1 Problemstellung
2 Zur Relevanz der geplanten Änderungen der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen
2.1 Zum Geschäftsmodell von Versicherungsunternehmen
2.2 Zur Bilanzierung der Aktiva von Versicherungsunternehmen – Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39
2.3 Zur Bilanzierung der Passiva von Versicherungsunternehmen - Geplante Regelungen zur Bewertung von Versicherungsverträgen nach dem Exposure Draft ED/2013/7: Insurance Contracts
2.3.1 Status Quo des Insurance Contracts Projekts
2.3.2 Bestimmung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme
2.3.3 Bestimmung des Diskontierungszinses
2.3.4 Bestimmung der Risikomarge
2.3.5 Berechnung der Servicemarge
2.3.6 Weitere Regelungen des ED/2013/7
3 Kritische Analyse des Einflusses geplanter Änderungen der internationalen Rechnungslegung auf die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen anhand eines Jahresabschlussmodells
3.1 Grundlegende Annahmen zum Aufbau des Jahresabschlussmodells nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften
3.2 Modellierung der Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte in die Bewertungskategorien nach IFRS 9
3.3 Simulation des Eintritts möglicher Ereignisse und die Bilanzierung dieser nach den Regelungen des IFRS 4 Phase II des Standardentwurfs ED/2013/7
3.3.1 Erst- und Folgebewertung der Versicherungsverpflichtung bei konstanten Bewertungsparametern
3.3.2 Folgebewertung der Versicherungsverpflichtung bei Änderungen der zukünftig erwarteten Zahlungsströme und der Risikomarge
3.3.3 Folgebewertung der Versicherungsverpflichtung bei Änderung des Diskontierungszinses
3.4 Darstellung ausgewählter Effekte der Interaktion von IFRS 9 und IFRS 4 Phase II und ihre Auswirkungen auf den Jahresabschluss eines Lebensversicherungsunternehmens
3.4.1 Der Accounting Mismatch in der Versicherungsbilanz
3.4.2 Der Mirroring Approach
4 Aus dem Jahresabschlussmodell ableitbare Implikationen zum Einfluss der neuen internationalen Rechnungslegungsvorschriften auf ausgewählte Kennzahlen
4.1 Zur Volatilität der Ergebnisse und damit einhergehenden Auswirkungen auf erfolgswirtschaftliche Kennzahlen
4.1.1 Zu den erfolgswirtschaftlichen Konsequenzen erhöhter Volatilität
4.1.2 Auswirkungen auf den Jahresüberschuss und damit einhergehende Kennzahlen
4.1.3 Auswirkungen auf das Eigenkapital und damit einhergehende Kennzahlen
4.2 Konsequenzen für die Geschäfts- und Produktgestaltung von Lebensversicherern
5 Thesenförmige Zusammenfassung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1 Problemstellung
2 Zur Relevanz der geplanten Änderungen der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen
2.1 Zum Geschäftsmodell von Versicherungsunternehmen
2.2 Zur Bilanzierung der Aktiva von Versicherungsunternehmen – Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39
2.3 Zur Bilanzierung der Passiva von Versicherungsunternehmen - Geplante Regelungen zur Bewertung von Versicherungsverträgen nach dem Exposure Draft ED/2013/7: Insurance Contracts
2.3.1 Status Quo des Insurance Contracts Projekts
2.3.2 Bestimmung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme
2.3.3 Bestimmung des Diskontierungszinses
2.3.4 Bestimmung der Risikomarge
2.3.5 Berechnung der Servicemarge
2.3.6 Weitere Regelungen des ED/2013/7
3 Kritische Analyse des Einflusses geplanter Änderungen der internationalen Rechnungslegung auf die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen anhand eines Jahresabschlussmodells
3.1 Grundlegende Annahmen zum Aufbau des Jahresabschlussmodells nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften
3.2 Modellierung der Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte in die Bewertungskategorien nach IFRS 9
3.3 Simulation des Eintritts möglicher Ereignisse und die Bilanzierung dieser nach den Regelungen des IFRS 4 Phase II des Standardentwurfs ED/2013/7
3.3.1 Erst- und Folgebewertung der Versicherungsverpflichtung bei konstanten Bewertungsparametern
3.3.2 Folgebewertung der Versicherungsverpflichtung bei Änderungen der zukünftig erwarteten Zahlungsströme und der Risikomarge
3.3.3 Folgebewertung der Versicherungsverpflichtung bei Änderung des Diskontierungszinses
3.4 Darstellung ausgewählter Effekte der Interaktion von IFRS 9 und IFRS 4 Phase II und ihre Auswirkungen auf den Jahresabschluss eines Lebensversicherungsunternehmens
3.4.1 Der Accounting Mismatch in der Versicherungsbilanz
3.4.2 Der Mirroring Approach
4 Aus dem Jahresabschlussmodell ableitbare Implikationen zum Einfluss der neuen internationalen Rechnungslegungsvorschriften auf ausgewählte Kennzahlen
4.1 Zur Volatilität der Ergebnisse und damit einhergehenden Auswirkungen auf erfolgswirtschaftliche Kennzahlen
4.1.1 Zu den erfolgswirtschaftlichen Konsequenzen erhöhter Volatilität
4.1.2 Auswirkungen auf den Jahresüberschuss und damit einhergehende Kennzahlen
