In Zeiten fortschreitender Internationalisierung ist es auch für Versicherungsunternehmen, ungeachtet ihrer Größe oder Rechtsform, unabdingbar, sich mit Veränderungen der Rechnungslegung zu beschäftigen.
Vor dem Hintergrund dessen, dass die EG-Verordnung 1606/2002 ab dem 01.01.2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Erstellungen eines Jahresabschlusses auf Basis des IAS/IFRS verbindlich vorschreibt und für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ein Wahlrecht bezüglich einer befreienden Erstellung des IAS/IFRS-Abschlusses bietet, ist somit die internationale Rechnungslegung auch für Versicherungsunternehmen von besonderer Bedeutung. Ebenso beeinflussen die Veröffentlichung des IFRS 4 und die Ankündigung, noch in diesem Jahrzehnt einen kompletten Rechnungslegungsstandard für Versicherungsunternehmen im Rahmen des IAS/IFRS zu implementieren, diese Arbeit.
Neben der Internationalisierung ist in der Versicherungsbranche eine zunehmende Konkurrenz zu entdecken, was nicht zuletzt auch auf die Marktsituation mit annähernd gesättigten Märkten zurückzuführen ist. Ausdruck dieser Konkurrenz ist es auch, dass die Versicherungsunternehmen versuchen, durch Veränderung einzelner Bilanzpositionen, also mittels gezielter Beeinflussung der Bilanzen, ihre eigenen Ziele zu erreichen. Bilanzen bieten sich für diese Maßnahmen der Beeinflussung besonders an, da sie an zahlreiche Interessensgruppen gerichtet sind und wesentliche Aussagen über die Qualität des Wirtschaftens und zur Beurteilung des Unternehmenswertes von Versicherungsunternehmen liefern. Neben der Konkurrenz um Kunden ist insbesondere die Konkurrenz an den internationalen Finanzmärkten zu nennen. Diese sind durch die zunehmenden Globalisierungstendenzen zu einem wichtigen Faktor in Bezug auf die Rechnungslegung, insbesondere von großen Versicherungskonzernen geworden.
Intention dieser Arbeit ist es nun, aufzuzeigen, welche Veränderungen in Bezug auf die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume von Versicherungsunternehmen durch den Wandel der Rechnungslegungsstandards aufgetreten sind. Es soll gezeigt werden, welche Maßnahmen im Rahmen der Bilanzgestaltung ergriffen werden können, um den Interessen der Bilanzersteller im Jahresabschluss Ausdruck zu verleihen.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1. Darstellung der Thematik und Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. GEGENSTAND DER RECHNUNGSLEGUNG VON VERSICHERUNGS- UNTERNEHMEN
2.1. Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung
2.1.1. Allgemeine Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung
2.1.2. Versicherungsspezifische Besonderheiten der Zielsetzung der Rechnungslegung
2.2. Versicherungsgeschäft und Rechnungslegung
2.2.1. Darstellung des Versicherungsgeschäfts
2.2.2. Auswirkung des Versicherungsgeschäfts auf die Rechnungslegung
3. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG
3.1. Rechnungslegungspflicht von Versicherungsunternehmen nach HGB und VAG
3.2. Wesentliche Rechnungslegungsnormen für Versicherungsunternehmen
3.2.1. Nationale Rechnungslegungsnormen und relevante Nebengesetze
3.2.1.1. HGB
3.2.1.1.1. Allgemeine Zielsetzungen der HGB-Rechnungslegung
3.2.1.1.2. Versicherungsspezifische Rechnungslegungsregelungen des HGB
3.2.1.2. 4. und 7. EG-Richtlinie und Bilanzrichtlinie-Gesetz
3.2.1.3. Versicherungsbilanzrichtlinie, VersRiLiG und RechVersV
3.2.1.4. KonTraG
3.2.1.5. Umfang der Rechnungslegung nach § 292a HGB, KapAEG und BilReG-Entwurf
3.2.2. Internationale Rechnungslegungsnormen
3.2.2.1. IAS/IFRS
3.2.2.1.1. Aufbau des IASC und Implementierung der einzelnen Standards in EU-Recht
3.2.2.1.2. Aufbau und allgemeine Zielsetzung des IAS/IFRS
3.2.2.1.3. Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IAS/IFRS
3.2.2.1.4. Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen nach IFRS 4
3.2.2.1.5. Tendenz der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen nach IFRS Insurance.
3.2.2.1.6. Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem DSOP
3.2.2.2. US-GAAP
4. BILANZPOLITISCHE SPIELRÄUME
4.1. Darstellung und Umfang bilanzpolitischer Spielräume
4.2. Bilanzpolitische Instrumente
5. ANALYSE DER BILANZPOLITISCHEN SPIELRÄUME
5.1. Beitragsüberträge
5.1.1. Definition von Beitragsüberträgen
5.1.2. Bilanzierung von Beitragsüberträgen nach dem HGB
5.1.3. Bilanzierung von Beitragsüberträgen nach IFRS 4
5.1.4. Tendenz der Bilanzierung von Beitragsüberträgen nach IFRS Insurance
5.1.5. Würdigung der Ergebnisse
5.2. Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
5.2.1. Darstellung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
5.2.2. Bilanzierung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen nach dem HGB
5.2.3. Bilanzierung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen nach IFRS 4
5.2.4. Tendenz der Bilanzierung von Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen nach IFRS Insurance
5.2.5. Würdigung der Ergebnisse
5.3. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
5.3.1. Definition von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
5.3.2. Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach dem HGB
5.3.3. Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach IFRS 4
5.3.4. Tendenz der Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach IFRS Insurance
5.3.5. Würdigung der Ergebnisse
5.4. Deckungsrückstellungen
5.4.1. Definition von Deckungsrückstellungen
5.4.2. Bilanzierung von Deckungsrückstellungen nach dem HGB
5.4.3. Bilanzierung von Deckungsrückstellungen nach IFRS 4
5.4.4. Tendenz der Bilanzierung von Deckungsrückstellungen nach IFRS Insurance
5.4.5. Würdigung der Ergebnisse
5.5. Schadenrückstellungen
5.5.1. Definition von Schadenrückstellungen
5.5.2. Bilanzierung von Schadenrückstellungen nach dem HGB
5.5.3. Bilanzierung von Schadenrückstellungen nach IFRS 4
5.5.4. Tendenz der Bilanzierung von Schadenrückstellungen nach IFRS Insurance
5.5.5. Würdigung der Ergebnisse
5.6. Schwankungsrückstellungen
5.6.1. Definition von Schwankungsrückstellungen
5.6.2. Bilanzierung von Schwankungsrückstellungen nach dem HGB
5.6.3. Bilanzierung von Schwankungsrückstellungen nach IFRS 4
5.6.4. Tendenz der Bilanzierung von Schwankungsrückstellungen nach IFRS Insurance
5.6.5. Würdigung der Ergebnisse
5.7. Großschadenrückstellungen
5.7.1. Definition von Großschadenrückstellungen
5.7.2. Bilanzierung von Großschadenrückstellungen nach dem HGB
5.7.3. Bilanzierung von Großschadenrückstellungen nach IFRS 4
5.7.4. Tendenz der Bilanzierung von Großschadenrückstellungen nach IFRS Insurance
5.7.5. Würdigung der Ergebnisse
5.8. Weitere versicherungstechnische Rückstellungen
6. ZUSAMMENFASSUNG UND WÜRDIGUNG DER ERGEBNISSE
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung der Wahlrechte IX
1. Einleitung
1.1. Darstellung der Thematik und Problemstellung
In Zeiten fortschreitender Internationalisierung ist es auch für Versicherungsunternehmen, ungeachtet ihrer Größe oder Rechtsform, unabdingbar, sich mit Veränderungen der Rechnungslegung zu beschäftigen.
Vor dem Hintergrund dessen, dass die EG-Verordnung 1606/2002 ab dem 01.01.2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Erstellungen eines Jah- resabschlusses auf Basis des IAS/IFRS verbindlich vorschreibt und für nicht kapi- talmarktorientierte Unternehmen ein Wahlrecht bezüglich einer befreienden Erstel- lung des IAS/IFRS-Abschlusses bietet, ist somit die internationale Rechnungsle- gung auch für Versicherungsunternehmen von besonderer Bedeutung. Ebenso beeinflussen die Veröffentlichung des IFRS 4 und die Ankündigung, noch in die- sem Jahrzehnt einen kompletten Rechnungslegungsstandard für Versicherungs- unternehmen im Rahmen des IAS/IFRS zu implementieren, diese Arbeit. Somit ist die allmähliche Abkehr, soweit dies nicht bereits geschehen ist, von der handels- rechtlichen Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in Deutschland und deren Hinwendung zur internationalen Rechnungslegung abzusehen.
