Das Buch richtet sich ausschließlich an Technische Redakteure im Maschinen- und Anlagenbau und bezieht sich auf das Thema Einbindung von Dokumentationen der Unterlieferanten in die eigene Gesamtdokumentation unter Berücksichtigung von rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten. Es geht um dokumentationsrelevante Zukaufteile wie beispielsweise Getriebe oder Motoren.
In dem Buch wird unter anderem die EG-Maschinenrichtlinie angesprochen, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die Hinweise in dem Buch hinsichtlich dieses Gesetzes gelten natürlich nur für Maschinen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei in Verkehr gebracht wurden.
Inhalt
1. Zielgruppe und Thema
2. Juristische Situation
2.1 Gesetzliche Situation
2.2 Schwerpunkte der MRL
2.3 MRL für Zulieferer
3. Regelwerke
3.1 DIN Fachbericht 146
3.2 Weitere Regelwerke
4. Anforderungen an die Lieferantendokumentation
4.1 Formale Anforderungen
4.2 Inhaltliche Anforderungen
4.3 Eingangskontrolle der Dokumentation
4.4 neutrale Schiedsstelle
4.5 Beurteilung der Lieferanten
5. Möglichkeiten der Ablaufoptimierung
5.1 Problematische Realität
5.2 Papierform und PDF
5.3 Übersetzung
6. Qualität
7. Tiefe der Lieferantendokumentation
7.1 Problematik
7.2 Lösung
8. Einbindung in die Gesamtdokumentation
8.1 Bedingungen für die Einbindung
8.2 Lösungsmöglichkeiten
8.3 Ziel
9. SAP
10. Über den Autor
11. Index
1. Zielgruppe und Thema
Das Buch richtet sich ausschließlich an Technische Redakteure im Maschinen- und Anlagenbau und bezieht sich auf das Thema Einbindung von Dokumentationen der Unterlieferanten in die eigene Gesamtdokumentation unter Berücksichtigung von rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten. Es geht um dokumentationsrelevante Zukaufteile wie beispielsweise Getriebe oder Motoren.
In dem Buch wird unter anderem die EG-Maschinenrichtlinie angesprochen, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die Hinweise in dem Buch hinsichtlich dieses Gesetzes gelten natürlich nur für Maschinen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei in Verkehr gebracht wurden.
Ich weise im Rahmen der juristischen Aspekte ausdrücklich darauf hin, dass ich jegliche Verantwortung für Schaden, die aus der Befolgung meiner Vorschläge resultieren, keine Haftung übernehme. Ebenso stelle ich klar, dass die ausschließliche Abarbeitung meiner aufgelisteten Maßnahmen natürlich nicht ausreichend sein wird, um sich und seinen Arbeitgeber vor etwaigen Sanktionen zu schützen.
2. Juristische Situation
2.1 Gesetzliche Situation
Die gesetzliche Situation ist auf den ersten Blick oft unklar. Denn eine privatrechtliche oder vertragliche Vereinbarung zwischen Zulieferer und Anlagenhersteller muss in Einklang zu gesetzlichen Regelungen stehen.
Das Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist Teil des Öffentlichen Rechts. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) entstammt dem Zivilrecht (Deliktsrecht).
Ein Verstoß gegen eines der beiden Gesetze kann ein Bußgeld von bis zu 85 Millionen Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zur Folge haben.
Strafrechtliche Konsequenzen gegenüber Einzelpersonen sind ebenfalls möglich ‑ ganz gleich, ob der Verantwortliche zwischenzeitlich das Unternehmen gewechselt hat.
Die EG-Maschinenrichtlinie als 9. VO des GPSG kommt in ihrer Wirkung einem Gesetz sehr nahe. Die MRL besitzt Gültigkeit auch außerhalb der EU-Länder (Australien, Neuseeland).
2.2 Schwerpunkte der MRL
Laut MRL 98 / 37 EG, 1.7.4.b. und Erläuterungen Punkt 556 ist der Anlagenhersteller in Bezug auf die Zuliefererdokumentation zu Folgendem verpflichtet:
- „… bei seinen Zulieferern die notwendigen Informationen einzuholen … Ein einfaches Beilegen reicht in der Regel nicht aus.“
- „… Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache (n) des Verwendungslandes mitgeliefert …“
Auch nach der neuen MRL 06 / 42 EG haben diese Pflichten weiterhin Bestand.