4.1.3 Auswirkungen auf das Eigenkapital und damit einhergehende Kennzahlen
4.2 Konsequenzen für die Geschäfts- und Produktgestaltung von Lebensversicherern
5 Thesenförmige Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte gem. ED/2012/4
Abbildung 2: Verlauf der Ertragserfassung nach Änderung der Schätzungsparameter der zukünftig erwarteten Zahlungsströme
Abbildung 3: Aufbau des Bilanzmodells der InsuranceCo AG
Abbildung 4: Bilanz der InsuranceCo nach Umkategorisierung
Abbildung 5: Entwicklung der Versicherungsverpflichtung in der Bilanz der InsuranceCo im Zeitablauf
Abbildung 6: GuV der InsuranceCo
Abbildung 7: Buchungen der Periode t2
Abbildung 8: Höhe der Abweichungen der geplanten Cashflows bei Erstbewertung und bei Nachadjustierung
Abbildung 9: Überleitungsrechnung der Cashflows bei Änderungen der Schätzungsparameter
Abbildung 10: Überleitungsrechnungen der CSM und der Risikomarge für die Perioden t4-t10
Abbildung 11: GuV bei Nachadjustierung der Bewertungsparameter der erwarteten Cashflows
Abbildung 12: GuV bei konstanten Bewertungsparametern der erwarteten Cashflows
Abbildung 13: Entwicklung der Versicherungsverbindlichkeit bei Nachadjustierung der Bewertungsparameter zukünftiger Cashflows
Abbildung 14: Einfluss der Diskontierungszinsänderungen in t3 und t6 auf die Zahlungsströme der jeweiligen Periode
Abbildung 15: GuV und Gesamtergebnis der InsuranceCo für die Perioden t3-t6
Abbildung 16: Bilanz der InsuranceCo bei Diskontierungszinsänderungen in den Perioden t3 und t6
Abbildung 17: Erfassung der Diskontierungszinsänderungen im OCI in den Perioden t3 und t6
Abbildung 18: Auszahlungsprofil des Kapitalanlagenportfolios der InsuranceCo in t1
Abbildung 19: Einbuchung der Verbindlichkeit und des sie deckenden Kapitalanlageportfolios
Abbildung 20: Bilanz der InsuranceCo vor Accounting Mismatch
Abbildung 21: Neubewertung der Verbindlichkeit und der Kapitalanlagen bei Zinsänderung
Abbildung 22: Bilanz der InsuranceCo nach Erfassung aller Wertänderungen
Abbildung 23: Konsequenzen der neuen Rechnungslegungsvorschriften auf Geschäftsmodell- und Produktgestaltung
Abbildung 24: Anteile der Anlagearten von Lebensversicherern
Abbildung 25: Kapitalanlagenanteil am gesamten Kapitalanlagevolumen von Versicherungen nach Sparten
Abbildung 26: Berechnungsweise der Versicherungsverbindlichkeit für die Perioden t0 - t3
Abbildung 27: Bilanz der InsuranceCo vor Umgliederung der Finanzaktiva nach IFRS 9
Abbildung 28: Bilanz der InsuranceCo nach IFRS 9 bei Steigerung des FV der zu AC bewerteten Finanzaktiva
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Relationen der Bewertungskategorien nach IFRS 9
Tabelle 2: Relationen der Bewertungskategorien nach IAS 39
Tabelle 3: Auswirkungen der neuen Bilanzierungsvorschriften auf Jahresüberschuss-basierte Kennzahlen
Tabelle 4: Auswirkungen der neuen Bilanzierungsvorschriften auf Eigenkapital-basierte Kennzahlen
Tabelle 5: Übersicht der Zusammensetzung der Finanzanlage-Kategorien
Tabelle 6: Bestand an Kapitalanlagen bei Lebensversicherungen in 2012
Tabelle 7: Kapitalanlagearten der Erstversicherer (in Buchwerten)
Tabelle 8: Kapitalanlagevolumen nach Sparten
Tabelle 9: Umkategorisierung nach FVPL
Tabelle 10: Umkategorisierung nach FVOCI
Tabelle 11: Finale Verteilung der Finanzaktiva nach IFRS 9
Tabelle 12: Migrationsmatrix der Umkategorisierung
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Anteile der jeweiligen Finanzinstrumente-Kategorien am Gesamtbestand der Finanzinstrumente
Anlage 2: Bestand an Kapitalanlagearten bei Lebensversicherern, Bestand der Anlagearten bei Erstversicherern sowie die Verteilung des gesamten Kapitalanlagenbestands von Versicherungen nach Sparten
Anlage 3: Berechnung der Versicherungsverbindlichkeit nach ED/2013/7
Anlage 4: Ermittlung der Anteile der jeweiligen Bewertungskategorien nach IFRS 9 anhand der Ergebnisse des Field Tests
1 Problemstellung
Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften dienen der länderübergreifenden Harmonisierung der Vorschriften und Verfahrensweisen der Finanzberichterstattung. Seit 2005 sind alle kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen mit dem Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse nach den Regelungen der International Accounting Standards (IAS) bzw. der International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.1 Ziel der nach IFRS aufgestellten Jahresabschlüsse ist es, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen, um die Interessensgruppen des Unternehmens (UN) mit Informationen, die relevant, verlässlich, entscheidungsnützlich, transparent und international vergleichbar sind, zu versorgen.2 Zudem soll durch die verbesserte Information der Anleger und die transparentere Rechnungslegung den bilanzierenden UN ein erleichterter Zugang zu Kredit- und Kapitalmärkten ermöglicht werden. "The objective [...] is to provide financial information about the reporting entity that is useful to existing and potential investors, lenders and other creditors in making decisions about providing resources to the entity. Those decisions involve buying, selling or holding equity and debt instruments, and providing or settling loans and other forms of credit".3
