Das Inkrafttreten des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Jahre 1994 bezweckte einheitliche Standards der Rechte des geistigen Eigentums in allen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO). Insbesondere Entwicklungsländer mussten Schutzsysteme etablieren, um den Anforderungen des TRIPS gerecht zu werden. Im Bereich der pharmazeutischen Patente übte das TRIPS-Abkommen einen signifikanten Einfluss aus, in dem es festlegte, dass diese nun in allen WTO-Ländern geschützt werden.
Obgleich das TRIPS-Abkommen den Schutz des geistigen Eigentums in den Entwicklungsländern stärken oder gar erst etablieren sollte, war es ein Anliegen der Vertragsstaaten, auch den Zugang zu Arzneimitteln für die Bevölkerung zu verbessern. Wie sich zeigen wird, erschwert die an sich lobenswerte Stärkung des patentrechtlichen Schutzes den Zugang zu bezahlbaren Arzneimitteln. Im Wissen um dieses Spannungsfeld haben die Mitgliedsstaaten Wege geschaffen, diesen Zugang wieder weiter zu öffnen. Die Effektivität einer dieser Vehikel soll im Folgenden untersucht werden.
Damit ist die Möglichkeit der „Zwangslizenzierung“ unter Art. 31 TRIPS gemeint, welche hierbei die meiste Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat und mithin auch die konfliktträchtigste Variante darstellt. Aufgrund dessen wird sich der wesentliche Schwerpunkt dieser Arbeit mit der Frage auseinandersetzen:
Stellt die Zwangslizenzierung gegenwärtig unter dem TRIPS–Abkommen und der
VO 816/2006 EG ein effektives Mittel dar, den Zugang zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern zu verbessern?
Dabei wird die vorliegende Arbeit zunächst auf die ökonomischen Aspekte des Arzneimittelpatents eingehen. Nach dieser einleitenden Betrachtung werden die patentrechtlichen Zwangslizenzen, dabei insbesondere die internationalen Regelungen unter dem TRIPS-Abkommen, untersucht. Sodann wird sich der Verordnung 816/2006/EG (sog. EG-Zwangslizenzverordnung) gewidmet, die als Vorreiter der noch nicht ratifizierten TRIPS-Änderung in der EU umgesetzt wurde. Im abschließenden Fazit wird sich dann der oben aufgeworfenen Frage angenommen, ob die Zwangslizenzierung gegenwärtig ein effektives Mittel darstellt, den Zugang zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern zu verbessern.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die ökonomischen Eigenheiten von Arzneimittelpatenten
I. Überblick
II. Besonderheiten bezüglich Arzneimittel
C. Patentrechtliche Schutzschranken
I. Allgemeines
II. § 24 PatG und Art. 31 TRIPS
III. Die Verordnung Nr. 816/2006/EG
IV. Rechtliche Vorgaben bei der internationalen Zwangslizenzerteilung
1. Die Voraussetzungen des Art. 31 TRIPS
2. Das Problem des Art. 31 (f) TRIPS und die Doha-Erklärung
a) Versorgung des Binnenmarktes (Art. 31 (f) TRIPS)
b) Problemaufriss veranschaulicht anhand von Fällen
aa) Keine Einschränkung durch Art. 31 (f) TRIPS
bb) Patentschutz von Arzneimitteln im Exportland
c) Die Doha-Erklärung zum TRIPS und der öffentlichen Gesundheit
3. Die WTO-Entscheidung vom 30.8.2003
a) Überblick
b) Der Regelungsgehalt insbesondere Schutzmaßnahmen
c) Schwierigkeiten bei der Ausnutzung des Skaleneffekts
d) Weitere Schutzbestimmungen
4. Zwischenfazit
5. Die eingeschränkte innerstaatliche Umsetzung der Entscheidung
a) Kanada
b) Indien
c) Schlussfolgerung
6. Die WTO-Entscheidung rechtsverbindlich ausgestalten
7. Das Unvermögen der Entwicklungsländer Vorteile aus dem Skaleneffekt nach Art. 31 bis zu ziehen
a) Die Nutzung von Größenvorteilen zur Stärkung der Kaufkraft für Arzneimittel nach Art. 31 bis Abs. 3
b) Weitere Hindernisse
8. Bewertung der internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen
V. Europa und die VO Nr. 816/2006
1. Regelungsgehalt und das Erteilungsverfahren einer Zwangslizenz
a) Grundriss der VO
b) Rechtsfolgen
2. Missbrauch, weitere Probleme und Rechtsmittel
3. Die Effektivität der VO anhand eines fiktiven Beispiels
D. Schlussbetrachtung
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- Patrick Krüger (Author), 2014, Patentrechtliche Zwangslizenzen zum Export von Arzneimitteln in Entwicklungsländer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344993
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