Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)


Diploma Thesis, 2005

119 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Wirtschaftsjuristische Beratung
A Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt
1. Abgrenzung von Selbständigen und Abhängigen
2. Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung
a.) Der Rechtsberatungsmarkt
i. Der Rechtsanwalt
ii. Der Patentanwalt
iii. Der Notar
b.) Der Wirtschaftsberatungsmarkt
i. Der Wirtschaftsprüfer und der vereidigte Buchprüfer
ii. Der Steuerberater
iii. Der Unternehmensberater
3. Fazit
B Selbständige Beratung von Wirtschaftsjuristen
1. Der Wirtschaftsjurist
a.) Ausbildungswege zum Wirtschaftsjuristen
i. Juristisches Studium
ii. Wirtschaftswissenschaftliches Studium
iii. Die Verbindung beider Studienwege
b.) Der Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)
2. Abhängige Beschäftigungsmöglichkeiten für Wirtschaftsjuristen
a.) Im erwerbswirtschaftlichen Unternehmen
b.) In Kammern, Verbänden und Organisationen
c.) Abhängige Beschäftigung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH)
3. Selbständige Tätigkeit des Wirtschaftsjuristen
a.) Besondere Situation von Unternehmensberatern
b.) Zum Konfliktpotential mit dem RBerG
c.) Aufbau und Wirkung des RBerG
d.) Selbständige Beratung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH)
4. Gemeinsame Ausübungsformen selbständig beratender Tätigkeit
a.) Berufsausübungsgesellschaften
i. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ii. Interprofessionelle Sozietät
iii. Vorschriften des StBerG und der WPO
iv. Die Partnergesellschaft
v. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
vi. AG, KGaA, Genossenschaft
vii. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
b.) Kooperationen
i. Bürogemeinschaft
ii. Sonstige Kooperationen
5. Fazit
C Besonderheiten des RBerG
1. Schutzzwecke des RBerG
a.) Verbraucherschutz
b.) Verbraucherschutz im deutschen Recht
c.) Leitbilder des Verbraucherschutzes
d.) Verbraucherschutz beim RBerG
e.) Schutz vor unqualifiziertem Rechtsrat
f.) Zwischenfazit
2. Ausnahmetatbestände des RBerG
a.) Ausnahmen des Art. 1 § 3 RBerG
b.) Ausnahmen des Art. 1 § 5 RBerG
c.) Wirtschaftsjuristische Beratung und das RBerG
d.) Einschränkungen wirtschaftsjuristischer Beratung

III. Änderung des RBerG
A Verfassungsmäßigkeit des RBerG
1. RBerG und europäisches Gemeinschaftsrecht
2. Primäres Gemeinschaftsrecht
3. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG)
4. RBerG und sekundäres Gemeinschaftsrecht
5. Zwischenfazit
6. Vereinbarkeit des RBerG mit dem Grundgesetz
a.) Vereinbarkeit mit Art. 2 GG
b.) Vereinbarkeit mit Art. 5 GG
c.) Vereinbarkeit mit Art. 12 I GG
i. Zur Berufswahl
ii. Zur Berufsausübung
iii. Zwischenfazit
B Notwendigkeit einer Novellierung des RBerG
1. Repräsentative Studie
2. Unabhängige Studie
3. Aktuelle Notwendigkeiten für eine Novellierung des RBerG
C Einfluss von Interessenverbänden auf die Novellierung
1. Einfluss
2. Politische Legitimation von Einflussnahme
3. Möglichkeiten der Einflussnahme
4. Einflussnahme bei der Reform des RBerG
5. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
6. Einflussnahme durch BRAK und DAV
a.) Einflussnahme durch die BRAK
b.) Einflussnahme durch den DAV
7. Zwischenfazit
8. Vergleich der Gesetzesentwürfe zur Änderung des RBerG
a.) Vorschlag des DAV zur Reform des RBerG
b.) Synopse der Gesetzesentwürfe der BRAK und des BMJ
9. Zwischenfazit

IV. Resümee

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung

Abbildung 2 Darstellung des Begriffes Rechtsberatung

Abbildung 3 Prohibition in den USA um 1930

Abbildung 4 Fall der Mauer 1989

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Formen der Rechtsberatung

Tabelle 2 Frequentierung der udiengänge Wirtschaftsrecht an Fachhochschulen

Tabelle 3 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ

Tabelle 4 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 1

Tabelle 5 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 3

Tabelle 6 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 4

Tabelle 7 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 5

Tabelle 8 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 5

Tabelle 9 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 6

Tabelle 10 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 7

Tabelle 11 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 8

Tabelle 12 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 9

Tabelle 13 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 11

Tabelle 14 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 11

Tabelle 15 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 13

Tabelle 16 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 15

Tabelle 17 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, § 18

Tabelle 18 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, BRAO

Tabelle 19 nopse der Gesetzesentwürfe BRAK und BMJ, Art. 4

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Klein- und Mittelständische Unternehmen in Deutschland sehen sich, neben vielfältigsten, zum Teil existentiellen Problemen, mit einer zunehmenden gesetzlichen Regelungsdichte konfrontiert. Das Tagesgeschäft vieler Unternehmen wird durch Vorschriften im Gesellschaftsrecht, im Steuerrecht, im Arbeitsrecht bis hin zu Genehmigungsverfahren für Anlagen und Gebäude, dominiert. Eine Trennung zwischen rein wirtschaftlichen und juristischen Problemstellungen dabei ist nicht möglich. Die Unternehmen benötigen eine wirtschaftsjuristische Beratung.

1993 rief die Fachhochschule Nordostniedersachsen den Studiengang Wirtschaftsrecht (FH) ins Leben1. Dieser bildete die Absolventen juristisch aus, zudem vermittelte er das nötige wirtschaftliche Know-how. Für dieses Pionierprojekt erntete die FH Nordostniedersachsen von Seiten der Unternehmen viel Applaus, wurden doch Absolventen mit einer sinnvollen Mischqualifikation ausgebildet, zudem praxisnah und in einer effektiven Studienzeit. Im Jahre 2005 sind es nunmehr über 30 Fachhochschulen (und mehrere Universitäten), welche diesen Studiengang mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) anbieten.