Die Versicherungsbranche hat lange auf internationale Rechnungslegungsstandards gewartet, welche die Komplexität ihres Wirtschaftens adäquat abbilden.4 Im Jahr 1997 hat das International Accounting Standards Committee (IASC) beschlossen, einen Standard für Versicherungsverträge zu entwickeln. Seitdem sind 17 Jahre vergangen.5 Der Standardentwurf zum IAS 39 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten wurde bereits 1998 entwickelt und ist seit der EU-weiten Einführung der IFRS-Rechnungslegung in 2005 verpflichtend anzuwenden. Aufgrund der Finanzkrise in 2008 wurde beschlossen, den IAS 39 durch den überarbeiteten Standard IFRS 9 zu ersetzen.6
Inwiefern es dem International Accounting Standards Board (IASB) gelungen ist, die Interdependenzen zwischen Versicherungs- und Kapitalanlagegeschäft unter Berücksichtigung des Zwecks der Entscheidungsnützlichkeit des IFRS-Rahmenkonzepts zu erfüllen, wird kontrovers beurteilt. Die bisherigen umfangreichen Änderungen und die anhaltende Änderungsdynamik der IFRS werden als eine große Herausforderung für die Anwender gesehen. Es wird vor allem die Theorielastigkeit der Standards bemängelt, die eine Umsetzung in die Praxis erschwert.7 Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) äußerte sich in ihrem Tätigkeitsbericht 2010 wie folgt: „Die Komplexität der IFRS-Regelungen wird in hohem Maße getrieben durch das […] Bestreben, möglichst umfänglich alle Vermögenswerte und Schulden konsequent zum Fair Value anzusetzen. Ziel ist dabei, den Unternehmenswert zumindest näherungsweise aus der Bilanz ableiten zu können.“ 8
Die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (VU) steht vor grundlegenden Umbrüchen. Kern der neuen Vorschriften ist der Paradigmenwechsel von der derzeitigen vorsichtsorientierten Bilanzierung nach nationalen Handelsgesetzen9 zu einer Fair Value-orientierten Bilanzierung nach internationalen Standards. Dies soll zur Schaffung von Transparenz und zu einer konsistenten Bewertung von Versicherungsverträgen beitragen und damit eine branchenübergreifende Vergleichbarkeit ermöglichen.10 Die Frage nach den Auswirkungen der neuen Standards auf 1. die Rechnungslegung von VU und 2. auf die Investitionsentscheidungen der Jahresabschlussadressaten haben wegen den grundlegenden Neuerungen Relevanz.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist daher die Verdeutlichung der Konsequenzen künftiger internationaler Rechnungslegungsstandards für VU. Dies soll anhand eines vereinfachten aber realitätsnahen Jahresabschlussmodells erreicht werden. Außerdem dient das Modell der Deduktion der Auswirkungen auf ausgewählte Kennzahlen. Der Zweck der IFRS-Rechnungslegung ist die Versorgung der Jahresabschlussadressaten mit entscheidungsnützlichen Informationen. Es werden daher vorwiegend die Auswirkungen auf solche Kennzahlen untersucht, die Rückschlüsse auf die Rentabilität, die Liquidität, das Wachstum sowie die Sicherheit des UN zulassen. Diese bilden unter anderem die Basis für Investitionsentscheidungen von Eigen- und Fremdkapitalgebern. Wertorientierte Kennzahlen, für deren Ermittlung auch Daten der internen Rechnungslegung benötigt werden, sind nur am Rande erwähnt und nicht Bestandteil der Analyse.11
Um die genannte Zielsetzung zu erreichen und die Problematiken tiefergehend zu untersuchen, konzentriert sich die Arbeit überwiegend auf das Lebensversicherungsgeschäft. Die für das Lebensversicherungsgeschäft charakteristische Langfristigkeit der Vertragslaufzeiten und die hohe Bedeutung des Kapitalanlagegeschäfts eignen sich für die Darstellung der Effekte der neuen Rechnungslegungsstandards.
2 Zur Relevanz der geplanten Änderungen der Rechnungslegung für Versicherungsunternehmen
2.1 Zum Geschäftsmodell von Versicherungsunternehmen
Um die Wichtigkeit und die Wechselwirkungen der neuen Vorschriften zur Versicherungsbilanzierung zu verstehen, wird nachfolgend zunächst die Funktionsweise des Versicherungsgeschäfts vereinfacht dargestellt.
In der Theorie lässt sich das Gesamtversicherungsgeschäft in drei Teilgeschäftsarten aufteilen:12 1. Das Risikogeschäft 2. das Spar-/Entspargeschäft, das z.B. in der Lebensversicherung eng mit dem Risikogeschäft verbunden ist, und 3. das Dienstleistungsgeschäft, welches Beratungs- und Abwicklungsleistungen beinhaltet.13 Zudem ist das Kapitalanlagegeschäft ein weiterer wichtiger Geschäftsbereich, der eng mit dem Versicherungsgeschäft verbunden ist.14 Im Folgenden wird ein grober Überblick über das Risiko- und Spargeschäft sowie das Kapitalanlagegeschäft und die wechselseitige Abhängigkeit voneinander gegeben.
