Einleitung:
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung durch den § 11, Absatz 3 der Baunutzungsverordnung. Zu Beginn werden die Bedeutung des Absatz 3 und die früheren Fassungen desselben betrachtet, danach werden die verschiedenen Aspekte großflächiger Einzelhandelsbetriebe dargestellt, etwa die Auswirkungen auf die Umwelt und den Verkehr, die Auswirkungen von Agglomerationen und die Vermutungsregel nach Absatz 3 Satz 3. Schließlich werden noch Einkaufszentren und die Probleme bei der Begriffsbestimmung sowie die Agglomerationsproblematik dargestellt, bevor in der Schlussbetrachtung auf Probleme wie Kirchturmpolitik und Bebauungspläne eingegangen wird.
Doch zunächst ist es notwendig, den Gesetzestext zu betrachten: „(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.
Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die
Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Inhalt und Bedeutung des § 11 Absatz 3
2.1 Inhalt
2.2 Verfassungs- und EG-Recht
2.3 Frühere Fassungen
3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe
3.1 Begriffserklärung
3.2 Auswirkungen
3.3 Vermutungsregel
3.4 Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben
4. Einkaufszentren
4.1 Zulässige Nutzungen
4.2 Agglomerationsproblematik
5. Fazit
6. Literatur.
1. Einleitung:
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung durch den § 11, Absatz 3 der Baunutzungsverordnung. Zu Beginn werden die Bedeutung des Absatz 3 und die früheren Fassungen desselben betrachtet, danach werden die verschiedenen Aspekte großflächiger Einzelhandelsbetriebe dargestellt, etwa die Auswirkungen auf die Umwelt und den Verkehr, die Auswirkungen von Agglomerationen und die Vermutungsregel nach Absatz 3 Satz 3. Schließlich werden noch Einkaufszentren und die Probleme bei der Begriffsbestimmung sowie die Agglomerationsproblematik dargestellt, bevor in der Schlussbetrachtung auf Probleme wie Kirchturmpolitik und Bebauungspläne eingegangen wird.
Doch zunächst ist es notwendig, den Gesetzestext zu betrachten:
„(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.
Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
(3) 1. Einkaufszentren,
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder
Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
nicht nur unwesentlich auswirken können,
3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf
an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2
bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 qm Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. (BauGB, 36.Auflage 2004)
2. Inhalt und Bedeutung des § 11 Absatz 3
2.1 Inhalt
Der Absatz 3 ist eine Zulässigkeitsvorschrift für die drei genannten Anlagearten Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe.
Die Vorschrift regelt deren Zulässigkeit in den Baugebieten abschließend und ergänzt damit die Zulässigkeitsvorschriften der §§ 2 bis 9. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und vergleichbare großflächige Handelsbetriebe sind nur in Kerngebieten und in Sondergebieten, die eigens für sie festgesetzt sind, zulässig. In allen anderen Baugebieten ist ihre Ansiedlung wegen der von ihnen im Allgemeinen ausgehenden nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen. Wenn die Planung raumbedeutsam und überörtliche Bedeutsamkeit besitzt muss für die Errichtung eines Einkaufszentrums, großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder sonstigen großflächigen Handelsbetriebes ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage hierzu ist der § 15 des Raumordnungsgesetzes. Ab einer Geschossfläche von 1200 m² ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig, ab einer Geschossfläche von 5000 m² ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben.
§ 11 Abs. 3 dient vor allem der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist primär für Gewerbe- und Industriegebiete gegeben, in denen sich der großflächige Einzelhandel schon früh angesiedelt hat.
2.2 Verfassungs- und EG-Recht
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es wichtig zu erwähnen, dass es sich beim § 11 Absatz 3 der BauNVO um eine bodenrechtliche Vorschrift handelt, die sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG stützt. Sie dient also nicht dem Zweck, bestimmte Vertriebsformen des Einzelhandels aus wirtschaftspolitischen oder sonstigen Gründen einzudämmen oder gar zu verbieten. Sie trägt vielmehr den städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen Rechnung, die mit dem Betrieb solcher Anlagen einhergehen können.
Sie ist darüber hinaus auch mit dem recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar, weil die Zulässigkeitsregelung ausschließlich bundesinterne Sachverhalte betrifft.