Anfang des Jahres 2004 stehen ca. 2.500 Absolventen diese Studienganges2 dem Markt zur Verfügung. Bedarfsgerecht, so könnte man meinen.

Doch was ist eigentlich ´wirtschaftsjuristische Beratung´? Wo kann diese stattfinden und durch welche Berufsbilder? Gibt es denn den `Wirtschaftsjuristen´ und wenn, welche Ausbildungswege befähigen dazu? Und von bedeutendem Interesse: Welche gesetzlichen Regelungen legitimieren selbständige wirtschaftsjuristische Beratung oder stehen dieser im Wege? Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Möglichkeiten und Grenzen selbständiger wirtschaftsjuristischer Beratung aufzuzeigen.

Untergeordnete Zielsetzung ist die Darstellung der selbständigen wirtschaftsjuristischen Beratung durch Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH).

Um die genannten Ziele zu erreichen, werden im Teil A von Kapitel II. zunächst die klassischen Märkte der Rechts- und der Wirtschaftsberatung vorgestellt. Darauf aufbauend wird die Frage erörtert, was ist ein Wirtschaftsjurist und welche abhängigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für diesen. Der Themenkomplex ´selbständige Beratung´, welche Untersuchungsgegenstand des Teils B ist, zeigt nicht nur die Betätigungsmöglichkeiten auf, sondern stellt auch die dafür einschlägige gesetzliche Regelung vor, das Rechtsberatungsgesetz (RBerG).

Im Teil C des II. Kapitels werden Besonderheiten dieses Gesetzes aufgezeigt und untersucht, ob Ausnahmetatbestände des RBerG eine wirtschaftsjuristische Beratung zulassen. Zudem werden die Schutzzwecke des RBerG vorgestellt. Bei der Erörterung der Schutzzwecke wird eine außergewöhnliche Darstellung gewählt. Es wird ein Schutzzweck punktuell vertieft hinterfragt.

Kapitel III. beschäftigt sich mit Gründen, ob eine Novellierung dieses Gesetzes notwendig ist. Dafür wird die Verfassungsmäßigkeit des RBerG an den Maßstäben des Grundgesetzes ebenso geprüft, wie die Ausrichtung an europarechtlichen Vorgaben. Zudem wird untersucht, in wie weit eine Änderung dieses Gesetzes beeinflussbar ist und durch wen eine solche Beeinflussung in welcher Form ausgeübt werden kann.

Das Resümee fasst die gezeigten Möglichkeiten und Einschränkungen selbständiger wirtschaftsjuristischer Beratung, sowohl de lege lata3 , als auch de lege ferenda4 , zusammen.

II. Wirtschaftsjuristische Beratung

A Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt

1. Abgrenzung von Selbständigen und Abhängigen

Die Unterscheidung von Selbständigen und Abhängigen5 nimmt im Verlauf dieser Arbeit eine bedeutende Rolle ein. Abhängige Beschäftigung von Wirtschaftsjuristen6 ist grundsätzlich zu unterscheiden von selbständiger7 wirtschaftsjuristischer Beratung.

Der Begriff Selbständigkeit steht im allgemeinen Sprachgebrauch für eigenständiges und/oder selbstverantwortliches Handeln oder für Vorgänge, die ohne fremde Einwirkungen ablaufen8. In diesem Sinne kann sich Selbständigkeit auch im wirtschaftlichen Handeln widerspiegeln. In der Arbeit wird die wesentlich speziellere Bedeutung der Begriffe Selbständige und Abhängige zur Charakterisierung der beruflichen Stellung eines Erwerbstätigen im Rahmen des Wirtschaftssystems in Deutschland verwendet. Selbständige werden definiert als Erwerbstätige, die

- eine Unternehmung als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden leiten, und
- die Verantwortung für die Entwicklung und das Ergebnis der Unternehmung tragen9.

Abhängige bzw. Arbeitnehmer (diese beiden Begriffe werden synonym verwendet), handeln demgegenüber weisungsgebunden und erhalten einen ex ante vertragsmäßig festgelegten Lohnsatz.

In dieser Definition werden drei Eigenschaften angesprochen. Erstens die Fähigkeit zu entscheiden was getan werden soll, den Einsatz von Ressourcen zu lenken und zu koordinieren, d.h. eine Unternehmung zu leiten. Zweitens erhält ein Selbständiger kein ex ante festgelegtes Vertragseinkommen. Drittens handelt ein Selbständiger nicht weisungsgebunden; er ist in diesem Sinne unabhängig.

Vor einer detaillierten Darstellung des ´Wirtschaftsjuristen´ in all seinen Facetten, werden im folgenden die Märkte und deren Akteure vorgestellt, an welchen sich selbständige Beratung durch diesen orientieren muss.

2. Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung

Abbildung 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

a.) Der Rechtsberatungsmarkt

Unter Rechtsberatung wird allgemein die Beratung in und die Besorgung von Rechtsangelegenheiten verstanden. Der Bereich der zulässigen Rechtsberatung ist gesetzlich durch das Rechtsberatungsgesetz10 geregelt, dass die umfassende Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zwar im wesentlichen auf Anwälte beschränkt, indem es anderen Personen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ohne entsprechende Erlaubnis, verbietet (Art. 1 § 1 I RBerG). Daneben sind jedoch gem. Art. 1 § 3 Nr.1 und 5 RBerG auch Notare und Patentanwälte zur Rechtsberatung befugt. Die ´Rechtsbesorgung´11 ist jede Tätigkeit, durch die konkrete fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden12. Sie kann in der Verwirklichung schon bestehender Rechte liegen, indem diese durchgesetzt, gesichert und klargestellt werden. Sie kann aber auch in der Gestaltung von Rechtsangelegenheiten bestehen, indem ein neues Rechtsverhältnis geschaffen bzw. ein vorheriges verändert wird13.

