Die Idee hinter der WTO ist fast 200 Jahre alt. Der englische Ökonom David Ricardo entwickelte 1817 eine Theorie, wonach jedes einzelne Land Vorteile bei der Produktion bestimmter Güter habe. Ricardo schloss daraus, dass alle beteiligten Länder durch Außenhandel besser und zu günstigeren Preisen mit den Produkten versorgt sind. Vorausgesetzt die Güter lassen sich günstig transportieren und werden nicht durch Zölle künstlich versteuert. Während das GATT-Abkommen den Güterhandel liberalisierte, behandelt die 1995 gegründete WTO noch andere Themen: den Handel mit Dienstleistungen etwa, dem sich das so genannte GATS-Abkommen widmet und den Schutz handelsbezogener geistiger Eigentumsrechte, geregelt im Trips-Abkommen. Das vorliegende Buch richtet sich ausschließlich an das GATS-Abkommen und wird keine Stellung zu den beiden anderen Abkommen (TRIPS und GATT) nehmen.
Die Untersuchung beginnt mit einem kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung des GATS-Abkommens. Anschließend wird eine Definition und die Abgrenzung des Dienstleistungsbegriffs vorgenommen. Nach der Erläuterung des Dienstleistungsbegriffs werden die wesentlichen Bestimmungen beschrieben. Die sehr komplexen Regeln des GATS sind in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil regelt die allgemeinen Verpflichtungen, die von allen GATS-Mitgliedern eingehalten werden müssen. Der zweite Teil regelt die spezifischen Verpflichtungen einzelner Mitglieder.
Im dritten Abschnitt dieses Buches wird auf die Chancen und Risiken des Dienstleistungsabkommens ausführlich Stellung genommen. Dabei richtet sich der Fokus auf die Wohlfahrtssteigerung durch Direktinvestition und Humankapital, sowie auf die Problematik der Souveränitätsrechte der WTO-Mitgliedsstaaten.
Abschließend werden im letzten Abschnitt die Auswirkungen des GATS auf den Wasserversorgungssektor analysiert, worauf sich dann auch die Schlussbetrachtung bezieht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das allgemeine Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr
1. Entstehungsgeschichte
2. Definition und Abgrenzung
3. Wesentliche Bestimmungen
3.1. Allgemeine Verpflichtungen
3.1.1. Das Meistbegüstigungsprinzip
3.1.2. Die Gewährung von Transparenz
3.1.3. Die Begünstigung der Entwicklungsländer
3.1.4. Das Recht auf Integration
3.1.5. Die innerstaatliche Regelung
3.1.6. Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationserfordernissen
3.1.7. Die Stellung der Monopole
3.1.8. Die Ausnahmebestimmungen
3.1.9. Die vorgesehenen Arbeitsprogramme
3.2. Spezifische Verpflichtungen
C. Chancen und Risiken des GATS
1. Wohlstandssteigerung durch Direktinvestitionen
1.1. Öffentlicher Dienstleistungssektor
1.2. Privater Dienstleistungssektor
2. Wohlstandssteigerung durch Humankapital
3. Selbstbestimmung der Regierungen
D. GATS und Wasserversorgung
1. Wachstumssektor Wassermarkt
2. Akteure und ihre Interessen und Strategien im GATS-Prozess
2.1. EU: Wasser weit oben auf der Agenda
2.2. Liberalisierungsforderungen der EU
2.3. Die transnationalen Wasserkonzerne
2.4. Gescheiterte Privatisierung: Fallbeispiel Manila
3. Macht der GATS-Prinzipien
3.1. Marktzugang
3.2. Inländerbehandlung
3.3. Innerstaatliche Regulierung
4. Mögliche Auswirkungen des GATS auf Länder mit unterschiedlichen Wasserversorgungssystemen
4.1. Länder ohne funktionierende öffentliche Wasserversorgung
4.2. Länder mit funktionierender öffentlicher Wasserversorgung
4.3. Länder mit alternativen Systemen der Wasserversorgung
E. Fazit
F. Literaturverzeichnis
A. Einleitung
Die Idee hinter der WTO ist fast 200 Jahre alt. Der englische Ökonom David Ricardo entwickelte 1817 eine Theorie, wonach jedes einzelne Land Vorteile bei der Produktion bestimmter Güter habe. Ricardo schloss daraus, dass alle beteiligten Länder durch Außenhandel besser und zu günstigeren Preisen mit den Produkten versorgt sind. Vorausgesetzt die Güter lassen sich günstig transportieren und werden nicht durch Zölle künstlich versteuert. Während das GATT-Abkommen den Güterhandel liberalisierte, behandelt die 1995 gegründete WTO noch andere Themen: den Handel mit Dienstleistungen etwa, dem sich das so genannte GATS-Abkommen widmet und den Schutz handelsbezogener geistiger Eigentumsrechte, geregelt im Trips-Abkommen. Die vorliegende Arbeit richtet sich ausschließlich an das GATS-Abkommen und wird keine Stellung zu den beiden anderen Abkommen (TRIPS und GATT) nehmen.
