Das Ziel, die Umsatzsteuersysteme der EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren (4. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie), wurde mit der Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems entschieden vorangetrieben. Obwohl sich die Umsatzsteuervorschriften der Mitgliedstaaten nach den europäischen Vorgaben richten, bestehen zwischen den mitgliedstaatlichen Gesetzen und der Richtlinie zuweilen problematische Auslegungsspielräume. Diese soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) anhand des europäischen Rechts einheitlich interpretieren, um bestehende Hemmnisse aus dem Weg zu räumen. Dabei hat die Rechtsprechung des EuGH teilweise erhebliche Folgen auf das nationale Umsatzsteuerrecht der Mitgliedstaaten. Von einer veränderten Rechtsprechung der Gerichte über das Kippen bisheriger Verwaltungspraxis bis hin zu nationalen Gesetzesänderungen – die Auswirkungen der Urteile des EuGH sind deutlich zu spüren. Diese Arbeit zeigt den genauen Zusammenhang zwischen der Umsatzsteuer und dem EuGH auf und untersucht den Einfluss des EuGH sowie die beschriebenen Wirkungen seiner Rechtsprechung am Beispiel des deutschen Umsatzsteuerrechts.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Indirekte Steuern im EU-Recht
2.1.1 Primärrechtliche Grundlagen
2.1.2 Harmonisierungsauftrag
2.1.3 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
2.1.4 Verhältnis EU-Recht - nationales Recht
2.2 Der EuGH und seine Rechtsprechung
2.2.1 Einordnung des EuGH in die EU
2.2.2 Verfahren vor dem EuGH: Fokus Vorabentscheidungsverfahren
2.2.3 Bindungswirkung der Vorabentscheide
2.2.4 Von Rechtsauslegung zu Rechtsfortbildung
3 Auswirkungen der Rechtsprechung auf das nationale Umsatzsteuerrecht
3.1 Der EuGH und die Umsatzsteuer
3.2 Auswirkungen auf nationaler Ebene anhand von ausgewählten Urteilen
3.2.1 Auswirkungen auf die deutsche Gerichtsbarkeit
3.2.2 Auswirkungen auf die deutsche Finanzverwaltung
3.2.3 Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung
4 Ergebnis und Ausblick
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Gesetze und Verwaltungsanweisungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Voraussetzung für die Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern ange- wandt werden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher er- forderlich, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um soweit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen.“ So lautet der 4. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, auf Grundlage derer das deutsche Umsatzsteuerrecht zusammen mit den Umsatzsteuersystemen der anderen EU-Mitgliedstaaten vereinheitlicht ist. Das Umsatzsteuerharmonisie- rungsziel wurde mit der Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems entschieden vorangetrieben. Obwohl sich die Umsatzsteuervorschriften der Mit- gliedstaaten nach den europäischen Vorgaben richten, bestehen zwischen den mitgliedstaatlichen Gesetzen und der Richtlinie zuweilen Auslegungsspielräume. Diese sind geeignet, das im 4. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie genannte Ziel zu behindern und die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen. Hier wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktiv, der die verblei- benden Hemmnisse aus dem Weg räumen soll. Zuständig für die Gültigkeitsprü- fung und Auslegung des europäischen Rechts, nimmt sich der EuGH unter ande- ren auch den streitigen Rechtsfragen an, die bei verschiedener Beantwortung durch die Mitgliedstaaten das einheitliche europäische Mehrwertsteuersystem be- einträchtigen. Die Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH hat für die Mit- gliedstaaten teilweise erhebliche Folgen auf das nationale Umsatzsteuerrecht. Von einer veränderten Rechtsprechung der Gerichte über das Kippen bisheriger Verwaltungspraxis bis hin zu nationalen Gesetzesänderungen - die Auswirkungen der Urteile des EuGH sind deutlich zu spüren. Diese Arbeit soll den genauen Zu- sammenhang zwischen der Umsatzsteuer und dem EuGH aufzeigen und den Ein- fluss des EuGH untersuchen sowie die beschriebenen Wirkungen seiner Recht- sprechung am Beispiel des deutschen Umsatzsteuerrechts beleuchten.
2 Grundlagen
2.1 Indirekte Steuern im EU-Recht
Um den Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf das deutsche Umsatzsteuerrecht nachvollziehen zu können, gilt es zunächst, das Umsatzsteuerrecht in einen unionsrechtlichen Zusammenhang zu bringen.