Abbildung 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: v. Schweinitz, B.: Rechtsberatung, S. 21

Der Rechtsberatungsmarkt ist geprägt durch darauf agierende klassische Berufsbilder. Im folgenden werden diese vorgestellt.

i. Der Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt14 ist gem. § 1 BRAO15 ein unabhängiges Organ der Rechtspflege16. Er wird gem. § 3 I BRAO zur berufsmäßigen Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten tätig. Seine wichtigste Aufgabe ist es, der Verwirklichung und Vollziehung des Rechts zu dienen, durch Mitwirkung an der Rechtsprechung, als Prozessvertreter der Parteien vor Gericht und durch eine konflikt- sowie prozessvermeidende Beratung.17 Er ist der beruflich unabhängige Berater und Vertreter des Mandanten, der in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten und Behörden auftreten kann.18 § 3 I und II BRAO gewährleisten dem Rechtsanwalt daher ein umfassendes Recht auf Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten aller Art.

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt gemäß BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Landesjustizverwaltung voraus. Die Zulassung eines Rechtsanwaltes erfolgt allerdings nicht nur zur Rechtsanwaltschaft schlechthin, sondern gem. § 18 I BRAO zugleich bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Lokalisationsprinzip)19. Der Rechtsanwalt hat gem. § 27 II BRAO im Bezirk des Zulassungsgerichtes eine Kanzlei einzurichten (Kanzleipflicht). Mit Aufnahme in die Liste der bei Gericht zugelassenen Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt Rechtsanwälte beginnt gem. § 32 I BRAO die Befugnis zur Ausübung der Anwaltstätigkeit.

ii. Der Patentanwalt

In der Patentsanwaltsordnung20 besonders geregelt ist der Beruf des Patentanwalts. Er ist gem. § 3 I - III PatAnwO Berater und Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich aller damit unmittelbar zusammenhängenden Rechtsfragen. Er darf gem. § 4 I, II PatAnwO vor Behörden und Gerichten im Rahmen von sonstigen Rechtsstreitigkeiten auftreten, die mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Er muss dafür seine Befähigung durch einen akademischen Grad auf naturwissenschaftlichem oder technischen Gebiet nachweisen. Trotz der starken technischen Komponente seiner Tätigkeit ist der Patentanwalt aber gem. § 1 PatAnwO Organ der Rechtspflege und damit systematisch den rechtsberatenden Berufen zuzuordnen.

iii. Der Notar

Dem Notar obliegt gem. § 1 BNotO21 als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Das Schwergewicht seiner Tätigkeit liegt dabei auf der Beurkundungstätigkeit. Daneben berät er seine Mandanten bei der Gestaltung ihrer Rechtsbelange und deren Durchführung22. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Notarberufes sind daher in der Bundesnotarordnung als auch im Beurkundungsgesetz23 geregelt. Die BNotO kennt zwei Formen notarieller Amtsausübung: Als Regelfall die hauptberufliche Amtsausübung auf Lebenszeit gem. § 3 I BNotO (sog. Nurnotar) sowie als Ausnahme die Bestellung von Rechtsanwälten zum Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt Notar zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts für die Dauer der anwaltlichen Zulassung bei einem bestimmten Gericht gem. §§ 3 II, 116 I BNotO (sog. Anwaltsnotar). Die Ausübung des Notarberufes setzt eine staatliche Bestellung in eine vakante Notarstelle voraus. Über die erstmalige Errichtung eines Notariats wie auch über die Neubesetzung einer Notarstelle nach dem Erlöschen eines Notaramtes entscheidet die Landesjustizverwaltung. Das Notaramt ist dabei eine höchstpersönliche Befugnis, in die keine Nachfolge möglich ist.

Vermitteln die gemachten Ausführungen auch den Eindruck eines klar strukturierten und umrissenen Marktes, so sei vorab bemerkt, dass dieser Eindruck täuscht. Die folgende Tabelle stellt dies dar. Zudem wird im Verlauf der Arbeit, an den Stellen, an denen es die Übersichtlichkeit erfordert, auf diese Tabelle und die damit gezeigte ´Strukturierung´ verwiesen.

Tabelle 1: Formen der Rechtsberatung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: www.rechtsberatungsgesetz.info/praxis/formen/index.html

b.) Der Wirtschaftsberatungsmarkt

Im Gegensatz zur Rechtsberatung ist der Bereich der Wirtschaftsberatung nicht gesetzlich geregelt, sondern grundsätzlich frei und ungeschützt24. Es lassen sich allerdings im Bereich der Wirtschaftsberatung zwei Berufsgruppen unterscheiden:

Zu den wirtschaftsberatenden Berufen gehören zum einen die sog. verkammerten wirtschaftsberatenden Berufe, deren Angehörige in öffentlich-rechtlichen Berufskammern organisiert sind, deren Befugnis zur Wirtschaftsberatung gesetzlich begründet und deren Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Hierzu zählen die Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer25. Davon zu unterscheiden ist die große Gruppe der wirtschaftsberatenden Berufe ohne gesetzlich geregelte Beratungsbefugnis, die sich im wesentlichen auf freiwilliger Basis organisiert haben. Dazu gehört der Beruf des Unternehmensberaters. Dieser freie wirtschaftsberatende Beruf wird im Verlauf dieser Arbeit eine zentrale Rolle einnehmen.

Den Klein-und Mittelständischen Unternehmen in der Bundesrepublik stehen die wirtschaftsberatenden Berufe, allen voran der Steuerberater, im Tagesgeschäft wesentlich näher als die rechtsberatenden Berufe. Diese Nähe zum Tagesgeschäft sowie transparentere Vergütungsmechanismen lassen den Unternehmer oder die Unternehmensleitung erst den Weg zu einem dem Unternehmen nahestehenden Wirtschaftsberater suchen, bevor im Zweifelsfall ein Rechtsberater bzw. ein Vertreter eines rechtsberatenden Berufes aufgesucht wird26.

i. Der Wirtschaftsprüfer und der vereidigte Buchprüfer

Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers nach der Wirtschaftsprüferordnung27 wird gem. § 2 I WPO maßgeblich durch die Vorbehaltsaufgabe geprägt, die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Jahresabschlüsse von Unternehmen bestimmter Rechtsform und Größe durchzuführen, über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen bzw. zu versagen28. Daneben ist der Wirtschaftsprüfer auch zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie im Rahmen der Überprüfung steuerrechtlicher Verwaltungsakte zur gerichtlichen Vertretung seines Mandanten befugt29. Auch hat er gem. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG eine begrenzte Rechtsbesorgungs- und Rechtsberatungsbefugnis, d.h. der Wirtschaftsprüfer darf in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit die Rechtsbesorgung zur sachgerechten Erledigung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich ist30.

