Diese Arbeit will die Thematik aus einer staatsrechtlichen Sicht heraus beleuchten: Im
Zentrum der Fragestellung soll die politische Struktur des Principats stehen. Es liegt nahe, die
Fragen nicht nur für die Epoche Mark Aurels zu stellen, sondern auch die Entstehung des
Principats unter Augustus zu untersuchen, da zu dieser Zeit gleichsam das Fundament für
spätere Entwicklungen gelegt wurde. In einem Vergleich soll erörtert werden, ob und wie sich
das Verhältnis zwischen Kaiser und Senat bis zu Aurels Rege ntschaft verändert hat. Damit
sind auch die zeitlichen Eckpunkte der Untersuchung festgelegt: von der Begründung des
Principats durch Augustus (27 v. Chr.) bis zum Tode Mark Aurels (180 n. Chr.). Konkret sollen folgende Fragen beantwortet werden:
· Wie sah das Machtverhältnis zwischen Kaiser und Senat unter Augustus aus?
· Was waren die Kompetenzen des Senats, und worin bestand seine Rolle in der
Reichsverwaltung?
· Wie sah die soziale Zusammensetzung des Senats aus?
· Inwiefern hat sich das Verhältnis princeps–Senat bis zu Regentschaft Mark Aurels
verändert?
· Und schliesslich: Wäre eine Rückgabe der Macht an den Senat denkbar gewesen?
Inhalt
1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Forschungsstand und Quellenlage
2. Der Senat unter Augustus
2.1 Die Aufrichtung des Principtas
2.1.1 Augustus’ Machtergreifung nach der res gestae
2.1.2 Der 13. und der 16. Januar 27 v. Chr
2.1.3 Ein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit
2.2 Kompetenzen des Senats
2.2.1 Der Machtverlust des Senats
2.2.2 Was dem Senat verblieb
2.3 Die soziale Zusammensetzung des Senats
2.3.1 nobiles und homines novi
2.3.2 Augustus’ Senatsreform
3. Der Senat unter Mark Aurel
3.1 Mark Aurels Regentschaft
3.2 Kompetenzen des Senats
3.2.1 Mark Aurel und das augusteische Staatssystem
3.2.2 Der senatorische Einfluss schwindet
3.3 Die soziale Zusammensetzung des Senats
3.3.1 Effektivität statt ständische Dignität
3.3.2 Bedeutunsverlust der Dynastien, Aufstieg der Provinzialen
4. Schlusswort
5. Literatur
5.1 Quellen
5.2 Darstellungen
1. Einleitung
1.1 Fragestellung
Im Jahre 180 nach Christus stehen die römischen Legionen an der Donau. In einer blutigen Schlacht wird der Krieg gegen die einfallenden Germanen siegreich beendet – dank des Geschicks und des Muts von General Maximus. Kurz nach Ende der Kampfhandlungen lässt Kaiser Mark Aurel den Militärtribun in seinem Zelt erscheinen. Im folgenden Gespräch enthüllt der Kaiser seine Pläne: Maximus, der als ehrlicher Soldat abseits aller politischen Verstrickungen Roms steht, soll die Kaiserwürde vom im Sterben liegenden Mark Aurel übernehmen. Er soll Rom zu seinen Wurzeln zurückführen und die Macht dem Senat übergeben. In Mark Aurels Worten: «Rom soll wieder eine Republik werden.»
Die geschilderte Szene ist eine der Schlüsselszenen in Ridley Scotts Spielfilm « The Gladiator » (USA 2000). Im weiteren Verlauf tötet der eifersüchtige, zu kurz gekommene Kaisersohn Commodus seinen Vater, vertuscht den Mord und reisst die Macht an sich. Nach einigen Wirrungen gelingt es Maximus jedoch, Commodus zu entmachten und Rom zur Republik zurückzuführen, bevor er stirbt.
