Im Zuge des Inkrafttretens am 08.10.2004 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (lateinisch Societas Europaea, kurz SE) gewinnt die Europäische Gesellschaft zunehmend in Europa mehr an Beliebtheit. Begleitet wurde die Umsetzung in deutsches Recht durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft mit den Teilen des Ausführungsgesetzes der SE-VO (kurz: SEAG) und dem Gesetz über die Arbeitnehmerbeteiligung der SE (kurz: SEBG) vom 22.12.2004.
Die Grundlage zur Gründung der SE stellt somit die SE-VO dar, wobei diese als ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zustande kam. Der Kompromiss sieht einen Rückgriff auf nationales Recht, im Falle von Deutschland auf das deutsche Aktiengesetz, des Sitzstaates der SE vor, sofern keine einschlägige Regelung in der Verordnung oder im Einführungsgesetz der SE vorhanden ist gemäß Art. 9 (1) SE-VO. Das Wahlrecht über die Organisationsform stellt dabei die Besonderheit des Kompromisses dar. Neben dem im Nord- und Mitteleuropäischen Raum verbreiteten dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat, können Gründer einer SE auch die im angloamerikanischen Raum und in anderen Teilen Europas verbreitete monistische Organstruktur mit einer einheitlichen Leitung des Verwaltungsrats wählen. Weitere Kompromisse und Wahlrechte, insbesondere über mitbestimmungs- und arbeitsrechtliche Thematiken durch die SE-Richtlinie und das SEBG werden im Rahmen dieser Thesis nicht weiter behandelt.
Eine Rechtsgrundlage für das monistische System im deutschen Aktienrecht existierte nicht, da dem deutschen Gesetzgeber diese Struktur nicht bekannt war. Durch die Einführung der §§ 20-49 SEAG, veranlasst durch die Möglichkeit in Art. 43 (4) SE-VO, reagierte der Gesetzgeber auf die Regelungslücke. Jedoch verwies er gemäß §§ 39, 40 (8) SEAG bei der Innenhaftung der Verwaltungsratsmitglieder ausdrücklich auf die aktienrechtliche Norm des § 93 AktG, nachdem die Leitungsorganmitglieder für die Verursachung der Schäden gegenüber der Gesellschaft haften. Die individuelle Gestaltung der Haftung nach §§ 39, 40 SEAG soll eine Haftungsform, angepasst an die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds, ermöglichen. Demnach würde eine Haftung nur für das eigene Verschulden in Betracht kommen. [...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaea (SE)
I. Historie und Rechtsquellen
1. Historie
2. Anwendbares Recht der SE mit Sitz in Deutschland
C. Die monistische Organisation der SE
I. Systemwahl
II. Die monistische Organisationsform im Detail
III. Überblick Hauptversammlung
IV. Der Verwaltungsrat
1. Aufgaben und Rechte
2. Bestellung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder
3. Mitgliederanzahl und persönliche Voraussetzungen
4. Innere Verwaltung
5. Aufgabenabgrenzung zu den geschäftsführenden Direktoren
a) Funktion der geschäftsführenden Direktoren
b) Bestellung
D. System der Innenhaftung der Verwaltungsratsmitglieder
I. Anwendungsbereich
1. Regelungssystematik des Art. 51 SE-VO
a) EU-rechtlicher Mindestrahmen und Pflichten der Haftung
b) Tatbestand und Rechtsfolge
2. Anwendbarkeit §§ 93, 116 AktG
a) Organhaftung
b) Organhaftungstatbestände der deutschen SE
aa) Verwaltungsratsmitglieder
bb) Geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder
3. Zwischenfazit
II. Innenhaftung
1. Legitimation und Organstellung
2. Pflichtverletzung
a) Abgrenzungsproblematiken in Haftungsfällen
b) Verwaltungsratsmitglieder
aa) allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Geschäftsleitung
i) Gesetzliche Regelung
ii) Übertragbarkeit auf Verwaltungsrat
iii) Anwendung auf den Verwaltungsrat
bb) Überwachungspflicht
i) Vertikale Überwachungspflicht
ii) Horizontale Überwachungspflicht
cc) Treuepflicht
dd) Gesamtverantwortung
ee) Zwischenfazit
c) Geschäftsführende Direktoren
aa) allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Geschäftsführung
i) Gesetzliche Regelung
ii) Übertragbarkeit auf die geschäftsführenden Direktoren
iii) Anwendung auf die geschäftsführenden Direktoren
bb) Gesamtgeschäftsführung und Verantwortung
cc) Besonderheit geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder
i) Modifizierter Sorgfaltsmaßstab
ii) Aspekte der Überwachung
dd) Zwischenfazit
3. Verschulden
4. Schaden
5. Kausalität
6. Beweislast
7. Haftungsbefreiung/Haftungsausschluss
8. Verjährung
9. Rechtsfolgen
10. Zwischenfazit
III. Aspekte des DCGK auf die monistische Innenhaftung
1. Begrifflichkeiten und Anwendbarkeit auf die SE
2. Anpassung und Lösungsvorschläge im Rahmen des DCGK auf die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder
E. Abschließendes Fazit
Literaturverzeichnis V
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