In meiner Hausarbeit werde ich mich mit der Hypothese beschäftigen, wirtschaftliche Sanktionen seien ein effektives Instrument der Vereinten Nationen Menschenrechte global durchzusetzen. Ich stelle mir dazu die Frage, ob wirtschaftliche Sanktionen zur Durchsetzung von Menschenrechten taugen oder ob sie selbst Menschenrechte verletzen.
Hierzu werde ich zuerst erklären, in welcher Weise wirtschaftliche Sanktionen als Instrument der Vereinten Nationen legitimiert sind und was unter dem Begriff der wirtschaftlichen Sanktionen genau zu verstehen ist. Anschließend werde ich an den Beispielen Polen und Irak positive und negative Seiten wirtschaftlicher Sanktionen erläutern und schließlich näher auf die so genannten „Smart Sanctions“ eingehen, die in den letzten Jahren als Alternative zu wirtschaftlichen Sanktionen in der internationalen Politik aufgetaucht sind.
Ich bitte zu bedenken, dass ein Großteil dieser Arbeit auf Literatur basiert, die sich nicht ausschließlich mit Sanktionen zur Durchsetzung von Menschenrechten beschäftigt, sondern mit allgemeinen wirtschaftlichen Sanktionen, die unterschiedliche Ziele verfolgen.
Die Sanktionen gegen Polen dienen mir als Beispiel für Sanktionen, deren ausdrückliches Ziel die Verbesserung der Menschenrechte in Polen war. Das Beispiel Irak soll zeigen, welche Auswirkungen wirtschaftliche Sanktionen auf Menschenrechte haben können. Aus diesem Grund werden beide Beispiele auch nur auf diesen Hintergrund hin untersucht. Die abschließende Behandlung der Smart Sanctions soll zum einem die Frage klären, ob wirtschaftliche Sanktionen auch humanitär gestaltet werden können und zum anderen heute als Instrument zur Durchsetzung der Menschenrechte in Betracht kommen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Wirtschaftliche Sanktionen
2.1 Was sind wirtschaftliche Sanktionen
2.2 Legitimation durch die Vereinten Nationen
3 Fallbeispiele: Polen und Irak
3.1 Beispiel Polen
3.2 Beispiel Irak
4 Smart Sanctions
4.1 Begriff der Smart Sanctions
4.2 Smart Sanctions und wirtschaftliche Sanktionen
5 Schlussfolgerung
5.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
5.2 Ergebnis
6 Bibliographie
1 Einleitung
Seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von ´48 hat sich bis heute ein umfassender Menschenrechtskatalog entwickelt. Er wurde während der letzten 55 Jahre um verschiedene Zusatzprotokolle ergänzt und ist heute in drei Bereiche zu teilen. Eine erste Gruppe der grundlegenden Freiheitsrechte (Art. 3-19), eine zweite Gruppe politischer Rechte (Art. 20-21) und eine dritte Gruppe wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (Art. 22-27)[1].
In der Praxis fällt es aber sehr schwer, die theoretisch existierenden Menschenrechte universell durchzusetzen. Zwar bekennen sich fast alle Staaten offiziell zu den Allgemeinen Menschenrechten und haben zum größten Teil auch die entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert, in der Realität sind aber vor allem in afrikanischen und islamischen Ländern Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung.
Ein Problem, Menschenrechte international durchzusetzen, ist sicherlich, dass es keine Institution gibt, an die sich jeder Bürger direkt wenden kann, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Eine Möglichkeit, wie sie in Europa mit dem Menschenrechtsgerichtshof der Europäischen Union besteht, gibt es in anderen Ländern nur bedingt oder gar nicht. Vor dem afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte (African Court of Human Rights) ist es Individuen z.B. nicht möglich als Kläger aufzutreten[2].