Die Untersuchung beginnt mit einem kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung des GATS-Abkommens. Anschließend wird eine Definition und die Abgrenzung des Dienstleistungsbegriffs vorgenomme. Nach der Erläuterung des Dienstleistungsbegriffs werden im Teil B die wesentlichen Bestimmungen beschrieben. Die sehr komplexen Regeln des GATS sind in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil regelt die allgemeinen Verpflichtungen, die von allen GATS-Mitgliedern eingehalten werden müssen. Der zweite Teil regelt die spezifischen Verpflichtungen einzelner Mitglieder.
Im Teil C wird auf die Chancen und Risiken des Dienstleistungsabkommens ausführlich Stellung genommen. Dabei richtet sich der Fokus auf die Wohlfahrtssteigerung durch Direktinvestition und Humankapital, sowie auf die Problematik der Souveränitätsrechte der WTO-Mitgliedsstaaten.
Abschließend werden im Teil D die Auswirkungen des GATS auf den Wasserversorgungssektor analysiert, worauf sich abschließend auch die Schlussbetrachtung beziehen wird.
B. Das allgemeine Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr
1. Entstehungsgeschichte
Das im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte Über-einkommen über den Handel mit Dienstleistungen stellt erstmalig multilaterale Regeln für den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen auf. Die ursprüngliche Konzentration auf den Warenaustausch erklärt sich aus der Dominanz des Warenhandels im internationalen Wirtschaftsverkehr. Aufgrund des gewachsenen volkswirtschaftlichen Gewichtes der Dienstleistungen, drängten die industrialisierten Staaten, vor allem die USA darauf, den internationalen Dienstleistungshandel in die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde einzubeziehen.
Am 15.12.1993 wurde nach sieben Jahren äußerst schwieriger Verhandlungen die achte Welthandelsrunde des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) erfolgreich abgeschlossen. Mit diesem Abschluss und der gleichzeitig beschlossenen Gründung wurde die Grundlage für die Verwirklichung eines bisher einmaligen Liberalisierungsprozesses geschaffen. Das GATS-Abkommen wurde am Ende der Uruguay-Runde am 1.1.1995 unterzeichnet. Damals wurde beschlossen, den Vertrag nach fünf Jahren zu bearbeiten. Anfang 2000 sind im Rahmen der Welthandelsorganisation Neuverhandlungen des GATS (General Agreement on Trade in Services) begonnen worden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung erreichen zu können. Der Auftrag von GATS ist somit die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen, d. h. den Abbau staatlicher Barrieren gegen die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen zu fördern. Investitionen ausländischer Unternehmen sollen in diesen Bereichen weitgehend wie die Investitionen von Inländern behandelt werden. Damit könnte die Vereinfachung internationaler Investitionen, die einst das multilaterale Investitionsschutz-abkommen (Mai) bringen sollte, nun über diesen Umweg ermöglicht werden.[1]
Der Dienstleistungssektor macht in den Industrieländern bereits zwei Drittel der Wirtschaftsleistung aus. Entsprechend groß ist das Interesse der führenden Konzerne an einer weltweiten Liberalisierung von Bank- und Versicherungsgeschäften, Bildung, Gesundheit, Wasserversorgung, Telekommunikation, Post, Strom, Gas, Transport, Tourismus, Medien und weiteren 150 im GATS aufgelisteten Dienstleistungen. Jedoch regt sich mittlerweile zunehmender Protest gegen die fortschreitende Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte vor allem im Bereich der öffentlichen Dienste und wichtiger Infrastrukturleistungen. Die öffentlichen Dienste müssen aufgrund der unklaren GATS-Definition hoheitlicher Aufgaben mit verschärftem Wettbewerbsdruck rechnen.[2] Nach den EG-Richtlinien müssen Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind. Nach EuGH unterliegen demnach solche Einrichtungen diesen Voraussetzungen, die eng mit der öffentlichen Ordnung und dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpft sind.[3]
