Die folgende Arbeit befasst sich mit dem Urheberrechtsgesetz bzw. mit den darin enthaltenen Leistungsschutzrechten, in der Literatur auch Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte genannt. Die Rechte der Urheber und damit auch die Rechte der Leistungsschutzberechtigten wurden in den letzten Jahren, aktuell durch die Urheberrechtsnovelle von 2003 sukzessive ausgeweitet. Damit wurde der Durchsetzung moderner Kommunikationsmittel in allen Lebensbereichen und dem gewachsenen Gewicht der Kulturwirtschaft Rechnung getragen. Mit den Leistungsschutzrechten wird nicht der Werkschöpfer geschützt, sondern solch eine Leistung, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit der Werkschöpfung steht. Im ersten Teil dieser Arbeit werden die Rechte und die Leistungsschutzberechtigten charakterisiert, um dann jeweils auf die einzelnen geschützten Gruppen und ihre Rechte eingehen zu können. Im weiteren Verlauf wird auf die Ansprüche der Berechtigten eingegangen, um abschließend den Blick auf die Zukunft des Urheberrechts und den damit verbundenen Leistungsschutzrechten zu richten.
Inhaltsangabe
1. Einleitung
2. Entstehung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte
3. Charakterisierung der Rechte und der Leistungsschutzberechtigten
4. Die einzelnen Gruppen und ihre Rechte
4.1 Wissenschaftliche Ausgaben
4.1.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.2 Nachgelassene Werke
4.2.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.3 Lichtbilder
4.3.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.4 Ausübende Künstler
4.4.1 Geschützte Personengruppen
4.4.2 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.5 Leistungsschutzrechte für wirtschaftlich-organisatorische Leistungen
4.5.1 Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler
4.5.1.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.5.2 Tonträgerhersteller
4.5.2.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.5.3 Filmhersteller
4.5.3.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
4.5.4 Sendeunternehmen
4.5.4.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
5. Ansprüche des Leistungsschutzberechtigten
5.1 Unterlassung und Schadensersatz
5.2 Vernichtung oder Überlassung
5.3 Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
6. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die folgende Hausarbeit befasst sich mit dem Urheberrechtsgesetz bzw. mit den darin enthaltenen Leistungsschutzrechten, in der Literatur auch Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte genannt.
Die Rechte der Urheber und damit auch die Rechte der Leistungsschutzberechtigten wurden in den letzten Jahren, aktuell durch die Urheberrechtsnovelle von 2003 sukzessive ausgeweitet. Damit wurde der Durchsetzung moderner Kommunikationsmittel in allen Lebensbereichen und dem gewachsenen Gewicht der Kulturwirtschaft Rechnung getragen.[1]
Mit den Leistungsschutzrechten wird nicht der Werkschöpfer geschützt, sondern solch eine Leistung, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit der Werkschöpfung steht.[2]
Im ersten Teil meiner Arbeit werde ich die Rechte und die Leistungsschutzberechtigten charakterisieren, um dann jeweils auf die einzelnen geschützten Gruppen und ihre Rechte einzugehen.
Im weiteren Verlauf werde ich auf die Ansprüche der Berechtigten eingehen, um abschließend den Blick auf die Zukunft des Urheberrechts und den damit verbundenen Leistungsschutzrechten zu richten.