Ausgehend von dieser filmischen Darstellung lassen sich aus historischer Sicht zwei Fragen stellen. Als erste jene nach der Authenzität: Werden die Geschehnisse tatsächlich so dargestellt, wie sie sich abgespielt haben? Diese Frage steht nicht im Zentrum dieser Arbeit. Vielmehr soll die Frage untersucht werden, ob eine Rückgabe der Macht an den Senat überhaupt denkbar gewesen wäre. Welche Rolle spielte der Senat denn überhaupt im Principat im Allgemeinen und unter Mark Aurel im Besonderen? Wie sah das Machtverhältnis zwischen Kaiser[1] und Senat aus?
Diese Arbeit will die Thematik aus einer staatsrechtlichen Sicht heraus beleuchten: Im Zentrum der Fragestellung soll die politische Struktur des Principats stehen. Es liegt nahe, die Fragen nicht nur für die Epoche Mark Aurels zu stellen, sondern auch die Entstehung des Principats unter Augustus zu untersuchen, da zu dieser Zeit gleichsam das Fundament für spätere Entwicklungen gelegt wurde. In einem Vergleich soll erörtert werden, ob und wie sich das Verhältnis zwischen Kaiser und Senat bis zu Aurels Regentschaft verändert hat. Damit sind auch die zeitlichen Eckpunkte der Untersuchung festgelegt: von der Begründung des Principats durch Augustus (27 v. Chr.) bis zum Tode Mark Aurels (180 n. Chr.).
Konkret sollen folgende Fragen beantwortet werden:
- Wie sah das Machtverhältnis zwischen Kaiser und Senat unter Augustus aus?
- Was waren die Kompetenzen des Senats, und worin bestand seine Rolle in der Reichsverwaltung?
- Wie sah die soziale Zusammensetzung des Senats aus?
- Inwiefern hat sich das Verhältnis princeps –Senat bis zu Regentschaft Mark Aurels verändert?
- Und schliesslich: Wäre eine Rückgabe der Macht an den Senat denkbar gewesen?
1.2 Forschungsstand und Quellenlage
Das Verhältnis zwischen Kaiser und Senat im Principat wurde von Theodor Mommsen in seinem «Römischens Staatsrecht» 1893 als «Dyarchie» bezeichnet, als eine Doppelherrschaft der beiden Institutionen.[2] Diese Vorstellung von einer partnerschaftlichen Struktur wurde von der modernen Forschung nicht übernommen. Vielmehr wird von einer einseitigen Machtstruktur ausgegangen – auch wenn ein «dialektischer Prozess» zwischen Senat und princeps stattgefunden habe.[3] Der Nukleus des Principats wird in der Beteiligung der Eliten an der Verwaltung sowie der Bewahrung der sozialen Stellung dieser Elite gesehen. Der Principat wird also grundsätzlich nicht als Dy- sondern als Monarchie gewertet.[4] Géza Alföldy spricht von einer «aristokratischen Monarchie» und weist auf die indirekte Machtausübung, etwa die Besetzung wichtiger Posten durch Senatoren, hin.[5]
Umstritten ist auch die Frage nach der Bewertung von Augustus res publica restituta. Wurde die Republik wiederhergestellt, oder handelt es sich um eine verdeckte Monarchie?[6] Der neuseeländische Historiker Ronald Syme zeichnete Augustus in «The Roman Revolution» 1939, unter Eindruck der faschistischen Bedrohung, als berechnenden Putschisten, der den Staat unter seine Führung brachte.[7] Jochen Bleicken hingegen sieht Augustus als jenen Mann, der durch seine Reformen den Fortbestand des römischen Staates überhaupt ermöglichte.[8]
Bei der Untersuchung des Verhältnisses zwischen Kaiser und Senat stütze ich mich einerseits auf Biographien der Kaiser Augustus und Mark Aurel. Für Augustus ist Jochen Bleickens Werk[9] wertvoll, für Mark Aurel jenes von Anthony Birley.[10] Andererseits ziehe ich Forschungen zur sozialen Zusammensetzung des Senats zur Entwicklung des Verhältnis im Verlauf des Principats bei. Géza Alföldys «Konsulat und Senatorenstand unter den Antoninen» erhellt die soziale Zusammensetzung des Senats unter Mark Aurel.[11] Jens Nitschke hält entsprechende prosopographische Untersuchungen für den Senat unter Augustus bereit, wenn auch nicht ganz so ausführliche.[12] Eine Querschnittsuntersuchung zum Senat durch den gesamten Principat findet sich bei Richard J. A. Talbert.[13]