Ohne den enormen Druck der amerikanischen Finanzdienstleister hätte es kein Abkommen gegeben. So ist es auch nicht verwunderlich, weshalb die Banken und Versicherungen zu den vermutlichen Gewinnern des Dienstleistungsabkommens gehören werden.[4]
2. Definition und Abgrenzung
Das GATS ist ein internationales, multilaterales Vertragswerk der Welthandelsorganisation, das den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen regelt. Multilateral bedeutet, dass zwei Länder verhandeln und alle übrigen dem Ergebnis zustimmen müssen. Aufgrund des Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) sollen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) die nationalen Grenzen der Märkte weiter abgebaut werden. Das General Agreement on Trade in Services bezieht sich auf den internationalen Dienstleistungssektor und ist eines der Abkommen die in Zusammenhang mit der Gründung der WTO 1995 ausverhandelt wurden. Alle WTO-Mitglieder sind automatisch auch GATS-Mitglieder (siehe Graphik).[5]
Aufbau und Organe
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: GATS, Allgemeines Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr,
Brüssel, 1995, S. 17
Nach Artikel 1 des GATS wird die Reichweite des Abkommens wie folgt umschrieben: „´Services´ includes all services in any sector except services supplied in the exercise of governmental authority”.[6]
Da innerhalb der GATS keine eindeutige Definition des Dienstleistungsbegriffs vorgenommen wurde ist es für die weitere Analyse notwendig die Reichweite des Dienstleistungsbegriffs zu definieren. Die meisten GATS-Mitglieder haben sich auf das Schema der „Central Product Classification“ geeinigt. Dieses Schema weist zwölf Hauptkategorien mit insgesamt 155 Unterkategorien auf. Zu den zwölf Hauptkategorien werden die unternehmerischen- und berufsbezogenen Dienstleistungen, als auch die Kommunikations-, Bau- und Montage-, Vertriebs-, Bildungs-, Umwelt-, Finanz-, medizinische und soziale, Tourismus- und Reise-, Erholung-Kultur-Sport, Transport-, sowie sonstige nicht aufgeschlüsselte Dienstleistungen genannt. Es wird also auf eine begriffliche Definition der Dienstleistungen verzichtet und dafür eine sinnvolle zusammengefasste Kategorisierung einzelner Dienstleistungs-gruppen durchgeführt.[7]
Eine weitere Eigenheit des GATS sind die vier unterschiedlichen Typologien internationaler Dienstleistungstransaktionen. Es werden vier Handelsarten (Modes) unterschieden:
- Grenzüberschreitender Handel (cross border supply)
Der Konsument und Produzent verbleiben in ihrem Land und nur die Dienstleistung selbst überschreitet die Grenze. Diese Dienstleistungen können auch als losgelöste oder getrennte Dienstleistung bezeichnet werden, da sie unabhängig von der Person des Dienstleistungsanbieters erbracht werden. Hierzu zählt jeder Austausch über internationale Kommunikationsnetze.
- Konsum im Ausland (consumption abroad)
Der Konsument bewegt sich kurzfristig in das Land des Anbieters. Klassisches Beispiel hierfür ist der Tourismusbereich, aber auch die Nutzung von Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern oder Flughäfen.
- Kommerzielle Präsenz (commercial presence)
Die Dienstleistung wird vom Anbieter im Land des Konsumenten erbracht. Dieses kann die Gründung oder Errichtung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Land oder der Kauf von Beteiligungen im Ausland sein (z.B. Bank- und Versicherungsdienstleistung).
- Grenzüberschreitender Verkehr natürlicher Personen (Presence of natural persons)
Die vierte Typologie erfasst die Möglichkeit der kurz- oder langfristigen Anwesenheit natürlicher Personen zum Zwecke der Dienstleistungserbringung im Gastland. Dies können ausländische Baufirmen sein, aber auch der Transfer von Führungs- und Fachkräften.[8]
Diese Definitionen von Dienstleistungen nach ihrer Erbringungsweise dienen vor allem einer leichteren Erkennung der Bestimmungen, die den Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen.
