Sowohl das deutsche Handelsrecht (§ 253 Abs.1 HGB) als auch das Steuerrecht (§ 6 Abs.1 EStG) besagt, dass alle Vermögensgegenstände zunächst entweder mit Anschaffungskosten oder mit Herstellungskosten in der Bilanz angesetzt werden müssen. Die Herstellungs-/Anschaffungskosten bilden die Bewertungsgrundlage für die Abschreibungen, die dann regelmäßig, sprich am Ende jeder Wirtschaftsperiode, vorgenommen werden. Ferner ist dem § 253 Abs.1 HGB zu entnehmen, dass die obere Bewertungsregelung sowohl die Wirtschaftsgüter des Anlage- als auch des Umlaufsvermögens betreffen. Weiterhin kommt es in der Praxis kommt auch dem Teilwert eine große Bedeutung zu.
In meiner Arbeit möchte ich mich jedoch lediglich auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten konzentrieren. Ich zeige ihre handels- und steuerrechtliche Ermittlung, schildere dabei jeweils die Unterschiede zwischen dem Handels- und dem Steuerrecht und schließlich vergleiche die Anschaffungs- und Herstellungskosten miteinander.
Gliederung
1. Bewertung der Vermögensgegenstände nach HGB und EStG
2. Anschaffungskosten
2.1 . Begriff der Anschaffungskosten nach HGB
2.2 . Begriff der Anschaffungskosten nach EStG
2.3 . Bestandteile der Anschaffungskosten
3. Herstellungskosten
3.1. Begriff der Herstellungskosten nach HGB
3.2. Bestandteile der Herstellungskosten nach HGB
3.2.1. Wertuntergrenze
3.2.2. Wertobergrenze
3.3. Begriff der Herstellungskosten nach EStG
3.4 Bestandteile der Herstellungskosten nach EStG
3.4.1. Pflichtbestandteile
3.4.2. Wahlbestandteile
3.5 Wertuntergrenze und Wertobergrenze nach HGB und EStG – Vergleich
4. Anschaffungs-, und Herstellungskosten – Vergleich
5. Übungsaufgaben
5.1. Herstellungskosten
5.2. Anschaffungskosten
6. Literaturverzeichnis
1. Bewertung der Vermögensgegenstände nach HGB und EStG
Sowohl das deutsche Handelsrecht (§ 253 Abs.1 HGB) als auch das Steuerrecht (§ 6 Abs.1 EStG) besagt, dass alle Vermögensgegenstände zunächst entweder mit Anschaffungskosten oder mit Herstellungskosten in der Bilanz angesetzt werden müssen. Die Herstellungs-/Anschaffungskosten bilden die Bewertungsgrundlage für die Abschreibungen, die dann regelmäßig, sprich am Ende jeder Wirtschaftsperiode, vorgenommen werden. Ferner ist dem § 253 Abs.1 HGB zu entnehmen, dass die obere Bewertungsregelung sowohl die Wirtschaftsgüter des Anlage- als auch des Umlaufsvermögens betreffen. Weiterhin kommt es in der Praxis kommt auch dem Teilwert eine große Bedeutung zu.
In meiner Arbeit möchte ich mich jedoch lediglich auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten konzentrieren. Ich zeige ihre handels- und steuerrechtliche Ermittlung, schildere dabei jeweils die Unterschiede zwischen dem Handels- und dem Steuerrecht und schließlich vergleiche die Anschaffungs- und Herstellungskosten miteinander
2. Anschaffungskosten
2.1. Begriff der Anschaffungskosten nach HGB
Nach § 255 Abs.1 Satz 1 HGB umfasst der Begriff der Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dabei dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können.
Hierzu ist zu bemerken, dass die Anschaffungskosten die Bewertungsbasis für die erworbene (nicht selbsterstellte) Wirtschaftsgüter ist.
2.2. Begriff der Anschaffungskosten nach EStG
Die Definition der steuerlichen Anschaffungskosten ist in R 32a EStR zu finden und entspricht dem handelsrechtlichen Begriff. Auch sie gilt nur für entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter.
2.3 . Bestandteile der Anschaffungskosten
Im Steuerrecht sind keine genauen Vorschriften bzgl. der Ermittlung der Anschaffungskosten enthalten. Laut H 32a ESTR ist der Begriff und Umfang der Anschaffungskosten aus § 255 Abs.1 HGB zu übernehmen. Daher betrachten wir die handelsrechtliche Ermittlung der Anschaffungskosten als relevant.