Die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Prüfungs- und Treuhandwesens werden auch durch vereidigte Buchprüfer ausgeführt. Die Inhalte der beruflichen Tätigkeit des vereidigten Buchprüfers regelt § 129 WPO. Danach gehört zu seinen Aufgaben insbesondere die gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 I S 1 HGB von mittelgroßen GmbH i.S.d. § 267 II HGB31. Der Zugang zum Beruf des vereidigten Buchprüfers ist nach § 131 WPO jedoch nur über den Beruf des Rechtsanwaltes oder des Steuerberaters möglich32. Gem. § 130 WPO gelten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der vereidigten Buchprüfer die entsprechenden Bestimmungen für Wirtschaftsprüfer analog.

ii. Der Steuerberater

Das Tätigkeitsgebiet des Steuerberaters ist, gem. § 32 I StBerG33, als Organ der Steuerrechtspflege die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten. D.h., gem. § 33 S. 1 StBerG die Beratung und Vertretung des Mandanten in Steuersachen, sowie die Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung anderer steuerrechtlicher Pflichten.34 Anders als der Wirtschaftsprüfer und der vereidigte Buchprüfer gehört der Steuerberater nicht zu dem gem. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG zum zur Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zugelassenen Personenkreis35. Steuerberatende Tätigkeit wird in Deutschland nicht nur von Steuerberatern, sondern grundsätzlich von allen gem. § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Personen und Institutionen ausgeübt. Das sind gem. § 3 Nr. 2 StBerG auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Ferner hat der Gesetzgeber in § 4 StBerG einer Reihe von weiteren Personen und Einrichtungen die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen zugestanden. Hierzu gehören insbesondere gem. § 4 Nr. 1 und 2 StBerG Notare und Patentanwälte. Jedoch üben nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Steuerberatung berufsmäßig als Hauptaufgabe aus36. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer dürfen die Steuerberatung lediglich neben einer anderen Vorbehaltsaufgabe ausüben37. Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die den Notaren und Patentanwälten zusteht, umfasst nur solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer übrigen beruflichen Tätigkeit steht.

iii. Der Unternehmensberater

Durch Unternehmensberater werden auf dem Beratungsmarkt eine Vielzahl verschiedener Beratungsdienstleistungen angeboten. Das Tätigkeitsfeld eines Unternehmensberaters lässt sich nicht abschließend bestimmen. Es umfasst sowohl die klassische Managementberatung als auch Personal-, EDV-, Produktions-, Marketing-, Logistik-, oder Sanierungsberatung38. Eine genaue Definition der Aufgaben und der Stellung der Unternehmensberater ist daher nicht möglich.

Die Entwicklung eines Berufsbildes ´Unternehmensberater´ wird zudem dadurch erschwert, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung durch eine Vielzahl verschiedener Berufsangehöriger, mit zum Teil sehr unterschiedlicher Berufsausbildung39, angeboten werden. Gerade in letzter Zeit engagieren sich zunehmend ´Branchenfremde´, wie z.B. Sparkassen und Versicherungen, sowie auch andere wirtschaftsberatende Berufe, wie z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in der Unternehmensberatung40. Die Bezeichnung Unternehmensberater ist kein gesetzlich geschützter Berufstitel, es fehlt an einer gesetzlichen Kodifizierung des Tätigkeitsfeldes und der Qualifikationsnachweise für einen Beruf des Unternehmensberaters41. Zudem besteht keine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Selbstverwaltung42. Zu den Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt Unternehmensberatern i.e.S. zählen jene unternehmensexternen Sachverständigen, deren ausschließliche Aufgabe es ist, die Führungsebene eines Unternehmens durch die Bereitstellung von Informationen objektiv, unabhängig und individuell bei der Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Probleme zu unterstützen, Handlungsempfehlungen abzugeben und umzusetzen43.

Durch den freien Zugang zu diesem Beruf nimmt er im Verlauf dieser Arbeit eine Sonderstellung ein. Das heißt, er dient als Ausübungsform wirtschaftsjuristischer Beratung sowohl für klassische Berufe des Rechts- und des Wirtschaftsberatungsmarktes, wenn sich Angehörige dieser Berufsfelder in dem Marktsegment der wirtschaftsjuristischen Beratung betätigen wollen, aber auch für Marktteilnehmer mit abweichenden Qualifikationsprofilen, hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) (sh. Kap.: II.B.1.b.). Diese haben die legitime Möglichkeit, zumindest ihr wirtschaftliches Know-how, in der Berufsausübungsform als Unternehmensberater zu vermarkten.

3. Fazit

Die Analyse des wirtschaftsjuristischen Beratungsmarktes zeigt, dass sich die Bereiche der Rechts -und Wirtschaftsberatung in der Praxis nicht immer trennen lassen. Die Frage, welche Tätigkeit im einzelnen dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden kann, lässt sich vielfach nur schwer beantworten, da rechts -und wirtschaftsberatende Tätigkeiten häufig ineinander übergehen und von ein und demselben Berater erledigt werden können44. Durch die „ zunehmende Durchdringung vieler Lebensbereiche durch Rechtsvorschriften “ 45 ist gerade im Wirtschaftsleben kaum eine Beratung denkbar, die nicht sowohl auf Wirtschafts- als auch auf Rechtsfragen Bezug nimmt.

Der Rechtsberatungsmarkt ist vollständig, der Wirtschaftsberatungsmarkt mit Ausnahme der Unternehmensberatungen, staatlich reguliert. Geordnet sind diese Märkte im Zutritt sowie im Verhalten. Der Marktzutritt ist reguliert durch eine Qualitätsprüfung. Im Marktverhalten stehen die Beschränkungen beim Werben und die Bindung an eine Gebührenordnung, also an Preisvorgaben, im Vordergrund.

Doch eben diese Abgrenzungsproblematik der Märkte wirft die Frage auf, ob nicht ein Berufsbild existiert, welches interdisziplinär beraten kann und auch darf. So hat sich im Laufe der Zeit der Begriff des ´Wirtschaftsjuristen´etabliert.