3. Wesentliche Bestimmungen
3.1. Allgemeine Verpflichtungen
Das GATT brauchte nur den grenzüberschreitenden Warenverkehr als einzige Angebotsform zu betrachten. Im GATS hingegen wurde ein neues Konzept formuliert, um der Verschiedenartigkeit der Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Die sehr komplexen Regeln des GATS sind in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil regelt die allgemeinen Verpflichtungen, die von allen GATS-Mitgliedern eingehalten werden müssen. Sie beziehen sich auf das Prinzip der Meistbegünstigung, die Schaffung von Transparenz, die Bevorzugung der Nicht-Industriestaaten, das Recht auf den Abschluss von Integrationsabkommen, die innerstaatliche Rechtsanpassung, die Anerkennung ausländischer Qualifikationsabkommen, die Aufnahme gegenseitiger Konsultationen und das Ergreifen von Schutzmaßnahmen.[9]
3.1.1. Das Meistbegünstigungsprinzip
Nach Art. II Abs. 1 sind die WTO-Mitglieder verpflichtet, die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen WTO-Mitglieds nicht ungünstiger zu behandeln als die gleichen Dienstleitungen eines anderen Landes. Die Gleichbehandlung ist unverzüglich und bedingungslos zu gewähren. Aufgrund der Heterogenität der Dienst-leistungen, dem stark unterschiedlichen Entwicklungsstand der einzelnen Vertragspartner, wäre es unmöglich gewesen, sich auf einen Vertragstext mit einheitlichen Meistbegünstigungsrechten und -pflichten zu einigen. Diese Ausnahmen finden sich in den allgemeinen Ausnahmen, den landesspezifischen Befreiungen, den Waivers und den Vorbehalten gegenüber den neuen Vertragspartnern wieder.[10]
3.1.2. Die Gewährung von Transparenz
Gem. Art. III GATS sind alle Rechtsvorschriften und getroffenen Maßnahmen im Geltungsbereich des Abkommens spätestens bei ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Jedes Mitglied hat über die Einführung neuer oder die Änderung bisheriger Rechtsgrundlagen des Dienstleistungsabkommens Bericht zu erstatten. Die Transparenzpflicht richtet sich weniger an die Industriestaaten, da sie ihren Verpflichtungen nachkommen, sondern mehr an die wirtschaftlich schwächeren Staaten, die oft aus Kostengründen davon absehen.[11]
3.1.3. Die Begünstigung der Entwicklungsländer
Das Dienstleistungspotential der Entwicklungsländer soll über die Ausweitung ihrer Kapazität sowie über die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ausgebaut werden. Das langfristige Ziel von GATS ist es, allein die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern am globalen Dienstleistungshandel zu fördern.[12]
3.1.4. Das Recht auf Integration
Die Integration darf sich nicht auf einzelne Mitglieder beschränken, sondern muss annähernd den gesamten Handel erfassen. Die zwischen den Integrationspartnern bestehenden diskriminierenden Vorschriften und die Einführung neuer diskriminierender Maßnahmen sind ebenfalls verboten.[13]
[...]
[1] Vgl. Prieß, Hans-Joachim, Berrisch, WTO, Handbuch, München, 2003, S. 497.
[2] Vgl. Fritz Thomas, Was ist GATS?, http://www.attac.de/gats/linkliste.php, 17.05.2004.
[3] Vgl. Prieß, Hans-Joachim, Berrisch, Georg, a.a.O., S. 503.
[4] Vgl. General Agreement on Trade in Services, http://de.wikipedia.org/wiki/GATS, 17.05.2004.
[5] Vgl. Kroiss, Fritz, Was kostet die Umwelt? GATS und die Umweltrelevanz der WTO-Abkommen, Wien, 2002, S. 9.
[6] Krancke, Jan, Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels: Analyse des GATS und Perspektiven für die zukünftige Handelsliberalisierung, Kiel, 1999, S. 4.
[7] Vgl. Jan, Krancke, a.a.O., S. 7-8.
[8] Vgl. Kroiss, Fritz, a.a.O., 9-10.
[9] Vgl. Senti, Richard, WTO, System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich, 2000, S. 573.
[10] Vgl. Prieß, Hans-Joachim, Berrisch, Georg, a.a.O., S. 511.
[11] Vgl. Senti, Richard, a.a.O., S. 578.
[12] Vgl. Senti, Richard, a.a.O., S. 579.
[13] Vgl. Senti, Richard, a.a.O., S. 580-581.
- Arbeit zitieren
- Diplom Betriebswirt Mario Pasalic (Autor:in), 2004, Das GATS-Abkommen: Überblick, Chancen / Risiken, Auswirkungen auf den Wasserversorgungssektor, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34560
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