Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit Einnahmen und Aufwendungen, die im Rahmen eines Studiums entstehen. Seit vielen Jahren gibt es eine Diskussion darüber, inwieweit während eines Studiums entstandene Aufwendungen von der Steuer absetzbar sein sollen. Derzeit wird zwischen den Aufwendungen eines Erst- und Zweitstudiums unterschieden. Ersteres führt in der Steuererklärung zu einem begrenzten Abzug von Sonderausgaben, während die Aufwendungen aus einem Zweitstudium unbegrenzt in voller Höhe abgezogen werden können. Voraussetzungen zum Abzug von Studienaufwendungen und eventuell zu beachtende Besonderheiten, sind in dieser Ausarbeitung auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Um aufzuzeigen, wie Aufwendungen geltend gemacht werden und zu welchen Auswirkungen diese führen können, werden im Folgenden beispielhafte Berechnungen durchgeführt. Diese sollen dabei helfen, die Steuersituation von Studierenden zu optimieren.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis. III
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis. V
1. Einleitung. - 1 -
2. Einkommensteuer - 3 -
2.1. Merkmale und Charakteristika von Steuern. - 3 -
2.2. Definition der Einkommensteuer - 6 -
2.3. Persönliche Steuerpflicht - 9 -
2.4. Sachliche Steuerpflicht - 10 -
2.4.1. Sieben Einkunftsarten. - 10 -
2.4.2. Freibeträge und Freigrenzen. - 14 -
2.4.3. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. - 15 -
2.4.4. Verlustvortrag und Verlustrücktrag. - 16 -
2.4.5. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. - 17 -
2.4.6. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer - 19 -
3. Einschlägige Urteile aus der Rechtsprechung. - 23 -
3.1. Urteile zur Erst- und Zweitausbildung. - 23 -
3.2. Urteile zum Verlustvortrag von Ausbildungskosten. - 24 -
4. Studierende und die Besteuerung ihrer Einkünfte. - 26 -
4.1. Typische Einkünfte von Studierenden. - 26 -
4.1.1. Kindergeld und BAföG.. - 26 -
4.1.2. Einnahmen aus beruflichen Tätigkeiten. - 27 -
4.1.3. Typische Werbungskosten. - 28 -
4.2. Möglichkeiten zum Absetzen von Studienkosten. - 30 -
4.3. Berechnung der Steuerlast in verschiedenen Fällen. - 32 -
4.3.1. Studierender, wohnhaft bei den Eltern, Erstausbildung, ohne Einkünfte. - 32 -
4.3.2. Studierender, Zweitwohnsitz, Zweitausbildung, ohne Einkünfte. - 36 -
4.3.3. Fernstudierender, Fahrtkosten, mit Einkünften. - 40 -
5. Fazit und Ausblick. - 45 -
Literaturverzeichnis. - 48 -
Anhang A – Steuererklärung 2010 und 2011 von Lisa. - 55 -
Anhang B – Berechnung Verpflegungsmehraufwand. - 56 -
Anhang C – Berechnung der Einkommensteuer 2012 und 2013. - 57 -
Anhang D – Berechnung der Einkommensteuer 2016. - 58 -
Anhang E – Ermittlung Sonderausgaben für 2016. - 59 -
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EDV elektronische Datenverarbeitung
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
FG Finanzgericht
GrS Großer Senat
KapESt Kapitalertragsteuer
KFZ Kraftfahrzeug
Kj Kalenderjahr
LSt Lohnsteuer
Pkw Personenkraftwagen
VAZ Veranlagungszeitraum
WG Wohngemeinschaft
Whg Wohnung
Wj Wirtschaftsjahr
zvE zu versteuerndes Einkommen
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Überblick über die deutschen Steuerarten
Abb. 2: Steuerspirale 2014
Abb. 3: Übersichtsdarstellung über die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG
Abb. 4: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Abb. 5: grafische Darstellung des Einkommensteuertarifs 2016
Abb. 6: Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 EStG
Abb. 7: Typische Aufwendungen Studierender
Abb. 8: Möglichkeiten zum Absetzen von Studienkosten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Lisas Aufwendungen aus dem Bachelor Studium
Tabelle 2: Steuererklärung 2009 und 2012 am Beispiel von Lisa
Tabelle 3: Lisas Aufwendungen aus dem Master Studium
Tabelle 4: Steuererklärung 2013 und 2016 am Beispiel von Lisa
Tabelle 5: Marcos Aufwendungen aus dem Bachelor Studium
Tabelle 6: Steuererklärung 2015 und 2016 am Beispiel von Marco
Tabelle 7: Steuererklärung 2010 und 2011 am Beispiel von Lisa
1. Einleitung
Zu Beginn wird in dieser Bachelorarbeit darauf eingegangen, was Steuern sind und warum Lohn- und Einkommensteuern eine wichtige Einnahmequelle für den deutschen Staatshaushalt darstellen. Um diese Frage zu beantworten wird untersucht, wer Einkommensteuern zu zahlen hat und unter welchen Voraussetzungen Studierende davon betroffen sind. Ebenso wird geprüft, ob die durch das Studium veranlassten Aufwendungen bei Studierenden zu einer geringeren Steuerbelastung führen können.
