Die folgende Darstellung soll die gesetzliche Ausgestaltung des Kündigungs- und Befristungsschutzes im Leiharbeitsunternehmen erläutern. Dabei wird insbesondere die aktuelle Rechtsprechung herangezogen, um die allgemeinen gesetzlichen Schutznormen in Bezug auf die individuellen Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses zu konkretisieren.
Die Anzahl der Leiharbeitsverhältnisse in Deutschland ist im Berichtszeitraum des zwölften Erfahrungsberichtes der Bundesregierung bei der Anwendung des AÜG weiter gestiegen. Im Durchschnitt waren es im Jahr 2009 noch 625.411 Leiharbeitsverhältnisse, 2012 bereits 877.599. Blickt man bis ins Jahr 2004 zurück hat sich die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse sogar mehr als verdoppelt. Dies ist nicht zuletzt auf die hohe Flexibilität der Beschäftigungsform zurückzuführen, die es den Arbeitgebern ermöglicht, ihre Personalplanung den an Auftragsschwankungen schnell anzupassen. Zeitarbeitsverhältnisse werden häufiger geschlossen bzw. beendet.
Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer ist deutlich kürzer. Auch der Gesetzgeber betont in seiner Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des AÜG, das in Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie erging, die besondere Schutzbedürftigkeit des Leiharbeitnehmers. Da das wirtschaftliche Interesse des Verleihers, die Vergütungspflichten für unproduktive Zeiten möglichst gering zu halten, dem Wesen des vom Gesetzgeber vorgesehenen, unbefristeten Dauerschuldverhältnisses entgegensteht, greifen Verleihunternehmen auf Befristungsregelungen und Kündigungen zurück.
Inhaltsverzeichnis
A. Abkürzungsverzeichnis
B. Literaturverzeichnis
I. Einleitung - Besondere Schutzbedürftigkeit des Leiharbeitnehmers
II. Kündigungsschutz
1. Beschränkung der Kündigung durch gesetzliche Anforderungen
a) Außerordentliche und ordentliche Kündigung
b) Abweichende Regelungen in der Praxis
2. Präventiv-kollektivrechtlicher Kündigungsschutz
a) Ordentliche und außerordentliche Kündigung
b) Betriebsräte in der Leiharbeitspraxis
3. Allgemeiner Kündigungsschutz (ohne KSchG)
a) Kleinbetriebe, § 23 I 2 KSchG
b) Wartezeit, § 1 I KSchG
c) Schutzvorschriften
4. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
a) Betriebsbedingte Kündigung
aa) Kündigungsgründe
(1) Inner- und außerbetriebliche Ursachen
(2) Wegfall der Erlaubnis
bb) Sonderfall: Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltanpassung
cc) Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
dd) Sozialauswahl
b) Personenbedingte Kündigung
c) Verhaltensbedingte Kündigung
5. Besonderer Kündigungsschutz
III. Befristungsschutz
1. Bestandschutz und Synchronisationsverbot
2. Sachgrundbefristungen, § 14 I TzBfG
a) Vorübergehender betrieblicher Bedarf, § 14 I Nr.1 TzBfG
b) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, § 14 I Nr. 3 TzBfG
c) Erstanstellung im Anschluss an Ausbildung oder Studium, § 14 I Nr. 2 TzBfG ...
d) Erprobung, § 14 I Nr. 5 TzBfG
e) Gründe in der Person des Arbeitnehmers, § 14 I Nr. 6 TzBfG
f) Weitere Befristungsgründe
3. Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBfG
4. Befristung außerhalb des TzBFG
a) „Befristung“ durch Aufhebungsvertrag
b) Faktische Befristung durch Vereinbarung unbezahlten Urlaubs
IV. Fazit
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