Neben der Internationalisierung ist in der Versicherungsbranche eine zunehmende Konkurrenz zu entdecken, was nicht zuletzt auch auf die Marktsituation mit annä- hernd gesättigten Märkten zurückzuführen ist. Ausdruck dieser Konkurrenz ist es auch, dass die Versicherungsunternehmen versuchen, durch Veränderung einzel- ner Bilanzpositionen, also mittels gezielter Beeinflussung der Bilanzen, ihre eige- nen Ziele zu erreichen. Bilanzen bieten sich für diese Maßnahmen der Beeinflus- sung besonders an, da sie an zahlreiche Interessensgruppen gerichtet sind und wesentliche Aussagen über die Qualität des Wirtschaftens und zur Beurteilung des Unternehmenswertes von Versicherungsunternehmen liefern. Neben der Konkurrenz um Kunden ist insbesondere die Konkurrenz an den internationalen Finanzmärkten zu nennen. Diese sind durch die zunehmenden Globalisierungs- tendenzen zu einem wichtigen Faktor in Bezug auf die Rechnungslegung, insbe- sondere von großen Versicherungskonzernen geworden.
Intention dieser Arbeit ist es nun, aufzuzeigen, welche Veränderungen in Bezug auf die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume von Versicherungsunternehmen durch den Wandel der Rechnungslegungsstandards aufgetreten sind. Es soll ge- zeigt werden, welche Maßnahmen im Rahmen der Bilanzgestaltung ergriffen wer- den können, um den Interessen der Bilanzersteller im Jahresabschluss Ausdruck zu verleihen. Besonders geeignet erscheinen als Untersuchungsgebiete hier die versicherungstechnischen Rückstellungen. Diese spiegeln im starken Maße das Versicherungsgeschäft in der Bilanz wieder. Somit haben die Ergebnisse dieser Arbeit keine Allgemeingültigkeit für alle Branchen, sondern sind nur für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen von Relevanz.
Der besondere Reiz dieser Arbeit liegt insbesondere in der Aktualität dieser The- matik. Am 31.03.2004 wurde erstmals ein Rechnungslegungsstandard für Versi- cherungsunternehmen vorgestellt, wenn auch nur als Übergang hin zu einem endgültigen IFRS Insurance. Eine konkrete Ausgestaltung des endgültigen Rech- nungslegungsstandards für Versicherungen im Rahmen des IAS/IFRS existiert derzeit noch nicht. Lediglich Vorstellungen bezüglich der Grundannahmen wurden bislang veröffentlicht. Somit liefert diese Arbeit eine Bewertung des derzeitigen „ state of the art “ hinsichtlich bilanzpolitischer Wahlrechte nach diesem Konzept.
1.2. Gang der Untersuchung
Zu Beginn dieser Arbeit werden kurz die allgemeinen Zielsetzungen und Aufgaben der Rechnungslegung aufgezeigt. Daran anschließend werden die wesentlichen Anforderungen an die Zielsetzung und Ausgestaltung der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen abgeleitet. Diese besonderen Anforderungen resultie- ren aus den Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts, hinsichtlich der „Produktion von Versicherungsschutz“ und der daran beteiligten Personen. In diesem Zusam- menhang werden die versicherungstypischen Besonderheiten des Versicherungs- betriebes erläutert und mit dem Aspekt der Rechnungslegung kombiniert.
Anschließend erfolgt die Vorstellung der für die Untersuchung relevanten Rech- nungslegungsstandards. Dem vorausgehend wird eine Ableitung der für Versiche- rungsunternehmen und Versicherungskonzernen geltenden Rechnungslegungs- pflichten vorgenommen. Als erste der relevanten Rechnungslegungsstandards werden die wesentlichen Regelungen des HGB erläutert. Damit verbunden wer- den die wichtigsten in diesem Zusammenhang stehenden, für Versicherungsun- ternehmen relevanten Nebengesetze und Richtlinien erläutert. Im nächsten Unter- abschnitt wird eine Erklärung des Aufbaus und der Grundprinzipien des IAS/IFRS vorgenommen. Zugleich werden die versicherungsspezifischen Besonderheiten der Rechnungslegung nach IFRS 4 und den zu erwartenden Regelungen eines zukünftigen IFRS Insurance aufgezeigt. Am Ende der Betrachtung des IAS/IFRS wird ein Kapitel bezüglich der Schätzung von versicherungstechnischen Rückstel- lungen, nach den Vorstellungen des DSOP, eingeschoben. Dies ist notwendig, da diese Regelungen für die Bewertung von Verpflichtungen in Phase II des IFRS- Insurance -Projekts benötigt werden. Für die aktuelle Rechnungslegung nach IFRS 4 ist es vonnöten, auf die grundlegenden Annahmen der US-GAAP Rechnungslegung einzugehen. Dem wird durch eine Abbildung der wesentlichen Rechnungslegungsaspekte des US-GAAP Rechnung getragen.
Im nächsten Schritt wird eine Arbeitsdefinition für den Begriff der bilanzpolitischen Spielräume erstellt. Die Spielräume werden konkret beschrieben und hinsichtlich des Umfangs ihrer bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten überprüft. In Kapitel 5 werden die relevanten versicherungstechnischen Rückstellungen zu- nächst vorgestellt. Im nächsten Schritt werden die spezifischen Bilanzierungsvor- schriften nach handelsrechtlicher Rechnungslegung, nach IFRS 4, sowie die An- satzkriterien und die nach derzeitigem Stand als wahrscheinlich erscheinenden Bilanzierungsregelungen der Rechnungslegung nach Phase II des IFRS- Insurance -Projektes in Bezug auf die Bilanzierung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgezeigt. Anschließend erfolgt für die dargestellten Rückstellun- gen eine Analyse hinsichtlich ihrer Ansatz-, als auch ihrer Bewertungswahlrechte, nach den jeweiligen Standards.
Im letzten Abschnitt dieser Arbeit soll zusammenfassend der Frage nachgegangen werden, wie sich die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume durch den Übergang zur Rechnungslegung nach dem IFRS Insurance tendenziell entwickeln werden.
2. Gegenstand der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
2.1. Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung
2.1.1. Allgemeine Aufgaben und Zielsetzungen der Rechnungslegung
Generelles Ziel der Rechnungslegung ist es, die wert- und mengenmäßigen In- formationen eines Unternehmens bezüglich ihrer leistungs- und finanzwirtschaftli- chen Sachverhalte abzubilden[1]. Dieses Abbild variiert hinsichtlich der Form, des Umfangs und der Inhalte, in Abhängigkeit des zugrunde liegenden Rechnungsle- gungsstandards. Der Jahresabschluss an sich hat zwei zentrale Aufgaben. Einer- seits soll eine Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres erfolgen, zum anderen liefert die Bilanz wichtige Informationen für die jeweiligen Bilanzadressaten[2].
Auch die grundlegenden Ziele und Ausrichtungen des Jahresabschlusses variie- ren teilweise sehr stark mit dem jeweiligen Standard. Aufgabe der Rechnungsle- gung ist es zum einen, interne Informationen für das Unternehmens zu liefern, um einen Überblick über die Geschäftsentwicklung und das Vermögen zu erhalten, und somit die Möglichkeit zu schaffen, eventuellen Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenwirken zu können[3]. Zum anderen gibt es eine Vielzahl externer Interes- senten an den Daten der Bilanz. Als mittlerweile einer der wichtigsten Adressaten sind hier die Kapitalanleger anzusehen. Durch die Aussagen der Bilanz lassen sich für Investoren wichtige Informationen gewinnen, anhand derer sie ihre Anla- geentscheidung ausrichten können[4]. Insbesondere die internationale Rechnungs- legung nach IAS/IFRS und US-GAAP wird dieser Ausrichtung gerecht, da eine starke Kapitalmarktorientierung besteht und das Prinzip des Anlegerschutzes do- minierend ist[5]. Die Rechnungslegung nach dem HGB hingegen ist stark gläubiger- schutzorientiert. Der HGB-Abschluss ist nicht an einer speziellen Interessensgrup- pe ausgerichtet, sondern stellt einen Interessensausgleich zwischen den ver- schiedenen Adressaten dar[6].