In der Regel ist es so, dass ein Studium mehr Geld kostet, als Studierende während des Studiums einnehmen. Deshalb sollten sich Studierende zunächst mit ihren Eltern Gedanken machen, wie finanziellen Aufwendungen des Studiums gedeckt werden können. Wenn Eltern oder andere Familienangehörige für diese Kosten aufkommen, können sich Studierende komplett auf ihr Studium konzentrieren. Ob eine solche Konstellation auch zu Steuererstattungen führen kann, obwohl während des Studiums keine Einkommensteuern entrichtet werden, wird in dieser Ausarbeitung untersucht.
Sollten die eigenen finanziellen Mittel oder die aus dem privaten Umfeld nicht ausreichend sein, um den Lebensunterhalt und die Studienkosten zu decken, bleibt den meisten Studierenden nur die Möglichkeit, arbeiten zu gehen. Wenn Studierende zum ersten Mal einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen, zahlen diese unter Umständen zu viel Lohnsteuer. Im Folgenden wird deshalb geklärt, unter welchen Bedingungen Studierende eine Steuererklärung abgeben sollten. Dabei wird auch zwischen Studierenden unterschieden, die während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte haben und Studierenden, die während des Studiums ausschließlich Aufwendungen haben.
Ebenfalls widmet sich diese Bachelorarbeit der Klärung von verschiedenen Verdienstmöglichkeiten und den dazugehörigen Freibeträgen. Dafür werden Kombinationen aus Einkünften und Aufwendungen während des Studiums betrachtet. Zusätzlich wird überprüft, ob bei ausreichend steuerpflichtigen Einkünften einige durch das Studium veranlasste Aufwendungen in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Dafür ist es wichtig zu wissen, welche Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt werden und ob dafür zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dabei wird geklärt, ob der Staat indirekt, mittels einer möglichen Einkommensteuererstattung, an den Studienaufwendungen beteiligt werden kann. Ebenso wird die steuerliche Auswirkung von finanzieller Unterstützung durch den Staat in bestimmten Fällen im Verlauf dieser Ausarbeitung untersucht.
Ein mögliches Einsparpotential an Steuern betrifft auch die immer größer werdende Gruppe von so genannten Dual-Studierenden bzw. Studierenden im Praxisverbund. Diese erhalten eine Vergütung von ihrem Arbeitgeber für die Zeit des Studiums und der Berufsausbildung, sodass deren Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen können. Aber auch Fernstudierende gehören dazu, wenn diese weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb berufsbegleitend studieren. Anhand von Berechnungen wird aufgezeigt, ob nicht steuerpflichtige Einkünfte möglich, bzw. ab welchen Jahreseinkünften Steuern zu entrichten sind. Unterschiede zu Studierenden ohne Einkünfte werden aufgeführt und mögliche Vorteile herausgestellt.
Bei der vorliegenden Bachelorarbeit handelt es sich um eine theoretische Abhandlung. Zu Beginn dargestellte Grundlagen sollen dazu dienen, die Steuerbarkeit der Einkünfte von Studierenden und die dazugehörige Steuerpflicht nachzuvollziehen. Es ist wichtig zu wissen, welche steuerliche Auswirkung die Aufwendungen eines Studiums haben können; geprüft wird, ob sämtliche Aufwendungen gleich behandelt werden. Deshalb werden die Begriffe Erst- und Zweitausbildung definiert, damit entstehende Aufwendungen korrekt in der Steuererklärung eingetragen werden können.
Zunächst werden im zweiten Kapitel Merkmale und Charakteristika der Lohn- und Einkommensteuern dargelegt; dabei wird auch auf die Relevanz dieser Steuerart für den deutschen Staatshaushalt eingegangen. Um zu verstehen, wie Studierende die durch ihr Studium entstehenden Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen können, muss geklärt werden, welche Einkommensarten es gibt und wie Einkommen definiert ist. Damit annähernd festgestellt werden kann, inwiefern die eigenen Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, wird die Vorgehensweise zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Anschluss dargestellt.
