Max Weber bemerkt, dass „europäisch-amerikanisches Gesellschafts- und Wirtschaftsleben“ in einem besonderen Sinne „rationalisiert“ ist.1 Der Begriff Rationalismus ist das Kennzeichen von Webers Soziologie. Die Rationalitäts-These Webers gehört zum Bildungskanon der Sozialwissenschaften, um die Entwicklung der verschiedenen Zivilisationen, der okzidentalen und der orientalischen Kulturen zu erklären. 2 Die Bedeutung der Eigenart der okzidentalen Entwicklung als Leitfaden seiner Forschungen hat Weber in Einleitung seiner Religionssoziologie betont: „Nur im Okzident gibt es „Wissenschaft“ in dem Entwicklungsstadium, welches wir heute als „gültig“ anerkennen. Empirische Kenntnisse, Nachdenken über Welt- und Lebensprobleme, philosophische und auch theologische Lebensweisheit tiefster Art, Wissen und Beobachtung von außerordentlicher Sublimierung hat es auch anderwärts, vor allem in Indien, China, Babylon, Ägypten, gegeben. Aber der babylonischen und jeder anderen Astronomie fehlte die mathematische Fundamentierung, die erst die Hellenen ihr gaben.(...) Für eine rationale Rechtslehre fehlen anderwärts trotz aller Ansätze in Indien (Mimamsa-Schule), trotz umfassender Kodifikationen besonders in Vorderasien und trotz allen indischen und sonstigen Rechtsbüchern, die streng juristischen Schemata und Denkformen des römischen und des daran geschulten okzidentalen Rechts. Ein Gebilde ferner wie das kanonische Recht kennt nur der Okzident. (...) Hochschulen aller möglichen Art, auch solche, die unseren Universitäten oder doch unseren Akademien äußerlich ähnlich sahen, gab es auch anderwärts (China, Islam. Aber rationalen und systematischen Fachbetrieb der Wissenschaft: das eingeschulte Fachbeamtentum, gab es in irgendeinem an seine heutige kulturbeherrschende Bedeutung heranreichenden Sinn nur im Okzident. (...) Der „Staat“ überhaupt im Sinn einer politischen Anstalt, mit rational gesatzter „Verfassung“, rational gesatztem Recht und einer an rationalen gesatzten Regeln: „Gesetzen“, orientierten Verwaltung durch Fachbeamte, kennt, in dieser für ihn wesentlichen Kombination der entscheidenden Merkmale, ungeachtet aller anderweitigen Ansätze dazu, nur der Okzident...“3 Nur im Westen hat sich empirische Wissenschaft, rationale Musik, Presse, rationaler Staat, rationales Recht und vor allem die Wirtschaftsform des Kapitalismus ausgebildet. [...] 1 Vgl. Dieckmann, S. 3 2 Vgl. Chih-Cheng Jeng, S. 48 3 Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, S. 1
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung
Der Rationalisierungsbegriff nach Max Weber
1. Herrschaft und Rationalität
1.1. Herrschaftsbegriff
1.2. Herrschaftstypen
1.2.1. Rationale Herrschaft
1.2.2. Traditionale Herrschaft
1.2.3. Charismatische Herrschaft
2. Rationalisierung des Rechts
2.1. Die rechtlichen Einflussfaktoren
2.2. Die nichtrechtlichen Einflussfaktoren
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Einleitung:
Rationalisierungsbegriff
Max Weber bemerkt, dass „europäisch-amerikanisches Gesellschafts- und Wirtschaftsleben“ in einem besonderen Sinne „rationalisiert“ ist.[1] Der Begriff Rationalismus ist das Kennzeichen von Webers Soziologie. Die Rationalitäts-These Webers gehört zum Bildungskanon der Sozialwissenschaften, um die Entwicklung der verschiedenen Zivilisationen, der okzidentalen und der orientalischen Kulturen zu erklären.[2] Die Bedeutung der Eigenart der okzidentalen Entwicklung als Leitfaden seiner Forschungen hat Weber in Einleitung seiner Religionssoziologie betont:
„Nur im Okzident gibt es „Wissenschaft“ in dem Entwicklungsstadium, welches wir heute als „gültig“ anerkennen. Empirische Kenntnisse, Nachdenken über Welt- und Lebensprobleme, philosophische und auch theologische Lebensweisheit tiefster Art, Wissen und Beobachtung von außerordentlicher Sublimierung hat es auch anderwärts, vor allem in Indien, China, Babylon, Ägypten, gegeben. Aber der babylonischen und jeder anderen Astronomie fehlte die mathematische Fundamentierung, die erst die Hellenen ihr gaben.(...) Für eine rationale Rechtslehre fehlen anderwärts trotz aller Ansätze in Indien (Mimamsa-Schule), trotz umfassender Kodifikationen besonders in Vorderasien und trotz allen indischen und sonstigen Rechtsbüchern, die streng juristischen Schemata und Denkformen des römischen und des daran geschulten okzidentalen Rechts. Ein Gebilde ferner wie das kanonische Recht kennt nur der Okzident. (...) Hochschulen aller möglichen Art, auch solche, die unseren Universitäten oder doch unseren Akademien äußerlich ähnlich sahen, gab es auch anderwärts (China, Islam. Aber rationalen und systematischen Fachbetrieb der Wissenschaft: das eingeschulte Fachbeamtentum, gab es in irgendeinem an seine heutige kulturbeherrschende Bedeutung heranreichenden Sinn nur im Okzident. (...) Der „Staat“ überhaupt im Sinn einer politischen Anstalt, mit rational gesatzter „Verfassung“, rational gesatztem Recht und einer an rationalen gesatzten Regeln: „Gesetzen“, orientierten Verwaltung durch Fachbeamte, kennt, in dieser für ihn wesentlichen Kombination der entscheidenden Merkmale, ungeachtet aller anderweitigen Ansätze dazu, nur der Okzident...“[3]
Nur im Westen hat sich empirische Wissenschaft, rationale Musik, Presse, rationaler Staat, rationales Recht und vor allem die Wirtschaftsform des Kapitalismus ausgebildet.
