Die vorliegende Arbeit soll die wesentlichen Strafbarkeitsrisiken bei der Arbeit sowohl externer als auch interner Sanierungsberater aufzeigen und diese mithilfe vertraglicher Gestaltung sowie konkreter Handlungsvorschläge reduzieren helfen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Grenzziehung zwischen "neutralen Handlungen" und strafbarer Beihilfe gelegt.
Mit 31 998 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland 2010 bleibt die Anzahl insolventer Unternehmen auf konstant hohem Niveau. Wie kriminogen dabei das Umfeld der kriselnden Unternehmen ist, zeigen Schätzungen in der Strafrechtspraxis, die annehmen, dass bei 80-90% aller Firmenzusammenbrüche von einer Verübung von Wirtschaftsstraftaten auszugehen ist. Der Sanierungsberater befindet sich dabei in einem erheblichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite stehen die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, insbesondere die der Gläubiger, die vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden müssen. Auf der anderen Seite steht der Mandant und mit ihm auch das wirtschaftliche Eigeninteresse des Sanierungsberaters, die Sanierung so lange wie möglich und mit Erfolg fortzuführen. Nur so kann er sich für weitere Sanierungen empfehlen. Diese Verknüpfung von Mandanten- und Eigeninteresse bewegt den Sanierungberater oft dazu, zur Sanierung des Unternehmens alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn sich diese bereits im strafrechtlichen Graubereich oder sogar dahinter abspielen.
Tritt die Insolvenz später tatsächlich ein, etwa weil ein Gläubiger diese beantragt hat (§ 14 I InsO), so kehrt sich die während der Sanierung noch bestehende Solidarität meist ins Gegenteil um: Beide Seiten versuchen sich selbst von rechtlicher Verantwortung frei zu halten und dem Gegenüber die Schuld am Niedergang des Unternehmens zu geben. Der frühere Vertraute wird zum primären Belastungszeugen. Es ist daher unabdinglich, sich die erheblichen Strafbarkeitsrisiken schon vor der Annahme des Mandats zu vergegenwärtigen und ihnen prophylaktisch bereits während der Beratung entgegenzutreten.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Gang der Untersuchung
C. Der Begriff des Sanierungsberaters
I. Die Sanierung
1) Krise im Rechtssinne
a) Insolvenzrechtliche Krise
aa) Überschuldung, § 19 II InsO
bb) Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO
b) Kapitalrechtliche Krise
2) Wirtschaftliche Krise
3) Denkbare Sanierungsmaßnahmen
a) Interne Sanierung
b) Externe Sanierung
c) Übertragende Sanierung
II. Der Berater
1) Der Insolvenzverwalter
2) Unternehmensbestatter
3) Scheinsanierer
III. Zusammenfassung
D. Die einzelnen Strafbarkeitsrisiken:
I. Täterschaft:
1. Allgemeindelikte (Täterschaft des Sanierungsberaters möglich)
a) Untreue, § 266 I StGB
aa) Vermögensbetreuungspflicht
bb) Einzelne Fälle zur Untreue
(1) Treubruchsuntreue durch unverhältnismäßige Honorarzahlungen
(a) Vermögensbetreuungspflicht durch Aufgaben gleich einem Finanzvorstand
(b) Unverhältnismäßigkeit
(c) Zeitpunkt der Vereinbarung
(2) Untreue wegen Bildung eines Gläubiger-Fonds
b) Betrug, § 263 I StGB und Kreditbetrug, § 265b StGB
aa) Betrug ggü. Kreditinstituten
bb) Betrug ggü. Lieferanten
c) Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
2. Sonderdelikte
a) Täterschaft durch Beauftragung nach § 14 II Nr. 2 StGB denkbar
aa) Buchführungs- und Bilanzdelikte der §§283 Abs.1 Nr.5-7, 283b I StGB
(1) Krise als objektive Strafbarkeitsbedingung, § 283 VI, § 283b III StGB
(2) Buchführungspflicht
(3) Der innere Zusammenhang
(4) Einwand der Unmöglichkeit
bb) Steuerhinterziehung, § 370 I AO
b) Strafbarkeit nur bei faktischer Geschäftsführung
aa) Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a IV InsO sowie §266aIStGB, Vereiteln und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
bb) Vereitelung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, §288 I StGB
cc) Falsche Angaben, § 82 GmbHG, § 399 I Nr. 4 AktG und § 313 UmwG
3. Zusammenfassung
II. Teilnahme
1) Anstiftung, § 26 StGB
2) Beihilfe, § 27 StGB
a) Privilegierung „neutraler“ Handlungen
aa) Die Einschränkung anhand qualitativer Kriterien
(1) Objektive Tatbestandseinschränkungen
(2) Subjektive Tatbestandseinschränkungen
(a) Der Vorschlag Roxins
(b) Die Rechtsprechung
bb) Die Einschränkung anhand quantitativer Kriterien
3) Einzelne Fälle
Fall A.1)
Fall A.2)
Fall B)
a) Anstiftung oder Beihilfe?
b) Anstiftung zum Bankrott, § 283 I, 27 StGB und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung, §288, 27 StGB
c) Anstiftung zur Insolvenzverschleppung, § 15 IV InsO, 27 StGB
d) Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a, 27 StGB
e) Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung §§ 283 c, 27 StGB
aa) Zum Vorteil drängender Gläubiger
bb) Zum Vorteil des Sanierungsberaters selbst
Fall C) – Übertragende Sanierung
a) Anstiftung oder Beihilfe
b) Anstiftung zur Untreue, § 266 I StGB bzw. zum Bankrott, § 283 I Nr. 1,3,8 StGB
c) Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, § 15a IV InsO, 27 StGB
E. Schlussfolgerungen für die Praxis
I. Allgemeine Grundsätze
II. Konkrete Einzelmaßnahmen
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- Mathias Knecht (Author), 2011, Strafrechtliche Risiken für den Sanierungsberater, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336265
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