Im dritten Kapitel wird auf die derzeitige Behandlung von Studienaufwendungen eingegangen. Einige Urteile aus der Rechtsprechung sollen an dieser Stelle für die nötige Klarheit sorgen. Jedoch ist zu beachten, dass auch Gesetzgebung und Rechtsprechung sich nicht über alle Sachverhalte einig sind. Besonderheiten und Ausnahmen in Bezug auf die Anerkennung von Studienaufwendungen werden deshalb aufgeführt.
Auf die für Studierende typischen Einkünfte wird im vierten Kapitel eingegangen, um zielgerichtete Ergebnisse zu erhalten. So wird aufgezeigt, bei welcher Art von Einkünften Studierende mit einer Einkommensteuerzahlungspflicht oder Einkommensteuererstattung rechnen können. Es folgen die zuvor genannten beispielhaften Berechnungen der Steuerlast. Daraus gewonnene Erkenntnisse sollen dabei helfen, die Steuerbarkeit der eigenen Einkünfte während des Studiums zu optimieren.
Ziel dieser Ausarbeitung ist es, Studierenden und Studieninteressierten zu verdeutlichen, wie Studienaufwendungen die Steuerlast mindern können. Deshalb wird geprüft, ob es möglich ist, eine höhere Steuererstattung durch Studienaufwendungen zu erreichen. Ebenso wird eine mögliche Gesamtauswirkung durch Angabe von Studienaufwendungen in der Steuererklärung aufgezeigt, um festzustellen, ob Studierende ohne Abgabe einer Steuererklärung auf Steuererstattungen verzichten würden. Mögliche Zielgruppen sind unter anderem Studierende mit abgeschlossener Berufsausbildung, die bereits einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen und auf das Einkommen angewiesen sind.
2. Einkommensteuer
2.1. Merkmale und Charakteristika von Steuern
Die Einkommensteuer ist nur eine von vielen Steuern, die in Deutschland erhoben werden. Bei Steuern handelt es sich um Zwangsabgaben1, die in verschiedene Kategorien wie Ertragsteuern, Substanzsteuern oder Verkehrsteuern unterteilt sind. In der Abb.1 sind einige der bekanntesten Steuerarten aufgeführt, darunter die Einkommensteuer mit den Unterformen Lohn- und Kapitalertragsteuer.2 Diese Steuern sind zusammen mit der Gewerbesteuer den Ertragsteuern zugeordnet. Bei diesen Ertragsteuern ist die Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen (zvE).3 Wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage funktioniert und was dabei zu beachten ist, wird in den folgenden Kapiteln geklärt. Die Bemessungsgrundlage ist abhängig von der jeweiligen Einkunftsart. Mittels der Grundsteuer wird die Substanz besteuert, also der Besitz eines Grundstückes. Verkehrsteuern werden hingegen beispielsweise auf den Erwerb von Waren erhoben und als Mehrwertsteuer abgeführt.4
[Dies ist eine Leseprobe. Abbildungen und Grafiken werden nicht abgebildet.]
Zunächst muss festgestellt werden, welche Eigenschaften Steuern aufweisen. Im § 3 AO findet sich dazu eine Legaldefinition des Begriffs der Steuern, die
auch auf die Einkommensteuer und andere in dieser Arbeit vorkommende Steuern zutrifft. Damit wird eine Abgrenzung der Steuern zu Gebühren oder anderen
Abgaben geschaffen. In der AO sind folgende fünf Merkmale einer Steuer genannt:
1. Geldleistung: Steuern müssen als Geldleistung erbracht werden. Andere Abgaben materieller Art oder eine Erbringung von Dienstleistungen anstatt dieser
Geldleistung sind nicht zulässig.
2. Gegenleistung: Es darf sich bei diesen Geldleistungen um keine Gegenleistung für einen bestimmten Service oder eine Dienstleistung des Staates an den
Steuerpflichtigen handeln.
3. Öffentlich-rechtliches Gemeinwesen: Diese Geldleistung muss von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt werden. Das sind Bund, Länder,
Gemeinden und staatlich anerkannte öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.
4. Erzielung von Einnahmen: Es muss eine Einnahmenerzielungsabsicht zur Deckung des Finanzbedarfs vorhanden sein, wenn es sich nicht um eine Steuer zur
Lenkung des Konsums einzelner Güter, wie Tabak oder Alkohol, handelt.