Ob dieser existiert, und wenn, über welche Ausbildungswege er zu erreichen ist und schließlich welchen Platz Wirtschaftsjuristen im Berufs- und Regelungsgefüge der Bundesrepublik einnehmen, wird im folgenden gezeigt.

B Selbständige Beratung von Wirtschaftsjuristen

1. Der Wirtschaftsjurist

Wirtschaftsjurist ist keine Bezeichnung eines Berufes im Sinne eines Kreises bestimmbarer Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten, die von anderen Kreisen abgrenzbar sind46, wie z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

a. Ausbildungswege zum Wirtschaftsjuristen

Der Jurist ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine Person, die ihre Rechtskenntnisse durch das Studium der Rechtswissenschaft erworben hat. Danach ist für den Wirtschaftsjuristen das abgeschlossene Universitätsstudium als Regelvoraussetzung anzusehen. Ein bestimmter Ausbildungsgang ist jedoch nicht vorgeschrieben, eine akademische oder staatliche bzw. staatlich anerkannte Prüfung zum Wirtschaftsjuristen existiert nicht.47 Bei der für die wirtschaftsjuristischen Berufe typischen gegenseitigen Überlagerung und Ergänzung gleichermaßen notwendiger Rechts -und Wirtschaftskenntnisse muss anerkannt werden, dass die Regelvoraussetzung - das Studium der Rechtswissenschaft - nicht ausschließliche Zugangsvoraussetzung für alle wirtschaftsjuristischen Berufe ist. Zu ihnen kann auch der Weg über ein volkswirtschaftliches oder betriebswirtschaftliches Studium führen.

Generell wird festgestellt, dass die Curricula der meisten Juristenfakultäten mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes der freien Wirtschaft nicht Schritt gehalten haben.48 Das universitäre Rechtsstudium ist einseitig auf die durch das 2. juristische Staatsexamen zu erwerbende „ Befähigung zum Richteramt “ zugeschnitten. Es stellt die Entscheidungssituation des Richters in den Vordergrund und läßt die beratenden und planenden Tätigkeiten des Juristen nahezu unbeachtet, obwohl die Mehrzahl der Juristen Berufe ergreift, in denen es nicht auf die richterliche Fähigkeit ankommt, einen abgeschlossenen Fall zu lösen, sondern auf die Fähigkeit, durch überzeugende Argumentation Konflikte zu vermeiden oder zu entschärfen.

i. Juristisches Studium

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die allgemeine, sich am Deutschen Richtergesetz orientierende, durch das Hochschulrahmengesetz und die in Einzelpunkten voneinander abweichenden landesrechtlichen Vorschriften näher bestimmte Juristenausbildung in 2 Phasen. Durch das wissenschaftliche Universitätstudium, das durch die Erste Juristische Staatsprüfung abgeschlossen wird, und den sich anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst, an dessen Ende die Zweite (Große) Juristische Staatsprüfung, das sog. ´Assesorexamen´ abzulegen ist. Damit gilt der Jurist im herkömmlichen Sinne als voll ausgebildet für eine Verwendbarkeit in den klassischen Juristenberufen im höheren Staatsdienst, als Richter, als Staatsanwalt, als höherer Beamter, aber auch in den freien Berufen als Rechtsanwalt und Notar.

ii. Wirtschaftswissenschaftliches Studium

Das wirtschaftswissenschaftliche Studium dauert wenigstens acht Semester, bei Einbeziehung der juristischen Nebenstudien mindestens zehn Semester.49 Die Ausbildung wird durch Studien- und Prüfungsordnungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten bzw. Fachbereiche geregelt; sie orientieren sich an Rahmenrichtlinien, so dass grundlegende Unterschiede von Universität zu Universität nicht bestehen.

Das Studium ist in zwei Abschnitte, das Grund- und das Hauptstudium gegeliedert und kann in den Studiengängen ´Volkswirtschaft´, ´Betriebswirtschaft´ und als ´Ökonomie´, die Kombination beider, absolviert werden. In jedem Studiengang muss vor Beginn des fünften Semesters eine das Grundstudium abschließende Zwischenprüfung (Vordiplom) abgelegt werden, die bei Mißerfolg innerhalb eines Jahres wiederholt werden kann. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für das Hauptstudium. Danach sollte der Studierende Studienschwerpunkte mit Blickrichtung für seine angestrebte spätere Berufstätigkeit bilden.

Für den künftigen ´Wirtschaftsjuristen´ bieten sich hier die Lehrveranstaltungen in Revisions- und Treuhandwesen, Steuerrecht, Aktienrecht (insbesondere auch wegen der Bilanzierungsvorschriften), Wettbewerbsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Wertpapierrecht und vor allem die zur Vertiefung seiner Kenntnisse im Schuld- und Sachenrecht an. Das wirtschaftswissenschaftliche Studium wird in der volkswirtschaftlichen Richtung mit der Diplomprüfung für den ´Diplom-Volkswirt´ und in der betriebswirtschaftlichen Richtung mit der Dipolmprüfung für den ´Diplom-Kaufmann´ abgeschlossen50.

iii. Die Verbindung beider Studienwege

Zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsjurist gibt es im wesentlichen fünf Möglichkeiten51:

1.) das Simultanstudium als echtes Doppelstudium mit Abschlußexamen sowohl in der juristischen als auch in der wirtschaftswissenschaftlichen Disziplin,
2.) das Aufbaustudium als echtes Doppelstudium im zeitlichen Nacheinander,
3.) das Simultanstudium als Grundstudium in einem Fach und gleichzeitigem Nebenstudium im anderen Fach, Selbständige Beratung von Wirtschaftsjuristen
4.) das Aufbaustudium als verkürztes Zusatzstudium im Anschluß an ein abgeschlossenes juristisches bzw. wirtschaftswissenschaftliches Studium,
5.) das Studium Wirtschaftsrecht an einer Fachhochschule mit Abschluss als Dipolm-Wirtschaftsjurist (FH).