In den Texten antiker römischer Autoren finden sich einige Hinweise auf die Art des Verhältnises zwischen Kaiser und Senat. Tacitus oder Cassius Dio waren selber Senatoren und dieses Verhältnis deshalb zentral. Daraus entsteht die Gefahr einer Einseitigkeit, da die Autoren in die politische Maschinerie involviert waren und sie von innen heraus betrachteten.[14] Das Problem der Subjektivität stellt sich naturgemäss auch, wenn die Ereignisse aus der Sicht des Kaisers geschildert werden. Dies ist beim Tatenbericht des Augustus, res gestae (Veröffentlichung 14 n. Chr.)[15], der Fall. Trotz dieses Vorbehalts stellt die res gestae die Hauptquelle dieser Arbeit für die Zeit des Augustus dar. Daneben dienen Tacitus’ Annalen (entstanden zwischen 110 und 120 n. Chr.)[16] als Quelle. Tacitus war ein erklärter Befürworter der Monarchie mit senatorischer Beteiligung und bewertete historische Zusammenhänge grundsätzlich nach moralischen Gesichtspunkten.[17] Für die Zeit Mark Aurels dient die historia augusta als Quelle (Entstehungszeit Jahrhundertwende 4./5. Jh. n. Chr.).[18] Die grosse zeitliche Distanz gilt es zu berücksichtigen; dennoch besteht für die Biographie Mark Aurels ein gewisser Quellenwert.[19]
2. Der Senat unter Augustus
2.1 Die Aufrichtung des Principtas
2.1.1 Augustus’ Machtergreifung nach der res gestae
«In meinem sechsten und siebten Konsulat, nachdem ich den Bürgerkriegen ein Ende gesetzt hatte, habe ich, der ich mit Zustimmung der Allgemeinheit zur höchsten Gewalt gelangt war, den Staat aus meinem Machtbereich wieder der freien Entscheidung des Senats und des römischen Volkes übertragen. Für dieses mein Verdienst wurde ich auf Senatsbeschluss Augustus genannt, die Türpfosten meines Hauses wurden öffentlich mit Lorbeer geschmückt, der Bürgerkranz über meinem Tor angebracht sowie ein goldener Schild in der curia Iulia aufgehängt, den mir Senat und Volk von Rom widmeten ob meiner Tapferkeit, Milde, Gerechtigkeit und Pflichttreue, wie die auf diesem Schild angebrachte Inschrift bezeugt. Seit dieser Zeit überragte ich zwar alle an Einfluss und Ansehen, Macht aber besass ich hinfort nicht mehr als diejenigen, die auch ich als Kollegen im Amt gehabt habe.»[20] [Hervorhebungen des Verfassers, mvl]
So beschreibt Augustus in seiner res gestae seine Machtübernahme sowie das Verhältnis zum Senat. Für die Fragestellung dieser Arbeit sind drei Aussagen interessant:
Erstens sei der Staat aus dem Machtbereich des Ovtavian/Augustus wieder der freien Entscheidung des Senats und des römischen Volkes übertragen worden. Die Staatsführung lag demnach, glaubt man Augustus, wieder in den Händen des Senats. Zweitens schreibt sich Augustus eine doppelte Rolle zu. Er habe nicht über mehr Macht verfügt als sein Kollege im Konsulat. Augustus beschreibt sich auf der Ebene des Staatsaufbaus also als Beamten, der keine überragende Machtposition innehat. Dennoch betont er seine bedeutende Stellung, die jedoch nicht von seiner Rolle im Staat, sondern von seinem Einfluss und seinem Ansehen herrührt. Damit verbunden ist auch, drittens, die quasi sakrale Weihe durch den Senat, (Schild, Augustus-Name, Lorbeer), durch die er eben jene auctoritas erhält.