Diese okzidentale Entwicklung bezeichnet er als „Rationalisierung“. Er verwendet die Begriffe Rationalismus und Rationalisierung in der gleichen Bedeutung. In dem Aufsatz „Wissenschaft als Beruf“ definiert er die zunehmende Rationalisierung und Intellektualisierung als das Wissen davon oder den Glauben daran, dass es grundsätzlich keine geheimnisvollen, unberechenbaren Mächte gebe, die in die Lebensbedingungen hineinspielen, dass man vielmehr alle Dinge im Prinzip durch Berechnung beherrschen könne. Das bedeutet die Entzauberung der Welt.
Der Geist der Rationalität beherrscht nach Webers Auffassung alle Bereiche der Kultur. So ist er nicht nur in die Wissenschaften eingedrungen, sondern auch in Religion, Wirtschaft, Staat, Recht und Kunst. Die Rationalisierung in zwei Bereichen - Staat und Recht- ist der Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Die Arbeit gliedert sich neben der Einleitung und Zusammenfassung in zwei Kapitel[4]. Im ersten Kapitel wird der Herrschaftsbegriff erläutert und eine - die rationale Herrschaft- von den bekannten drei Weberischen Herrschaftstypen ausführlicher behandelt.
Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit der Rationalisierung des Rechts und der Beeinflussung dieses Prozesses durch die rechtlichen und nichtrechtlichen Faktoren.
1. Rationalität und Herrschaft
1.1. Herrschaftsbegriff
Die Herrschaftssoziologie Webers ist einer der in der Gegenwart am meisten rezipierten Teile seiner Soziologie. Herrschaftssoziologische Abhandlungen finden sich in zwei Kapitel (Kap. III und IX) von „Wirtschaft und Gesellschaft“. Im Rahmen der Herrschaftssoziologie untersucht Weber die materiellen und ideellen Hintergründe der Ausübung von Macht bzw. Herrschaft.
Ihr Gegenstand sind die drei Elemente einer jeden Herrschaft: Herrscher-Beherrschten-Verwaltungsapparat.[5]
„Herrschaft“ ist nach Weber „die Chance für spezifische (oder: für alle) Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden. Nicht also jede Art von Chance, „Macht“ und „Einfluss“ auf andere Menschen auszuüben.“[6] Herrschaft ist ein Sonderfall von Macht. „Macht“ definiert er als „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.“[7]
Die logische Herleitung des Herrschaftsbegriffes erfolgt mittels einer Differenzierung des Machtbegriffes. Ausgehend von einem allgemeinen und umfassenden Oberbegriff Macht unterscheidet Weber nämlich „einerseits die Herrschaft kraft Interessenkonstellation (insbesondere kraft monopolistischer Lage), und andererseits die Herrschaft kraft Autorität (Befehlsgewalt und Gehorsampflicht).“[8]
Die Unterscheidung zwischen beiden Machtarten gründet sich auf deren Geltungstyp.