Neben den Fremdkapitalgebern haben, als weitere große Gruppe von Kapitalge- bern, die Eigenkapitalgeber ein Interesse am Jahresabschluss. Hier ist insbeson- dere die Gewinnbemessungsfunktion des HGB-Jahresabschlusses von Relevanz. Die Differenz des Vermögens zweier aufeinander folgender Perioden stellt hierbei den Jahresüberschuss beziehungsweise den Fehlbetrag dar[7]. Dieser Perioden- gewinn ist des Weiteren für den Fiskus zu Besteuerungszwecken[8] von Interesse. Das Ziel der Rechnungslegung nach IAS/IFRS ist hingegen vorrangig die Befriedi- gung der Informationsbedürfnisse der Adressaten durch entscheidungsrelevante Informationen[9].
Um die grundlegenden Informationsfunktionen der Rechnungslegung sicherzustel- len, existieren, je nach Standard variierend, verschiedene Bestandteile des Jah- resabschlusses. Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind beispielsweise Kapitalflussrechnungen, Segmentberichterstattungen sowie ein Anhang zu erstellen. Diese Bestandteile haben jeweils unterschiedliche Ansatz- punkte und Inhalte, folglich variieren sie auch hinsichtlich ihres Informationsge- halts[10].
2.1.2. Versicherungsspezifische Besonderheiten der Zielsetzung der Rechnungslegung
Die Versicherungswirtschaft ist von zentraler gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, da sie zahlreiche Interdependenzen zu anderen Branchen besitzen und hinsicht- lich der Sozial- und speziell der Altersvorsorge wichtige Aufgaben wahrnimmt[11]. Deshalb genießt die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine be- sondere Bedeutung. Abgesehen von der wichtigen Stellung in der Gesellschaft, weist die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Ad- ressaten der Rechnungslegung und der damit verbundenen Publizität einige Be- sonderheiten auf.
Als wesentliche Interessengruppe der Rechnungslegung von Versicherungsunter- nehmen sind die Versicherungsnehmer zu nennen. Sie stehen durch ihre vertrag- liche Beziehung zum Versicherungsunternehmen sowohl im Gläubigerverhältnis für den Versicherungsschutz, als auch als Schuldner der Versicherungsprämie im Schuldverhältnis, dem Versicherungsunternehmen gegenüber. Im Falle einer VVaG treten die Versicherungsnehmer sogar als Mitglied mit dem Versicherungs- unternehmen in Beziehung[12]. Das verstärkte Interesse der Versicherungsnehmer besteht insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Vertragserfüllung sowie der Mittelverwendung im Versicherungsunternehmen und dem damit verbundenen Unternehmenserfolg. Die dauerhafte Vertragserfüllung ist dahingehend für die Versicherten von besonderer Wichtigkeit, da sie die Prämien meist im Voraus zahlen und somit auf eine Übernahme der Schäden durch den Versicherer ver- trauen können müssen[13]. Eine „günstige“ Mittelverwendung führt wiederum zu geringeren Prämien, die die Versicherungsnehmer zu zahlen haben und im Fall der VVaG zu einer besseren Gewinnsituation[14]. Dem besonderen Interesse der Versicherungsnehmer wird auch dahingehend Rechnung getragen, dass das Ver- sicherungsaufsichtsgesetz[15] den Versicherten die Möglichkeit gibt, sich von Versi- cherungsunternehmen die Bilanz aushändigen zu lassen und somit für sie eine höhere Transparenz besteht.
Als zweiter wichtiger Interessent an den Bilanzen der Versicherungsbranche sind die Kapitalmärkte zu nennen. Bedingt durch Gründe, auf die im nächsten Kapitel detaillierter eingegangen wird, existiert ein großer Kapitalbestand im Versiche- rungsunternehmen, welcher an den Kapitalmärkten angelegt wird. Da das Volu- men der Kapitalanlangen von Versicherungsunternehmen am gesamten Kapital- markt nicht unwesentlich ist und die Kapitalmärkte teilweise sehr empfindlich auf etwaige auftretenden Probleme reagieren, ist auch zum Schutz dieser Märkte die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen mit besonderer Sorgfalt zu handhaben[16].
Ebenfalls besteht von Seiten des Staates, unter anderem wegen der bereits erwähnten wichtigen Stellung der Versicherungswirtschaft, ein verstärktes Interesse an der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen. Es soll, durch eine umfassendere und verstärkt nach dem Vorsichtsprinzip orientierte Rechnungslegung[17], die Unternehmenslage pessimistischer und somit mit größerer Vorsicht dargestellt werden. Dies kann mit dem Schutzinteresse gegenüber den Versicherungsnehmern, insbesondere im Bezug auf die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch die Versicherer, begründet werden[18].
Abschließend ist zu erwähnen, dass auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht, als Aufsichtsbehörde für die Versicherungswirtschaft, ein besonde- res Interesse am Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen hat. Ihre Hauptaufgabe ist es, gemäß § 81 VAG, die Interessen der Versicherten zu wahren und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch Überwachung zu sichern. Zu diesem Zwecke greift die Aufsichtsbehörde unter anderem auf die Daten der externen Rechnungslegung zurück[19].
Durch die Spartentrennung bei Versicherungsunternehmen, gemäß § 8 Abs. 1a VAG, erfolgt eine Trennung von Lebens-, Kranken- und sonstigen Versicherungsunternehmen. Dies führt dazu, dass ein deutscher Mehrspartenver- sicherer aus mehreren eigenständigen Unternehmen besteht, die zusammen ei- nen Konzern bilden können[20]. Konzerneigenschaften liegen jedoch nicht vor, wenn die Konzernobergesellschaft aus mehreren gleichgeordneten VVaGs oder öffent- lich-rechtlichen Versicherern besteht[21]. Die entsprechenden Regelungen zur Kon- zernrechnungslegung gelten für Versicherungskonzerne nur unter bestimmten Umständen[22].
Es bleibt also festzuhalten, dass insbesondere die Vertrauensbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber zu einer wesentlich größeren Sorgfalt und Informationsfülle in den Bilanzen von Versicherungsunternehmen führen muss.
2.2. Versicherungsgeschäft und Rechnungslegung
2.2.1. Darstellung des Versicherungsgeschäfts
Das Produkt von Versicherungsunternehmen unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten von Produkten anderer Branchen. Das Versicherungsgeschäft, welches der „Produktion von Versicherungsschutz“ zu Grunde liegt, lässt sich in drei wesentliche Komponenten aufgliedern: das Risikogeschäft, das Spar- und Entspargeschäft und das Dienstleistungsgeschäft[23]. Für die weitere Betrachtung in diesem Kapitel werden sowohl das Risikogeschäft als auch das Spar- und Entspargeschäft von Bedeutung sein.
Kern des Risikogeschäftes ist die durch den Versicherungsvertrag begründete Abgabe des Versicherungsschutzversprechens durch das Versicherungsunter- nehmen an den Versicherungsnehmer. Somit geht das Schadeneintrittsrisiko vom Versicherungsnehmer auf das Versicherungsunternehmen über[24]. Auf der Gegen- seite wiederum besteht, nach § 1 Abs. 2 VVG, die Verpflichtung des Versiche- rungsnehmers gegenüber dem Versicherer zur Entrichtung der Versicherungs- prämie. Das Versicherungsschutzversprechen beinhaltet die Verpflichtung, die dem Umfang des Versicherungsvertrages entsprechenden Schäden, welche dem Versicherungsnehmer entstehen, zu tragen. Somit geht das Schadeneintrittsrisiko auf den Versicherer über. Das Versicherungsunternehmen gleicht das Risiko[25] der zu tragenden Schäden nun über das Kollektiv der Einzelrisiken, gemäß dem Ge- setz großer Zahlen[26] und über die Zeit aus. Dies bedeutet zwar, dass die individu- ellen Abweichungen vom Erwartungswert der Schäden eines jeden Versicherten mit zunehmender Größe nicht variieren, jedoch mit steigender Zahl Versicherter im Kollektiv die individuellen Schwankungen[27] tendenziell besser ausgeglichen werden können[28].