Die Umwandlung der Republik in den Principat wird in dieser Arbeit nicht ausführlich nachgezeichnet. Ebenso würde ein Vergleich zwischen Republik und Principat den Rahmen sprengen. Wichtig erscheint, dass sich die Lage für Octavian/Augustus zum beschriebenen Zeitpunkt aus rechtlicher Sicht prekär gestaltete: Er war schon seit 31 v. Chr. ununterbrochen Konsul, hatte also das Annuitätsgesetz der Republik gebrochen, und sein Triumvirat war mit dem Ende des Bürgerkrieges abgelaufen.[21] Doch eine Rückkehr zur Republik schien unmöglich, da die römische Aristokratie durch die Wirren der Bürgerkriege stark dezimiert war; der Senat konnte seine ursprüngliche Rolle schon seit Jahren nicht mehr erfüllen.[22] Gleichzeitig herrschte eine gewisse Erwartungshaltung, den rechtlosen Zustand zu beenden, denn in der römischen Vorstellung galt der Staat als eine auf Recht und Gesetz begründete Gemeinschaftsordnung. Bereits Cäsar war mit dieser Erwartungshaltung konfrontiert gewesen.[23]
2.1.2 Der 13. und der 16. Januar 27 v. Chr.
Unter diesen Vorzeichen kam es zu einem Akt der Versöhnung zwischen Militärdespotie und Senat.[24] Diese Versöhnung erfolgte in mehreren Schritten. Zunächst wurden Ende 28 v. Chr. alle Edikte aus der Triumviratszeit aufgehoben.[25] Es folgte die Niederlegung der Macht über Heere und Finanzen am 13. Januar 27 v. Chr., wodurch der Senat als einzige Quelle des Rechts deklariert wurde. Dies entspricht Augustus’ Aussage, er habe den Staat der «freien Entscheidung des Senats» zurückgegeben. Der Senat jedoch war nicht mehr in der Lage, mit den militärischen und organisatorischen Problemen des Reiches fertig zu werden.[26] Eine Lösung ohne Octavian/Augustus wäre kaum denkbar gewesen: Der grösste Teil der Soldaten stand zu ihm in einem engen sozialen Verhältnis und bildete als Heeresclientel die Basis seiner Macht.[27] Deshalb bat der Senat Octavian/Augustus, einen Teil der Provinzen unter seine Herrschaft zu nehmen – und zwar jene, in denen die militärische Lage noch nicht voll konsolidiert war und in denen zugleich die meisten Legionen standen.[28] Das imperium proconsulare wurde zunächst auf 10 Jahre hinaus verliehen, aber immer wieder verlängert.[29]
Dieser Akt wurde von den Zeitgenossen nicht als Wiederherstellung der Republik im Sinne einer Rückkehr zur Konsulatsverfassung verstanden, auch wenn sie unter dem Schlagwort res publica restituta erfolgte. Vielmehr ging es um die Distanzierung von einem 20 Jahre andauernden rechtslosem Zustand. Augustus’ militärische Macht sollte verrechtlicht werden, der faktische Herrscher nicht mehr ausserhalb der Rechtsordnung stehen und sein Handeln berechenbar werden. Die Willkür sollte ein Ende haben.[30] Dennoch wurde eine Brücke zur alten Republik geschlagen, auch wenn grundlegende republikanische Regeln wie die Annuität oder das Verbot der Ämterkumulation gebrochen wurden:[31] Für die Bürgerschaft war die Wiederaufrichtung des Rechts sowie die Eintracht zwischen Senat, Ritterstand und Volk wichtiger.[32]
Ein dritter Schritt bestand in der Ehrung durch den Senat und in der Verleihung des Augustus-Titels am 16. Januar 27 v. Chr. Damit war der Grundstein zur sakralen Aura gelegt, die Augustus fortan in immer stärkerem Ausmass umgeben sollte.[33] Wenn Augustus schreibt, er habe nicht mehr Macht (potestas) als sein Kollege besessen, jedoch mehr Einfluss (auctoritas) als jeder andere, so ist dies so zu verstehen, dass seine Machtbasis weniger aus seiner rechtlichen Stellung bestand, sondern vielmehr aus seinem politischen und sozialen Ansehen bei der Aristokratie.[34]
[...]