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine indirekte Steuer, da Steuerschuld- ner (der Unternehmer) und Steuerträger (der Endverbraucher) nicht identisch sind.1 Die Steuerbelastung wird durch einen prozentualen Preisaufschlag vom Un- ternehmer an den Endverbraucher abgewälzt. Da bei der Umsatzsteuer der Dienstleistungs- und Warenverkehr besteuert wird, werden im Hinblick auf den internationalen Wirtschaftsmarkt bei unterschiedlicher steuerlicher Belastung von Konkurrenzprodukten internationaler Firmen die Wettbewerbsbedingungen ver- zerrt.2
2.1.1 Primärrechtliche Grundlagen
Ein reibungsloser Handel und fairer Wettbewerb zwischen den europäischen Län- dern wurde jedoch bereits seit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft (EWG) im Jahr 1957 angestrebt, in deren Gründungsvertrag die vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) verankert wurden.3 4 Obwohl zur Umsetzung des EWG-Vertrages die Binnenzölle 1968 abgeschafft wurden,5 war dieses im EWG-Vertrag formulierte Ziel6 noch längst nicht erreicht. Haupthemmnisse waren unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften7, darunter auch die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten, ins- besondere die über die Umsatzsteuer, da diese den grenzüberschreitenden Wa- ren- und Dienstleistungsverkehr erheblich beeinflussen. Zwar hatte es sich die europäische Wirtschaftsgemeinschaft bereits in ihrem Gründungsvertrag zur Auf- gabe gemacht, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugunsten des Gemeinsa- men Marktes anzugleichen,8 die Verwirklichung erfolgte jedoch erst im Laufe der Zeit unter Zuhilfenahme der Einheitlichen Europäischen Akte, die am 1. Juli 1987 in Kraft trat und die Vollendung des Binnenmarktes auf den 31. Dezember 1992 terminierte. Mit dem Vertrag von Maastricht9 wurde der EWG-Vertrag in den Ver- trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) umbenannt und die Angleichung der indirekten Steuern erstmals explizit mit Nennung der Umsatz- steuer primärrechtlich geregelt:
„Artikel 9910
Der Rat erläßt [sic] auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktio- nieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 7 a gesetzten Frist not- wendig ist.“11
Der EGV wurde durch den Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft 1999) und den Vertrag von Nizza (2001, in Kraft 2003) neu nummeriert, geändert und ergänzt, um schließlich durch Artikel (Art.) 2 des Vertrags von Lissabon mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt zu werden.12 Dort findet sich Art. 99 EGV mit nahezu identi- schem Wortlaut in Art. 113 wieder.13 Darin wird der mit dem Europäischen Parla- ment als Gesetzgeber auf EU-Ebene tätige Rat14 dazu ermächtigt, Bestimmungen zur sogenannten „Harmonisierung“ der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer zu erlassen, soweit diese für einen funktionierenden Binnenmarkt und fairen Wett- bewerb notwendig sind. Alle europarechtlichen Regelungen mit unmittelbarer Wir- kung auf das deutsche Umsatzsteuerrecht finden hier ihren Ursprung und ihre Le- gitimation. Der Rat kann sich verschiedener Instrumente bedienen, um die natio- nalen Umsatzsteuervorschriften in Einklang zu bringen. Dabei kommen sowohl Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) als auch Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV) in Betracht. Sie sind zwei der vier in Art. 288 Abs. 1 AEUV aufgelisteten möglichen Rechtsakte der EU und stellen damit Sekundärrecht15 der Union dar. Verordnun- gen gelten dabei verbindlich für alle Mitgliedstaaten gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar. Richtlinien haben grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung,16 sie rich- ten sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV nur an die Adressatenstaaten und sind nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie bedürfen jedoch der Um- setzung durch die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten. Im Bereich der indirekten Steuern hat die Europäische Union also nur die Möglichkeit, durch ihre Rechtsakte die bereits vorhandenen nationalen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen, jedoch besitzt sie keine Kompetenz, per Rechtsakt eigene europa- weite Steuern einzuführen oder die Steuersysteme der Mitgliedstaaten unmittelbar abzuändern oder zu erneuern.17 Dies ist eine Auswirkung der fehlenden Kompe- tenz-Kompetenz der EU, also der fehlenden Befugnis, ihre eigenen Befugnisse festzulegen. Die Organe der EU dürfen nur dann Rechtsnormen erlassen, wenn sie durch das primärrechtliche Europarecht explizit dazu ermächtigt sind (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 AEUV). Die EU- Verträge wiederum können nur durch die souveränen EU-Mitgliedstaaten ge- schlossen und verändert werden.
Nach den im jeweiligen nationalen Verfassungsrecht vorgesehenen Modalitäten können die Mitgliedstaaten ihre Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertra- gen. Im deutschen Verfassungsrecht geschieht dies per Zustimmungsgesetz im Wege des Art. 23 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) zur Verwirklichung der Europäi- schen Union.18
Die Steuerhoheit, also das Recht, Steuern zu erheben, ist als Kernbereich der souveränen Staatsgewalt19 jedoch nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitglied- staaten.20
Festzuhalten ist demnach, dass die nationalen Staaten, trotz dem aus dem Primärrecht hervorgehendem Harmonisierungsbestreben der Union und daraus resultierender Rechtsakte, dem Grunde nach weiter die ausschließliche Hoheitsgewalt über die indirekten Steuern - und damit auch über die Umsatzsteuer als wichtigste Steuereinnahmequelle nach der Lohnsteuer21 - besitzen.