In bestimmten Versicherungssparten erfolgt eine Übergabe von Sparbeträgen des Versicherungsnehmers an den Versicherer[29]. Diese sind zur Kapitalbildung von Versicherungsunternehmen verzinslich anzulegen und zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. Dieses Geschäft wird als Spargeschäft bezeichnet. Ein Entspargeschäft liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer sowohl das gegebene Sparkapital, als auch die daraus resultierenden Zinsen und Zinseszinsen zurückgezahlt werden[30]. Die Besonderheit dieses Spargeschäftes liegt darin, dass dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Mindestverzinsung garantiert wird und zugleich ein für den Versicherungsnehmer gegen Null tendierendes Ausfallrisiko besteht. Die Zurückzahlung kann zum Beispiel auch in Form von Beitragsnachlässen erfolgen.
Dem Kapitalanlagegeschäft kommt in der Versicherungswirtschaft eine große Bedeutung zu. Dies resultiert, neben den oben genannten Aspekten, aus der Be- gebenheit, dass die Versicherungsprämien in der Regel vor dem Zeitpunkt des Kapitalabflusses durch Versicherungsleistungen[31] dem Versicherungsunterneh- men zufließen. Dadurch entsteht, unter Berücksichtung der laufenden Kapitalab- flüsse durch die zu regulierenden Schäden und der sonstigen Kosten, ein Netto- kapitalüberschuss, welcher zur Kapitalanlage bereitsteht[32]. Eine Gläubigerfinan- zierung ist in der Versicherungswirtschaft, abgesehen von der Gründungsphase, durch den hohen Nettokapitalüberschuss normalerweise als nachrangig anzuse- hen.
2.2.2. Auswirkung des Versicherungsgeschäfts auf die Rechnungsle- gung
Als ein wesentlicher Faktor im Versicherungsprozess muss die zeitliche Dimensi- on im Versicherungsgeschäft angesehen werden. Zum einen erstrecken sich die Laufzeiten bestimmter Versicherungsbeträge teilweise über mehrere Jahrzehnte[33], zum anderen kommt es meist zu dem bereits angesprochen Prämienüberhang[34]. Bedingt durch die Vorauszahlung der Versicherungsprämie ist für den Teil der Prämie, welcher anteilig der nächsten Periode zusteht, in einigen Rechnungsle- gungsstandards eine transitorische, passive Rechnungsabgrenzung vorzuneh- men. Diese so genannten Beitragsüberträge sollen eine periodengerechte Er- folgsermittlung gewährleisten[35].
Die meist recht lange Vertragslaufzeit und der Umstand, dass bei den meisten Versicherungsarten[36] die Versicherungsprämien ex post, also bei Vertragsab- schluss, kalkuliert werden, beinhalten die Gefahr, dass sich im Laufe der Zeit die Kalkulationsgrundlagen als falsch herausstellen. Dies kann nach HELTEN zum einen an der Ungewissheit über die exakten Gesetzmäßigkeiten bezüglich der Schadenerwartung, man spricht hier von Diagnoserisiko, zum anderen an einem zufälligen Abweichen der prognostizieren Daten von den real eintretenden Vertei- lungen liegen, dies wird als Prognoserisiko bezeichnet[37]. Da eine Kompensation der gegebenenfalls höheren Schäden durch eine Erhöhung der Prämien aus rechtlichen Gründen teilweise schwierig ist[38], kann für diesen Fall eine gesonderte Drohverlustrückstellung, quasi als Abbild des versicherungstechnischen Risikos, gebildet werden[39].
Dem Risikoausgleich in der Zeit wird durch die Bildung von Schwankungsrückstel- lungen Rechnung getragen. Im Zeitablauf führt der Risikoausgleiche im Kollektiv zu periodisch schwankenden Über- beziehungsweise Unterschäden, also Abwei- chungen von dem kollektiven Erwartungsschaden. Diese Schwankungen gleichen sich im Zeitablauf tendenziell aus[40]. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung dient nun die Schwankungsrückstellung dazu, Über- und Unterschäden durch periodenübergreifenden Kapitaltransfer auszugleichen beziehungsweise sie in ihrer Höhe zu glätten.
Weiterhin ist zu beachten, dass das Produkt „Versicherungsschutz“ als solches ein immaterielles Gut ist. Dies führt dazu, dass eine besondere Transparenz in der Bilanzierung gegeben sein muss, um dieses Produkt darzustellen[41]. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit ist zu untersuchen, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen nach den jeweiligen Rechnungslegungsstandards gebildet werden dürfen, wie diese konkret zu bewerten sind und welche bilanzpolitischen Spielräume sich durch diese Standards eröffnen.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung
3.1. Rechnungslegungspflicht von Versicherungsunternehmen nach HGB und VAG
Prinzipiell ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Versicherungsunternehmen in Deutschland buchführungspflichtig sind.
Das Handelsgesetzbuch legt fest, dass, gemäß § 238 HGB, jeder Kaufmann zum Führen von Büchern verpflichtet ist. Der Begriff des Kaufmanns wird in durch die §§ 1-6 HGB definiert. § 242 HGB verpflichtet Kaufleute zur Erstellung einer Bilanz zu Beginn der Geschäftstätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres[42].
Nach § 6 HGB sind sämtliche Kapitalgesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben, Formkaufleute, also Kaufleute kraft Rechtsform. Für die Versicherungs- Aktiengesellschaft trifft dies in vollem Umfange zu, allerdings fehlt der VVaG, mangels dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht[43], die Eigenschaften des Handels- gewerbes und somit die Kaufmannseigenschaften nach §§ 1-7 HGB[44]. Dies würde dazu führen, dass weder die VVaG, noch die öffentlich-rechtlichen Versicherer, auf die ähnliches zutrifft, einer Rechnungslegungspflicht unterliegen würden. Dies wurde jedoch durch die Vorschriften des § 16 Satz 2 VAG für die meisten VVaGs[45] und die Vorschriften des § 55 Satz 1 VAG für die öffentlich-rechtlichen Versicherer verhindert. Diese Regelungen führen dazu, dass die vorgenannten Unternehmen auch den Bestimmungen bezüglich der Rechnungslegung des HGB unterliegen. Somit bleibt festzuhalten, dass alle drei in Deutschland zulässigen Versicherungs- gesellschaftsformen den grundlegenden Rechnungslegungsbestimmungen nach HGB in gleichem Umfang unterliegen.
Durch die bereits in Abschnitt 2.1.2. erwähnte Tendenz zur Bildung von Versiche- rungskonzernen sind auch die Regelungen bezüglich der Konzernbilanzierung für diese Untersuchung von Relevanz. Nach deutschem Recht besteht die Möglich- keit, bestimmte Einzelabschlüsse innerhalb des Konzerns in einer Konzernbilanz zu konsolidieren, wenn das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt. Hinter dem Konzernabschluss steht die Fik- tion eines rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens. Alle Unterneh- men sind somit als unselbständige Untereinheiten des Konzerns anzusehen[46]. Als Rechtsgrundlagen zur Konzernrechnungslegungspflicht sind § 290 HGB und § 11 PublG existent. § 290 HGB verpflichtet alle Kapitalgesellschaften, welche andere Unternehmen kontrollieren[47], und Unternehmen unter einheitlicher Leitung zur Erstellung eines Konzernabschlusses[48]. Das Publizitätsgesetz verpflichtet Unternehmen in Abhängigkeit bestimmter Kennzahlen[49], unabhängig von deren Rechtsform, zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Versicherungsunternehmen hingegen sind nach § 11 Abs. 5 PublG von den Reglungen des Publizitätsgesetzes ausgeklammert. Versicherungsspezifische Konzernrechnungslegungsregeln enthalten die §§ 341i und 341j HGB. Neben anderen Regelungen legt § 341j HGB fest, dass die entsprechenden Regelungen für große Kapitalgesellschaften für Versicherungsunternehmen Gültigkeit besitzen.
Vereinfachend ist festzuhalten, dass Versicherungsunternehmen mit Sitz des Mut- terkonzerns in Inland, die ihre Tochterunternehmen nach dem „ Control -Konzept“ oder dem Konzept der einheitlichen Leitung gemäß § 290 Abs. 1 HGB dominieren, unabhängig von ihrer Rechtsform, verpflichtet sind, einen Konzernabschluss zu erstellen[50].