2. Entstehung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte
Das Urheberrechtsgesetz hat sich aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und Photographie (KUG) von 1907 entwickelt.[3] Die erste Fassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wie wir es heute kennen, trat am 9.9.1966 in Kraft. In den folgenden Jahren war die Entwicklung des Urheberrechtssystems eine sehr dynamische, was sich in mehr als 20 konsolidierten Fassungen bis zum heutigen Tag niedergeschlagen hat. Die letzte große Änderung des UrhG war die Urheberrechtnovelle von 2003.[4]
Die Leistungsschutzrechte haben sich im Laufe der Entwicklung des Urheberrechts herausgebildet, und dies besonders seit der Konferenz von Rom, die 1928 zur Revision der Berner Übereinkunft stattfand. Es wurden immer mehr auch Leistungen als schutzbedürftig angesehen, die zwar keine Werkschöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellten, aber dennoch einer schöpferischen Tätigkeit entsprangen.[5]
Besonderen Auftrieb für die Gesetzgebungsarbeit an Leistungsschutzrechten gab das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, das sogenannte Rom-Abkommen vom 26.10.1961.[6]
Hierbei muss beachtet werden, dass es kein Leistungsschutzrecht im Sinne eines umfassenden oder einheitlichen Rechts gibt, vielmehr handelt es sich um die Summe einzelner, getrennt abtretbarer Befugnisse.[7]
3. Charakterisierung der Rechte und der Leistungsschutzberechtigten
Die Auswahl der Leistungsschutzberechtigten scheint mehr oder weniger willkürlich. Nur die §§ 71, 73, 81 UrhG sehen vor, dass ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk verwertet wird. Die übrigen Leistungsschutzrechte haben zwar häufig, jedoch nicht unbedingt die Verwertung einer Werkschöpfung zum Gegenstand.[8]
Auch die durch die §§ 70 ff. geschützten Leistungen unterschieden sich: Werden durch die §§ 73 ff. persönliche Darbietungen von Künstlern geschützt, belohnt § 71 den mit der Erstausgabe verbundenen Arbeits- und auch Kostenaufwand. Die Rechte der §§ 81, 85, 87, 87a, 94 und 95 hingegen schützen die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung der Unternehmer. Demnach sind die verwandten Schutzrechte zu unterscheiden nach Rechten mit persönlichkeitsrechtlichem Einschlag, die gemäß der §§ 70, 72, 73 UrhG nur beschränkt übertragbar sind, und den Unternehmerschutzrechten aus den §§ 85, 87, 87a, 94, 95 UrhG, die einschränkungslos übertragbar sind.[9]
Die Leistungsschutzrechte sind in ihrem Umfang nicht so stark ausgestaltet wie die Rechte des Urhebers. Dies bezieht sich besonders auf die Länge der Schutzdauer, wobei hier zu beachten ist, dass sich auch hier in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein Wandel vollzogen hat, und die Schutzdauer in den meisten Fällen verlängert wurde, jedoch nicht auf den Umfang des Urheberrechts ausgeweitet wurde.
4. Die einzelnen Gruppen und ihre Rechte
Zu den geschützten Gruppen gehören die Hersteller wissenschaftlicher Ausgaben, die Herausgeber nachgelassener Werke, die Lichtbildner, die Ausübenden Künstler, die Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler, die Tonträgerhersteller, die Filmhersteller und die Sendeunternehmen. Aus Gründen des zu erwartenden Umfangs der Arbeit und in Anbetracht der Tatsache, dass diese Gruppe auch in der Literatur häufig nicht, oder nur kurz angesprochen wird, werde ich die Datenbankhersteller in meinen Ausführungen außen vor lassen.
4.1 Wissenschaftliche Ausgaben
Geschützt sind nach § 70 Abs. 1 UrhG Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke, wenn sie das Ergebnis sichtender Tätigkeit darstellen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ausgabe von den bisher vorhandenen wesentlich unterscheidet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist wichtig, um bei einer Verwertung feststellen zu können, welche Ausgabe benutzt wurde. Obwohl es sich hier, wie z.B. bei der Entzifferung alter Handschriften, Noten, Landkarten oder Pläne nicht um eine schöpferische Tätigkeit handelt, sondern um die Wiedergabe fremder geistiger Erzeugnisse, wird mit diesem Schutz dem großen wissenschaftlichen Aufwand und den damit verbundenen hohen Kosten Rechnung getragen. Hierbei ist zu beachten, dass das bloße Auffinden alter Schriftstücke nicht schutzwürdig ist, erst das Sichten, Ordnen, Abwägen, Vergleichen und Bewerten des Materials unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden begründet einen Schutz.[10]
4.1.1 Inhalt des Leistungsschutzrechtes
Das Leistungsschutzrecht, welches aus dem § 70 UrhG hervorgeht, ist stark dem Urheberrecht angenähert. Es wird dem Verfasser nicht nur das absolute Verwertungsrecht zugesprochen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte aus den §§ 12-14 UrhG. Zu beachten ist hier, dass nach § 70 Abs. 2 der Verfasser der Ausgabe geschützt ist, und nicht etwa der Verleger oder das Institut, für das er tätig ist.[11]
Werden den Originaltexten eigene Kommentare, Anmerkungen oder ganze Abhandlungen hinzugefügt, so kann für diese Teile unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2., dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, unabhängig vom bestehenden Leistungsschutzrecht der volle Urheberrechtschutz in Anspruch genommen werden.[12] Ein Beispiel für solch einen Fall wäre es, wenn eine im Sinn einer wissenschaftlichen Tätigkeit erstellte Sammlung alter Noten mit Kommentaren versehen wird, und die jeweiligen Musikstücke durch den Verfasser neu interpretiert werden.
