswegs das Ziel der EU ein Höchstmaß an Energieunabhängigkeit zu erreichen, sondern die Risiken der unvermeidbaren Importabhängigkeit zu verringern (Bastian 2012, 111). Auch hier kommt der Ukraine, dem wichtigsten Transitland für russisches Erdgas, eine Sonderrolle zu. Das Assoziierungsabkommen der EU mit der Ukraine vom 27. Juni 2014 verpflichtet die Vertragsparteien in der Präambel eine Energiegemeinschaft und somit auch einen gemeinsamen Markt im Energiesektor zu errichten (Gaedtke 2009, 165; Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Ziele der EU (Eigene Darstellung nach Gareis 2006, 83)
f. Das Kohärenzproblem der GASP
Die Herstellung einer kohärenten und widerspruchsfreien europäischen Außenpolitik zählt zu den anspruchsvollsten Herausforderungen der GASP. Das Kohärenzproblem der GASP hat zwei Dimensionen: Einerseits das Problem der horizontalen Kohärenz, bei dem die verschiedenen EU Institutionen häufig nicht gut aufeinander abgestimmt agieren. Andererseits das schwerwiegendere Problem der vertikalen Kohärenz, bei dem die Mitgliedsstaaten neben der gemeinsamen europäischen, auch eine nationale Außenpolitik betreiben. Während durch die Reformen der GASP im Vertrag von Lissabon die horizontale Kohärenz erheblich gestärkt wurde, ist das sogenannte Loyalitätsgebot nach wie vor das einzige primärrechtliche Mittel, um die vertikale Kohärenz zu gewährleisten.
Artikel 4 (3) EUV verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur loyalen Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Unterstrichen wird das Loyalitätsgebot durch Artikel 24 (3) EUV, welches auch in der Außen- und Sicherheitspolitik Solidarität und Loyalität von den Mitgliedstaaten fordert (Gaedtke 2009 53-54). In der Realität hingegen hat das Loyalitätsgebot in Fragen der GASP nur einen geringen praktischen Wert, da die Verpflichtungen der GASP nicht der Gerichtsbarkeit des EUGH unterliegen und somit gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Des Weiteren ist das Loyalitätsgebot an sich nicht konkret genug. So wird nicht bestimmt, wie weit sich die Außenpolitik eines Mitgliedsstaates von dem gemeinsamen europäischen Standpunkt entfernen darf, zumal der europäische Standpunkt häufig nur ein Minimalkonsens ist (Gaedtke 2009, 18, 56-57).
Verstärkt wird die vertikale Inkohärenz der GASP durch die verschiedenen Grundlagen der Interessenbildung von Mitgliedsstaaten und der EU. Für die europäische Außenpolitik existieren im Primärrecht der EU klare Zielvorgaben, welche die GASP explizit zum Multilateralismus verpflichten (Bastian 2012, 46). Darüber hinaus verfügt die EU über einen deutlichen Überhang an Soft Power Machtmittel, die dazu führen, dass die EU häufig nur als eine „normative Macht“ in der internationalen Politik agieren kann (Algieri 2010, 135; Diez 2005; Manners 2002). Die Mitgliedsstaaten auf der anderen Seite sind hingegen nach wie vor dem Sicherheitsdilemma ausgesetzt, welches sich aus der anarchischen Struktur des internationalen Systems ergibt (Jacobs 2006, 55). Die neorealistische Außenpolitik der Mitgliedsstaaten ist somit trotz europäischer Integration weiterhin auf Sicherheitsmaximierung durch Machtakkumulation ausgerichtet und widerspricht so häufig dem Loyalitätsgebot der GASP (Koschut 2012, 24; Gaedtke 2009, 56-57). Um also die europäische Außen- und Sicherheitspolitik verstehen zu können, muss auch ein Augenmerk auf die Interessen und Ziele einzelner Mitgliedstaaten gerichtet werden. Vor allem Deutschland und Polen spielen im Rahmen der Ukrainekrise eine besondere und gegensätzliche Rolle und werden deshalb folgend genauer betrachtet (Schneider-Deters 2014, 97-101; Engdahl 2014, 121-124).