Die versicherungsbezogenen Leistungen des Risikogeschäfts beziehen sich auf die Übernahme von Versicherungsrisiken, die aus einer vertraglichen Vereinbarung für einen bestimmten Deckungsraum resultieren und den Versicherer dazu verpflichten, beim Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer (VN) eine Entschädigung zu leisten (Transfer von Risiken). Als Gegenleistung für die Gefahrentragung erhält der Versicherer vom VN Prämienzahlungen (entgeltlicher Austausch von Risiken).15 Eine weitere Komponente der versicherungsbezogenen Leistung stellt die Rückversicherung dar, bei der VU ihre Versicherungsrisiken gegen Prämien an einen Rückversicherer weiterleiten.16
Das Spar-/Entspargeschäft kennzeichnet sich durch eine vertragliche Vereinbarung, die in den Prämienzahlungen enthaltenen Sparbeiträge zu verzinsen und zu einem in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Termin bzw. bei Eintritt eines vereinbarten Ereignisses an den VN zurückzuzahlen.17 Durch solche Sparelemente entsteht beim Versicherer automatisch eine Verpflichtung, die unter Umständen anders zu bilanzieren ist als Verträge, die keine Sparelemente beinhalten.18 Eine klare Unterscheidung zwischen Risiko- und Sparelementen kann in der Praxis allerdings nicht ganz trennscharf durchgeführt werden.19 So sind in einigen Lebensversicherungsprodukten auch Mindestgarantien, Rückkaufoptionen und weitere Ausgestaltungen möglich, die eng mit dem Risikoschutzelement zusammenhängen (z.B. garantierte Mindesttodesfallleistung) bzw. die in eine Gesamtprämie für das ganze Versicherungsprodukt integriert sind.20
Die erhaltenen Prämienzahlungen haben einen Vorleistungscharakter, da die vereinbarte Gegenleistung erst bei Schadeneintritt fällig wird. Diese Eigenschaft ermöglicht es dem Versicherer, die erhaltenen Prämien in Kapitalanlagen zu investieren.21 Die gewinnbringende Anlage der erhaltenen Prämien ist das Kernstück des Kapitalanlagegeschäfts. Es stellt daher einen wichtigen Geschäftsbereich dar und existiert aufgrund der obengenannten Nachleistungseigenschaften des Versicherungsgeschäfts.22 Werden in den abgeschlossenen Versicherungsverträgen Spar-/Entsparkomponenten vereinbart, so muss im Kapitalanlagegeschäft neben der kapitalmäßigen Deckung der Versicherungsverpflichtungen auch auf die Erwirtschaftung der vereinbarten Verzinsung der Sparbeiträge geachtet werden.23 „Diese Doppelfunktion lässt sich auch so beschreiben, dass Kapitalanlagen einmal Produktionsfaktoren für das Versicherungsgeschäft darstellen, zum anderen selbst das Ergebnis eines speziellen Produktionsprozesses sind“.24 Die Aktivseite der Versicherungsbilanz wird von Kapitalanlagen dominiert, während die Passivseite überwiegend durch die Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen geprägt ist, die in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) ausgewiesen werden.25
Eine adäquate bilanzielle Abbildung des Zusammenspiels von Versicherungsverträgen und Kapitalanlagen und die Vermeidung des Ausweises ökonomisch nicht gedeckter Gewinne oder Verluste aufgrund von unterschiedlicher Bewertungsvorschriften der Aktiva und Passiva (Accounting Mismatches) soll durch die Neuerungen der Rechnungslegungsvorschriften verhindert werden.26
2.2 Zur Bilanzierung der Aktiva von Versicherungsunternehmen – Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39
IFRS 9 soll den bisherigen Bilanzierungsstandard von Finanzinstrumenten IAS 39 ersetzen. Die Ablösung von IAS 39 erfolgt schrittweise und ist in folgende drei Hauptphasen unterteilt (IFRS 9.IN6):
Phase 1: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Phase 2: Wertminderungsmethode Phase 3: Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
In Bezug auf die Neuregelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten sind auch IAS 32 – Ausweis von Finanzinstrumenten und IFRS 7 - Anhangangaben sowie Regelungen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 13 von Bedeutung.
Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Klassifizierung und Bewertung, vor allem von finanziellen Vermögenswerten für die Versicherungsbilanz, wird nachfolgend ausführlich auf Phase I des IFRS 9 im Vergleich zum IAS 39 eingegangen.27
IAS 32 definiert ein Finanzinstrument als einen Vertrag, der gleichzeitig bei einer Vertragspartei zu einem finanziellen Vermögenswert und bei der anderen Vertragspartei zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder zu einem Eigenkapitalinstrument führt. Es werden drei Arten von Finanzinstrumenten unterschieden: finanzielle Vermögenswerte (financial assets), finanzielle Verbindlichkeiten (financial liabilities) und Eigenkapitalinstrumente (equity instruments) (IAS 32.11).28
Finanzielle Vermögenswerte werden nach IAS 39 entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised cost - AC) oder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value - FV) bilanziert. Dabei existieren vier mögliche Kategorien (AC: Loans and Receivables, Held to Maturity; FV: Held for Trading, Available for Sale) nach denen die finanziellen Vermögenswerte, je nach Eigenschaften des Finanzinstruments und zugrundeliegender Handelsabsicht des bilanzierenden Unternehmens, klassifiziert werden können.29 Aufgrund der hohen Komplexität, der fehlenden Anwenderfreundlichkeit und Problemen bei der Auslegung der Vorschriften von IAS 39 forderten Abschlussadressaten Rechnungslegungsvorschriften für Finanzinstrumente, die prinzipienbasiert und weniger komplex sind (IFRS 9.IN2).