[1] In der Folge werden die Begriffe «Kaiser» und « princeps » synonym verwendet.
[2] Bleicken, Jochen. Augustus. Eine Biographie. Berlin 1998, S. 394.
[3] Christ, Karl. Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis Konstantin. München 1988, S. 94.
[4] Bleicken, Augustus, S. 395.
[5] Alföldy, Géza. Konsulat und Senatorenstand unter den Antoninen. Bonn 1977, S. 8.
[6] Bringmann, Klaus. Von der res publica amissa zur res publica restituta. Zu zwei Schlagworten aus der Zeit zwischen Republik und Monarchie. In: Spielvogel, Jörg (Hg.) Res publica reperta. Zur Verfassung und Gesellschaft der römischen Republik und des frühen Principats. Festschrift für Jochen Bleicken zum 75. Geburtstag. Stuttgart 2002, S. 113.
[7] Walter, Uwe. Der Historiker in seiner Zeit: Ronald Syme und die Revolution des Augustus. In: Spielvogel, Jörg (Hg.) Res publica reperta. Zur Verfassung und Gesellschaft der römischen Republik und des frühen Principats. Festschrift für Jochen Bleicken zum 75. Geburtstag. Stuttgart 2002, S. 139.
[8] Bleicken, Augustus, S. 679.
[9] Bleicken, Augustus.
[10] Birley, Anthony. Mark Aurel. Kaiser und Philosoph. München 1966.
[11] Alföldy, Konsulat.
[12] Nitschke, Jens. Dignitas und auctoritas. Der römische Senat und Augustus. Prosopographische Überlegungen zur Karriere der Konsuln und Statthalter 30 v. Chr. bis 14 n. Chr. Diss. München 2001.
[13] Talbert, Richard J.A. The Senate of imperial Rome. Princeton 1984.
[14] Halfmann, Helmut. O homine ad servitute paratos! Zum Verhältnis von Monarchie und Aristokratie im kaiserzeitlichen Rom. In: Spielvogel, Jörg (Hg.) Res publica reperta. Zur Verfassung und Gesellschaft der römischen Republik und des frühen Principats. Festschrift für Jochen Bleicken zum 75. Geburtstag. Stuttgart 2002, S.235.
[15] Kienast, Dietmar. Augustus. NP Band 2. Stuttgart 1997, Sp. 313.
[16] Flaig, Egon. Tacitus. NP Band 11. Stuttgart 2001, Sp. 1210.
[17] Flaig, Egon. Tacitus. NP Band 11. Stuttgart 2001, Sp. 1212.
[18] Johne, Klaus-Peter. Historia Augusta. NP Band 5. Stuttgart 1998, Sp. 637.
[19] Johne, Klaus-Peter. Historia Augusta. NP Band 5. Stuttgart 1998, Sp. 638f.
[20] Res gestae divi augusti 34.
[21] Bleicken, Augustus, S. 316.
[22] Bleicken, Augustus, S. 318.
[23] Bringmann, res publica amissa, S.116.
[24] Bleicken, Jochen. Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs, Band 1 (4. Auflage). Paderborn 1978, S. 19.
[25] Bringmann, res publica amissa, S. 119.
[26] Bleicken, Augustus, S 328.
[27] Bleicken, Augustus, S. 330.
[28] Talbert, the Senate, S. 392.
[29] Jedoch erhielt es Augustus niemals auf Lebenszeit verliehen. Castritius, Helmut. Der römische Prinzipat als Republik. Husum 1982, S. 17.
[30] Bleicken, Augustus, S. 324.
[31] Bleicken, Augustus, S. 328. Castritius betont jedoch, dass das Prinzip der Kollegialität nicht nur dem Scheine nach erhalten blieb. Castritius, Prinzipat, S. 111.
[32] Bringmann, res publica amissa, S. 119.
[33] Christ, Geschichte, S. 88.
[34] Bleicken, Römisches Kaiserreich, S. 44.
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