2.3 Frühere Fassungen
Die BauNVO 1962 enthielt noch keine dem § 11 Abs. 3 vergleichbare Zulässigkeitsregelung, so dass Einkaufszentren und großflächige (Einzel-)Handelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, die nicht auf spätere Fassungen der BauNVO umgestellt wurden, zulässig sind, wenn der Einzelhandel nicht ausgeschlossen ist. Zudem darf der § 15 Absatz 1 der BauNVO nicht entgegenstehen, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen regelt.
In der BauNVO von 1968 wurden Einkaufszentren und Verbrauchermärkte für die übergemeindliche Versorgung auf Kerngebiete und Sondergebiete verwiesen, da sich diese modernen Vertriebsformen langsam ausbreiteten. Ein Einkaufszentrum oder ein Verbrauchermarkt dient vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, wenn mehr als die Hälfte des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb der Gemeinde kommt. Dabei versteht man unter Verbrauchermarkt eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher mit der Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen bei preisgünstigem Angebot.
Die gegenwärtige Fassung des § 11 Absatz 3 geht in ihrer Struktur auf die BauNVO von 1977 zurück. Die damals in Kraft getretenen Änderungen trugen der zunehmenden Verbreitung großer Einzelhandelsbetriebe Rechnung, und ersetzten die früheren Regelungen, die sich als nicht geeignet erwiesen hatten, die Ansiedlung solcher Betriebe zu steuern und die mit dieser Entwicklung einhergehenden negativen städtebaulichen Folgen zu begrenzen. Wichtig waren vor allem die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf alle großflächigen Handels- und Einzelhandelsbetriebe mit potenziell nachteiligen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen (Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2) sowie die Einführung einer Regelvermutung für Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m² (Satz 3).
Mit der Änderungsverordnung 1986 wurde die Zulässigkeitsregelung durch Reduzierung der Regelgröße für Einzelhandels- und ähnliche Handelsbetriebe von 1500m² auf 1200m² verschärft und um die Klarstellung in dem neuen Satz 4 ergänzt.
3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe
Diese sind nur in Kern- und Sondergebieten zulässig, wenn die Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 3 erfüllt sind. Für diese Anlagenart ist die Vorschrift wesentlich komplizierter ausgestaltet als für Einkaufszentren.
3.1 Begriffserklärung
Am Anfang einer Betrachtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe muss man sich näher mit dem Begriff an sich befassen.
Dem Anwendungsbereich des § 11 Absatz 3 Nr. 2 unterliegen nur Einzelhandelsbetriebe, also Gewerbebetriebe, die die Ware direkt an den Endverbraucher verkaufen. Einzelhandelsbetriebe sind unter diesem Begriff in den Baugebieten nach den §§ 5 bis 7 und in den Gewerbe- und Industriegebieten als Gewerbebetriebe zulässig; in den Wohngebieten fällt diese Nutzung unter den Ladenbegriff. Einzelhandel betreibt auch, wer seine Produktion in eigenen Geschäften unter Ausschaltung des Zwischen- und Großhandels an Endverbraucher verkauft; die Bezeichnung als (Factory) Outlet Center o. Ä. ist für die rechtliche Einordnung unter Nummer 1 oder 2 ohne Belang. Der traditionelle Verkauf ab Werk ist in der Regel kein selbständig zu beurteilender Einzelhandel.
Die Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung der Nummer 2, die von vornherein diejenigen Einzelhandelsbetriebe und Läden ausklammern soll, die nach ihrer Größe typischerweise der wohnungsnahen Versorgung in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 6 dienen. Das Merkmal der Großflächigkeit markiert die unterste Schwelle, ab der die BauNVO die Möglichkeit unerwünschter städtebaulicher oder raumordnerischer Auswirkungen der Großformen des Handels sieht. Dementsprechend liegt die Geschossfläche, bei der diese Schwelle erreicht wird, unter der Geschossfläche des Satzes 3, bei der solche Auswirkungen in der Regel gegeben sind. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nicht erfüllt, kann etwa in einem Mischgebiet zulässig sein. Als Kriterium für die Bestimmung der Großflächigkeit eignet sich weniger die Geschossfläche als die Verkaufsfläche (BVerwG, Urteil vom 22. 5. 1987 - 4 C 19.85).
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- Arbeit zitieren
- Christian Driever (Autor:in), 2005, Möglichkeiten und Grenzen der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33989
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