5. Steuerlicher Tatbestand: Jede Person, bei der dieser Tatbestand zutrifft, hat diese Geldleistungen zu entrichten.5
Wäre nur eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, würde es sich um keine Steuer handeln, sondern um so genannte Beiträge oder Gebühren. Bekannte Beispiele dafür sind die Rundfunkbeiträge oder Gebühren für die Müllentsorgung durch die Kommune.6
Ein großer Teil des Staatseinkommens besteht aus Steuereinnahmen. Neben dem Bund stehen auch den Ländern und Gemeinden Anteile an dem Steueraufkommen zu.7 Werte der Vergangenheit liefert die Steuerspirale des Jahres 2014, welche in der Abb. 2 dargestellt ist.
[Dies ist eine Leseprobe. Abbildungen und Grafiken werden nicht abgebildet.]
In dieser Grafik sind die Steuerarten entsprechend ihrer Ertragsstärke visualisiert; je höher die Einnahmen, desto größer die Kreise. Die rot hervorgehobenen Lohn- und Einkommensteuern machten im Jahr 2014 einen beachtlichen Teil des gesamten Steueraufkommens aus. Mehr als ein Drittel der 643 Milliarden Euro entstammen dem Bereich der Einkommensteuern. Andere Steuerarten haben im Vergleich einen prozentual geringeren Anteil an den Steuereinnahmen. In den Vorjahren war die prozentuale Verteilung der Einkommensteuer und der Lohnsteuer konstant.8
Steuereinnahmen sind die wichtigsten Einnahmen des deutschen Staatshaushaltes. Für das Jahr 2016 hat der Bundestag im Bundeshaushalt beschlossen, dass mit knapp 317 Milliarden Euro Bundeseinnahmen zu rechnen ist. Davon sollen über 288 Milliarden Euro, also etwas mehr als 90 %, aus Steuereinnahmen bestehen. Mit knapp 80 Milliarden Euro macht dabei die Lohnsteuer als zweitgrößter Einzelposten knapp 25 % der Staatseinnahmen aus. Die Einkommensteuer ist mit etwas mehr als 20 Milliarden Euro veranschlagt. Zusammen mit der Kapitalertragsteuer betragen die Einnahmen aus dem Bereich der Einkommensteuern über 108 Milliarden Euro, also knapp ein Drittel der Bundeseinnahmen, so viel wie keine weitere Steuerart. Damit sind die Einkommensteuern die wichtigste Säule der Steuereinahmen und dienen der Deckung der laufenden Ausgaben und Investitionen der Bundesrepublik Deutschland.9
Eine Gegenleistung des Staates erfolgt nicht an den einzelnen Steuerzahler, sondern vielmehr an die Allgemeinheit. Dies geschieht unter anderem mit der Finanzierung des Schutzes der Bevölkerung durch Polizei und Bundeswehr. Ebenso werden mittels dieser Steuern der Bau und die Instandhaltung von Straßen, Schulen und Krankenhäusern finanziert.10 Es handelt sich dabei nur um einen Teil der Staatsausgaben.11
2.2. Definition der Einkommensteuer
Mittels einer Legaldefinition im § 2 Abs. 4 EStG ist der Begriff des Einkommens erläutert:
„Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.“
Zunächst muss der Gesamtbetrag der Einkünfte festgestellt werden. Im Anschluss sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen12 individuell zu ermitteln und vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Das dadurch stufenweise ermittelte Ergebnis dieser Rechnung ist das Einkommen.13
Seit dem Reichseinkommensgesetz vom 16.10.1934 ist die Definition der Einkommensteuer in ihrem Sinn nicht geändert worden. Damals ist die Anzahl der Einkunftsarten auf die noch heute geltenden sieben reduziert worden.14 Jene dort erläuterte Methode zur Einkommensbestimmung hat bis heute Bestand, da es keine systemverändernden Steuerreformen im Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben hat.15 Allgemein verbindliche Rechtsgrundlagen für die Einkommensteuer sind demnach das EStG und die am 16.06.1949, bzw. am 21.12.1955 in Kraft getretenen Rechtsverordnungen. Es handelt sich dabei um die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und um die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Beide werden fortlaufend aktualisiert und überarbeitet.16 Ebenfalls sind die Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte (FG) wichtig, obwohl dort nur über Einzelfälle geurteilt wird.17 Jedoch wird davon ausgegangen, dass in ähnlichen Fällen das gleiche Urteil zu erwarten ist. Abschließend wird das Steuerrecht durch die Verwaltungsvorschriften beeinflusst. Hierzu zählen Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.18 Diese binden jedoch weder die FG noch den Steuerpflichtigen, sondern allein die Finanzverwaltung.19