Die Schutzfrist für die Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben wurde mit Wirkung ab dem 1.7.1990 von 10 Jahren auf 25 Jahre nach Erscheinen der Ausgabe ausgeweitet. Ist diese innerhalb dieser Zeit nicht erschienen, so erlischt die Frist bereits 25 Jahre nach der Herstellung.[13]
4.2 Nachgelassene Werke
Nach § 71 UrhG wird derjenige geschützt, der ein Werk nach Ablauf der Schutzfrist erstmals erscheinen lässt oder öffentlich wiedergibt, welches bisher noch nicht erschienen ist. Dies gilt auch für Werke, die in Deutschland nie geschützt waren und deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist.[14] Belohnt wird mit dieser Vorschrift der erhebliche Arbeits- und Kostenaufwand, der mit dem Auffinden und Sammeln von Werken, z.B. Märchen, Volksliedern, Volkstänzen, alten Schriften und Kompositionen verbunden ist.[15] Hierbei kann es sich um die Erstausgabe von Manuskripten alter Autoren handeln, die neu aufgefunden wurden, oder um bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichtes literarisches oder musikalisches Volksgut.[16]
Eine Wissenschaftliche Tätigkeit, wie sie in § 70 UrhG gefordert wird, ist hier indes nicht notwendig, kann jedoch mit der Erstausgabe verbunden sein. Die Rechte aus den §§ 70 und 71 UrhG können in solch einem Fall also nebeneinander bestehen.[17] Ein, wenn auch zugegebenermaßen recht konstruiertes Beispiel für solch eine Konstellation wäre, wenn im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit alte Landkarten, die noch nie erschienen sind, mit neueren verglichen werden.
Das auch derjenige das Leistungsschutzrecht nach § 71 UrhG erwirbt, der das Werk erlaubterweise zum ersten Mal öffentlich wiedergibt, wurde erst mit dem Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 1.7.1995 anerkannt und ist eine nicht unproblematische Änderung.[18] Besonders die Beweisführung sollte sich hier schwierig gestalten. Außerdem stellt sich die Frage, was der Begriff „erlaubterweise“ bedeuten soll, da dies auch in der Begründung der erwähnten Gesetzesänderung nicht erläutert wird. Um die Erlaubnis der Urheber oder deren Erben kann es sich nicht handeln, da es hier um gemeinfreie Werke geht. Es ist wohl eher gemeint, dass zum Erwerb des Schutzrechtes keine Eigentums- oder Besitzrechte an den benutzten Werkexemplaren verletzt werden dürfen. Auch darf ein nachgelassenes Werk nicht gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers herausgegeben oder öffentlich wiedergegeben werden.[19] Unklar lässt das Gesetz auch, wem das Schutzrecht bei der öffentlichen Wiedergabe zusteht. Handelt es sich um die Aufführung eines alten Musikstückes, so könnten der Konzertveranstalter, der Dirigent, die Musiker oder aber derjenige, der das Werk wiedergabefähig eingerichtet hat, als Rechtsträger in Betracht kommen.[20]
Inhaber des in § 71 begründeten Rechtes ist derjenige, der den genannten Kosten- und Arbeitsaufwand trägt, d.h. im Falle des Erscheinenlassens einer Erstausgabe wäre dies der Herausgeber.[21]
[...]
[1] Vgl. Hertin (2004), Seite V.
[2] Vgl. Hertin (2004), S. 6
[3] http://www.ib.hu-berlin.de/~rfunk/GSt/verlag/Urheberrecht.pdf
[4] http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/
[5] Vgl. Püschel (1991), S. 24
[6] Vgl. Püschel (1991), S. 135
[7] Vgl. u.a. Schack (1997), S. 251.
[8] Vgl. Hertin (2004), S. 121
[9] Vgl. Hertin (2004), S. 121
[10] Vgl. Haberstumpf (1996), S.195
[11] Vgl. Haberstumpf (1996), S. 195
[12] Vgl. Haberstumpf (1996) S. 195
[13] Vgl. Haberstumpf (1996), S. 195
[14] Vgl. Haberstumpf (1996), S.. 195
[15] Vgl. Hertin (2004), S. 122 f.
[16] Vgl. Krasser/Schricker (1988), S. 84
[17] Vgl. Haberstumpf (1996), S.196
[18] Vgl. Hertin (2004), S. 123
[19] Vgl. Haberstumpf (1996) S. 196
[20] Vgl. Schack (1997), S 284
[21] Vgl. Haberstumpf (1996), S.196
- Quote paper
- Sebastian Schönfeld (Author), 2005, Das Urheberrecht - Eine Übersicht über die Leistungsschutzrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34691
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.