2.1.2 Harmonisierungsauftrag
Die in Art. 113 AEUV legitimierten Bestimmungen des Rates bezüglich der indirek- ten Steuern dürfen ausgehend von seinem Wortlaut allein dem Zwecke der Har- monisierung, also der Rechtsangleichung zwischen den Mitgliedstaaten erlassen werden. Als weitere Voraussetzung wird die Erforderlichkeit der Rechtsanglei- chung in Bezug auf den Binnenmarkt und den fairen Wettbewerb genannt. Art. 113 AEUV spiegelt somit auch den Willen der Mitgliedstaaten in der Präambel des AEUV wieder, bestehende Hindernisse zugunsten eines ausgewogenen Handels- verkehrs und eines redlichen Wettbewerbs zu beseitigen.22 Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen können sich insbesondere bei den indirekten Steuern ergeben, bei denen der Steuerbetrag über den Preis der Ware oder Dienstleistung erhoben wird. Zwar hat der Unternehmer die Steuer an das Finanz- amt abzuführen, er schlägt sie jedoch in seiner Kostenkalkulation dem Abgabe- preis der Ware oder Dienstleistung zu. Daher kann bei unterschiedlichen Steuer- vorschriften eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb des ge- meinsamen Binnenmarktes entstehen, da sie direkten Einfluss auf den Preis der Ware oder Dienstleistung haben und je nach steuerlicher Belastung des Abgabeguts dessen Preis erhöhen oder erniedrigen.23 Der Verbraucher wird in der Regel die Waren dann dort beziehen, wo sie einer geringeren steuerlichen Belastung unterliegen und somit für ihn günstiger sind.
Bis 1987 unterschieden sich die Anzahl und die Höhe der für die Umsatzsteuer verwendeten Steuersätze in den Mitgliedstaaten in großem Ausmaß. So bestand beim Regelsteuersatz im Jahre 1986 beispielsweise eine Divergenz von dreizehn Prozentpunkten: Spanien hatte mit 12 % den niedrigsten und Irland mit 25 % den höchsten Steuersatz.24 Auch unterschiedliche nationale Besteuerungsprinzipien innerhalb der europäischen Gemeinschaft, wie das Ursprungsland- und Bestim- mungslandprinzip, verkomplizierten den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwi- schen den Mitgliedstaaten und hemmten so den grenzüberschreitenden Handel.25 Die Gefahr von Doppelbesteuerung sowie von spezifischen Lasten, wie z. B. Do- kumentations- und Aufzeichnungspflichten kamen erschwerend hinzu.26
Um die bestehenden Behinderungen der Verwirklichung des in den Verträgen er- klärten Ziels - nämlich die Errichtung des Binnenmarkts27 - zu beseitigen und die Wettbewerbsneutralität herzustellen, hat sich die EU die Angleichung der nationa- len Rechtsvorschriften im Bereich der indirekten Steuern zur Aufgabe gemacht. Es besteht dort nach herrschender Meinung in der Literatur ein sogenannter „Harmo- nisierungsauftrag“ der Union,28 der sich aus dem in Unterabschnitt 2.1.1 zitierten Art. 113 AEUV ableitet und bereits bei Gründung der EWG anerkannt wurde.29 Die Harmonisierungsbefugnisse der EU bilden einen wesentlichen Teil des europäi- schen Integrationsprozesses zum engeren Zusammenschluss der Mitgliedstaaten und zur Verfolgung einer gemeinsamen Handels- und Steuerpolitik.30
So hat der Unionsgesetzgeber zahlreiche Rechtsakte im Bereich der indirekten Steuer zur Rechtsangleichung erlassen und besonders bei der Umsatzsteuer eine weitgehende Harmonisierung der nationalen Steuervorschriften erreicht.31 Dabei hat sich der Rat in der Regel des Instruments der Richtlinie bedient,32 die den Mit- gliedstaaten bei der nationalen Umsetzung hinsichtlich der Form und Mittel einen Gestaltungsspielraum lässt. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Umset- zung gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)33 nach dem sogenannten „effet utile“ die innerstaatlichen Formen wählen, die für die Ge- währleistung der praktischen Wirksamkeit des EU-Rechts am besten geeignet sind.34
1967 wurde mit den ersten beiden Mehrwertsteuerrichtlinien35 die Basis für ein einheitliches europäisches Mehrwertsteuersystem geschaffen und das deutsche Umsatzsteuersystem auf die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug umgestellt. Seitdem wird in Deutschland der Begriff Mehrwertsteuer im allgemei- nen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit Umsatzsteuer verwendet, da mit Einfüh- rung des Vorsteuerabzugs nur noch die Wertschöpfung, also der vom Unterneh- mer erwirtschaftete Mehrwert, besteuert wurde.36 Als einheitliches Besteuerungs- prinzip im europäischen Mehrwertsteuersystem wurde das Bestimmungslandprin- zip festgelegt. Anschließend fand im Jahr 1977 im Wege der Sechsten Mehrwert- steuerrichtlinie37 eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen zur Vorberei- tung auf eine Angleichung der Steuersätze statt. Diese wurde mit der Einführung eines europaweiten Mindestregelsteuersatzes von 15 % (ermäßigt 5 %) im Jahr 1993 vollzogen.38 Zum 1. Januar 1993 wurden die Binnengrenzkontrollen aufge- hoben39 und die Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Durchgreifen des Bestimmungslandprinzips) ersetzt.40 Damit galt der Binnenmarkt als realisiert.41