3.2. Wesentliche Rechnungslegungsnormen für Versicherungsunter- nehmen
3.2.1. Nationale Rechnungslegungsnormen und relevante Nebengeset- ze
3.2.1.1. HGB
3.2.1.1.1. Allgemeine Zielsetzungen der HGB-Rechnungslegung
Die Rechnungslegung nach HGB orientiert sich an den Auslegungsregeln der so genannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Diese Regeln wer- den vom Gesetzgeber an verschiedenen Stellen zwar erwähnt[51], jedoch sind sie an keiner Stelle definiert und sind teilweise auch nicht kodifiziert[52]. Auf eine detail- lierte Darstellung sämtlicher GoB[53] wird an dieser Stelle verzichtet, da für die wei- tere Untersuchung in Abgrenzung zum IAS/IFRS hauptsächlich das Vorsichtsprin- zip und damit verbunden die Periodenabgrenzung von Interesse sind.
Das zentrale Motiv der Rechnungslegung nach den HGB ist das Vorsichtsprinzip.
Dies führt dazu, dass die wahre wirtschaftliche Lage meist nicht realitätsgetreu[54] dargestellt wird, sondern eine von Pessimismus geprägte, vorsichtige Bilanzierung erfolgt. Dies wird erreicht, indem Aktiva tendenziell etwas unterbewertet und Pas- siva tendenziell etwas überbewertet werden[55]. Dadurch erfolgt eine systematische Bildung bilanzieller Unterbewertungen, die zur Entstehung der so genannten stil- len Reserven führt.
Das Vorsichtsprinzip wird durch das Realisations- und das Imparitätsprinzip um- gesetzt. Das Realisationsprinzip sieht vor, dass Einnahmen prinzipiell erst mit Vereinnahmung, also dem Umsatzakt, bilanziell erfasst werden dürfen[56]. Folglich erfolgen bei den Aktiva Gewinnansprüche nur aus einer Gewinnrealisierung[57]. Analog dazu sieht der dem Imparitätsprinzip zugrunde liegende § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor, dass bereits zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages er- kennbare Verluste bilanziell erfasst werden müssen[58]. Dies führt dazu, dass vage Forderungen, deren Realisierung noch nicht gesichert ist, bilanziell nicht erfasst werden dürfen, jedoch absehbare Verluste frühzeitig erfolgswirksam erfasst wer- den müssen. Mit dem Vorsichtsprinzip kommt die Intention des Gläubigerschutzes in der deutschen HGB-Rechnungslegung zum Tragen. Das Vorsichtsprinzip führt dazu, dass eine periodengerechte Erfolgsausweisung schwierig wird. Es ist zum Beispiel möglich, Gewinne durch Bildung stiller Reserven in andere Perioden zu transferieren. Somit ist der Aussagegehalt der Bilanzen nicht als eine „ fair presen- tation “, sondern als pessimistische Betrachtungsweise anzusehen[59].
Die Rechnungslegung nach HGB enthält vergleichsweise viele offene Bewer- tungs- und Ansatzwahlrechte, so dass die bilanzpolitischen Spielräume relativ groß sind[60].
Die handelsrechtliche Rechnungslegung entspricht weitestgehend der dynami- schen Bilanztheorie von SCHMALENBACH. Zur Ermittlung des periodengerechten Erfolges ist somit eine Periodenabgrenzung mittels Rückstellungen und Rech- nungsabgrenzungsposten durchzuführen. Die Rückstellungen erfüllen hier die Aufgabe, Aufwendungen zu erfassen, die in vergangenen Perioden verursacht, jedoch noch nicht aufwandswirksam erfasst wurden[61].
3.2.1.1.2. Versicherungsspezifische Rechnungslegungsregelungen des HGB
Neben den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB gibt es im dritten Buch, vierter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt mit den §§ 341-341p HGB ergän- zende Rechnungslegungsvorschriften für „Unternehmen, die den Betrieb von Ver- sicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversi- cherung[62] sind“[63].
§ 341a HGB legt den Umfang und die Art des Jahresabschlusses und des Lage- berichtes dahingehend fest, dass die Bestimmung für große Kapitalgesellschaften, für alle unter diesen Paragrafen fallenden Versicherungsunternehmen, gelten. In den weiteren Abschnitten dieses Paragrafen werden bestimmte allgemeine Rege- lungen des HGB bezüglich Jahresabschluss und Lagebericht, welche durch versi- cherungsspezifische Regelungen im Weiteren ersetzt werden, aufgehoben. Eben- falls regeln die §§ 341 a Abs. 3-5 HGB bestimmte spartenspezifische Besonder- heiten in Bezug auf Jahresabschluss und Lagebericht von Versicherungsunter- nehmen, auf die im Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht weiter eingegan- gen werden soll.
Im dritten Titel des § 341 HGB werden Regelungen im Hinblick auf die Bewer- tungsvorschriften der in § 341 Abs. 1 HGB definierten Versicherungsunternehmen getroffen. Hier werden hauptsächlich Bewertungsvorschriften bezüglich entgeltlich erworbener, immaterieller Wirtschaftgüter, für bestimmte Kapitalanlagen und für den Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung getroffen[64]. Der vierte Titel umfasst Regelungen bezüglich der versicherungstechnischen Rückstellungen. In § 341e Abs. 1 HGB werden allgemeine Bilanzierungsgrundsät- ze geregelt, welche den allgemeinen Bewertungsregeln für Vermögensgegen- stände und Schulden des § 253 Abs. 1 HGB recht ähnlich sind[65]. Im zweiten Satz des zuvor erwähnten Paragrafen wird eine Berücksichtigung der Interessen von Versicherten und Versicherungsaufsicht bei der Bildung entsprechender Rückstel- lungen verlangt[66].
Absatz zwei des § 341e HGB verpflichtet zur Bildung von Beitragsüberträgen, von Rückstellungen für Beitragsüberträge und von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Versicherungsgeschäften. Im weiteren Verlauf dieses Titels werden die Vorschriften betreffs Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Schwankungs- und ähnliche Rückstellungen durch §§ 341f-h HGB geregelt[67].
Die nachfolgenden vier Titel haben Regelungen bezüglich des Konzernabschlusses und des Lageberichts, der Jahresabschlussprüfung, der Offenlegungspflichten und der Straf- und Bußgeldvorschriften zum Inhalt und sind in dieser Untersuchung ebenfalls von nachrangiger Bedeutung.
Auch das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält unter anderem mit § 56a VAG versicherungsspezifische Regelungen. Dort werden Regelungen bezüglich der Rückstellung für Beitragsrückerstattung getroffen. Diese werden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt detaillierter betrachtet[68].
3.2.1.2. 4. und 7. EG-Richtlinie und Bilanzrichtlinie-Gesetz
Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des EWGV gibt der Europäischen Union den Auftrag, eine Gleichbehandlung aller europäischen Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Gestaltung der Schutzinteressen von Gesellschaftern und Dritten zu schaffen[69]. Vor diesem Hintergrund wurden 1978 von der Europäischen Gemeinschaft die so genannte 4. Bilanzrichtlinie[70] und 1983 die 7. Bilanzrichtlinie[71], auch als Konzernbilanzrichtlinie bekannt, erlassen.
Die 4. Bilanzrichtlinie sollte eine Vereinheitlichung der in den jeweiligen Mitglieds- staaten geltenden Richtlinien über Inhalt und Gliederung von Jahresabschluss und Lagebericht erreichen. Ferner regelt diese Richtlinie Bewertungsfragen des Jah- resabschlusses und Fragen bezüglich der Offenlegung des Lageberichts[72]. Als problematisch erwies sich, dass deren Anwendung auf den Einzelabschluss beschränkt ist und eine Regelung bezüglich eines konsolidierten Abschlusses verbundener Unternehmen fehlt[73].
Dieses Defizit wurde durch die 1983 verabschiedete Konzernbilanzrichtlinie kompensiert. Sie ergänzte die 4. Richtlinie um entsprechende Regelungen für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.
Beide Richtlinien wurden mit dem Bilanzrichtlinie-Gesetz vom 19.12.1985 in deut- sches Recht umgesetzt und sind auch für Versicherungsunternehmen[74] verbind- lich. Dieses Gesetz führte zur Einführung des Dritten Buch des HGB. Die Richtli- nien enthielten die Möglichkeit, eine Fülle an Wahlrechten bei der Umsetzung zu ermöglichen. Davon wurden im neuen Teil des HGB zahlreiche Wahlrechte zuge- lassen[75].