Die Vereinten Nationen als oberste Hüter der Menschenrechte haben aber trotzdem Möglichkeiten, diese durchzusetzen. Zu den Instrumenten der Vereinten Nationen wird neben Demokratisierung, Medienberichterstattung, militärischen und humanitären Interventionen auch das Mittel der wirtschaftlichen Sanktionen genannt.[3]
In meiner Hausarbeit werde ich mich mit der Hypothese beschäftigen, wirtschaftliche Sanktionen seien ein effektives Instrument der Vereinten Nationen Menschenrechte global durchzusetzen. Ich stelle mir dazu die Frage, ob wirtschaftliche Sanktionen zur Durchsetzung von Menschenrechten taugen oder ob sie selbst Menschenrechte verletzen.
Hierzu werde ich zuerst erklären, in welcher Weise wirtschaftliche Sanktionen als Instrument der Vereinten Nationen legitimiert sind und was unter dem Begriff der wirtschaftlichen Sanktionen genau zu verstehen ist.
Anschließend werde ich an den Beispielen Polen und Irak positive und negative Seiten wirtschaftlicher Sanktionen erläutern und schließlich näher auf die so genannten „Smart Sanctions“ eingehen, die in den letzten Jahren als Alternative zu wirtschaftlichen Sanktionen in der internationalen Politik aufgetaucht sind.
Ich bitte zu bedenken, dass ein Großteil dieser Arbeit auf Literatur basiert, die sich nicht ausschließlich mit Sanktionen zur Durchsetzung von Menschenrechten beschäftigt, sondern mit allgemeinen wirtschaftlichen Sanktionen, die unterschiedliche Ziele verfolgen.
Die Sanktionen gegen Polen dienen mir als Beispiel für Sanktionen, deren ausdrückliches Ziel die Verbesserung der Menschenrechte in Polen war. Das Beispiel Irak soll zeigen, welche Auswirkungen wirtschaftliche Sanktionen auf Menschenrechte haben können. Aus diesem Grund werden beide Beispiele auch nur auf diesen Hintergrund hin untersucht. Die abschließende Behandlung der Smart Sanctions soll zum einem die Frage klären, ob wirtschaftliche Sanktionen auch humanitär gestaltet werden können und zum anderen heute als Instrument zur Durchsetzung der Menschenrechte in Betracht kommen.
2 Wirtschaftliche Sanktionen
2.1 Was sind wirtschaftliche Sanktionen
In einem Aufsatz über Definitionen wirtschaftlicher Sanktionen trägt Alias Davidsson vier verschiedene Bezeichnung zusammen, die den Inhalt wirtschaftlicher Sanktionen näher bestimmen sollen. Dazu gehören:
- wirtschaftliche Aggression (economic aggression),
- wirtschaftliche Kriegsführung (economic warfare),
- wirtschaftlicher Zwang (economic coercion) und
- Embargos (embargoes)[4].
Je nach Art der Sanktionen wird man eine passende Bezeichnung auswählen müssen. Grundsätzlich aber ist die Absicht von wirtschaftlichen Sanktionen, einem anderen Staat wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Die Hauptsächlichen Ziele dabei sind die Bestrafung des Ziellandes, der Ausdruck von Missbilligung über das Verhalten des Ziellandes, eine Veränderung des Verhaltens des Ziellandes durch Verursachen von wirtschaftlichen und diplomatischen Kosten und die damit verbundene Aufforderung an den Verhandlungstisch zurück zukehren sowie andere Staaten davon abzuhalten, das sanktionierte Verhalten zu kopieren.[5]
Wichtig hierbei ist, dass die Ziele einer oder mehrerer Sanktionen klar definiert sind, damit dem Zielland verdeutlicht wird, unter welchen Umständen die Sanktionen wieder aufgehoben werden.
Neben den unterschiedlichen Bezeichnungen wirtschaftlicher Sanktionen und deren Zielen ist es schließlich wichtig, wie sich wirtschaftliche Sanktionen gestalten.