Die Harmonisierung der indirekten Steuern und insbesondere der Umsatzsteuer war und ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich vielmehr um einen andauernden Prozess der Beseitigung oder zumindest der Verringerung störender Ungleichheiten in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten.42 Die hierzu ergangenen Umsatzsteuerrichtlinien wurden und werden deshalb beständig abgeändert und erweitert.
Im Jahr 2006 wurde die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie mit ihren zahlreichen Änderungen schließlich durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie43 ersetzt, die die Grundlage für das weitgehend harmonisierte Umsatzsteuersystem in der Europäischen Union bildet.44
2.1.3 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) wurde gemäß Art. 113 i.V.m. Art. 288 Abs. 3 AEUV am 28.11.2006 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet und trat mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft.45
Inhaltlich gibt sie weitgehend den Regelungsgehalt der Sechsten Mehrwertsteuer- richtlinie wieder.46 Sie enthält detaillierte Regelungen zum Gegenstand der Steuer, zu Befreiungen, zur Bemessungsgrundlage und zum Vorsteuerabzug und fasst in ca. 400 Artikeln47 die bisherigen Rechtsakte des Unionsgesetzgebers zur Harmo- nisierung der Umsatzsteuer zusammen.48 Mit der MwStSystRL soll eine Wettbe- werbsneutralität in der Hinsicht hergestellt werden, dass eine steuerliche Belas- tungsgleichheit von gleichartigen Waren und Dienstleistungen ungeachtet der Länge ihres Produktions- und Vertriebswegs erreicht wird.49 Welchen Ursprungs eine Leistung auch ist, sie soll sich durch die Annahme eines gemeinsamen Mehrwertsteuer-Systems mit Vorsteuerabzug auf jeder Belastungsstufe im Ergeb- nis neutral auf die Unternehmer auswirken, um die Neutralität der Umsatzsteuer im Binnenmarkt zu gewährleisten.50
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EUV entscheiden die Mit- gliedstaaten dem Grunde nach selbst, wie sie das nationale Umsatzsteuerrecht richtlinienkonform gestalten.51 Die nach der MwStSystRL zu Begünstigenden müssen jedoch durch den Transformationsakt eine eigene Rechtposition erlangen, sich also auf eine verbindliche Vorschrift vor den deutschen Gerichten berufen können,52 da die MwStSystRL unmittelbare Anwendbarkeit (sog. vertikale Direkt- wirkung) gegenüber den EU-Bürgern (neben weiteren Voraussetzungen)53 nur bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Umsetzung nach Ablauf der gesetzten Umsetzungsfrist entfaltet.54
Besteht bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts durch die nationale Gerichtsbarkeit Unsicherheit, so ist im Zweifel die nationale Bestimmung im Sinne der MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Dieses Prinzip der richtlinienkon- formen Auslegung als Teil des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Ausle- gung kommt zwingend in den Fällen zum Einsatz, in denen Bestimmungen der MwStSystRL Direktwirkung gegenüber dem EU-Bürger entfalten, also nicht frist- und ordnungsgemäß umgesetzt wurden, und resultiert ebenfalls aus dem von der EuGH-Rechtsprechung entwickelten „effet utile“ des Art. 4 Abs. 3 EUV.55 Damit ist die MwStSystRL eine Art umsatzsteuerrechtliches Grundgesetz der EU.56 Um die einheitlichen Auslegung und Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten hat der Rat gestützt auf Art. 397 MwStSystRL zudem eine EU-Durchführungsverordnung erlassen,57 die zahlreiche Definitionen und Begriffssubsumtionen enthält.58 Sie stellt eine Neufassung und Änderung der vorherigen Durchführungsverordnung zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dar59 und berücksichtigt die vom Mehrwert- steuerausschuss der EU nach Art. 398 Abs. 4 MwStSystRL zwischenzeitlich be- schlossenen Leitlinien.60
Das in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene, gemeinsame Umsatzsteuersystem wird beständig durch das Fortschreiten des Harmonisierungsprozesses per Änderungen weiterentwickelt. Die letzte wichtige Änderung erfolgte mit der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013,61 mit der der mögliche Anwendungsbereich der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge- Verfahren) erweitert wurde.62
2.1.4 Verhältnis EU-Recht - nationales Recht
Um die Frage beantworten zu können, welches Recht bei offensichtlich der MwStSystRL entgegenstehenden Normen des deutschen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist, und um klarzustellen, welchen Rang die europäische Richtlinie hat, muss das grundsätzliche Verhältnis des europäischen Rechts zum nationalen Recht betrachtet werden.