Die unter 5.) genannte Möglichkeit mit dem Abschluss als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) nimmt sowohl in dieser Arbeit, als auch strukturell im Rechts- und Wirtschaftsberatungsmarkt eine Sonderstellung ein. In dieser Arbeit insoweit, dass diese in den folgenden Ausführungen die zentrale Rolle einnimmt und es ein untergeordnetes thematisches Ziel ist, selbständige wirtschaftsjuristische Beratung dieses Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) aufzuzeigen.

Strukturell dagegen dergestalt, dass dieser Studiengang und dieser Abschluss einen Marktzutritt im Rechtsberatungsmarkt nicht ermöglicht52, und den Marktzutritt im Wirtschaftsberatungsmarkt ausschließlich für den Bereich der Unternehmensberatung öffnet.

Bei der Vorstellung des Berufes des Unternehmensberaters (Kap.: II.A.2.b.iii.) wurde ebenfalls auf dessen zentrale Rolle hingewiesen. Im Verlauf der Arbeit werden Argumentationstränge verfolgt, in denen der freie wirtschaftsberatende Beruf des Unternehmensberaters in unmittelbarem Zusammenhang mit einer selbstständigen beratenden Tätigkeit des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) zu sehen ist.

Die nachfolgenden Ausführungen skizzieren den Fachhochschulstudiengang Wirtschaftsrecht (FH) mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftsjurist (FH).

b.) Der Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)

Seit 1993 wird an nunmehr über 30 Fachhochschulen und an mehreren Universitäten der achtsemestrige Studiengang mit Abschluss Diplom Wirtschaftsjurist (FH) angeboten. Dessen Frequentierung stellt sich wie folgt dar53:

Tabelle 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Wirtschaftsjuristische Hochschulvereinigung

In den Jahren 2001 bis 2003 kamen auf jeden Studienplatz ca. 5 Bewerbungen.

Gem. § 8 Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die anbietenden Fachhochschulen im Zusammenwirken mit staatlichen Stellen die Inhalte und Formen des Studiums „ im Hinblick auf die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zuüberprüfen und weiterzuentwickeln. “ Das Studium des Wirtschaftsrechts an einer Fachhochschule hat die Ziele der §§ 2 I 2, 7 HRG, nämlich Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten und dafür die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden zu vermitteln, so dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und verantwortungsvollem Handeln befähigt werden.

Der Studiengang bildet einen Fachjuristen aus, mit Wissen im Wirtschaftsrecht und den dazu gehörenden Kenntnissen in Bezug auf betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zusammenhänge. An über 30 Fachhochschulen und mehreren Universitäten in nahezu allen Bundesländern werden Wirtschaftsjuristen ausgebildet. Unabhängig von jeweiligen Vertiefungsangeboten der einzelnen Hochschulen erhalten die Studenten eine umfassende Ausbildung im Wirtschaftsprivatrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Wettbewerbs- und Kartellrecht. Hinzu kommen eben jene Fächer, die dann das Berufsbild komplettieren und prägen: Controlling, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Finanzierung und Marketing.

Daneben werden Fremdsprachen und Präsentationstechniken vermittelt.

Nach dieser Vorstellung des Studienganges zum DiplomWirtschaftsjuristen (FH) und dessen charakteristischen Spezifika werden im folgenden noch einmal allgemein, d.h. nicht ausschließlich für Fachhochschul-Wirtschaftsjuristen, sondern generell für Wirtschaftsjuristen mit den eingangs vorgestellten Qualifikationsprofilen (vgl. Kap.: II.B.1.iii.), die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt.

2. Abhängige Beschäftigungsmöglichkeiten für Wirtschaftsjuristen

Die wichtigsten Beschäftigungsmöglichkeiten für Wirtschaftsjuristen finden sich in folgenden Bereichen:

-in erwerbswirtschaftlichen Unternehmen

(Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Banken, Versicherungen und Verlage)

-in Organisationen ohne Erwerbscharakter

(Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Berufsständische

Vereinigungen, Wirtschaftsverbände, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften)

-in Wissenschaft und Bildung

(als Lehrer, Dozent, Professor, Repetitor, Lektor, Redakteur)

Diese können entweder (abhängig) weiter, z.B. in ´ beamtet ´ oder ´ angestellt ´ , oder auch (selbständig) in ´ freie Mitarbeit ´ untergliedert werden. Da diese Unterscheidungen für das Ziel und das Ergebnis dieser Arbeit unerheblich sind, wird im folgenden ausschließlich in ´abhängige´ oder ´selbständige´ Beschäftigung bzw. Betätigung untergliedert.

a.) Im erwerbswirtschaftlichen Unternehmen

Es sind nicht nur Großunternehmen, die Wirtschaftsjuristen benötigen. Auch mittlere und kleinere Unternehmen legen Wert darauf, in rechtlichen Fragen auf den Wirtschaftsjuristen zurückgreifen zu können, der ihrem Unternehmen verbunden ist und nicht nur die anfallenden Streitfälle übernimmt, sondern immer für Grundsatz- und Routinefragen zur Verfügung steht. Von ihm wird eine umfassende Beratung auf allen Rechtsgebieten vom Schuldrecht über das Handels- und Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeits-und Sozialrecht und den für das Unternehmen relevanten Bereichen des Wirtschaftsverwaltungsrechtes erwartet. Je nach betrieblichem Erfordernis wird der Wirtschaftsjurist im mandataren Dienstverhältnis54 oder, was überwiegend der Fall ist, im Angestelltenverhältnis zum Unternehmen stehen.

Seine tatsächliche Stellung und seine organisatorischer Eingliederung hängen von seiner fachlichen Qualifikation und vom Vertrauen der Unternehmensleitung in seine Loyalität ab. Die Integration des Wirtschaftsjuristen in das Unternehmen hat den Vorteil, dass er die unternehmenspolitischen Zielvorstellungen kennt, auf Grund seiner Tätigkeit eine eingehende Kenntnis der Materie besitzt und über die für ihn und seine Arbeit wichtigen betrieblichen Informationsquellen informiert ist.

