Qualitativ hochwertiger Journalismus ist für unsere heutige Gesellschaft unbestritten von großer Bedeutung. Das Internet hält unzählige tagesaktuelle Informationen bereit, die zu großen Teilen von den Presseverlagen selbst kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Doch solch eine Berichterstattung hat ihren Preis. Daher sind Anbieter im digitalen Zeitalter auf hohe Klickzahlen angewiesen, aus denen sich dann ihre Werbeeinnahmen errechnen.
Wie es aus den Bereichen der Film- und Musikbranche bekannt ist, bietet das Internet aber nicht nur die Möglichkeit, Inhalte von Berechtigten zu konsumieren, sondern auch, diese unrechtmäßig zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Aus diesem Grund haben sich erstmals 2009 verstärkt Presseverleger zusammen getan und ein eigenes Leistungsschutzrecht gefordert. Daraufhin entbrannte eine derartige Diskussion, dass das Thema 2009 Einzug in den Koalitionsvertrag fand. Der erste Gesetzesentwurf wurde am 13. Juni 2012 eingebracht, dicht gefolgt von einer zweiten Änderung vom 27. Juli 2012 und einer dritten Überarbeitung vom 27. August. Mit der letzten Änderung vom 27. Februar 2013 wurden schließlich „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ vom Leistungsschutz ausgenommen, was letzten Endes die Fassung darstellte, die als §§ 87f-h UrhG am 01.08.2013 in Kraft trat.
Den sehr weitgehenden Forderungen in einem eigenen Gesetzesentwurf der Presseverleger kommt das neue Gesetz aber nicht nach, sondern wurde insbesondere durch die letzte Entwurfsänderung auf einen nur kleinen Anwendungsbereich reduziert. Letztlich richtet sich das Gesetz gegen Suchmaschinenbetreiber oder Anbieter, die Inhalte auf ähnliche Weise aufbereiten. Betroffen sind hiervon vor allem News-Aggregatoren, die auf Suchanfrage Links zu tagespolitischen Themen mitsamt deren Überschrift und kleinen Vorschautexten bereitstellen. Zu den drei größten gehören derzeit Google-News (90,5 %), Bing (3,2 %) und Yahoo (1,6 %). Doch seit dem „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ aus dem Schutzbereich ausgenommen sind, stellt sich die Frage, was hierunter zu verstehen ist. Denn damit steht und fällt letztlich die Reichweite des neuen Gesetzes und soll von daher in dieser Arbeit näher beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Eingrenzung des Themas
II. Vorgehen
B. Generelle Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts
I. Vergleichbarkeit
II. Rechtliche Schutzmöglichkeiten
1. Vorgehen von Harvestern
a) Eigenes Urheberrecht
b) Derivatives Urheberrecht
c) Weitere Schutzmöglichkeiten
2. News-Aggregatoren
a) Deep-Links
b) Übernahme von Textzeilen
3. Zusammenfassung
III. Technische Schutzmöglichkeiten
1. Robot.txt und Meta-Tags
a) Unverbindlichkeit der Maßnahme
b) Nachteile
2. Weitere technische Möglichkeiten
3. Zwischenergebnis
IV. Zentrale Argumentationslage
V. Fazit
C. Gegenstand und Umfang des Leistungsschutzes
I. Presseerzeugnis
1. Redaktionell-technische Festlegung
2. Journalistischer Beiträge
3. In periodisch veröffentlichter Sammlung
4. Überwiegend verlagstypisch
VIII
II. Inhaber des Leistungsschutzrechts
III. Adressat des Leistungsschutzrechts
IV. Schutzgegenstand und Schutzumfang
1. Öffentlich zugänglich machen
2. Zu gewerblichen Zwecken
V. Ausnahme: Einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte
1. Wortlaut
2. Historisch
a) Verweis auf „Metall auf Metall“-Entscheidung
b) Verweis auf „Vorschaubilder“-Entscheidung
3. Teleologisch
4. Systematisch
5. Zusammenfassung
VI. Vertretene Ansichten
1. Inhaltliche Beurteilung
2. Beurteilung nach Umfang
VII. Eigene Ansicht
1. Auseinandersetzung mit den Ansichten
2. Schlussfolgerung
D. Situation nach des Gesetzesänderung
I. Schutzmöglichkeiten der Presseverleger
II. Momentane Situation
III. Situation des Urhebers
IV. Mögliche Entwicklungen
E. Fazit
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