Im IFRS 9 bleibt die Bewertungsmethodik des IAS 39 erhalten.30 Die Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte orientiert sich an ihrer Bewertung also: a) zu fortgeführten Anschaffungskosten oder b) zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9.4.1.1). Voraussetzung für die Klassifizierung zu Anschaffungskosten ist die kumulative Erfüllung des Geschäftsmodell-Kriteriums (IFRS 9.4.1.2(a)) und des Cashflow-Kriteriums (IFRS 9.4.1.2(b)).31 Eine Kapitalanlage wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, wenn 1. das Geschäftsmodell des Unternehmens darin besteht, die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme aus der Kapitalanlage zu vereinnahmen und 2. die Zahlungsströme ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf das ausstehende Nominal darstellen, die gemäß den Vertragsbedingungen an festgelegten Zeitpunkten ausgezahlt werden (IFRS 9.4.1.2). Alle anderen Finanzinstrumente, die diese beiden Kriterien nicht erfüllen, sind zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen (IFRS 9.4.1.4). Das UN verfügt beim Erstansatz über das einmalige Wahlrecht, finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren (Fair Value Option), wenn dadurch Accounting Mismatches verhindert oder verringert werden können (IFRS 9.4.1.5).
Im November 2012 veröffentlichte das IASB den ED/2012/4: „Classification and Measurement: Limited Amendements to IFRS 9“.32 In diesem Standardentwurf wird die Einführung einer dritten Bewertungskategorie für finanzielle Vermögenswerte – Fair Value through OCI (FVOCI) - thematisiert. Finanzielle Vermögenswerte, die das Cashflow-Kriterium erfüllen, das Geschäftsmodell des Portfolios jedoch darin besteht, sowohl die vertraglich vereinbarten Cashflows zu vereinnahmen als auch Kapitalanlagen des Portfolios zu verkaufen, können zum FVOCI bewertet werden (ED/2012/4.1.2A). Diese Kategorie soll Portfolios abdecken, bei denen erwartet wird, dass einige Kapitalanlagen verkauft werden und andere mit dem Ziel gehalten werden, die vertraglich vereinbarten Cashflows zu vereinnahmen, wobei das bilanzierende UN zum Bilanzierungszeitpunkt noch nicht abschätzen kann, welche Kapitalanlagen aus dem Portfolio verkauft und welche gehalten werden sollen.33 Die im Other Comprehensive Income (OCI) erfassten Marktwertänderungen sind beim Abgang der Finanzinstrumente in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) umzubuchen (recycling) (ED/2012/4.5.7.1A). Bei Wertminderungen sind dieselben Impairment-Regelungen wie bei den zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Kapitalanlagen anzuwenden (ED/2012/4.5.2.2).34 Mit einer dritten Bewertungskategorie entfällt nach IFRS 9 im Vergleich zum IAS 39 damit nur die Held To Maturity Kategorie.35
Nach der Definition des IAS 32.11 ist ein Eigenkapitalinstrument ein Vertrag, der einen Residualanspruch nach Abzug aller zugehörigen Schulden vorsieht.36 Eigenkapitalinstrumente sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen (IFRS 9.5.4.14).37 Das bilanzierende UN hat im Zugangszeitpunkt jedes einzelnen Eigenkapitalinstruments, sofern dieses nicht zu Handelszwecken gehalten wird, das unwiderrufliche Wahlrecht zur erfolgsneutralen Zeitwertbilanzierung von Wertschwankungen im OCI (IFRS 9.5.7.5). Dividendenerträge sind weiterhin erfolgswirksam zu erfassen (IFRS 9.5.7.6). Ein späteres Recycling der im OCI erfassten Wertschwankungen ist nicht gestattet. Kumulierte Gewinne und Verluste können jedoch innerhalb des Eigenkapitals umgegliedert werden (IFRS 9.B5.7.1).
Die Klassifizierung in eine der Kategorien erfolgt grundsätzlich bei Zugang des finanziellen Vermögenswerts (IFRS 9.4.1.1). Eine Reklassifizierung ist nur bei Änderung des Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte möglich (IFRS 9.4.4.1). Wann eine Änderung des Geschäftsmodells vorliegt, wird in Anhang B des IFRS 9 in den Paragraphen B4.4.1-B4.4.3 definiert. Wurde das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert ausgeübt, ist eine Umkategorisierung nicht möglich. Eigenkapitalinstrumente sind ebenfalls von der Umkategorisierung ausgenommen, da sie stets zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sind.38 Abbildung 1 zeigt zusammenfassend die Klassifizierungsmöglichkeiten nach dem ED.
Die Regelungen zur Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten nach IAS 39 wurden nahezu komplett in IFRS 9 übernommen (IFRS 9.IN7). Es bestehen weiterhin zwei Klassifizierungsmöglichkeiten, aus denen sich die Zugangs- und Folgebewertungsvorschriften ergeben (IFRS 9.45.3.1-2).39 Finanzielle Verbindlichkeiten können einerseits zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.4.2.1). Da Ansatz und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten im Folgenden von untergeordneter Bedeutung sind, wird auf weitere Ausführungen verzichtet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte gem. ED/2012/4 40
Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind bei ihrem Erstansatz zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen (IFRS9.5.1.1). Bei Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert werden, sind die direkt zurechenbaren Transaktionskosten in der erstmaligen Bewertung zu berücksichtigen (IFRS 9.5.1.1). Die Folgebewertung von Finanzinstrumenten ist direkt von ihrer Klassifizierung abhängig (IFRS 9.5.2; 9.5.3). Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten der Kategorie ‚zum beizulegenden Zeitwert‘ werden erfolgswirksam erfasst (IFRS 9.5.7.1).41 Gewinne und Verluste von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie ‚zu fortgeführten Anschaffungskosten‘ werden bei Ausbuchung, Wertminderung, Amortisation oder Reklassifizierung erfolgswirksam erfasst (IFRS 9.5.7.2).