Dabei gilt es begrifflich zwischen senders, also dem Sanktionsregime, und target, also dem Zielstaat, zu unterscheiden[6]. Das Sanktionsregime kann zum einen den Handel mit dem Zielstaat kontingentieren und zum anderen deren Zugang zu internationalen Märkten begrenzen. Bei der Handelskontingentierung kann zwischen vier Typen unterschieden werden:
1. Beschränkung/Einschränkung des Warenflusses,
2. Beschränkung/Einschränkung von Dienstleistungen,
3. Beschränkung/Einschränkung von Geldverkehr und
4. Kontrolle von Märkten, um Zielstaaten den teilweisen oder vollen Zugang zu verbieten.
Weiter unterscheidet man zwischen Boykott (Verzicht auf Einkauf vom Zielstaat) und Embargo (Verbot von Verkäufen an den Zielstaat). Weitere Mittel sind das Einfrieren und Blockieren von Vermögen, Waffenlieferungen und militärischer Technologie sowie Reise- und Visabeschränkungen.[7]
2.2 Legitimation durch die Vereinten Nationen
Der Begriff der „wirtschaftlichen Sanktionen“ bzw. der „Economic Sanctions“ ist in der Charta der Vereinten Nationen nicht zu finden. Legitimiert werden sie aber mit Hilfe des Art. 41 in Kapitel VII:
„Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen – unter Ausschluss von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen, er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.“[8]
Zur Anwendung des Art. 41 kommt es, nachdem der Sicherheitsrat, wie in Art. 39 vorgesehen, „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung“ feststellt, durch die er sich gezwungen sieht Maßnahmen zu treffen, „um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“[9]
3 Fallbeispiele: Polen und Irak
3.1 Beispiel Polen
Zu Beginn der 80er Jahre verbietet die polnische Regierung die Gewerkschaft Solidarität (10 Millionen Mitglieder) und verhaftet 30.000 ihrer Mitglieder. Als Antwort auf diese Menschenrechtsverletzung legt die Reagen Administration Polen verschiedene wirtschaftliche Sanktionen auf. Diese sind u.a.:
- Aberkennung des Handelsstatus einer bevorzugten Nation (MFN-Status),
- Unterbrechung finanzieller Hilfen,
- Unterbrechung bei der Unterstützung moderner Technologien,
- Entzug der Fischereirechte in amerikanischen Gewässern,
- Aberkennung von Landerechten auf amerikanischen Flughäfen sowie
- Blockierung des Zugangs zum International Monetary Fond (IMF).
Präsident Reagen verbindet die Auferlegung dieser Sanktionen mit dem Versprechen, dass die Sanktionen aufgehoben werden, wenn a) das Verbot der Gewerkschaft Solidarität rückgängig gemacht wird, b) die Gefangenen entlassen werden und c) die polnische Regierung einen Dialog mit Solidarität und der Kirche beginnt. Diese Bedingungen werden schließlich dahin umgewandelt, dass die Vereinigten Staaten deutliche Schritte der Liberalisierung von Polen erwarten.[10]
[...]
[1] Opitz, Peter J.: „Die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes in den Vereinten Nationen“ in Opitz, Peter J. (Hg): Die Vereinten Nationen. UTB München 2002. S. 101
[2] Power, S. und Allsion, G. (Hg): Realizing Human Rights, „Introduction“. St. Martin’s press New York 2000. S. xxii
[3] ebd. S. xxiii ff
[4] Davidsson, E.: Towards a definition of economic sanctions (www.aldeilis.net/jus/econsanc/definition.pdf)
[5] Ahmed, S., Cortright D.: South Asia at the Nuclear Crossroad (www.fourthfreedom.org/pdf/crossroad.pdf)
[6] Davidsson, Elias: The debate on economic sanctions: A story of blind spots and obfuscation (www.aldeilis.net/jus/econsanc/debate-1.pdf)
[7] Bengtsson, Maria: „Economic Sanctions Go Smart“, Master Thesis, May 2002, Linköping University. Kap. 3 „Economic Sanctions“
[8] Charta der Vereinten Nationen, Kap. VII, Art. 41
[9] Charta der Vereinten Nationen, Kap. VII, Art. 39
[10] vgl. Neier, Aryeh: „Economic Sanctions and Human Rights“ in Power, S. und Allsion, G. (Hg): „Realizing Human Rights“, St. Martin’s press New York 2000. Kapitel 13, S. 291-308
- Arbeit zitieren
- Lukas Schulte (Autor:in), 2004, Wirtschaftliche Sanktionen und universelle Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33935
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