1 Einleitung
Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wird das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen sämtliche Arten von Einkünften, die mit der Beteiligung an körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften zusammenhängen, z.B. Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen, Liquidationsgewinne, Veräußerung oder Abtretung von Dividendenscheinen bzw. –ansprüchen und sämtliche Veräußerungsgewinne.
In der folgenden Arbeit sollen gesetzliche Änderungen und die Wirkungen der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens anhand der Dividendenbesteuerung und der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft an Anteilseigner auf nationaler Ebene dargestellt werden. Aus ihnen werden Gestaltungsmöglichkeiten abgeleitet, die dem Anleger verschiedene Handlungsalternativen ermöglichen.
[...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Halbeinkünfteverfahren bei laufender Gewinnermittlung: Dividendenbesteuerung
2.1 Gesetzliche Änderungen in der Dividendenbesteuerung
2.2 Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Anteilseigners
2.3 Auswirkungen auf die Ausschüttungspolitik der Kapitalgesellschaft
2.4 Gestaltungsmöglichkeiten für den Anteilseigner
2.5 Gestaltungsmöglichkeiten der Kapitalgesellschaft
3 Aperiodische Gewinnermittlung: Veräußerung von Anteilen
3.1 Gesetzliche Änderungen und Wirkungsweise
3.2 Gestaltungsmöglichkeiten für den Anteilseigner
4 Ergebnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis verwendeter Gesetze und Verwaltungsanweisungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wird das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen sämtliche Arten von Einkünften, die mit der Beteiligung an körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften zusammenhängen, z.B. Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen, Liquidationsgewinne, Veräußerung oder Abtretung von Dividendenscheinen bzw. –ansprüchen und sämtliche Veräußerungsgewinne.
In der folgenden Arbeit sollen gesetzliche Änderungen und die Wirkungen der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens anhand der Dividendenbesteuerung und der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft an Anteilseigner auf nationaler Ebene dargestellt werden. Aus ihnen werden Gestaltungsmöglichkeiten abgeleitet, die dem Anleger verschiedene Handlungsalternativen ermöglichen.
2 Halbeinkünfteverfahren bei laufender Gewinnermittlung: Dividendenbesteuerung
2.1 Gesetzliche Änderungen in der Dividendenbesteuerung
Das Halbeinkünfteverfahren wird ab 2002 für offene Gewinnausschüttungen und ab 2001 für andere Ausschüttungen eingeführt[1]. Dies bewirkt die hälftige Erfassung der Dividende als Einnahme aus Kapitalvermögen (§ 3 Nr. 40 EStG) und ebenso die hälftige Abzugsfähigkeit der Werbungskosten und Betriebsausgaben (§ 3 c Nr. 2 EStG n.F.) auf Seite der natürlichen Personen als Anteilseigner. Das hälftige Abzugsverbot bleibt auch erhalten, wenn in einem Veranlagungszeitraum keine Dividenden zugeflossen sind. Durch das Halbeinkünfteverfahren erfolgt die Aufteilung der Werbungskosten auf Zinseinkünfte, die voll abzugsfähig sind und auf Dividenden, die hälftig abzugsfähig sind. Die Einführung eines Definitivkörperschaftsteuersatzes in Höhe von 25%, im Jahr 2001, führt auch zur Abschaffung der Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer. Dies bewirkt eine gleiche Besteuerung von Thesaurierung und Ausschüttung, wobei jedoch die Thesaurierung (bisher 40% KSt) mehr steuerlich entlastet wird, als die Ausschüttung (bisher 30% KSt).
Die Kapitalertragsteuer wird auf 20%[2] gesenkt, jedoch weiterhin aus dem vollen Dividendenbetrag errechnet[3]. Die Anrechnungsfähigkeit der Kapitalertragsteuer bleibt erhalten und auch die Regelungen im Falle eines Freistellungsauftrages.
Im Bereich der Dividendenbesteuerung von Anteilen, die eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft hält, sind Dividenden ab 2001 steuerfrei (§ 8 b Abs. 1 KStG n.F.)[4]. Aufgrund dieser Regelung können aber folgerichtig auch Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, nicht mehr abgezogen werden (§ 3 c Abs. 1 EStG n.F.).
2.2 Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Anteilseigners
Beim Anteilseigner als natürliche Person, wird die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wie folgt vorgenommen: Zunächst werden sämtliche inländische und ausländische Dividenden addiert. Diese Summe wird dann nach § 3 Nr. 40 EStG halbiert. Anschließend werden die Werbungskosten nach § 3 c Nr. 2 EStG n.F. ebenfalls halbiert und von der halben Summe abgezogen. Diese Einkünfte unterliegen dann dem individuellen Einkommensteuertarif[5]. Der Sparerfreibetrag, der ab dem Jahr 2000 3.000,00 DM[6] beträgt, erhält so faktisch seinen Ursprungswert von 6.000,00 DM[7] zurück, da er jetzt nur noch auf die lt. Halbeinkünfteverfahren reduzierten Einkünfte angerechnet wird[8]. Der Werbungskostenpauschbetrag wird stets in voller Höhe (100,00 DM bzw. 200,00 DM) nur von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Das heißt, dass zukünftig Gewinnausschüttungen/Dividenden bis zu einer Höhe von 6.200,00 DM bzw. 12.400,00 DM nicht mehr besteuert werden[9]. In Abbildung 1 wird die neue Berechnung vereinfacht dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Halbeinkünfteverfahren
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 : Anrechnungsverfahren[10]
Die Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren, für die selben Einkommensteuersätze ist in Abbildung 2 dargestellt. Hier kann man die Unterschiede zwischen Halbeinkünfteverfahren und Anrechnungsverfahren, wie z.B. das Entfallen des Anrechnungsguthabens und die Senkung des Körperschaftsteuersatzes erkennen.
[...]
[1] Auf die Regelungen für Unternehmen, die ein Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr haben, wird in
dieser Arbeit aus Vereinfachungsgründen nicht eingegangen. Vgl. OFD Koblenz (2001): Wechsel vom An- rechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, S. 2260f.
[2] Dieser Steuersatz gilt für Aktien, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F.
[3] Vgl. Memento Steuern (2001): Anrechnungsverfahren, S. 3.
[4] Durch diese Regelung wird die Mehrfachbelastung mit KSt verhindert, vgl. Bareis, P. (2000): Systemvergleich,
S. 141.
[5] Die Spitzensätze und Mindestsätze werden im Rahmen des StSenkG in den Jahren 2000, 2001, 2003 und 2005 gesenkt.
[6] Bei Verheirateten beträgt dieser 6.000,00 DM.
[7] Bei Verheirateten beträgt dieser 12.000,00 DM.
[8] Die Zinsen und die Einnahmen aus partiarchischen Darlehen und aus Anteilen als stiller Gesellschafter, wer- den jedoch weiterhin vollständig bei der Einkommensteuer des Anlegers erfasst.
[9] Vgl. Memento Steuern (2001): Anwendungsbereich, Dividenden und Zinsen, S. 40.
[10] Unter der Annahme, dass die Tarifsenkung ohne die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erfolgt.