Die Arbeit des Wirtschaftsjuristen in mittleren und kleineren Unternehmen birgt jedoch auch Nachteile, denen sich dieser bewusst sein sollte. Diese sind vor allem die durch die mangelnde Distanz vom Tagesgeschehen resultierende Betriebsblindheit sowie ungewolltes, aber von den anderen Mitarbeitern so empfundenes oder auch tatsächliches Eindringen in fremde Zuständigkeitsbereiche. Hinzu kommt, dass unzureichender persönlicher Abstand zur Unternehmensleitung zu einem Mangel an Resonanz und Autorität führen kann.

Von dieser ´Allround´-Stellung eines Wirtschaftsjuristen in mittleren und kleineren Unternehmen zu unterscheiden ist dessen Eingliederung in Großunternehmen.

Dort besteht für ihn die Möglichkeit in Rechtsabteilungen, mit hierarchischem Aufbau und Arbeitsteilung, beschäftigt zu sein, in dem Ressort ´Finanzen und Steuern´ zusammen mit rechtlich geschulten Wirtschaftswissenschaftlern zu arbeiten, oder auch in den Geschäftsabteilungen tätig zu werden. Auf Grund seiner Fähigkeiten zu präziser Sachverhaltserfassung, zu klarer Argumentation und Kombination und seines Verständnisses für die nichtjuristischen Zusammenhänge des Wirtschaftsgeschehens ist der Wirtschaftsjurist grundsätzlich an jeder Stelle des (Groß-)Unternehmens verwendbar.

b.) In Kammern, Verbänden und Organisationen

Viele Betätigungsmöglichkeiten findet der Wirtschaftsjurist in den öffentlich-rechtlichen Wirtschafts- und Berufsvertretungen wie den Industrie-und Handelskammern, den Handwerks-, Bundessteuerberater-, Ärztekammern usw. und in den privatwirtschaftlichen Verbänden, insbesondere den Wirtschaftsvereinigungen, den Fachverbänden, den Berufsverbänden und den Organisationen der Sozialpartner.55

Während die Sachbearbeiter- und Referententätigkeit im Wesentlichen die Gleiche ist wie in den Abteilungen der erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, gilt für die Aufgaben und Tätigkeiten der Abteilungsleiter und insbesondere der Geschäftsführer anderes. Sie verwalten ´politische´ Aufgaben.56

[...]


1 Schomerus (Hrsg.), Das Lüneburger Modell, Schriftenreihe des FB Wirtschaftsrecht, Band 2, 1. Auflage 1999, S. 31 ff.

2 Prütting, H., Rottleuthner, H.: Rechtsberatung zwischen Deregulierung und Verbraucherschutz; Gutachten G und H zum 65. Deutschen Juristentag Bonn 2004; Beck 2004, S. H 39.

3 Lat.: de lege lata: (in etwa) geltende Gesetzeslage.

4 Lat.: de lege ferenda: (in etwa) noch zu erlassende gesetzliche Bestimmungen.

5 In dieser Arbeit wird an Stelle von Doppelbezeichnungen bei Merkmals -, bei Berufs - und Tätigkeitsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit allein auf die männliche Form zurückgegriffen. Selbstverständlich stehen beiden Geschlechtern die Ausübungsformen offen.

6 Kap.: II.B.2.

7 Kap.: II. B. 3.

8 Pfeiffer, Friedhelm: Selbständige und abhängige Erwerbsarbeit, Frankfurt/Main 1994, S. 11.

9 a.a.O., S. 13.

10 Rechtsberatungsgesetz (RBeratG) vom 13.12.1935 ( RGBl. I, S. 1478).

11 Die Rechtsberatung wird durch die Bezeichnung des einschlägigen Gesetzes ´Rechtsberatungsgesetz´ (RBerG) zum Oberbegriff qualifiziert. In Art. 1 § 1 RBerG wird andererseits die ´Rechtsbesorgung´ als Oberbegriff und die ´Rechtsberatung´ als deren Unterart verstanden.

12 Bayr. OLG, AnwBl 1964, S. 143 (143/144).

13 BGH, NJW 1967, S. 1558 (1561).

14 Der Begriff ´Rechtsanwalt´ wurde erstmals amtlich in der bayrischen Verordnung vom 13.08.1804 verwandt. Der Bergriff ´Anwalt´ war allerdings schon im germanischen Recht bekannt, und zwar in der Bedeutung von ´Bevollmächtigter´.

15 Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) vom 01.08.1959 ( BGBl. I, S. 565).

16 St. Rspr. seit BVerfGE 16, 214 v. 11.06.1963, Az: 1 BvR 156/63; Vgl. auch: BVerfGE 22, 144 (122) v. 25.07.1967, Az: 1 BvR 585/62; BVerfGE 26, 186 (194) v. 11.06.1969, Az: 2 BvR 518/66; BVerfGE 34, 293 (302) v. 14.02.1973, Az: 1 BvR 112/65.

17 Borgmann, B./ Haug, K.: Anwaltshaftung, 3. Auflage, Frankfurt 1994, S. 19-20.

18 St. Rspr.; Vgl. nur: BVerfGE NJW 1967, S.2051; BVerfGE NJW 1975, S.103 (105); BVerwGE NJW 1985, S.1234.

19 Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I, S. 2278) ist § 78 ZPO neugefasst worden. Danach darf nun jeder bei einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt auch in Zivilsachen vor jedem Landgericht und vor allen Amtsgerichten in Familiensachen in Deutschland auftreten.

20 Patentanwaltsordnung (PatAnwO) vom 07.09.1966 (BGBl. I S. 557).

21 Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24.02. 1961, BGBl. I, S. 98.

22 Seybold, K./Schippel, H.: Bundesnotarordnung, Kommentar, 6. Auflage, München 1995, § 1 Rn. 5.

23 Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28.08. 1969 (BGBl. I, S. 1513).

24 Kunz, P.W.: Die Berufsbilder der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, Diss. Münster 1982, S.8.

25 Vgl. zur Einordnung dieser Berufe in den Bereich der Wirtschaftsberatung: Borggreve, H.C.: Der Beruf des Unternehmensberaters, 1972, Herne, Berlin, S. 19 -22.

26 Wettmann, R., Jungjohann, K.: Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen ; Deutscher Anwaltsverlag, Essen 1989; Kommunikationsforschung im Auftrag des DAV, S. 17.

27 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 05.11. 1975 (BGBl. I, S. 2803).