Das Recht der Europäischen Union bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, die in den die EU begründenden Verträgen enthalten sind (primäres EU-Recht)63 und auf ihrer Grundlage von den zuständigen Organen erlassen wurden (sekundä- res EU-Recht)64. Die zwei wichtigsten primärrechtlichen Gründungsverträge sind die in den vorherigen Ausführungen bereits genannten Verträge über die Europäi- sche Union (EUV) und über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV als „die Verträge“ bezeichnet. Zum Primärrecht ge- hört auch das von der Rechtsprechung entwickelte ungeschriebene Unionsrecht.65 So enthält das Europarecht beispielsweise eine aus der EuGH-Rechtsprechung resultierende, ungeschriebene Kollisionsnorm, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten beinhaltet. Dieser An- wendungsvorrang ist laut dem Urteil des EuGH in Sachen Costa gegen E.N.E.L. vom 15. Juli 1964 die Konsequenz der Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU und der Ermächtigung zur eigenständigen Rechtsetzung ihrer Organe durch die Mitgliedstaaten.66 Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz des An- wendungsvorrang im Solange II-Beschluss vom 22. Oktober 1986 bestätigt.67
Somit genießt im Bereich der Umsatzsteuer die MwStSystRL Anwendungsvorrang vor nationalen Umsatzsteuervorschriften, die zwar wirksam bleiben, jedoch nicht angewendet werden, sollten sie der Richtlinie entgegenstehen. Diesen Anwen- dungsvorrang haben gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 AEUV („effet utile“) auch die natio- nalen Gerichte bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beachten.68 Bestehen bei deren Anwendung oder Auslegung Zweifel oder Unklarheiten, so können sich die nationalen Gerichte an den EuGH wenden.69
2.2 Der EuGH und seine Rechtsprechung
Die belegende Zitierung des EuGH in den bisherigen Ausführungen in Zusammenhang mit über den Wortlaut des Primärrechts hinausgehenden Aussagen70 repräsentiert seine Stellung in der Europäischen Union. Diese wird in den folgenden Unterabschnitten untersucht, um den Einfluss auf das nationale Umsatzsteuerrecht nachvollziehen zu können.
2.2.1 Einordnung des EuGH in die EU
Zusammen mit dem Europäischen Gericht (EuG) und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EuGöD) bildet der EuGH das Gerichtssystem der Europäischen Union, dessen amtliche Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ lautet71 und das im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt.72 Der EuGH ist dabei als oberstes Rechtsprechungsorgan des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verstehen, da gegen die Entscheidungen des Europäischen Gerichts aufgrund Art. 256 Abs. 2 AEUV nach Maßgabe der Satzung des EuGH ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden kann.73
Gegründet wurde der EuGH bereits mit dem Vertrag zur Gründung der Europäi- schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1952.74 Nach und nach wurden die Kompetenzen des EuGH mit den europäischen Verträgen erweitert und ihm schließlich die zwei bereits genannten Nebengerichte (EuG und EuGöD) beigeordnet.75 Seit dem Vertrag von Lissabon ist der EuGH eine gemeinsame Ein- richtung der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und Rechtsprechungsorgan dieser beiden Organisationen.76 Erwähnt wird der EuGH erstmals in Art. 13 Abs. 1 EUV als Teil des „institutionellen Rahmens“, über den die EU verfügt. Damit sind alle Organe und sonstigen Einrichtungen gemeint, durch die die Union handelt.77 Dieser institutionelle Rahmen - und dadurch auch die Existenz des EuGH - hat den Zweck, den Werten der Union (Art. 2 EUV) Geltung zu verschaffen und ihre Ziele (Art. 3 EUV) zu verfolgen.
