Die Arbeit beschäftigt sich mit den juristischen Aspekten des E-Mail-Marketings.
Das „Word Wide Web“ wird immer beliebter und bedeutender. 2015 benutzen über drei Milliarden Menschen weltweit das Internet. 2008 war es gerade einmal die Hälfte davon. Auch in Zukunft wird die Zahl der Internetnutzer steigen, weshalb Unternehmen immer mehr digitales Marketing anweden, um attraktiv und präsent zu sein. Ein elementarer Bestandteil des Online-Marketings ist dabei das E-Mail-Marketing, denn mit steigenden Internetnutzern vermehrt sich auch die Anzahl der E-Mail Nutzer und Accounts. Vor allem Start Up Unternehmen genießen die Vorteile des E-Mail-Marketing. Dies verdeutlicht nochmals den hohen Stellenwert des E-Mail-Marketings i. R. d. Marketinginstrumente. Aus informativen E-Mails werden jedoch schnell sogenannte „Spam-Mails“, die auf keine große Freude bei den Empfängern stoßen, weshalb der Gesetzgeber strenge rechtliche Vorschriften beim E-Mail-Marketing reglementierte.
Zu Beginn der Arbeit wird zunächst das E-Mail-Marketing mit seinen verschiedenen Arten und betriebswirtschaftlichen Vorteilen erläutert. Anschließend wird auf die gesetzlichen Anforderungen an die Einwilligung und auf die Folgen bei Rechtsverstößen eingegangen. Daraufhin wird dargestellt, wie der Inhalt einer E-Mail rechtssicher zu gestalten ist und abschließend wird das E-Mail-Marketing beurteilt.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 DEFINITION
3 EINWILLIGUNG
3.1 Gesetzliche Grundlagen
3.2 Anforderungen an die rechtssichere Einwilligung
3.2.1 Ausdrückliche Einwilligung
3.2.2 Verfahren der Einwilligungseinholung
3.2.3 Geltungsdauer der Einwilligung
3.2.4 Generieren von E-Mail-Adressen
3.2.4.1 Kauf von E-Mail-Adressen
3.2.4.2 Gewinnspiele
3.2.5 Sonderfälle
3.2.6 Folgen bei Rechtsverstößen
4 GESTALTUNG DES INHALTES
4.1 Betreff und Absender
4.2 Impressum
4.3 Abbestellmöglichkeit
5 FAZIT
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Das „Word Wide Web“ wird immer beliebter und bedeutender. 2015 benutzen über drei Milliarden Menschen weltweit das In- ternet. 2008 war es noch knapp die Hälfte.[1] Auch in Zukunft wird die Zahl der Internetnutzer steigen, weshalb Unterneh- men immer mehr digitales Marketing anweden, um attraktiv und präsent zu sein. Ein elementarer Bestandteil des Online- Marketings ist dabei das E-Mail-Marketing, denn mit steigen- den Internetnutzern vermehrt sich auch die Anzahl der E-Mail Nutzer und Accounts. Vor allem Start Up Unternehmen genie- ßen die Vorteile des E-Mail-Marketing. „Für jeden in E-Mail- Marketing investierten Euro kommt durchschnittlich der vierfa- che Ertrag zurück.“[2] Dies verdeutlicht nochmals den hohen Stellenwert des E-Mail-Marketings i. R. d. Marketinginstru- mente. Aus informativen E-Mails werden jedoch schnell soge- nannte „Spam-Mails“, die auf keine große Freude bei den Empfängern stoßen, weshalb der Gesetzgeber strenge recht- liche Vorschriften beim E-Mail-Marketing reglementierte.
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit den juristischen Aspekten des E-Mail-Marketings. Zu Beginn wird zunächst das E-Mail-Marketing mit seinen verschiedenen Arten und be- triebswirtschaftlichen Vorteilen erläutert. Anschließend wird auf die gesetzlichen Anforderungen an die Einwilligung und auf die Folgen bei Rechtsverstößen eingegangen. Daraufhin wird dargestellt, wie der Inhalt einer E-Mail rechtssicher zu gestal- ten ist und abschließend wird das E-Mail-Marketing beurteilt.
2 Definition
Das E-Mail-Marketing gehört zu den neuen Medien und ist eine Form des Direktmarketings. Kunden werden heutzutage von Informationen überhäuft, weshalb in einen individuellen Dialog mit ihnen getreten werden sollte.[3] E-Mail-Marketing wird ein- gesetzt, um Kunden über neue Produkte und Informationen rund um das Unternehmen aufmerksam zu machen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Einsatz von E-Mail- Marketing äußerst sinnvoll, vorausgesetzt der E-Mail Versand erfolgt mit Bedacht und in Maßen. Es ist möglich in Sekunden- schnelle, aktuelle Informationen an eine Vielzahl an Empfänger, kostengünstig zu verschicken. Zudem ist der Erfolg von E-Mail-Kampagnen sehr gut messbar. In der heuti- gen Zeit ist der Kundenkontakt ausschlaggebend, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Durch E-Mails ist es möglich, regelmäßig mit dem Kunden in Kontakt zu stehen und diesen an das Unternehmen zu binden. Es wird schnell deutlich, wes- halb der Einsatz von E-Mail-Marketing immer wichtiger wird, jedoch kann sich der Kunde aufgrund der vielen werbenden Mails schnell belästigt fühlen, weshalb für erfolgreiches E-Mail- Marketing einige Richtlinien einzuhalten sind, die im Verlauf der Arbeit dargestellt werden.
