Die Diskussion über das Recht von Untersuchungsausschüssen der parlamentarischen Gesetzgebungsorgane des Bundes oder eines Landes Zeugen zu vereidigen hat in den letzten Jahren neuen Aufwind bekommen. Der Grund liegt in der Änderung des Strafgesetzbuches im Jahre 2008. Im Folgenden soll deshalb zunächst die Entwicklung der Gesetzeslage aufgezeigt werden, um sodann innerhalb einer zweckentsprechenden Prüfung die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit einer beeideten Falschaussage vor Untersuchungsausschüssen zu untersuchen.
Bei der Arbeit geht es um die Schnittstelle zwischen Recht und Politik: Mit der Änderung des StGB im Jahre 2008 entfachte der Streit erneut, ob Untersuchungsausschüsse der Landesparlamente die Befugnis zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen verloren haben.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Entwicklung der Rechtslage
II. Strafbarkeit der Falschaussage
1. Anwesenheits- und Zeugnispflicht
2. Zur eidlichen Vernehmung / Abnahme von Eiden zuständige Stelle
3. Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
4. Meineid, § 154 StGB
III. Fazit
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- Anonymous,, 2015, Das Recht des Untersuchungsausschusses Zeugen zu vereidigen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319111
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