Die Tätigkeit als europäisches Verfassungsgericht stellt eine der wichtigsten Zu- ständigkeiten des EuGH dar, im Zuge derer er häufig die Weichen für die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des EU-Rechts stellt.78 Die Grundlagenbestim- mungen zum Gerichtshof der Europäischen Union finden sich dort, wo die konsti- tutionellen Fundamente der Union gelegt werden: im EUV (Art. 19). Dies bestätigt die Ausrichtung des EuGH als europäischen Verfassungsgerichtshof,79 denn zu- sammen mit den genannten Nebengerichten ist der EuGH gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV für die Rechtswahrung bei der Auslegung und Anwendung der die EU konstituierenden Verträge (EUV und AEUV)80 zuständig. Der EuGH soll so die Rechtseinheit und die gleichmäßige Anwendung des Unionsrechts garantieren.81 Der Formulierung des Art. 19 EUV, nach der dem EuGH die Wahrung des (fort)entwicklungsfähigen und -bedürftigen Rechts82 obliegt, liegt der Gedanke zu- grunde, dass Recht und Verträge nicht gleichzusetzen sind.83 Die Auslegung und Anwendung der Vertr ä ge selbst, die als starre Rechtsgebilde nur hinsichtlich ihrer Wortlautauslegung dehnbar sind, finden sich im Zuständigkeitsbereich der politi- schen Organe der EU (z. B. Rat und Europäische Kommission)84 wieder. Der EuGH soll dabei die Verträge im Licht gemeineuropäischer Rechtsüberlieferung und Rechtskultur verstehen können und die Anwendungsakte der politischen Or- gane z. B. bei der Setzung von Sekundärrecht auf deren Konformität mit diesem Verständnis hin überprüfen.85
[...]
1 Grune/Elvers, 2008, S. 30, Rn. 29.
2 Englisch, 2008, S. 244.
3 Primärrecht = ranghöchstes Recht der Europäischen Union, zusammengesetzt aus den Grün- dungsverträgen der EU, deren Protokolle, Änderungs-, Zusatz- und Beitrittsverträge, vgl. im Ein- zelnen: http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/decisionmaking_process/l14530_de.htm , Stand: 02.03.2014 sowie Calliess/Ruffert, 2007, Art. 249 EGV, Rn. 6-9.
4 Vgl. Art. 3 Buchst. a) und c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.03.1957, BGBl. 1957 II, S. 766, nachstehend EWG-Vertrag genannt.
5 In Deutschland durch Verordnung vom 20.06.1968, verkündet am 27.06.1968 im BGBl. II 1968, S. 541.
6 Vgl. Präambel sowie Art. 2 EWG-Vertrag.
7 So die EU zum 17. Februar 1968 auf http://europa.eu/about-eu/eu-history/1980- 1989/index_de.htm, Stand: 02.03.2014.
8 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h) EWG-Vertrag.
9 Vertrag von Maastricht - ursprüngliche Version des EGV, ABl. EG Nr. C 191 vom 29.07.1992, S. 1-110.
10 Mit dem Vertrag von Amsterdam zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom 02.10.1997 in Art. 93 umnummeriert, vgl. Art. 12 i. V. m. Übereinstimmungs- tabelle B EGV, Konsolidierte Fassung nach Amsterdam, ABl. EG Nr. C 340/03 vom 10.11.1997, S. 173-306.
11 Art. 99 EGV in der Fassung vom 21.08.1992, ABl. EG Nr. C 224 vom 31.08.1992, S. 1-79.
12 Art. 2 des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, ABl. Nr. C 306 vom 17.12.2007, S. 1-271.
13 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Konsolidierte Fassung, ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 1-390.
14 Vgl. Art. 16 Abs. 1 S.1 Vertrag über die Europäische Union (EUV), Konsolidierte Fassung, ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 1-390.
15 Sekundärrecht = auf Grundlage des Primärrechts (Fn. 3) von den Organen der Union gesetztes Recht (abgeleitetes Unionsrecht), vgl. Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 288 AEUV, Rn. 4.
16 Ausnahme: unmittelbare Direktwirkung, siehe 2.1.3, S. 9.
17 Dürrschmidt, 2010, S. 2086.
18 Art. 23 Abs. 1 S.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), veröffentlich in der bereinigten Fassung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012, BGBl. I, S. 1478.
19 So auch Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerhoheit, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/13149/steuerhoheit-v10.html, Stand: 02.03.2014.
20 Eine Ausnahme bildet die Besteuerung der EU-Bediensteten, vgl. dazu die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29.02.1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L 56 vom 04.03.1968, S. 8-10.
21 Nimmt man die Einfuhrumsatzsteuer hinzu, werden die Einnahmen aus der Lohnsteuer überstiegen, vgl. Statistisches Bundesamt, 2013, S. 10.
