Der § 130 StGB stellt die Volksverhetzung unter Strafe. Vorrangig wird von der hM der öffentliche Friede als Schutzgut angesehen. Als sekundäres Schutzgut wird die Würde des Einzelmenschen angesehen. Die Vorschrift lässt sich in vier wesentliche Bereiche unterteilen. Absatz 1 enthält eine Äußerungsvariante und Absatz 2 umfasst eine Verbreitungsvariante. Absatz 3 und 4 enthalten Leugnungs- und Billigungstatbestände.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Objektiver Tatbestand
- 2.1 Angriffsobjekte
- 2.1.1 Nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
- 2.1.2 Teile der Bevölkerung
- 2.1.3 Einzelne Gruppenmitglieder bzw. den Bevölkerungsteilen zugehörige Einzelpersonen
- 2.1.4 Opfer der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft
- 2.2 Absatz 1
- 2.2.1 Aufstacheln zum Hass (Abs 1 Nr 1 Alt 1)
- 2.2.2 Auffordern zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen (Abs 1 Nr 1 Alt 2)
- 2.2.3 Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachung, Verleumden (Abs 1 Nr 2)
- 2.3 Absatz 2
- 2.4 Absatz 3
- 2.5 Absatz 4
- 2.6 Absatz 5
- 2.1 Angriffsobjekte
- 3. Subjektiver Tatbestand
- 4. Sozialadäquanzklausel
- 5. Rechtswidrigkeit
- 6. Schuld
- 7. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit dem Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Ziel ist es, den objektiven und subjektiven Tatbestand detailliert zu erläutern und die wichtigsten Aspekte dieses komplexen Delikts zu beleuchten. Die Arbeit konzentriert sich dabei auf die verschiedenen Tatvarianten und die damit verbundenen Rechtsprobleme.
- Objektiver Tatbestand der Volksverhetzung
- Angriffsobjekte nach § 130 StGB
- Unterschiedliche Tatmodalitäten (Aufsstacheln, Auffordern zu Gewalt, Beschimpfen etc.)
- Subjektiver Tatbestand und Schuld
- Bedeutung des öffentlichen Friedens als Schutzgut
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung führt in den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ein und benennt den öffentlichen Frieden als primäres Schutzgut, neben der Würde des Einzelnen als sekundäres Schutzgut. Sie gliedert die Vorschrift in vier wesentliche Bereiche: Äußerungsvarianten (Absatz 1), Verbreitungsvarianten (Absatz 2), sowie Leugnungs- und Billigungstatbestände (Absätze 3 und 4). Dies bildet die Grundlage für die detailliertere Betrachtung in den folgenden Kapiteln.
2. Objektiver Tatbestand: Dieses Kapitel analysiert den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung umfassend. Es werden die verschiedenen Angriffsobjekte, wie nationale, rassische oder religiöse Gruppen, Teile der Bevölkerung und Einzelpersonen, detailliert untersucht und anhand von Rechtsprechung und Literatur erläutert. Die verschiedenen Tatvarianten nach den Absätzen 1 bis 5 des § 130 StGB werden systematisch dargestellt und durch Beispiele aus der Rechtsprechung konkretisiert. Der Fokus liegt auf der Unterscheidung der einzelnen Tatmodalitäten und ihren jeweiligen Anforderungen.
Schlüsselwörter
Volksverhetzung, § 130 StGB, öffentlicher Friede, Würde des Menschen, Angriffsobjekt, Tatbestand, Aufstacheln zum Hass, Gewalt, Willkürmaßnahmen, Beschimpfen, Verleumdung, Verbreitung, Schrift, Telemedien, Leugnen, Billigen, Nationalsozialismus.
Häufig gestellte Fragen zu: Volksverhetzung nach § 130 StGB
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit analysiert den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Sie beleuchtet detailliert den objektiven und subjektiven Tatbestand und die wichtigsten Aspekte dieses komplexen Delikts, einschließlich verschiedener Tatvarianten und damit verbundener Rechtsprobleme.
Welche Themen werden behandelt?
Die Arbeit behandelt folgende Schwerpunktthemen: den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung, die verschiedenen Angriffsobjekte nach § 130 StGB, die unterschiedlichen Tatmodalitäten (Aufsstacheln, Auffordern zu Gewalt, Beschimpfen etc.), den subjektiven Tatbestand und die Schuldfrage, sowie die Bedeutung des öffentlichen Friedens als Schutzgut.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in Kapitel, die jeweils einen Aspekt der Volksverhetzung behandeln. Sie beginnt mit einer Einleitung, die den Straftatbestand einführt und den öffentlichen Frieden als primäres Schutzgut benennt. Es folgt eine detaillierte Analyse des objektiven Tatbestands, inklusive der verschiedenen Angriffsobjekte und Tatvarianten. Weitere Kapitel befassen sich mit dem subjektiven Tatbestand, der Sozialadäquanzklausel, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
Welche Angriffsobjekte werden im objektiven Tatbestand betrachtet?
Der objektive Tatbestand umfasst verschiedene Angriffsobjekte: nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung, einzelne Gruppenmitglieder oder den Bevölkerungsteilen zugehörige Einzelpersonen sowie Opfer der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft.
Welche Tatmodalitäten werden unterschieden?
Die Arbeit unterscheidet verschiedene Tatmodalitäten nach § 130 StGB Absatz 1: Aufsstacheln zum Hass, Auffordern zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen, Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachung und Verleumden. Die Absätze 2 bis 5 werden ebenfalls behandelt.
Welche Bedeutung hat der öffentliche Friede?
Der öffentliche Friede ist das primäre Schutzgut des § 130 StGB. Die Volksverhetzung gefährdet diesen Frieden durch die Verbreitung von Hass und Hetze.
Welche Schlüsselwörter sind relevant?
Wichtige Schlüsselwörter sind: Volksverhetzung, § 130 StGB, öffentlicher Friede, Würde des Menschen, Angriffsobjekt, Tatbestand, Aufstacheln zum Hass, Gewalt, Willkürmaßnahmen, Beschimpfen, Verleumdung, Verbreitung, Schrift, Telemedien, Leugnen, Billigen, Nationalsozialismus.
Wie werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale erläutert?
Die Arbeit erläutert die Tatbestandsmerkmale anhand von Rechtsprechung und Literatur. Sie stellt die verschiedenen Tatvarianten systematisch dar und konkretisiert diese durch Beispiele aus der Rechtsprechung.
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- Philipp Pelka (Author), 2016, Volksverhetzung (§130 StGB). Eine Übersicht über das Strafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335016