2.3 Zur Bilanzierung der Passiva von Versicherungsunternehmen - Geplante Regelungen zur Bewertung von Versicherungsverträgen nach dem Exposure Draft ED/2013/7: Insurance Contracts
2.3.1 Status Quo des Insurance Contracts Projekts
Der derzeitige IFRS 4 ist seit 2005 verpflichtend anzuwenden und repräsentiert die Phase I des IASB-Projekts ‚Insurance Contracts‘. Der Standard wurde als Übergangsstandard konzipiert und enthält lediglich Ansatzkriterien eines Versicherungsvertrags.42 IFRS 4 enthält unter anderem eine vorübergehende Befreiung der bilanzierenden UN, die diesen explizit verschiedene Ausnahmen von den Grundsätzen des Regelwerks einräumt (IFRS 4.IN4). Bislang enthält IFRS 4 keine eigenen Bewertungsvorschriften für Versicherungsverträge, sondern schreibt den Rückgriff auf nationale Handelsgesetze zur Bewertung von vtR vor (ED/2013/7.IN10). Die Konsequenz daraus ist eine fehlende Vergleichbarkeit der UN auf internationaler Ebene. Es soll daher in Phase II des Versicherungsprojektes ein prinzipienbasiertes Bewertungsmodell für Versicherungsverträge entwickelt werden.43 Phase II begann 2007 mit einem Discussion Paper (DP).44 In 2010 folgte der erste Standardentwurf ED/2010/845 und in 2013 veröffentlichte das IASB den Re-Exposure Draft ED/2013/746 zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen.
Die im ED/2010/8 vorgesehenen Regelungen führten nach Meinungen der Fachwelt zu erheblichen Ergebnisvolatilitäten. Zudem wurden weder Prämienerträge noch Schadenaufwendungen in der Gesamtergebnisrechnung ersichtlich, weshalb der Standardentwurf in umfassende Kritik geriet.47
Gegenstand des ED/2013/7 ist die bilanzielle Abbildung von Versicherungsverträgen und den sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerten (ED/2013/7.3-7). Ein Versicherungsvertrag ist nach der Legaldefinition des IFRS 4 „Ein Vertrag, gemäß dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem VN) übernimmt, indem sie vereinbart, dem VN eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den VN nachteilig betrifft.“ 48 Der Standardentwurf erfasst dabei sowohl Erst- und Rückversicherungsverträge als auch Verträge, die von Nicht-VU eingegangen werden (ED/2013/7.3; BCA15). Die Reglementierungen zielen dabei nur auf Versicherungsleistungen ab. Weiter werden auch überschussbeteiligte Kapitalisierungsgeschäfte vom Standard erfasst, allerdings unter der Bedingung, dass das bilanzierende UN auch Versicherungsverträge abschließt (ED/2013/7.3(c); 47-48). Weitere Vertragselemente, die nicht in enger Verbindung mit dem Versicherungsvertrag stehen, wie z.B. eingebettete Derivate und andere Investmentkomponenten, sind soweit wie möglich zu separieren und nach den jeweils anzuwendenden Standards (z.B. IAS 18 oder IFRS 9) zu bilanzieren (Unbundling) (ED/2013/7.9-10).
Bei der Bewertung von Versicherungsverträgen distanzierte sich das IASB von dem anfänglich geplanten Marktwertansatz.49 Da Versicherungsverträge nicht auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden und daher entsprechend beobachtbare Marktpreise nicht zur Verfügung stehen, ist eine auf Marktwerten basierende Bewertung der Verpflichtung zur Gefahrentragung schwierig.50 Das grundlegende Bewertungsmodell des ED/2010/8 wurde im ED/2013/7 beibehalten. Die Bewertung von Versicherungsverträgen erfolgt nach dem modellbasierten unternehmensspezifischen ‚fulfilment cash flows‘51 (Erfüllungsbarwert), der sich aus drei Komponenten zusammensetzt, auch Building Block Approach genannt: a) der wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung künftiger Cashflows; b) dem Diskontierungszins; c) der Risikomarge (ED/2013/7.18-28). Der Building Block Approach bildet die Bewertungsgrundlage für Zugangs- und Folgebewertung.52 Seine Komponenten sind zu jedem Stichtag neu und auf aktueller Basis zu bestimmen.53 Für die Bewertung von Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder kürzer kann ein vereinfachtes Bewertungsmodell angewendet werden, der Premium-Allocation-Approach (ED/2013/7.35).54
Die Höhe der in der Bilanz anzusetzenden vtR beinhaltet neben dem Erfüllungsbarwert zusätzlich die Servicemarge (Contractual Service Margin - CSM) (ED/2013/7.18). Die CSM ergibt sich als positive Differenz aus dem Prämienbarwert und dem risikoadjustierten Barwert der Schadenzahlungen und verhindert den Ausweis eines anfänglichen Gewinns bei Erstansatz (ED/2013/7.BC26).