Macht kraft Interessenkonstellation basiert auf dem ausschließlich ökonomisch begründeten Verhältnis zwischen Eigentümern und Nichteigentümern.[9] Weber koppelt an die Ausübung der Macht kraft Eigentums nichtnotwendig die Existenz einer politischen Gewalt zwecks Gewährleistung und Schutz der bestehenden Eigentumsstrukturen. Vielmehr beschreibt er mit seinem Idealtyp Macht kraft Interessenkonstellation ein gesellschaftliches System, welches ausschließlich aus seinen ökonomischen Mechanismen heraus funktioniert. Indem jedes Individuum die Realisierung seiner ökonomischen Interessen anstrebt- wobei diese, einschließlich der dazu geeigneten Mittel, durch seine (wirtschaftlich) persönliche Stellung innerhalb der Gesellschaft weitgehend vorgegeben sind- reproduziert sich kontinuierlich das Gesamtsystem unter Bewahrung seines inneren Gleichgewichtes. Dies geschieht idealtypisch frei von politischer/juristischer Reglementierung.[10]
Den begrifflichen Gegensatz dazu bildet die Macht kraft Autorität. Autorität definiert Weber als ein „unabhängig von allem Interesse bestehendes Recht auf `Gehorsam´ gegenüber den tatsächlichen Beherrschten.“[11] Die Träger dieser Autorität bedienen sich zur Durchsetzung ihrer Macht eines Zwangsapparates. Die Realisierung von Macht kraft Autorität setzt in jedem Fall die Existenz einer (Rechts-) Ordnung voraus, die die inhaltlichen Grundsätze des Gehorsams einschließlich einer Organisation der Kontrolle und Durchsetzung (Zwangsapparat) dieser beinhaltet.[12]
Das Autoritätsverhältnis setzt sich aus den Antipoden Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht zusammen, wird den Beherrschten in der Regel aufgezwungen und gilt als unauflösbar. Gleichwohl benötigt auch die Autorität „ein gewisses Minimum von eigenem Interesse des Gehorchenden daran, dass er gehorcht.“[13] Macht kraft Autorität ist demgemäss die von wirtschaftlichen Ursachen, Interessen und Mitteln frei gedachte Machtform.
Von diesen zwei Typen der Macht definiert Weber Macht kraft Autorität als Herrschaft.
Weber schreibt: „Wir wollen im folgenden den Begriff der Herrschaft im engeren Sinn gebrauchen, ...,also identisch ist mit: autoritärer Befehlsgewalt.“[14]
Das spezifische Merkmal von Herrschaft ist deren autoritärer Charakter als Einheit von nicht ökonomisch begründeter Befehlsgewalt sowie Gehorsamspflicht.[15] Die Realisierung der Herrschaft erfolgt mit Hilfe des Verwaltungsstabes.[16]
Zusammenfassend lässt sich der Machtbegriff wie folgt darstellen:
Macht als umfassendes Gewaltverhältnis untergliedert sich in
a) Macht kraft Interessenkonstellation (Macht):
- ökonomische Grundlage (ungleichmäßige Verteilung von Eigentum und dadurch vorhandene soziale Abhängigkeit)
- Fügsamkeit der Beherrschten
b) Macht kraft Autorität (Herrschaft):
- außerökonomische (ideelle) Grundlage (z.b. Charisma, Tradition)
- Gehorsam der Beherrschten
Noch spezifische Merkmal von Herrschaft ist die Legitimität. Sie ist das Kriterium, welches eine Macht zur Herrschaft qualifiziert. Legitimität bezeichnet die materiale Geltungsgrundlage einer Herrschaft. Sie ist das über das Recht vermittelte gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Herrschern, Beherrschten und Verwaltungsstab.
Legitimität umfast die Antipoden Legitimitätsglaube von Seiten der Beherrschten und Legitimitätsanspruch von Seiten der Herrschenden. Im Verwaltungsstab treffen sich sowohl Legitimitätsglaube als auch –anspruch.
1.2. Herrschaftstypen
Das Verhältnis zwischen Herrschaft und Legitimität ist der theoretische Ausgangspunkt für die von Weber vorgenommene Klassifizierung der Herrschaftstypen. Weber nimmt deren Unterscheidung also nicht nach Klassen, Strukturen oder Techniken, sondern nach einem inneren Kriterium, der Legitimität[17], vor. Weber klassifiziert drei Gruppen von Legitimitätsformen, denen er jeweils einen Herrschaftstyp zuordnet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
[1] Vgl. Dieckmann, S. 3
[2] Vgl. Chih-Cheng Jeng, S. 48
[3] Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie, S. 1
[4] als Grundlage für diese zwei Kapitel wurde die Dissertationsarbeit von Aechtner „Die Rationalität in der Rechts- und Herrschaftssoziologie Max Webers“ genommen.
[5] WuG, S.549
[6] WuG, S.122
[7] WuG, S.28
[8] WuG, S. 604
[9] WuG, S.123
[10] Vgl. Aechtner 1995
[11] WuG, S. 604
[12] Vgl. zum Übergang von Mavht kraft Interessenkonstellation in Macht kraft Autorität. WuG, S. 605
[13] WuG, S. 605
[14] WuG, S. 606
[15] Zusammenfassend schreibt Weber: „unter Herrschaft soll hier also der Tatbestand verstanden werden: dass ein bekundeter Wille („Befehl“) des od. der „Herrschenden“ das Handeln anderer (des od. der Beherrschten“) beeinflussen will und tatsächlich in der Art beeinflusst, dass dies Handeln, in einem sozial relevanten Grade, so abläuft, als ob die Beherrschten den Inhalt des Befehls, um seiner selbst willen, zur Maxime ihres Handelns gemacht hätten („Gehorsam“).WuG, S. 606
[16] Vgl. WuG, S. 122
[17] Weber unterscheidet äußere (Verband, Verwaltungsstab) und innere (Fügsamkeit/Gehorsam, Legitimität) Kriterien der Herrschaftsstruktur.
- Quote paper
- Lailo Yarkulova (Author), 2004, Rationalisierung des Rechts und Staates (nach Max Weber), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34843
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