Nach dem Ende des Kalten Krieges erlangte Deutschland am 17. Juli 1990 durch den sogenannten „2+4-Vertrag“ seine „volle Souveränität über seine inneren und äußeren ngelegenheiten“ (Gareis 2006, 67-68). Deutschland konnte und musste nun seinen Platz und seine Rolle in der internationalen Politik finden. Bedingt durch die geografische Lage im Herzen von Europa wurde Deutschland zum Brückenstaat nach Osteuropa und richtete seine Außenpolitik stark auf die neuen post-sowjetischen Demokratien aus (Gareis 2006, 74). Das Hauptziel deutscher Außenpolitik in den osteuropäischen Staaten war und ist die Förderung der Transformationsprozesse zu freiheitlicher Demokratie und Marktwirtschaft. Hierbei ist das Endziel entweder die Aufnahme dieser in die EU, wie bei der EU-Osterweiterung von 2004, oder ihre Integration in Freihandelszonen im Rahmen der ENP. Treibende Kraft ist die Erschließung neuer Absatzmärkte für die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft (Gareis 2006, 74-75; Wagner 2014b, 121). Hierbei werden die EU und die GASP von Deutschland als das geeignetste Machtmittel betrachtet um die eigenen nationalen Interessen durchzusetzen (Gareis 2006, 127). Ein Vorgehen im Rahmen der EU ermöglicht es Deutschland einerseits Frankreichs traditionelle Angst vor deutscher Machtpolitik abzumildern und andererseits ein Bekenntnis zum „Westen“ und zur transatlantischen Partnerschaft mit den USA zu abzulegen (Gareis 2006, 74). Aufgrund der ökonomischen Machtstellung Deutschlands innerhalb der EU, bedeutet paradoxerweise jeder weitere Schritt der europäischen Integrationen einen Macht- und Souveränitätszuwachs für Deutschland (Gareis 2006, 99-100). Eine besondere Rolle in dieser neuen deutschen „Ostpolitik“ spielt traditionell Russland, welches stark komplementäre Wirtschaftsinteressen zu Deutschland hat (Bastian 2012, 178; Scholl-Latour 2007, 19). Deutschland benötigt Russland sowohl als Absatzmarkt als auch als preiswerten Produktionsstandort, während Russland auf den deutschen Technologietransfer angewiesen ist. Auch in Energiefragen ist Deutschland stark vom russischen Erdgas und Erdöl abhängig, um die eigene Industrie versorgen zu können, während Russland auf die Erlöse aus dem Verkauf von ebendiesen Rohstoffen angewiesen ist (Bastian 2012, 178). Auch und gerade in Bezug auf deutsche Russlandpolitik versucht Deutschland die EU als Machtmittel zu benutzen, um die eigenen Interessen durchzusetzen (Bastian 2012, 192). So beschreibt Katrin Bastian das Verhältnis zwischen deutscher und europäischer Russlandpolitik sogar folgendermaßen: „Deutsche Russlandpolitik ist europäische Ostpolitik“ (Bastian 2012, 147). Hierbei ist das Hauptmerkmal deutscher und somit auch europäischer Russlandpolitik der sogenannte „Russia first“ Ansatz, bei dem die russischen Interessen auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion berücksichtigt werden (Schneider-Deters 2014, 98). Ein anderes wichtiges Element deutscher und europäischer Russlandpolitik ist der Versuch, Russland so eng wie möglich in westliche und europäische Strukturen einzubinden (Wipperfürth 2011, 72). So war Deutschland sowohl die treibende Kraft hinter dem PKA von 1997 zwischen der EU und Russland, als auch der größte Unterstützer Russlands zur Vollmitgliedschaft in der Gruppe der Sieben (G7) 2002 (Bastian 2012, 163, 166). In Bezug zur Ukrainekrise verfolgt die deutsche Außenpolitik zwei Ziele: Einerseits soll die Ukraine im Rahmen der ÖP an die EU assoziiert werden umso für die deutsche Exportindustrie neue Absatzmärkte zu erschließen (Wagner 2014b, 121). Andererseits soll stets die Russia first Maxime beachtet werden, weshalb Deutschland Druck auf die EU ausübt. So ist es vor Allem Deutschland das eine EU und NATO Vollmitgliedschaft der Ukraine aus Rücksicht auf Russland kategorisch ablehnt und blockiert (Schneider-Deters 2014, 97-98).