Zur Produktion von Versicherungsschutz ist unter anderem der Risikoausgleich im Kollektiv von Bedeutung. Durch die Zusammenfassung vieler homogener Einzelrisiken zu einem größeren Kollektiv entstehen empirische Ausgleichseffekte, welche die kollektive Planungssicherheit reduzieren und damit zuverlässigere Schätzungen der Erwartungswerte ermöglichen.55 Der Standardentwurf berücksichtigt diesen Umstand indem vorgeschrieben wird, dass Portfolios von Versicherungsverträgen als Bewertungseinheiten herangezogen werden (ED/2013/7.B37).56 Diese umfassen gemäß ED/2013/7 einen Pool von einheitlich gemanagten Verträgen mit ähnlichen Risiken und ähnlichen Beitragskalkulationen (ED/2013/7.A).57 Sind Marktwerte zur Schätzung der Komponenten des Erfüllungsbarwerts vorhanden, ist auf diese zurückzugreifen. Liegen diese Informationen nicht vor, basiert die Bewertung der zur Erfüllung der Vertragsverpflichtung notwendigen Leistungen auf unternehmensspezifischen Annahmen (ED/2013/7.B43-B53; B69).58 Das Bewertungskonstrukt basiert somit nicht auf dem klassischen Fair Value, sondern vielmehr auf einem Entity-Specific-Value.59
Dem Asset-Liability-Approach60 folgend ist der aus dem Erfüllungsbarwert und CSM resultierende Versicherungsvermögenswert oder die Versicherungsschuld stichtagbezogen als Bilanzierungseinheit auszuweisen (ED/2013/7.54; BC13; BCA224). Der in der Bilanz anzusetzende Betrag beinhaltet zwei Komponenten, die unterschieden werden können: 1. die ‚liability for remaining coverage‘, die der deutschen Deckungsbeitragsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bzw. dem Beitragsübertrag ähnelt, und 2. die ‚liability for incurred claims‘, die Schadenrückstellung.61
Im Folgenden wird nun detaillierter auf die Bestimmung der Komponenten des Erfüllungsbarwertes eingegangen. Sie sind für das Verständnis des in Kapitel 3 modellierten Jahresabschlussmodells und der Darstellung der Auswirkungen auf die dargestellten Kennzahlen in Kapitel 4 essenziell.
2.3.2 Bestimmung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme
Der erste Schritt zur Berechnung des Erfüllungsbarwerts ist die Schätzung der während der vertraglichen Verpflichtung erwarteten zukünftigen und dem Vertragsportfolio direkt zurechenbaren Ein- und Auszahlungen (future cash flows) innerhalb der Vertragsgrenzen (ED/2013/7.22; 23). Es sind alle inkrementellen Kosten in die Schätzung mit einzubeziehen, die dem Versicherungsportfolio zugerechnet werden können, auch fixe und variable Gemeinkosten, die dem Versicherungsportfolio direkt zugeordnet werden können (ED/2013/7.B66).62
Der Standardentwurf gibt vor, wann Vertragsgrenzen erreicht sind und welche zukünftigen Zahlungsströme unter Beachtung der Vertragsgrenzen einzubeziehen sind (Contractual Boundaries) (ED/2013/7.23). Die Vertragsgrenzen sind bei Aufhebung der Gefahrentragung erreicht oder wenn der Versicherer in der Lage ist, eine Anpassung der Beitragshöhe und/oder des Versicherungsschutzes einzelvertraglich oder auf Portfolioebene vorzunehmen (ED/2013/7.23(a)).
Dem Vertragsportfolio direkt zurechenbare Cashflows sind neben Prämienzahlungen auch Zahlungen, denen sich der Versicherer am Bilanzstichtag nicht mehr entziehen kann, z.B. Versicherungsleistungen, dem Versicherungsvertrag bzw. -portfolio direkt zurechenbare Vertragsverwaltungskosten, Vertragsakquisitions- und Schadenregulierungsaufwand sowie Leistungen für Überschussbeteiligungen (ED/2013/7.B66(a)-(d); (g)). Zudem sind Vertragskündigungsoptionen und andere Garantien, die nicht gem. ED/2013/7.10(a) entflochten wurden, ebenfalls bei der Schätzung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme einzubeziehen (ED/2013/7.B66(f)).63 Des Weiteren sind fixe und variable Gemeinkosten64 zu berücksichtigen, soweit diese der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsportfolio zurechenbar sind (ED/2013/7.B66(l)).
Die Schätzung der erwarteten zukünftigen Cashflows erfolgt durch das Bilden des wahrscheinlichkeitsgewichteten arithmetischen Mittels über alle möglichen Zahlungsverlaufsszenarien des Vertragsportfolios (ED/2013/7.B40). Für alle Zahlungsströme, die direkt auf dem Markt beobachtet oder vom Markt abgeleitet werden können, gilt ohne Ausnahme die marktkonsistente Bewertung (ED/2013/7.B44; BCA30(a)). Die Risikomarge ist für diese Werte nicht explizit zu ermitteln, sondern ist implizit in den Marktwerten enthalten (ED/2013/7.B80). Als Beispiel nennt der Standardentwurf einen Referenzvermögenswert bzw. ein Referenzportfolio an Vermögenswerten, deren Cashflows hinsichtlich Höhe, Zeitpunkt der Zahlungen und Unsicherheit exakt mit denen des Vertragsportfolios kongruent sind. Der Fair Value der Cashflows des Vermögenswerts spiegelt daher sowohl den erwarteten Barwert der zukünftigen Zahlungsströme als auch das mit der Unsicherheit der Zahlungsströme zusammenhängende Risiko wider (ED/2013/7.B46). Alle weiteren Zahlungsströme, die sich nicht anhand von unmittelbar beobachtbaren Marktwerten bestimmen lassen, sind mithilfe unternehmensindividueller Erfüllungswerte zu schätzen.65 Diese dürfen jedoch nicht mit den beobachtbaren Marktpreisen in Konflikt stehen (ED/2013/7.B50; B51). Die Schätzung dieser zukünftig erwarteten Cashflows hat hierbei risikoneutral, unverzerrt und marktkonsistent zu erfolgen (ED/2013/7.22 (a)-(d)).66