22 Vierter Erwägungsgrund des AEUV.
23 Birk, 2012, S. 181, Rn. 232.
24 Razin/Slemrod, 1990, S. 237.
25 Vgl. Sopp, 2010, S. 38.
26 Führich, 2009, S. 12.
27 Art 3 Abs. 3 S.1 AEUV.
28 Vgl. Scheffler, 2011, S. 124; Birk, 2012, S. 452, Rn. 1678.
29 Siehe unter 2.1.1, S. 3 zitierter Art. 99 EGV.
30 Calliess/Ruffert, 2011, Art. 110 AEUV, Rn. 4; Pache E./Knauff, M. (Hrsg.), Fallhandbuch Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Kohlhammer, 2010
31 Erster Harmonisierungsgegenstand der EU im Bereich der Steuern, vgl. Calliess/Ruffert, 2011, Art. 113 AEUV, Rn. 13.
32 Harmonisierungsverordnungen im Bereich der indirekten Steuern kommen selten vor, vgl. Haase, 2011, S. 320, Rn. 757. Eine Ausnahme bildet die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27.01.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vom, ABl. EG Nr. L 24/1, S. 1-5.
33 Vertrag über die Europäische Union (EUV), Konsolidierte Fassung, ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 1-390.
34 EuGH-Urteil vom 04.12.1974, C-41/74, van Duyn, Slg. 1974, S. 1337, Rn. 12. Richtlinien müssen in verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden, Verwaltungsvorschriften reichen nicht aus, vgl. dazu EuGH-Urteil vom 30.05.1991, C-361/88, Kommission / Deutschland, Slg. 1991, S. I-2567. In Betracht kommen folglich Gesetze und Verordnungen.
35 1. Umsatzsteuer-Richtlinie 67/227/EWG vom 11.04.1967, ABl. EG Nr. L 71, S. 1301-1303, sowie die 2. Umsatzsteuer-Richtlinie 67/228/EWG vom 11.04.1967 ABl. EG Nr. 71, S. 1303-1312.
36 Diese Gleichsetzung ist terminologisch jedoch inkorrekt, vgl. Lohse, 1999, S. 203.
37 6. Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977, ABl. EG Nr. L 145/1.
38 Vgl. Art. 1 der Richtlinie 92/77/EWG vom 19.10.1992, ABl. EG Nr. L 316, S. 1-4. Eine vollständi- ge Harmonisierung der Steuersätze unterblieb jedoch bisher, die Steuersätze divergieren weiterhin stark (derzeit von 15% in Luxemburg bis 27% in Ungarn), da kein Höchststeuersatz festgelegt wur- de, vgl. Europäische Kommission, Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union, S. 3.
39 Siehe 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/680/EWG vom 16.12.1991, ABl. EG Nr. L 376, S. 1- 19, sogen. Binnenmarktrichtlinie.
40 Innergemeinschaftlicher Erwerb nach Art. 2 Abs. 1 b) i. V. m. Art. 20 MwStSystRL, umgesetzt in § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005, BGBl. I, S. 386, zuletzt geändert durch das AmtshilferichtlinienUmsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013, BGBl. I, S. 1809.
41 So die EU zum 1. Januar 1993, online im Internet unter http://europa.eu/about-eu/eu- history/1990-1999/index_de.htm, Stand: 03.03.2014, entsprechend der Vorgabe des Art. 8a EWGVertrags vom 25.03.1957, BGBl. 1957 II, S. 766 zur Terminierung des Zieldatums für die Vollendung des Binnenmarktes auf den 31.12.1992, eingefügt durch die Einheitliche Europäische Akte vom 17.02.1986, BGBl. 1986 II S. 1104.
42 Vgl. Cyran, Martin, Steuerpolitik zwischen nationaler Souveränität und europäischer Integration: das Beispiel Harmonisierung der Umsatzsteuer, S.6, eingereicht als Dissertation am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, 2000, online im Internet unter http://www.diss.fu- ber- lin.de/diss/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDISS_derivate_000000000367/0_TitelInhalt.pdf?hosts =, Stand: 03.03.2014.
43 Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006, ABI. EG Nr. L 347/1, S. 1-118, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/61/EU vom 17.12.2013, ABl. EU Nr. L 353, S. 5-6.
