Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG.
Durch die Neufassung des Gesetzes ist die ärztliche Behandlung eines Betreuten, der selbst nicht einwilligungsfähig ist, nun wieder möglich, wenn sie zu dessen Wohl und unter den engen Voraussetzungen des neu gefassten Gesetzes geschieht, wenn der Betreute selbst mit natürlichem Willen widerspricht.
Eine Neufassung des Gesetzes war notwendig, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12, NJW 2013, 2967 – für Recht erkannt hat, dass eine Zwangsbehandlung von unter Betreuung stehenden Personen derzeit mangels Rechtsgrundlage unzulässig ist wegen Verstoß gegen Art. 2 II S. 1, 19 IV GG; § 1906 I Nr. 2 BGB.
Der BGH stellte fest, dass die Grundrechte auch bei der im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1906 BGB) stattfindenden Zwangsbehandlung unmittelbar Anwendung finden.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG) und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht darstelle.
Weiterhin sei die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, dass die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hinreichend klar bestimme. Dem Betroffenen Untergebrachten und den zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträgern und den behandelnden Ärzten müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz erkennbar sein.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme, insbes. Überzeugungsversuch, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Zwangsmaßnahme zu überzeugen
- III. Verfahrensrechtliche Änderungen
- IV. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG, insbesondere den Aspekt des Überzeugungsversuchs. Sie analysiert die rechtlichen Voraussetzungen und verfahrensrechtlichen Änderungen im Kontext der betreuungsrechtlichen Einwilligung.
- Rechtliche Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
- Bedeutung des Überzeugungsversuchs als Voraussetzung
- Verfahrensrechtliche Implikationen der Einwilligung
- Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH)
- Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung führt in die Thematik der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ein und beschreibt die Gesetzesänderung von 2013, die § 1906 III BGB neu gefasst hat. Sie hebt die Bedeutung der neuen gesetzlichen Regelung hervor, die auf das Urteil des BGH vom 20.06.2012 reagiert, welches die bisherige Rechtslage aufgrund von Verstößen gegen Grundrechte für unzulässig erklärt hat. Die Einleitung skizziert die zentralen Fragen und den Fokus der Arbeit.
II. Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme, insbes. Überzeugungsversuch, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Zwangsmaßnahme zu überzeugen: Dieses Kapitel analysiert die kumulativen Voraussetzungen nach § 1906 III S. 1 BGB für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Es beleuchtet detailliert die Notwendigkeit, dass der Betreute die Notwendigkeit der Maßnahme aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen kann oder trotz Einsicht nicht danach handeln kann. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Abwendung eines drohenden gesundheitlichen Schadens und der Unmöglichkeit, diesen Schaden durch mildere Mittel abzuwenden. Das Kapitel widmet sich ausführlich dem Überzeugungsversuch als zwingende materiell-rechtliche Voraussetzung und seinen Anforderungen an einen ernsthaften Versuch ohne unzulässigen Druck. Die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme, abgewogen zwischen Nutzen und Beeinträchtigung, wird ebenfalls eingehend behandelt.
Schlüsselwörter
§ 1906 BGB, ärztliche Zwangsmaßnahme, Betreuungsrecht, Einwilligung, Überzeugungsversuch, Bundesgerichtshof (BGH), Verhältnismäßigkeit, Gesundheitsrecht, psychische Krankheit, geistige Behinderung, Selbstbestimmungsrecht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Dokument: Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit befasst sich mit der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG. Im Fokus steht insbesondere der Aspekt des Überzeugungsversuchs vor der Durchführung der Maßnahme.
Welche Themen werden im Einzelnen behandelt?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers, die Bedeutung des Überzeugungsversuchs, verfahrensrechtliche Implikationen, die Auswirkungen eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) und die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme. Sie untersucht die kumulativen Voraussetzungen nach § 1906 III S. 1 BGB und die Anforderungen an einen ernsthaften Überzeugungsversuch ohne unzulässigen Druck.
Welche Gesetzesänderung wird behandelt?
Die Arbeit bezieht sich auf die Gesetzesänderung von 2013, die § 1906 III BGB neu gefasst hat und auf das Urteil des BGH vom 20.06.2012 reagiert, welches die bisherige Rechtslage aufgrund von Verstößen gegen Grundrechte für unzulässig erklärt hat.
Welche Voraussetzungen müssen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme mit Einwilligung des Betreuers erfüllt sein?
Die Arbeit beschreibt die kumulativen Voraussetzungen, darunter die Unfähigkeit des Betreuten, die Notwendigkeit der Maßnahme zu erkennen oder danach zu handeln, die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Abwendung eines gesundheitlichen Schadens, die Unmöglichkeit, den Schaden durch mildere Mittel abzuwenden, und die Durchführung eines ernsthaften Überzeugungsversuchs.
Welche Rolle spielt der Überzeugungsversuch?
Der Überzeugungsversuch ist eine zwingende materiell-rechtliche Voraussetzung. Die Arbeit erläutert die Anforderungen an einen solchen Versuch, der ernsthaft erfolgen muss, ohne unzulässigen Druck auszuüben.
Wie wird die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme bewertet?
Die Arbeit behandelt die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme eingehend, indem sie den Nutzen gegen die Beeinträchtigung des Betreuten abwägt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren den Inhalt?
Schlüsselwörter sind: § 1906 BGB, ärztliche Zwangsmaßnahme, Betreuungsrecht, Einwilligung, Überzeugungsversuch, Bundesgerichtshof (BGH), Verhältnismäßigkeit, Gesundheitsrecht, psychische Krankheit, geistige Behinderung, Selbstbestimmungsrecht.
Welche Kapitelstruktur hat die Arbeit?
Die Arbeit ist gegliedert in eine Einleitung, ein Kapitel über die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme (insbesondere den Überzeugungsversuch), ein Kapitel zu verfahrensrechtlichen Änderungen und ein Fazit.
- Quote paper
- Stefan Reith (Author), 2015, Zur Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315836