Um sich der Thematik des digitalen Nachlasses anzunähern, wird zunächst im Rahmen einer Bestandsaufnahme der konkrete Inhalt des digitalen Nachlasses zusammengefasst. Sodann ist das rechtliche Schicksal dieser Positionen im Erbfall zu untersuchen. Welche Bestandteile des digitalen Nachlasses erlöschen? Wie ist insbesondere mit den heruntergeladenen eBooks, Musikdateien und Filmen zu verfahren?
Das Internet ist aus dem Alltag in der Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Ein Großteil der Kommunikation findet inzwischen über E-Mail, Soziale Netzwerke wie Facebook und Smartphone-Messenger wie WhatsApp statt. Auch im Bereich des Einzelhandels haben sich Anbieter wie Amazon, eBay oder Zalando längst etabliert.
Dabei sind es auch nicht mehr allein junge Menschen, die von den vielfältigen internetbasierten Dienstleistungen Gebrauch machen. Vielmehr hat das World Wide Web inzwischen auch die sogenannten Silver Surfer für sich erobert. Fast jede zweite Person ab 65 Jahre nutzt heute das Internet. Das ist im Vergleich aller Altersklassen der deutlichste Anstieg gegenüber dem Vorjahr (+ 4 Prozentpunkte). In den Altersgruppen bis 44 Jahre ist inzwischen nahezu jede Person im Internet unterwegs. Bei den 45- bis 64-Jährigen sind es 90 Prozent. Neben dem Senden oder Empfangen von E-Mails (90 Prozent) suchen die Nutzer ab 65 Jahre hauptsächlich nach Informationen über Waren und Dienstleistungen (85 Prozent) .
Was mit den online begründeten Rechtsbeziehungen und den im Internet gespeicherten persönlichen Daten für den Fall des Ablebens geschehen soll, haben neun von zehn Internetnutzern jedoch nicht geregelt. Rund 80 Prozent wollen sich zwar um diese Angelegenheiten kümmern, fühlen sich aber nicht ausreichend informiert.
Dieser Zustand ist durchaus misslich: Auf den E-Mail-, Facebook- oder Xing-Konten gehen auch nach dem Tod weiterhin Nachrichten ein. Vertragspartner einer eBay-Transaktion machen Zahlungsansprüche geltend. Online-Abonnements wie etwa DropBox, Netflix oder Spotify buchen weiterhin fleißig die monatlichen Beiträge ab.
Die im Cyberspace hinterlassenen digitalen Fußspuren können vor diesem Hintergrund für die Abwicklung des Nachlasses von entscheidender Bedeutung sein. Während man früher die erbschaftsrelevanten Informationen vor allem in Aktenordnern, auf dem Schreibtisch und in Schließfächern fand, wird man daher in Zukunft vorrangig Onlinekonten und digitale Datenträger wie PC, Smartphones oder USB-Sticks des Erblassers zu erforschen haben.
Inhaltsverzeichnis
A. EINFÜHRUNG
B. DER DIGITALE NACHLASS
C. VERERBBARKEIT
I. ANWENDBARKEIT DES DEUTSCHEN RECHTS
II. ÜBERGANG VERMÖGENSWERTER POSITIONEN
III. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE
IV. ZUGRIFF AUF HÖCHSTPERSÖNLICHE POSITIONEN
1. Auslegung des Vermögensbegriffs i.S.d. § 1922 BGB
a. Differenzierende Ansicht
b. Erbrechtliche Ansicht
2. Anspruch aus § 34 BDSG
3. Rechtliche Hindernisse
a. Personenbezogenheit des Nutzungsvertrags nach § 399 BGB
b. Praktiken der Internetdienstleister
c. Postmortales Persönlichkeitsrecht
d. Datenschutzrecht
e. Fernmeldegeheimnis
f. Verschwiegenheitspflicht
D. FAZIT
- Arbeit zitieren
- Christian Lebrecht (Autor:in), 2016, Der digitale Nachlass. Welche Bestandteile erlöschen im Erbfall und wie ist mit eBooks, Musikdateien und Filmen zu verfahren?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337598
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