Auch Polen engagiert sich stark im osteuropäischen Raum und gilt als der Initiator und Hauptunterstützer der ÖP (Vogel 2014, 57-59; Fröhlich 2014, 237). Polen versteht sich als „Sprachrohr ukrainischer Interessen in der Europäischen Union“ und setzt sich seit der Mitgliedschaft in der EU für eine „unabhängige Ukraine“ ein (Jobst 2015, 31-33; Kappeler 2014, 307; Schneider-Deters 2014, 100-101). Nach den Erfahrungen im letzten Jahrhundert betrachtet Polen, in seiner stark neorealistischen Weltsicht, Russland als einen unberechenbaren und existenzgefährdenden Aggressor, dessen vermeidlich imperialen Pläne auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) illegitim sind und durch eine „Eindämmungspolitik“ vereitelt werden müssen (Wipperfürth 2011, 111). Konsequenterweise lehnt Polen den deutschen Russia first Ansatz grundlegend ab und versucht ebenfalls auf EU Ebene eine russisch europäische Annäherung zu verhindern. So hat Polen seit seiner EU Mitgliedschaft die Reform des PKA von 1997 zwischen der EU und Russland blockiert (Wipperfürth 2011, 102; Gaedtke 2009, 189). Hierbei handelt Polen stets in Abstimmung mit den USA, da Polen die USA und die NATO, im Gegensatz zur EU und der GASP, als einzigen Garant für die eigene Sicherheit betrachtet. Dies erklärt auch, warum Polen 2007 der Stationierung eines US-amerikanischen Raketenabwehrschildes auf dem eigenen Territorium zugestimmt hat, obwohl dies existenzielle Sicherheitsinteressen der EU gefährdet (Engdahl 2015b, 86-87; Scholl-Latour 2009, 325; Kaim 2012, 256; Engdahl 2014, 124; Krone-Schmalz 2015, 105). In Bezug zur Ukraine ist das Hauptziel polnischer Außenpolitik die Unterstützung der USA beim herausbrechen der Ukraine aus dem russischen Einflussgebiet und die Integration dieser in die EU und NATO.
ii. Die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der USA
Innerhalb der US-amerikanischen Gesellschaft herrscht ein Konsens über die Einzigartigkeit und Überlegenheit der US-amerikanischen Werte und des eigenen politischen Systems (Koschut 2012, 10-11). Dieser sogenannte „Exzeptionalismus“ ist der Ursprung jeglicher US-amerikanischer Außenpolitik und basiert auf der Vorstellung, dass die eigenen Prinzipien und Werte universell gültig sind und die USA eine Vorbildnation für den Rest der Welt ist (Koschut 2012, 31). Namentlich sind diese Werte Demokratie, Freiheit, Egalitarismus, Individualismus, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Privateigentum (Koschut 2012, 31-32; Huntington 2004, 41). Basierend auf dem Exzeptionalismus ergeben sich wiederum zwei divergierende Handlungsimperative für die US-amerikanische ußenpolitik: Der „Isolationismus“ und der „Interventionismus“. Oberstes Ziel des US-amerikanischen Isolationismus ist die Sicherung der eigenen Werte und Ideale im Inneren. Hierfür beansprucht die USA für sich eine größtmögliche Bündnis- und Handlungsfreiheit in außenpolitischen Fragen und die Unantastbarkeit der eigenen nationalen Souveränität. Der US-amerikanische Isolationismus kann jedoch keineswegs mit Isolation gleichgesetzt werden, wie die zweite außenpolitische Handlungsnorm zeigt. Dieser ist der USamerikanische Interventionismus, der das Ziel hat die Gemeinschaft demokratischer Staaten zu erweitern und als Schutzmacht bestehender Demokratien aufzutreten. Des Weiteren soll dieser ganz im Sinne des Neorealismus die Führungsposition der USA in einer unipolaren Weltordnung zementieren umso wiederum die eigenen Werte zu schützen und die eigene Sicherheit zu garantieren (Koschut 2012, 33-35). Konsequenz dieses Exzeptionalismus ist eine teilweise aggressive Außenpolitik, die nicht selten im Widerspruch zum Völkerrecht steht und sich das Recht vorbehält, unerwünschte Regierungen zu stürzen und zur Not die eigenen Interessen mit Gewalt durchzusetzen (Koschut 2012, 50). So zeigt Armin Wertz in seiner Chronologie US-amerikanischer Militäroperationen, dass obwohl die USA seit ihrer Gründung im Jahr 1787 nur elf anderen Nationen den Krieg erklärt hat, sie dennoch mehr als 400 militärische und geheimdienstliche Operationen in der Welt durchgeführt hat (Wertz 2015, Position 1328 ).