3.2.1.3. Versicherungsbilanzrichtlinie, VersRiLiG und RechVersV
Abweichend von den branchenunabhängigen Reglungen der 4. EG-Bilanzrichtlinie wurde versucht, mit der am 19.12.1991 verabschiedeten Versicherungsbilanzricht- linie[76] eine versicherungsspezifische Harmonisierung der Rechnungslegung im Einflussbereich der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen. Neben der Verbes- serung der Information von Versicherungsnehmern und Öffentlichkeit durch bes- sere europaweite Vergleichbarkeit der Versicherungsunternehmen sollte durch diese Richtlinie auch der Wettbewerb untereinander gestärkt werden[77].
Die Richtlinie wurde in zwei Schritten in deutsches Recht transformiert. Zunächst wurde am 24.06.1994 das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz[78] verabschiedet, am 8.11.94 folgte die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs- unternehmen[79] Das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz führte im Wesentlichen zur Einführung der bereits in Abschnitt 3.2.1.2. dargestellten §§ 341-341o HGB und hob die zuvor für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen maßgeblichen §§ 55-64 VAG, mit Ausnahme des § 56a VAG, auf[80].
Die RechVersV wurde auf Grundlage des § 330 Abs. 3 HGB geschaffen, welcher es dem Bundesjustizministerium erlaubt, bestimmte Rechtsverordnungen[81] für einzelne Branchen zu erlassen und ersetzte die bis dahin gültige Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sowie Teile der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG[82].
Somit wurden die Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen nun in einem Gesetz zusammengefasst, um eine bessere Vergleichbarkeit, Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zu gewährleisten[83].
Da die Regelungen der RechVersV gemäß § 1 RechVersV für alle unter § 341 Abs. 1 und 2 HGB fallenden Versicherungsunternehmen gelten, wurde so- mit erreicht, dass eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung stattfindet. Aus- nahmen hingegen stellen bestimmte kleinere VVaGs dar, die unter die §§ 61 Abs. 1 - 4 RechVersV fallen. Für diese Unternehmen ist eine Befreiung von den Prüfungs-, Offenlegungs- und Konzernabschlussregelungen in den §§ 341 i-l HGB verankert[84].
3.2.1.4. KonTraG
Aufgrund zahlreicher Unternehmenszusammenbrüche Anfang der 90er Jahre[85], welche teilweise darauf zurückzuführen waren, dass Anzeichen für unterneh- mensgefährdende Situationen nicht rechtzeitig erkannt oder beachtet wurden, wurde 1998 das KonTraG eingeführt. Das KonTraG ändert als Artikelgesetz ins- gesamt 10 Einzelgesetze, darunter auch das HGB, das AktG und das PublG. Zentrale Ziele sind unter anderem, die Arbeit des Aufsichtsrates zu verbessern, die Transparenz zu erhöhen, die Kontrollfunktion der Hauptversammlung zu stär- ken und die Qualität der Abschlussprüfung zu steigern[86]. Hauptadressat dieses Gesetzes sind, durch die weit reichenden Änderungen des AktG, börsennotierte Gesellschaften, jedoch gibt es auch, hauptsächlich durch die Änderungen des HGB und des PublG, Auswirkungen auf andere Gesellschaften[87]. Neben anderen Änderungen, berührt das KonTraG auch in zwei Punkten Rech- nungslegungsnormen direkt. § 272 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass Aktien, die nun gemäß des neuen § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in einem Umfang von bis zu 10 v. H. des Grundkapitals zurückgekauft werden können, zu aktivieren sind und eine Rückla- ge für eigene Anteile aus der Gewinnrücklage zu bilden ist. Somit sind aus Sicht der Gesellschaft Kurspflegemaßnahmen möglich, da die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt wieder veräußert beziehungsweise dauerhaft, nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG, eingezogen werden können[88].
Als zweiter Einfluss des KonTraG auf die Rechnungslegung wird durch § 297 Abs. 1 HGB der Konzernabschluss des Mutterunternehmens um eine Seg- mentberichterstattung und eine Kapitalflussrechnung erweitert. Diese Regelung soll zu einer gesteigerten Transparenz führen durch Angaben, die umfangreicher sind als die bislang aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gewonnenen, und somit unter anderem dem gestiegenen Informationsbedürfnis der Kapitalmärk- te entgegenkommen[89].
Einen indirekten Bezug zur deutschen Rechnungslegung stellen die beiden eben- falls neu geschaffenen §§ 342 und 342a HGB dar. Durch diese Paragrafen wurde es möglich, dass das Bundesjustizministerium eine privatrechtliche Einrichtung beauftragt, Empfehlungen zur Entwicklung der Konzernrechnungslegung auszu- sprechen, das Bundesjustizministerium in Fragen der Rechnungslegung zu bera- ten und die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungs- standardisierungsgremien zu vertreten[90]. Diese Aufgabe übernimmt seit 1998 das Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e. V. (DRSC). Ferner ist das DRSC Standardsetter für den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS). Die Standards des DRS werden dem Bundesjustizministerium zur Begutachtung vor- gelegt und von diesem veröffentlicht, falls die Standards nicht den gesetzlichen Rechnungslegungszielen entgegenstehen[91]. Auf die Regelungen des DRS wird in dieser Untersuchung jedoch nicht weiter eingegangen.
3.2.1.5. Umfang der Rechnungslegung nach § 292a HGB, KapAEG und BilReG-Entwurf
An bestimmten internationalen Börsenplätzen, wie zum Beispiel der New York Stock Exchange, ist es für Unternehmen erforderlich, einen Konzernabschluss nach US-GAAP vorzulegen. Ebenfalls war es für die Aufnahme in den Neuen Markt der Deutsche Börse AG notwendig, einen internationalen Abschluss nach IAS oder US-GAAP vorzuweisen[92]. Dies bedeutete für deutsche Konzerne, dass ein dualer Konzernabschluss oder ein zweiter paralleler Konzernabschluss[93], ne- ben dem deutschen Abschluss nach HGB-Abschluss, erstellt werden musste.
Mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz[94] hat der Gesetzgeber 1998 für bestimmte Konzerne die somit existierende Pflicht zur Aufstellung eines dualen Jahresabschlusses faktisch aufgehoben. Dies geschah zum einen vor dem Hin- tergrund, dass durch die doppelte Rechnungslegung hohe Kosten entstanden, zum anderen dadurch, dass zwei Abschlüsse nach unterschiedlichen Standards unterschiedliche Unternehmenserfolge und Bilanzinformationen ausweisen und dies die internationale Vergleichbarkeit der Unternehmen behindert[95]. Das Kapi- talaufnahmeerleichterungsgesetz implementierte den § 292a HGB in das deutsche Handelsgesetzbuch. Dieser sieht vor, dass das Mutter- und/oder das Tochterun- ternehmen die an einem Wertpapierhandel an einen organisierten Markt[96] teil- nehmen sowie einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rech- nungslegungsgrundsätzen erstellen, sofern dieser in Einklang mit der Konzernbi- lanzrichtlinie steht[97], diesen Abschluss als befreienden Konzernabschluss erstel- len können[98].
Für Versicherungsunternehmen existiert hier insbesondere bei Versicherungsakti- engesellschaften die Option, einen befreienden Abschluss nach einem internatio- nal anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen. Somit besteht bei die- sen die Möglichkeit, soweit eine Börsennotierung an einem Handelsplatz besteht, an dem der handelsrechtliche Abschluss nicht anerkannt wird, einen befreienden Konzernabschluss, unter Beachtung des § 292a HGB, nach anderen internationalen Rechnungslegungsstandards zu bilden. Die Regelungen des vorgenannten Paragrafen laufen zum 31.12.2004 aus, so dass sie letztmalig für das Geschäftsjahr 2004 anzuwenden sind.
Ebenfalls besteht für VVaGs und öffentlich-rechtliche Versicherer, welche einen Gleichordnungskonzern bilden, die Möglichkeit, durch einen internationalen Kon- zernabschluss der Zwischenholding, den Befreiungstatbestand zu erfüllen[99]. Ohne die Einschaltung einer Zwischenholding legitimieren das KapCoRiLiG und der IAS 27 ebenfalls die Erstellung eines Konzernabschlusses[100]. Die Regelungen des zum 31.12.2004 auslaufende § 292 a HGB können, bei ent- sprechender Verabschiedung, durch das Bilanzrefomgesetz[101] in veränderter Form weiterhin bestehen. Der am 15.12.2003 vorgelegte Entwurf des BilReG sieht vor, dass das HGB dahingehend geändert wird, dass nun allen Unternehmen, unabhängig von etwaigen Anteilshandel an Märkten, die Möglichkeit zur Erstellung eines befreienden Abschlusses eröffnet wird. Es erfolgt neben der Loslösung vom geregelten Markt auch eine Öffnung in Richtung der befreienden Einzelabschlüs- se[102].
