Die folgende Darstellung dient der Untersuchung des Sterbens bis hin zum Tode mit besonderer Betrachtung der Gesetzgebung und einer Beleuchtung unter Bezügen auf die Rechtsprechung und der juristischen Literatur. Etwaige Theorien werden erläutert und geschichtliche Zusammenhänge geschaffen, die im Hinblick auf die Gesetzgebung von Bedeutung sein können. Außerdem wird in die Diskussion mit einbezogen, inwiefern der Hirntod als sicheres Todeskriterium akzeptiert werden kann und die praktische Ausführung der Hirntoddiagnostik in Deutschland untersucht. Hierfür soll zunächst ein Überblick der historischen Entwicklung des TPGs dienen, die eine damalige Notwendigkeit einer Festlegung auf eine Definition des Todes veranschaulichen soll.
Die Frage, wann der Mensch stirbt bzw. wann er endgültig für tot erklärt werden kann, beschäftigt seit langer Zeit besonders die Rechtswissenschaftler, die Mediziner und die Ethiker und Psychologen.
Das Bewusstsein der Menschen und ihr vorausschauendes Denken, sowie die Erkenntnis der eigenen Vergänglichkeit, erzeugen zudem den Wunsch den Sterbens- und Todesprozess zu verstehen.
Aus dem historischen Blickwinkel betrachtet, hat besonders der medizinische Fortschritt, für welche die Todesdefinition bezüglich des „toten“ Organspenders von besonderer Relevanz ist, die Organtransplantation als medizinischen Standard eingeführt.
Das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Transplantationsgesetz (TPG) legt erstmalig durch die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Feststellung des Todes, den Hirntod fest. Jene begriffliche Festlegung wird jedoch stark umstritten, besonders auch im Hinblick auf die Bedeutung, die der Hirntod für einen hirntoten Patienten hat.
Inhalt
A. Sterben und Tod führt zu kontroversen Diskussionen
B. Der historische Verlauf des Todesbegriffes bis zum Inkrafttreten des TPG in Deutschland und Motive des Gesetzgebers
I. Historie
II. Die Motive des Gesetzgebers
C. Der umstrittene Todesbegriff
I. Der Prozess des Todes
II. Der Hirntod in Abgrenzung zum Herzstillstand aus medizinischer Sicht und dessen Feststellung unter Berücksichtigung etwaiger Theorien, sowie das Nichtvorliegen von Schmerzempfindung bei Hirntoten
1. Geistigkeits- und Integrationstheorie, sowie deren Kombination
2. Weitere Kritik an der oben beschriebenen Hirntodfeststellung und dem festgelegten Gesamthirntodkonzept aus medizinischer Sicht
III. Der Todesbegriff des Spenders insbesondere durch den Gesetzgeber
1. Eine kurze zivilrechtliche Beleuchtung
2. Sterben und Tod im TPG
3. Das Gesamthirntodkonzept des TPG in der Verfassungsrechtslehre und unter strafrechtlicher Betrachtung
D. Bewertung
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