Insbesondere nach Ende des Kalten Krieges und des sich daraus ergebenden Machtungleichgewichts im internationalen System, erfuhr die US-amerikanische Außenpolitik eine strategische Neuausrichtung zu mehr Interventionismus. Die USA sah sich selber als die einzig verbliebene Weltmacht und bereits die NSS9 von 1992 hatte das Hauptziel die Unipolare Weltordnung und den Status der US als „einzige Weltmacht“ zu sichern (Höger 2013, 17; Engdahl 2015b, 149). Noch einmal Bekräftigt wurde dieses Ziel in der NSS10 von 2002, die als Antwort auf die neue Bedrohungslage nach den Anschlägen vom 11. September 2011 entstanden ist und unter dem Namen „Bush Doctrine“ bekannt ist (Engdahl 2015b, 150; Beck 2012, 37).
Grundlage der NSS von 2002 sind die Thesen und Handlungsanweisungen aus dem 1997 veröffentlichten Buch „The Grand Chessboard“ von Zbigniew Brzezinski, dem ehemaligen Nationalen Sicherheitsberater der US Präsidenten Lyndon Johnson und James Carter (Höger 2013, 17; Heyden 2015, 34; Brzezinski 2004). The Grand Chessboard wiederum ist eine Weiterentwicklung der viel älteren 1904 veröffentlichten „Heartland Theory“ des britischen Geographie Professors Halford Mackinder (Bröckers/Schreyer 2014, 41). Brzezinskis Theorie besagt, dass die Mitte Eurasiens, der sogenannte „Eurasische Balkan“ der wichtigste geostrategische Ort der Welt ist. Begründet wird dies einerseits durch die zentrale Lage zwischen den Großmächten Russland, China, Indien, dem Iran und der EU.
[...]
1 Im Gegensatz zu der in den Medien und in der Politik weit verbreiteten Meinung, die Gebietsübertragung der Krim sei klar als völkerrechtswidrige Annexion zu bewerten, handelt es sich um einen völkerrechtlichen Präzedenzfall. Obwohl die Rechtswissenschaft erhebliche Schwierigkeiten mit einer eindeutigen juristischen Bewertung der Änderung des territorialen Status der Krim hat, kommt sie doch zu dem Ergebnis das die Gebietsübertragung am ehesten als Annexion durch Russland zu qualifizieren ist (Peters 2014, 101-134). In dieser Masterarbeit wird daher der Begriff der Annexion verwendet.
2 Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22014A0529(01)&from=DE
3 Im laufenden Text wird ausnahmslos, der leichteren Lesbarkeit halber, für die Umschrift der Namen von Personen und Orten die dem Leser deutschsprachiger Zeitungen vertraute Transkription nach DUDEN verwendet.
4 Tatsächlich kann ein glaubhafter „show of force“ sogar konfliktverhütend wirken (Gareis 2006, 22).
5 Fachausdruck der Spieltheorie für eine Entscheidungssituation, in der die Summe der Gewinne und Verluste aller Konfliktparteien („Spieler“) gleich Null ist (Schmidt 2010, 553).
6 Ein sicheres Europa in einer besseren Welt: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/031208ESSIIDE.pdf
7 Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel: http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressdata/DE/reports/104634.pdf
8 Bei diesem Buch handelt es sich um eine Kindle-Version weshalb statt Seitenzahlen Positionen vermerkt sind.
9 NSS der USA von 1992: http://nsarchive.gwu.edu/nukevault/ebb245/doc03_extract_nytedit.pdf
10 NSS der USA von 2002 (2006 veröffentlicht): https://georgewbush-whitehouse.archives.gov/nsc/nss/2006/index.html
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