2.3 MRL für Zulieferer
Da die MRL auch für Zulieferer gilt, ist die Bereitstellung einer Lieferantendokumentation gesetzlich vorgeschriebenen. Dennoch ersetzt die MLR weder sorgfältiges noch kontrollierendes Arbeiten.
Anzahl oder Sprache der Betriebsanleitung sind kein Bestandteil der MRL und müssen vertraglich zwischen Anlagenhersteller und Zulieferer geregelt werden.
3. Regelwerke
3.1 DIN Fachbericht 146
Die Aufgabe des DIN Fachberichts 146 besteht darin, MRL und DIN EN 62079 für den Anlagenbau miteinander zu verbinden. Der Fachbericht trägt zu einer stärkeren rechtlichen Sicherheit bei, wodurch realistische Lösungen schneller auszumachen sind. Dabei hält der Fachbericht nicht nur Selbstverständliches fest, sondern beantwortet auch Fragen zu folgenden Themen:
- Abhängigkeit des Integrationsgrads von der Qualifikation des Personals
- Verweis auf nicht integrierte Dokumente
- Pflicht zur Definition der Zielgruppen
Laut Fachbericht ist eine vollständige Integration der Zuliefererdokumentation in die Gesamtdokumentation unnötig, sofern die Zielgruppe entsprechend qualifiziert ist.
3.2 Weitere Regelwerke
- Produktbeobachtungspflicht (insbesondere Honda-Entscheidung des BGH, 09.12.1986, Az.: VI ZR 65/86)
- DIN EN 82079, Erstellen von Gebrauchsanleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung - Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen Gliederung, Inhalt und Darstellung
- EN ISO 12100, Sicherheit von Maschinen
- VDI 4500, Technische Dokumentation
- ANSI Z 535.1–6 (nicht nur für den US-Markt lesens- und wissenswert)
- tekom Richtlinie zur Erstellung von Sicherheitshinweisen
- DIN 31051, Grundlagen der Instandhaltung – Begriffe und Maßnahmen
- DIN 31052, Instandhaltungsanleitung
- DIN EN 13306, Begriffe der Instandhaltung (dreisprachig)
4. Anforderungen an die Lieferantendokumentation
4.1 Formale Anforderungen
- Sprache des Verwenderlandes
- Einbindungsfähige Dateien in PDF
- Rechtzeitiger Eingang
- Gekennzeichneter Typ
4.2 Inhaltliche Anforderungen
Die Lieferantendokumentation muss stimmig, korrekt und ausführlich sein. Alle Informationen, die für ein sicheres Betreiben notwendig sind, müssen aufgeführt sein.
4.3 Eingangskontrolle der Dokumentation
Vollzähligkeit und inhaltliche Qualität der Lieferantendokumentation werden im Rahmen der Eingangskontrolle geprüft. „Auffällige“ Betriebsanleitungen unterliegen der Kontrolle eines Kurz-Checks. Die Beurteilung kann etwa 30 Minuten in Anspruch nehmen, das Ergebnis erhalten Zulieferer und Einkauf. Die Kurz-Checkliste umfasst acht Punkte:
- Anlagenherstellerdaten
- Produktdaten
- Struktur und Anordnung
- Gestaltung
- Sicherheitshinweise
- Informationen
- Sonstiges
- Gesamteindruck
4.4 neutrale Schiedsstelle
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Zulieferer und Anlagenhersteller, kann eine neutrale Schiedsstelle (zum Beispiel DocLab von TÜV Süd) weiterhelfen. Das Prüfinstitut bekommt den Auftrag, die Lieferantendokumentation anhand eines Gutachtens zu beurteilen. Das bedeutet zusätzliche Kosten, vermeidet aber überflüssige Diskussionen, Rechtsstreitigkeiten und Terminprobleme
4.5 Beurteilung der Lieferanten
Die Lieferantenbeurteilung erfolgt durch:
- „Hard facts“: Kosten, Termintreue, Qualität
- „Soft facts“: Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft
Die Qualität der Lieferantendokumentation fließt in die Kaufentscheidung mit ein. Der Kaufpreis entsteht abhängig von dem Beurteilungsergebnis.
5. Möglichkeiten der Ablaufoptimierung
5.1 Problematische Realität
Die Anforderungen aus MRL und dem DIN Fachbericht 146 werden selten erfüllt. Oft beschränkt sich die Einbindung von Lieferantendokumentationen auf die Übernahme des Inhaltsverzeichnisses. Selten werden Vollständigkeit und Qualität konsequent geprüft. Dadurch entstehen häufig unkalkulierbare Folgekosten, besonders bei der späteren Übersetzung.
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