44 Vgl. Bornhofen/Bornhofen/Bütehorn, 2008, S. 120.
45 Art. 413 MwStSystRL.
46 Vgl. Birk, 2012, S. 182, Rn. 233 und Erwägung der Gründe Abs. 3 MwStSystRL.
47 Bei Inkrafttreten enthielt die MwStSystRL 414 Artikel und 2006/112/EG vom 28.11.2006, ABI. EG Nr. L 347/1, S. 1-118.
48 Erwägung der Gründe Abs. 2 MwStSystRL.
49 Erwägung der Gründe Abs. 7 MwStSystRL.
50 Erwägung der Gründe Abs. 5 u. 30 MwStSystRL.
51 Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 288 AEUV, Rn. 12 und Fn. 34. 12 Anhänge, vgl. Richtlinie
52 EuGH-Urteil vom 11.08.1995, C-433/93, Kommission / Deutschland, Slg. 1995, S. I-2303, Rn. 18.
53 Siehe EuGH-Urteil vom 05.04.1979, C-148/78, Ratti, Slg. 1979, S. 1629, Rn. 23.
54 Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 288 AEUV, Rn. 17 und EuGH-Urteile vom 04.12.1974, C-41/74, van Duyn, Slg. 1974, S. 1337, Rn. 12, vom 19.01.1982, C-8/81, Becker, Slg. 1982, S. 53, Rn. 22- 25 und vom 10.06.1999, C-346/97, Braathens, Slg. 1999, S. I-3419, Rn. 29.
55 EuGH-Urteil vom 10.04.1984, C-14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, S. 1891, Rn. 26.
56 So auch Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/57765/mehrwertsteuersystemrichtlinie-v7.html, Stand: 03.03.2014.
57 Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011, ABl. EU Nr. L 77, S. 1-22 zur Festle- gung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwert- steuersystem, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1042/2013 vom 7.10.2013, ABl. EU Nr. L 284, S. 1-9.
58 Vgl. exemplarisch Art. 6 Abs.2 ebendieser zur Definition der Restaurantdienstleistungen.
59 Vgl. Erwägung der Gründe Abs. 1 ebendieser.
60 Insbesondere die neuen Bestimmungen zum Ort der Dienstleistung gem. der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008, ABl. EG Nr. L 44/11, vgl. Weimann, 2013, S. 17.
61 Richtlinie 2013/43/EU vom 22.07.2013, ABl. EU Nr. L 201/4.
62 So wurde Art. 199a Abs. 1 Buchst. e) MwStSystRL z. B. mit Art. 10 Nr. 6 Buchst. a) und b) AmtshilfeRLUmsG in nationales Recht umgewandelt und §13b Abs. 2 um Nr. 5 Buchst. a) und b) UStG (Lieferung von Gas und Elektrizität) erweitert.
63 Siehe unter 2.1.1, S. 2, Fußnote 3.
64 Siehe unter 2.1.1, S. 4, Fußnote 15.
65 Vgl. Arndt/Fischer/Fetzer, 2010, S. 43, Rn. 158.
66 EuGH-Urteil vom 15.07.1964, C-6/64, Costa / E.N.E.L, Slg. 1964, S. 1270.
67 BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986, Solange II-Beschluss, Az. 2 BvR 197/83 , BVerfGE 73, S. 339-388, Rn. 98.
68 EuGH-Urteil vom 10.04.1984, C-14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, S. 1891, Rn. 26.
69 Mehr dazu unter 2.2.2, S. 15.
70 Vgl. bspw. 2.1.3, S. 9 zum nationalen Transformationsakt oder auch 2.1.4, S. 11 zum Anwendungsvorrang.
71 Art. 19 Abs. 1 S. 1 EUV.
72 Vgl. Gundrum, 2012, S. 18.
73 Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 256 AEUV, Rn. 8.
74 Vgl. Art. 7 i. V. m. Art. 31 des Vertrags über die Gründung der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18.04.1951, BGBl. II 1951, S. 447 ff.
75 Beiordnung des EuG im Jahr 1989 durch Beschluss des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24.10.1988, ABl. Nr. L 319, S. 1-8. Beiordnung des EuGöD im Jahr 2005 gemäß Art. 257 AEUV (zum damaligen Zeitpunkt Art. 225a EGV) durch Beschluss des Rates (2004/752/EG, Euratom) vom 02.11.2004, ABl. EG Nr. L 333, S. 7.
76 Vgl. Art. 13 Abs. 1 S. 2 5. Spiegelstrich EUV.
77 Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 13 EUV Rn. 1.
78 Mehr dazu s. Bauer, 2008, S. 159.
79 Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 251 AEUV, Rn. 1.
80 Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV.
81 Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 19 EUV, Rn. 7.
82 Luhmann, 1999, S. 75 sowie BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, Az. 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, S. 269-293, Rn. 41.
83 Hier mag man auch an Art. 20 GG denken, in dem zwischen die Rechtsprechung bindenden „Gesetz und Recht“ unterschieden wird, vgl. Krause, 2008, S. 24.
84 Art. 16 Abs. 1 S. 1 u. 2 EUV und Art. 17 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 EUV.
85 Krause, 2008, S. 24 sowie BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, Az. 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, S. 223-246, Rn. 57.
- Quote paper
- Larissa Naujoks (Author), 2014, Die Rechtsprechung des EuGH und ihre Auswirkung auf das nationale Umsatzsteuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316696
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