Die bekannteste und wahrscheinlich wichtigste Form ist der Newsletter, der regelmäßig an einen gesamten Verteiler ver- sendet wird. Primäres Ziel ist dabei die Kundenbindung. Meis- tens besteht der Newsletter aus kurzen Inhaltsblöcken, die wiederum einen weiterführenden Link enthalten. Daneben gibt es auch Stand-Alone-Kampagnen, auch E-Mailings genannt. Im Rahmen von Stand-Alone-Kampagnen wird eine begrenzte Anzahl von E-Mails oder auch nur eine einzige E-Mail zu be- sonderen Anlässen an den Verteiler geschickt. Eine Stand- Alone-Kampagne ist immer auf einen festen Zeitraum begrenzt und fokussiert sich auf ein bestimmtes Thema, wie beispiels- weise auf eine Sonderaktion. Daneben gibt es u. a. noch die Varianten Trigger-Mails, deren Versand automatisiert ausge- löst wird, wenn ein vorab bestimmtes Event eintritt und Transaction-Mails, die vom Leser selber durch eine Aktion ver- schickt wird z. B. wird nach dem Kauf eine Kaufbestätigung versendet, die der Empfänger auch erwartet.[4] Auf die juristi- schen Anforderungen der letzteren Arten, wird im Folgenden nicht näher eingegangen.
3 Einwilligung
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Zunächst stellt sich die Frage, welche Arten von E-Mails recht- liche Relevanz haben. Entscheidend ist hierbei der Marketingaspekt der E-Mail. Im Gesetz ist nicht genau defi- niert, was unter „Werbung“ zu verstehen ist. Nach den europä- ischen Richtlinien ist der Marketingaspekt gegeben, wenn das Unternehmen versucht, den Absatz von Waren und Dienstleis- tungen zu fördern oder den Kunden regelmäßig über das Un- ternehmen zu informieren, mit dem Ziel, ihn zum Kauf zu animieren.[5]
Generell dürfen Absender nur dann Werbe-Mails versenden, wenn der Empfänger dem Versender eine explizite Einwilli- gung (Opt-In) gegeben haben. Aus dem Gesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Te- lemediengesetz (TMG) ergibt sich, dass die Werbung per E-Mail eines ausdrücklichen Einverständnisses bedarf, da an- sonsten in verschiedene Rechtspositionen eingegriffen wird.
Nach § 7 Abs. 2 UWG stellt bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung dar. Auch nachdem BGB ist es ver- boten, werbende E-Mails ohne eine Einwilligung zu versenden, so nach dem BGH 09/04.
Nach Art. 2 Abs.1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stellt eine nicht eingewilligte Werbung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Daneben spielt auch das Datenschutzrecht eine große Rolle. „Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur er- hoben, verarbeitet und gespeichert werden, wenn dies das Ge- setz ausdrücklich zulässt oder eine Einwilligung des betroffe- nen vorliegt.“[6]
3.2 Anforderungen an die rechtssichere Einwilligung
3.2.1 Ausdrückliche Einwilligung
Wie bereits erwähnt, ist für den Versand von Werbe-E-Mails eine ausdrückliche Einwilligung notwendig, unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder Verbraucher ist. Kann die E-Mail-Adresse eindeutig einer Person (Inhaber der Adresse) zugeordnet werden, bedarf es die Einwilligung genau dieser Person. Gehört die E-Mail-Adresse jedoch einem Unter- nehmen, muss die Einwilligung von einem Vertretungsberech- tigten erteilt werden, wie etwa vom Unternehmensinhaber, Vorstand etc. Damit eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss für den Empfänger deutlich erkennbar sein, von welchem Un- ternehmen und für welche konkrete Zwecke seine Daten ver- wendet werden (§ 4a Abs.1 Satz 2 BDSG). Soll Die Einwilli- gung gegenüber mehreren Unternehmen abgegeben werden,
[...]
[1] Vgl. Internet Live Stats (2014); abgerufen am 05.05.2016 über statista.com
[2] Solmecke; Kocatepe (2016), S. 59
[3] Vgl. Schwertfeger (2014), S. 9
[4] Vgl. Lammenett (2015), S. 82 ff.
[5] Vgl. Solmecke; Kocatepe (2016), S. 60
[6] Schirmbacher (2011), S. 310 ff., siehe auch § 4 BDSG
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