Zu der Einkommensteuer gehören auch die Lohnsteuer und die Abgeltungsteuer.20 Explizit soll der Name Lohnsteuer verdeutlichen, dass es sich dabei um eine Steuer handelt, die direkt den Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit besteuert. Der Begriff nichtselbständige Arbeit ist im § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG als eigene Einkunftskategorie definiert. Nach § 38 Abs. 1 EStG wird die Lohnsteuer direkt durch Abzug vom Arbeitslohn erbracht und den Arbeitnehmern deshalb gar nicht erst ausgezahlt.21 Arbeitslohn auszahlende Arbeitgeber müssen diesen Teil des Lohnes an das zuständige Finanzamt abführen.22 Die Höhe des Abzugs steigt mit der Höhe des Einkommens an, dabei variiert der Steuersatz zwischen 0 % und 45 %.23 Freibeträge erhöhen den nicht steuerpflichtigen Anteil des Arbeitslohns.24 Bezieher von ausschließlich lohnsteuerpflichtigem Einkommen müssen grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben, da deren Steuerschuld bereits mit der Lohnsteuer abgegolten wurde.25
Bei der Abgeltungsteuer handelt es sich um die seit 2009 existierende Kapitalertragsteuer. § 20 EStG regelt diesen Teil der Einkommensteuer. Nach § 20 Abs. 1 EStG werden laufende Erträge aus Kapitalgeschäften, sowie nach § 20 Abs. 2 EStG bestimmte private Veräußerungsgeschäfte einheitlich mit einem festen Steuersatz besteuert.26 Ohne weiteres Zutun durch den Steuerpflichtigen werden deshalb grundsätzlich 25 % dieser Erträge als Kapitalertragsteuer von der Bank einbehalten und direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.27 Somit gelten die Steuern für diesen Teil des Einkommens als abgegolten, eine Einkommensteuererklärung muss für dieses Einkommen nicht erstellt werden.28
[...]
[1] Vgl. Kußmaul, H. (2014), S. 243.
[2] Vgl. Springer Gabler Verlag (Hrsg.) (2016), http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/71563/ertragsteuern-sachgebietstext-v5.html.
[3] Vgl. Haberstock, L. / Breithecker, V. (2015), S. 52 – 53.
[4] Vgl. Djanani, C. u. a. (2012), S. 24.
[5] Vgl. Bornhofen, M. / Bornhofen, M.C. (2015), S. 2 – 3.
[6] Vgl. Rauser, H. / Rauser, E. / Stüsgen, J. (2015), S. 16 – 17.
[7] Vgl. Niemeier, G. u. a. (2014), S. 34.
[8] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2016d), http://www.bundesfinanzministerium.de à Themen à Steuern à Steuerschätzung & Steuereinnahmen à 2) Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten 1950 bis 2014.
[9] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2016b), http://www.bundeshaushalt-info.de/#/2016/soll/einnahmen/gruppe.html.
[10] Vgl. Rauser, H. / Rauser, E. / Stüsgen, J. (2015), S. 11.
[11] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2016a), http://www.bundeshaushalt-info.de/#/2016/soll/ausgaben/einzelplan.html.
[12] Vgl. Gliederungspunkt 2.4.3., S. - 16 -.
[13] Vgl. Tiedtke, K. (1983), S. 19.
[14] Vgl. Reichsministerium der Justiz (Hrsg.) (1936), B. 1006.
[15] Vgl. Kußmaul, H. (2014), S. 265 – 266.
[16] Vgl. Bornhofen, M. / Bornhofen, M.C. (2016), S. 2.
[17] Vgl. Zimmermann, R. u. a. (2011), S. 11.
[18] Vgl. Djanani, C. u. a. (2012), S. 31 – 32.
[19] Vgl. Englisch, J. (2013), § 5, Rz. 37.
[20] Vgl. Bornhofen, M. / Bornhofen, M.C. (2016), S. 2.
[21] Vgl. Kirschbaum, J. / Beckers, M. (2011), S. 21.
[22] Vgl. Haberstock, L. / Breithecker, V. (2015), S. 21 – 22.
[23] Vgl. Kirschbaum, J. / Beckers, M. (2011), S. 68 – 69.
[24] Vgl. Rauser, H. / Rauser, E. / Stüsgen, J. (2015), S. 490 – 491.
[25] Vgl. Zenthöfer, W. (2013), S. 1067 – 1068.
[26] Vgl. Kußmaul, H. (2014), S. 286 – 287.
[27] Vgl. Bornhofen, M. (2015b), S. 157.
[28] Vgl. Rose, G. / Watrin, C. (2013), S. 177.
- Arbeit zitieren
- Julian Zur (Autor:in), 2016, Einkommensteuerliche Besonderheiten des Studiums. Möglichkeiten zum Absetzen von Studienkosten für Studenten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/324211
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