Das BilReG wurde Aufgrund der EG-Verordnung 1606/2002 konzipiert. Diese sieht vor, dass ab dem Jahre 2005 IAS-Abschlüsse für alle am Kapitalmarkt notier- ten Unternehmen verpflichtend sein sollen. Des Weiteren existiert ein Wahlrecht bezüglich der Behandlung der Einzelabschlüsse und der Abschlüsse für nicht bör- sennotierte Unternehmen[103]. Von diesem Wahlrecht wurde im BilReG-Entwurf Gebrauch gemacht.
Im Jahre 2000 nutzten fünf Versicherungskonzerne die Regelung § 292a HGB und erstellten den Konzernabschluss nach dem Regelwerk des IAS[104]. Diese Zahl dürfte sich mittlerweile vervielfacht haben.
3.2.2. Internationale Rechnungslegungsnormen
3.2.2.1. IAS/IFRS
3.2.2.1.1. Aufbau des IASC und Implementierung der einzelnen Standards in EU- Recht
1973 wurde das International Accounting Standards Commitee (IASC) in London gegründet. Ziel des IASC, das sich aus Vertretern aus rechnungslegenden und -prüfenden Berufen sowie aus der freien Wirtschaft aus verschieden Ländern zu- sammensetzt, ist es, durch den IAS/IFRS[105] einen international harmonisierten Rechnungslegungsstandard zu schaffen und weiterzuentwickeln[106]. Im Jahre 2001 wurde die Organisationsstruktur des IASC modifiziert. Das wichtigste Gremium ist nun das International Accounting Standards Board (IASB), dessen Aufgabe es unter anderem ist, Interpretationen von Standards zu veröffentlichen und über die Wirksamkeit und Veröffentlichung der Standards zu entscheiden. Dabei erfolgt eine fachliche Unterstützung durch das International Financial Reporting Interpre- tations Commitee (IFRIC). Überwacht werden das IASB und das IFRIC von den jeweiligen Trustees, welche auch die einzelnen Mitglieder der Gremien nominie- ren[107].
Der Prozess der Verabschiedung der einzelnen Standards ist in mehrere Ab- schnitte gegliedert. Im ersten Schritt wird vom IASB eine Stellungnahme mit den zentralen Rechnungslegungsgrundsätzen veröffentlicht, anhand derer die neuen IFRS beziehungsweise die überarbeiteten IAS geschaffen werden sollen. Diese Veröffentlichungen werden öffentlich diskutiert, die Diskussionsergebnisse fließen wiederum in die Exposure Draft s ein. Jene werden abermals veröffentlicht, um kommentiert zu werden. Abschließend wird über die neuen Standards abgestimmt und sie werden verabschiedet[108].
Da das IASB eine privatrechtliche Organisation ist und die Standards keinerlei Gesetzescharakter aufweisen, ist eine Umwandlung in europäisches Recht nicht ohne Weiteres möglich. Um diese Transformation zu ermöglichen, wird das so genannte Endorsement -Verfahren angewandt[109]. Im Rahmen des Verfahrens vom 29.09.2003 wurden alle IAS, mit Ausnahme der IAS 32 und 39, anerkannt. IFRS 1 wurde durch das Endorsement -Verfahren vom 06.04.2004 ebenfalls anerkannt, IFRS 2-5 sind aktuell noch nicht transformiert, jedoch ist in Bezug auf IFRS 4 noch in diesem Jahr mit der Umsetzung zu rechnen, um den Anforderungen der EGVerordnung 1606/2002 gerecht zu werden.
3.2.2.1.2. Aufbau und allgemeine Zielsetzung des IAS/IFRS
Die zentralen Ziele und Ausrichtungen der IAS/IFRS-Rechnungslegung legt das Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen des IASC fest. Die darin enthaltenen Grundsätze sind in Ihrer Ausrichtung sehr allgemein gehalten und werden größtenteils durch die einzelnen Standards spezifiziert. Somit stellt das framework ein lex generalis dar. Die einzelnen IAS/IFRS sind hingegen leges speciales, die in ihrer Auslegung dem framework gemäß dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ übergeordnet sind.
Der Aufbau der Regelungen kann anhand des „ House of IAS“ erklärt werden. In diesem fiktiven Haus stehen auf der untersten Ebene die einzelnen IAS bzw. IFRS inklusive dem IAS 1, welcher sich mit Fragen der Gliederung und des Ausweises beschäftigt. Eine Ebene weiter oben stehen Interpretationen des IFRIC zu existie- renden Standards. Diese Interpretationen dienen dazu, Abweichungen von der Zielsetzung der jeweiligen Standards in der Anwendungspraxis zu korrigieren und sind bindend für die Rechnungslegung[110]. Dem Ganzen übergeordnet ist, wie o- ben bereits erwähnt, das Rahmenkonzept beziehungsweise framework des I- AS/IFRS.
Wie in Kapitel 2.1. kurz angerissen, ist es das Ziel der IAS/IFRS- Rechnungslegung, „Information über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmen zu geben, die für einen weiteren Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidun- gen nützlich sind“[111]. Die Zielgruppe ist mannigfaltig[112], jedoch gibt es gemäß R 10 hinsichtlich der Informationsbedürfnisse der einzelnen Adressaten Überschnei- dungen, die hauptsächlich im Bereich der Finanzinformationen liegen und nach
[...]
[1] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluß, 2000, S. 31.
[2] Vgl. Buchholz, R., Grundzüge, 2002, S. 4-5.
[3] Vgl. Richter, H., BB, 1988, S. 2213.
[4] Vgl. Geib, G./Kölschbach, J., BZ, 2000, S. 25.
[5] Vgl. Buchholz, R., Rechnungslegung, 2002, S. 4.
[6] Vgl. Hayn, S., Vergleich, 2000, S. 11.
[7] Vgl. Dusemond, M., Rechnungslegung, 2000, S. 6-7.
[8] Auf das Thema Maßgeblichkeit der IAS-Rechnungslegung zu Zwecken der Besteuerung wird im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen. Näheres dazu in: Schneider, D., BB, 2003, S. 299-304.
[9] Vgl. R 9-14 und Kapitel 3.2.2.1.2.
[10] Vgl. Kremin-Buch, B., Rechnungslegung, 2000, S. 27-28.
[11] Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 19.
[12] Vgl. Farny, D., Buchführung, 1992, S. 99.
[13] Vgl. Angerer, A., HdV, 1988, S. 994.
[14] Bei einer VVaG besteht unter bestimmten Bedingungen sowohl eine Nachschusspflicht der Mitglieder im Verlustfall als auch eine Partizipation am Unternehmensertrag im Gewinnfall. Somit verstärkt die Mitgliedschaft das Interesse der Versicherungsnehmer am Unternehmenserfolg. Näheres zum Verhältnis von VVaG und Mitgliedern in: Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2000, S. 199-202.
[15] Korrekt: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).
[16] Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 19-20.
[17] Die Tendenz zur stark vorsichtsorientierten Rechnungslegung basiert auf der Rechnungslegung nach HGB. Das Vorsichtsprinzip ist in der IAS-Rechnungslegung weit weniger stark ausgeprägt. Siehe dazu ausführlich Kapitel 3.2.2.1.3.
[18] Vgl. Meyer, L., Vorsichtsprinzip, 1994, S. 103.
[19] Vgl. Hesberg, D., Rechnungslegungspolitik, 1998, S. 699-700.
[20] Vgl. Farny, D., VW, 2001, S. 379.
[21] Vgl. ebenda, S. 386.
[22] Näheres dazu in Kapital 3.2.1.5.
[23] Vgl. Boetius, J., Rückstellungen, 1996, S. 31.
[24] Vgl. Braess, P., Versicherung, 1960, S. 14.
[25] Risiko bedeutet hier die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts, resultierend aus den jeweiligen Versicherungsverträgen.
[26] Vgl. Schulenburg, J.-M.Graf v.d., Versicherungsverhältnisse, 1997, S. 29-30.
[27] Diese Abweichungen von Erwartungsschaden können sowohl positiv, wie auch negativ sein.
[28] Vgl. Albrecht, P., Risikotransfertheorie, 1992, S. 20.
[29] Hier sei vor allem die Kapitallebensversicherung genannt.