Gem. § 255 Abs.1 HGB setzen sich die Anschaffungskosten aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(1) Anschaffungspreis
In der Regel ist der Anschaffungspreis immer der Nettopreis (Bruttopreis abzüglich Mehrwertsteuer). Nettopreise kommen allerdings nur dann in Frage, wenn ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, das heißt es muss gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besitzen.[2] Es sei denn, dass der Unternehmer steuerfreie Umsätze tätigt und deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Ausnahme: steuerfreie Exportgeschäfte – hier kann die Vorsteuer abgezogen werden).[3]
In einem Fall, wenn das Unternehmen Geschäfte in einer fremden Währung tätigt, werden die Verbindlichkeiten durch den Wechselkurs beeinflusst. Somit ist der Kurs der Währung zum Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit für die Anschaffungskosten maßgebend. Wenn vorher die Anzahlungen getätigt wurden, werden die Anschaffungskosten durch die Kurse der Anzahlungen jeweils anteilig festgelegt.[4]
(2) Anschaffungspreisminderungen
Zu denen zählen: Boni, Skonti, Rabatte, Zuschüsse und erhaltene Subventionen. Sie sind alle abzuziehen und das weil zu den Anschaffungskosten nur Beträge gehören, die für die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes tatsächlich aufgewendet werden mussten (Grundsatz der Erfolgsneutralität, siehe R 34 EStR)[5]
(3) Anschaffungsnebenkosten
Hierzu gehören z. B: Transportkosten, Transportversicherung, Aufwendungen für das Aufstellen und die Montage sowie Zölle, Frachten, Provisionen, Steuern, Vermittlungsgebühren und andere mit dem Erwerb anfallenden Aufwendungen. Vorraussetzung für ihre Aktivierung ist, dass sie dem Vermögensgegenstand einzeln zurechenbar sind.[6] Demnach gehören die Verwaltungskosten zu den Anschaffungskosten nicht, denn sie können nicht dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden.
(4) Nachträgliche Anschaffungskosten
Alle Kosten, die im Rahmen von Um- und Ausbauarbeiten angefallen sind, sind als nachträgliche Anschaffungskosten zu betrachten und anzusetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).[7]
3. Herstellungskosten
3.1. Begriff der Herstellungskosten nach HGB
Herstellungskosten finden Anwendung bei der Bewertung der von dem Unternehmen selbst erstellten Wirtschaftsgütern. Dabei handelt es sich sowohl um fertige und unfertige Erzeugnisse, als auch um die aktivierungspflichtigen Eigenleistungen. Die handelsrechtlichen Herstellungskosten sind in § 255 Abs. 2 und 3 HGB definiert.[8]
„Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB handelt es sich bei Herstellungskosten um Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die:
(1) Herstellung oder
(2) Erweiterung oder
(3) wesentliche Verbesserung (über den ursprünglichen Zustand hinaus)
eines Vermögensgegenstandes entstehen“[9]
3.2. Bestandteile der Herstellungskosten nach HGB
3.2.1. Wertuntergrenze
Die Pflichtbestandteile der handelsrechtlichen Herstellungskosten ergeben sich aus § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB und bestimmen die so genannte Wertuntergrenze. Zu denen zählen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(1) Materialeinzelkosten
Das sind sowohl Roh- und Hilfsstoffaufwendungen als auch fremdbezogene Teilerzeugnisse oder Waren, die dem Kostenträger direkt zurechenbar sind[11]
(2) Fertigungseinzelkosten - umfassen die Fertigungslöhne, die im Rahmen der Produktion anfallen und dem Kostenträger direkt zuzurechnen sind (auch die Überstunden- und Feiertagszuschläge; genauso wie die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen)[12]
(3) Sondereinzelkosten – alle als Einzelkosten verrechenbaren Sonderbetriebsmittelaufwendungen (Modelle, Schablonen, Spezialwerkzeuge und –vorrichtungen, Lizenzgebühren).[13]
Der handelsrechtliche Mindestumfang der Herstellungskosten bestimmt nur die Einzelkosten, also die dem hergestellten Wirtschaftsgut direkt zurechenbaren als aktivierungspflichtig. Die Gemeinkosten wurden dabei übergangen.
[...]
[1] Coenenberg, A: „Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse“ S. 84
[2] Vgl. Peemöller, V: „Bilanzanalyse und Bilanzpolitik“ S. 83
[3] Vgl. Koch, J: „Jahressabschluss, Bewertung und Bilanzanalyse“ S. 73
[4] Vgl. Coennenberg, S.84
[5] Vgl. Coenenberg, S. 84
[6] Vgl. Peemöller S. 84
[7] Vgl. Peemöller S. 84
[8] Vgl. Sorg, P: „Kosten und Leistungsrechnung“ S. 94
[9] Meyer, C: „Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht“ S. 105
[10] Vgl. Sorg, S.96
[11] Vgl. Sorg, S.96
[12] Vgl. Meyer, S.109
[13] Vgl. Meyer, S. 109
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