28 Kaminski, H.: Berufsbild und Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, in: Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch, 10. Auflage, Düsseldorf 1992, Bd. 1, S. 4.

29 Bay VGH, StB 1985; BFH DB 1991, S. 1104.

30 BGH, NJW 1967, S. 1588.

31 Beckendorff, H.: Der vereidigte Buchprüfer- kein Schmalspur- Wirtschaftsprüfer, sondern der adäquate Prüfer der mittleren GmbH , StB 1987, S. 391(392).

32 um Buchprüfer-Examen wird nur zugelassen, wer mindestens fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwaltes ausgeübt hat und den Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit im Bereich der betriebswirtschaftlichen Buch- und Bilanzprüfung erbringt.

33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 04.11.1975 (BGBl. I, S. 2735).

34 Gehre, H.: Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., München 1991, § 33 Rn. 5 - 13.

35 a.a.O., § 33 Rn. 13 - 18.

36 D ickopf, J.: Steuerberatung und steuerstrafrechtliche Risiken, Düsseldorf 1991,IDW Verlag, S. 13.

37 Vgl.: § 3 BRAO; §§ 2, 129 WPO.

38 Eine Übersicht über die Vielfalt des Beratungsmarktes liefert der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater ( BDU) in seinem Mitgliederverzeichnis.

39 Zu den in der Praxis anzutreffenden unterschiedlichen Ausbildungswegen eines

Unternehmensberaters: Krebs, D.: Unternehmensberatung in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Bochum 1980, S.165 - 175.

40 Zur heterogenen Anbieterstruktur von Unternehmensberatungsleistungen: Hofmann,M./Sertl, W.: Ausgewählte Probleme und Entwicklungstendenzen in der Unternehmensberatung, 2. Auflage, Stuttgart 2000, S.103 - 123.

41 Der vom Bundesverband der Wirtschaftsberater erarbeitete Entwurf eines Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung ´Wirtschaftsberater´ (Goldbeck, Handbuch der Wirtschaftsberatung, München 1980, S. 12 ff.) ist nicht Gesetz geworden.

42 Nur ein Teil der Unternehmensberater hat sich auf freiwilliger Basis im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) zusammengeschlossen, welcher persönliche Anforderungen an den Beruf des Unternehmensberaters erlassen hat (BDU (Hrsg.), Mitgliederverzeichnis, S. 8 -9).Die Mitglieder des BDU verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung der Grundsätze und unterwerfen sich in strittigen Fragen einem Ehren- und Schiedsgericht.

43 Krebs, D.: Unternehmensberatung in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Bochum 1980,

S. 55/56.

44 Diese Feststellung lässt gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit dieser Praxis außer Acht.

45 Müller, E.: Gesetzgebung im historischen Vergleich , Pfaffenweiler, 1989, S 78.

46 Gerlach, R.: Wirtschaftsjurist/Wirtschaftsjuristin, Blätter zur Berufskunde, Bundesanstalt für Arbeit (Hrsg.), München 2003, S. 6.

47 Die zwischen 1951 und 1985 von der Vereinigung der Wirtschaftsjuristen in der Bundes- republik Deutschland und West-Berlin durchgeführten Prüfungen zum „Wirtschaftsjurist (VWJ)“ waren reine Verbandsprüfungen.

48

So z.B.: Gerlach, Wirtschaftsjurist/Wirtschaftsjuristin, S. 40. 16

49 Gerlach, Wirtschaftsjurist/Wirtschaftsjuristin , S. 62.

50 Andere Abschlüsse möglich: z.B. in Augsburg, Bochum und Gießen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs als ´Diplom-Ökonom´. Andere mögliche Abschlüsse: ´Diplom-Betriebswirt´, ´Diplom-Handelslehrer´ oder ´Magister´.

51 Gerlach spricht lediglich von 4 (Blätter zur Berufskunde; Wirtschaftsjurist/Wirtschaftsjuristin, S. 64).

52 Ausnahmen formuliert das RBerG und entsprechen denen anderer Marktteilnehmer.

53 Prütting, H., Rottleuthner, H.: Rechtsberatung zwischen Deregulierung und Verbraucherschutz; Gutachten G und H zum 65. Deutschen Juristentag Bonn 2004; Beck 2004, S. H 39.

54 Möglich bei klassischer, gesetzlich geregelter Profession (verkammerter rechtsberatender oder wirtschaftsberatender Beruf).

55 Zu deren begrifflicher Abgrenzung und Einordnung i. Zshg. mit der Rechtsberatung sehr

detailliert: Hermanns, S.: Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch die öffentliche Hand und den privaten Unternehmer, Uni Köln 2000, Schriftenreihe f. Anwaltsrecht, S. 121 ff.

56 Gerlach, R.: Wirtschaftsjurist/Wirtschaftsjuristin, S. 22.

Excerpt out of 119 pages

Details

Title
Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)
College
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Grade
2,0
Author
Year
2005
Pages
119
Catalog Number
V34901
ISBN (eBook)
9783638349857
File size
3047 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit zeigt Möglichkeiten und Grenzen selbständiger juristischer - nicht-anwaltlicher- Beratung auf. Schwerpunkt ist die wirtschaftsjuristische Beratung durch Betriebswirte, Volkswirte, Diplom-Juristen und Wirtschaftsjuristen. Besonders die Tätigkeiten und Möglichkeiten einer Ausübung als Unternehmensberater werden heraus kristallisiert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wird vorgestellt und erörtert.
Keywords
Selbständige, Beratung, Rechtsberatungsgesetzes
Quote paper
Marko Schucht (Author), 2005, Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34901

Comments

  • guest on 2/15/2006

    Sehr gute Arbeit !!!.

    Eigentlich wollte ich mich näher mit dem Rechtsberatungsgesetz befassen und habe mir deshalb die Arbeit bestellt. Die ist nicht nur hervorragend geschrieben, sondern die Quellen sind Top-Aktuell und Top-Recherchiert. Kann man sehr empfehlen.Die Arbeit macht sogar einen vertieften Schlenker ins Europa-Recht und klopft - auch in hervorragender Tiefe - ab, in wie weit die Beratungseinschränkungen hier bei uns überhaupt sein dürfen.

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Title: Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)



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