[30] Vgl. Farny, D., Versicherungsbetriebslehre, 2000, S. 54.
[31] Von anderen Aufwendungen wird an dieser Stelle abstrahiert.
[32] Vgl. ebenda, S. 770.
[33] Als Beispiel kann hier eine Kapitallebensversicherung genannt werden, deren Fälligkeit mit dem Renteneintritt zusammenfällt. Somit kann man bei einem 25-jährigen Versicherungsnehmer mit einer Vertragslaufzeit von etwa 40 Jahren rechnen.
[34] Vgl. Großer, C., Gestaltungsempfehlungen, 2000, S. 27.
[35] Vgl. Farny, D., Buchführung, 1992, S. 130.
[36] Beispielsweise Lebensversicherung und private Krankenversicherung.
[37] Vgl. Karten, W., Versicherungsbetriebslehre, 2000, S. 60.
[38] Für Prämienerhöhungen bei laufenden Verträgen existieren einige rechtliche Aspekte, die diese Beitragsanpassungen an bestimmte Auflagen knüpfen beziehungsweise sie nicht zulassen. Hierzu näheres in: Hübner, U., Beitragsanpassungsklausel, 1989, S. 60-61.
[39] Vgl. Löw, S., Rückstellungsbilanzierung, 2003, S. 51-52.
[40] Vgl. Mahr, W., Versicherungslehre, 1970, S. 206.
[41] Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 19.
[42] Vgl. Falterbaum, H., Bilanzen, 2001, S. 43.
[43] Erfolgt bei einer VVaG das Geschäft ausschließlich mit den eigenen Mitgliedern, so liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Geht die VVaG jedoch auch mit Nichtmitgliedern eine Versicherungsbeziehung ein, so entfällt dieses Kriterium und sie betreibt in vollem Umfang ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 HGB.
[44] Vgl. Mitzner, K.G., Versicherungskonzerne, 2000, S. 23.
[45] Auf die Besonderheiten kleinerer VVaGs wird im Rahmen dieser Arbeit, wegen der geringen Bedeutung der kleinen VVaGs, nicht weiter eingegangen.
[46] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluß, 2000, S. 506.
[47] Hier kommt des „Controll-Konzept“ des § 290 Abs. 1 HGB zum Tragen.
[48] Vgl. Born, K., Rechnungslegung, 2002, S. 522.
[49] Konzernbilanzsumme, Konzernerlös, Anzahl an Mitarbeitern der inländischen Konzernunter- nehmen.
[50] Vgl. Mayr, G., Konzernrechnungslegung, 1999, S. 37.
[51] Beispielsweise in §§ 243 Abs. 1 und 264 Abs. 2 HGB, § 5 Abs 1 EStG.
[52] Vgl. Hilke, W., Bilanzpolitik, 2000, S. 43.
[53] Eine umfassende Darstellung der GoB in: Leffson, U., Grundsätze, 1987.
[54] Im Sinne des noch näher zu definierenden fair view.
[55] Vgl. Federmann, R., Bilanzierung, 2000, S. 161.
[56] Dies ist kodifiziert im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
[57] Vgl. Moxter, A., Rechnungslegung, 2003, S. 41.
[58] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluß, 2000, S. 65-66.
[59] Vgl. Wagenhofer, A./Ewert, R., Rechnungslegung, 2003, S. 13.
[60] Vgl. Engel-Ciric, D., DStR, 2002, S. 780.
[61] Vgl. Buck, H., Rückstellungen, 1995, S. 8.
[62] Auf die weiteren Einschränkungen der §§ 341 Satz 2 und 341 Absatz 2-4 HGB wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.
[63] § 341 HGB.
[64] Vgl. §§ 341b-d HGB.
[65] Vgl. Löw, S., Rückstellungsbilanzierung, 2003, S.47-48.
[66] Vgl. § 341e Abs. 1 Satz 2 HGB.
[67] Die detaillierten Bestimmungen über die vorgenannten Regelungen werden in Abschnitt 5 dieser Arbeit dargestellt und untersucht.
[68] Auf weitere gesetzliche Regelungen durch Nebengesetze wird bei Bedarf in der Einzelbetrachtung eingegangen.
[69] Vgl. Mayr, G., Konzernrechnungslegung, 1999, S. 15.
[70] Korrekt: 4. Richtlinie des Rates vom 14.08.1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Richtlinie 78/660/EWG.
[71] Korrekt: 7. Richtlinie des Rates vom 18.07.1983 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Richtlinie 83/349/EWG.
[72] Vgl. Wöhe, G., Bilanzpolitik, 2001, S. 154.
[73] Vgl. Mayr, G., Konzernrechnungslegung, 1999, S. 15.
[74] Zur Besonderheit von Versicherungsunternehmen im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Gesetz siehe: Mayr, G., Konzernrechnungslegung, 1999, S. 16-18.
[75] Vgl. Baetge ,J., Konzernbilanzen, 2002, S. 15.
[76] Korrekte Bezeichnung: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19.12.1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (VersBiRiLi).
[77] Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzern, 2000, S. 16.
[78] Korrekt: Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (Vers- BiRiLiG).
[79] RechVersV.
[80] Vgl. Luttermann, C., BB, 1995, S. 191-192.
[81] Zum Umfang dieser Rechtsverordnungen siehe: § 330 Abs. 1 HGB.
[82] Vgl. Treuberg, H. Graf v., Jahresabschluß, 1995, S. 1-2.
[83] Vgl. Angermeyer, B./Oser, P., VW, 1996, S. 887.
[84] Vgl. Mitzner, K. G., Versicherungskonzerne, 2000, S. 23.
[85] Exemplarisch seien hier die Balsam AG und die Frankfurter Metallgesellschaft AG erwähnt.
[86] Vgl. Mayer, C., BBK, Fach 15, 1998, S. 1069.
[87] Vgl. Wolf, K./Runzheimer, B., KonTraG, 2001, S. 18-19.
[88] Vgl. Ernst, C., KonTraG, 1999, S. 16.
[89] Vgl. KPMG (Hrsg.), Transparenz, 1998, S. 15.
[90] Vgl. Ebert, E., Normensetzung, 2002, S. 66.
[91] Vgl. Scheffler, E., DStR, 1999, S. 1290.
[92] Vgl. Baetge, J./Beermann, T., BB, 2000, S. 2088 und Glaum, M., KoR, 2001, S. 124.
[93] Zu dem Unterschied siehe: Dürr, U./Zwirner, C., BuW, 2002, S. 321.
[94] Korrekt: Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (KapAEG).
[95] Vgl. Gräfer, H,. Konzernrechnungslegung, 2001, S. 29.
[96] Im Sinne des § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz.
[97] Zu den weiteren Bedingungen siehe § 292a HGB.
[98] Vgl. Henssler, M/Slota, C., NZG, 1999, S. 1135-1136.
[99] Vgl. Görg W./Kölschbach, J., BB, 2000, S. 610.
[100] Näheres dazu in: ebenda, S. 610.
[101] Korrekt: Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Abschlussprüfung (BilReG).
[102] Vgl. Lüdenbach, N., IFRS, 2004, S. 20.
[103] Vgl. EG-Verodnung 1606/2002 vom 19.07.2002, Amtsblatt Nr. L 243 vom 11.09.2002, S. 9-12.
[104] Vgl. Farny, D., Versicherungskonzerne, 2001, S. 1.
[105] Der Begriff IAS wird in dieser Arbeit sowohl als Oberbegriff für den International Accounting Standard verwand, als auch mit Angaben der jeweiligen Nummer als einzelner Standard. Des Weiteren ist eine partielle Identität mit dem Begriff IFRS zu beachten.
[106] Vgl. Förschel, G., Rechnungslegung, 2001, S.100.
[107] Vgl. IASC Foundation, Constitution, 2002, S. 10-15
[108] Vgl. KPMG (Hrsg.), International, 1999, S. 6-7.
[109] Näheres dazu in: Lüdenbach, N., IFRS, 2004, S. 37-38.
[110] Vgl. Oestreicher, A., Steuerbilanz, 2003, S., S. 167.
[111] Rahmenkonzept des IASC, R 12.
[112] Siehe dazu R 9.
- Quote paper
- Dennis Koob (Author), 2004, Bilanzpolitische Spielräume versicherungstechnischer Rückstellungen nach HGB, IFRS 4 und IFRS Insurance. Eine vergleichende Darstellung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31736
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