Die Schätzungen der Wahrscheinlichkeiten der zukünftigen Zahlungsverlaufsszenarien sind zu jedem Bewertungsstichtag zu überprüfen und bei Änderungen anzupassen (ED/2013/7.B55). Die daraus resultierenden Änderungen der zukünftig erwarteten Zahlungsströme für künftige Deckungssperioden sind mit der CSM zu verrechnen bzw. bei Nicht-Vorhandensein einer CSM erfolgswirksam zu erfassen (ED/2013/7.30(c)-(d); B68).67 Der Standardentwurf verzichtet vereinfachend auf eine umfassende Evaluierung aller Szenarien, schreibt jedoch eine unverzerrte Berücksichtigung aller relevanten Informationen am Bewertungsstichtag vor (ED/2013/7.22(c); B.41). Damit macht er jedoch widersprüchliche Vorgaben, da zur Berücksichtigung aller relevanten Informationen das Durchspielen sämtlicher möglicher Szenarien notwendig ist.68
2.3.3 Bestimmung des Diskontierungszinses
Um die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallenden zukünftigen Zahlungsströme vergleichbar zu machen, sind sie um den Zeitwert des Geldes anzupassen (ED/2013/7.25). Mit der Diskontierung der Zahlungsströme wird berücksichtigt, dass Forderungen beim Näherrücken ihres Fälligkeitsdatums immer wertvoller bzw. Verbindlichkeiten immer belastender werden.69 Aufgrund des in der Versicherungsbranche typischen Auseinanderfallens von Leistung (Prämienzahlung) und Gegenleistung (Schadenzahlung)70 enthält die Diskontierung eine Finanzierungskomponente, die auf die geschätzten zukünftigen Cashflows anzuwenden ist.71 Der verwendete Diskontierungszins soll „[...]Consistent with observable current market prices for instruments with cash flows whose characteristics are consistent with those of the insurance contract in terms of, for example, timing, currency and liquidity [...] “ 72 sein.73 Zudem ist er um sämtliche Faktoren zu bereinigen, die nicht relevant sind für die Zahlungsströme aus dem Versicherungsportfolio (ED/2013/7.25(b)).
Um Doppelzählungen der in den Zahlungsströmen inhärenten Risiken zu vermeiden, ist der Diskontierungszins so zu ermitteln, dass er zu den neutral bewerteten Zahlungsströmen und der Risikomarge passt (ED/2013/7.B26; B79). Der zu ermittelnde Zins sollte sich demnach möglichst nah an den beobachtbaren Marktrenditen einer risikolosen Anlage ähnlicher Duration und Währung orientieren und ebenfalls, aufgrund des fehlenden Handels von Versicherungsverträgen auf Kapitalmärkten, die Illiquidität dieser berücksichtigen (ED/2013/7.BCA75-BCA76).74 Der Standardentwurf gibt hierzu zwei Methoden für die Ermittlung des Diskontierungszinses vor: Den Top-Down (ED/2013/7.B70(a)) und den Bottom-Up Approach (ED/2013/7B.70(b)). Beide Methoden stehen gleichwertig nebeneinander, führen jedoch nicht zwangsläufig zu identischen Ergebnissen (ED/2013/7.B72).75
Nach dem Top-Down Approach ergibt sich der Diskontierungszins aus der aktuellen Rendite eines Asset Portfolios im Besitz des Unternehmens oder eines Referenzportfolios,76 verringert um diejenigen Renditekomponenten, die nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsportfolio stehen, wie z.B. Risikozuschläge für Forderungsausfälle und Unterrentierlichkeit (ED/2013/B70(a)(i)).77 Des Weiteren ist der im Referenzportfolio enthaltene Zins an die Laufzeit des Versicherungsportfolios anzupassen, sodass eine Übereinstimmung der Durationen hergestellt wird (ED/2013/7.B70(a)(ii)). Eine Anpassung der im Referenzportfolio enthaltenen Liquiditätseigenschaften an diejenigen des Versicherungsportfolios ist beim Top-Down Approach jedoch nicht notwendig (ED/2013/7.B70(a)(iii)). Beim Bottom-Up Approach wird die risikolose Zinsstrukturkurve um eine Illiquiditätsprämie erhöht (ED/2013/7.B70(b)).
Der Standardentwurf gibt jedoch weder Vorgaben noch Leitlinien zur Ermittlung der Illiquiditätsprämie vor (ED/2013/7.BCA78(b)).78 Die Ermittlung des Diskontierungszinses ist daher mit erheblicher Subjektivität verbunden, was den Versicherern Spielraum bezüglich der Höhe der vtR und damit des Jahresergebnisses ermöglicht.79 Zudem führt die Anwendung unterschiedlicher Ermittlungsmethoden zu einer eingeschränkten Vergleichbarkeit (ED/2013/7.BCA81).80 Durch die vorgeschriebene Offenlegung der verwendeten Zinsstrukturkurven sowie der generellen Vorgabe, die verwendeten Bewertungsmethoden im Anhang offenzulegen, erhofft sich das IASB jedoch, Transparenz zu schaffen (ED/2013/7.83; 85; BCA83).
Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum ED/2010/8 enthält der neue Standardentwurf bezüglich der Erfassung von Zinsänderungen.81 Nach ED/2010/8 sind Veränderungen in der Höhe der vtR aufgrund von Änderungen der zugrunde gelegten Zinsstrukturkurve erfolgswirksam in der GuV zu erfassen (ED/2010/8.48; 72(d) (ii)). Dieser Ansatz wurde von der Versicherungsindustrie stark kritisiert, da er zu Diskrepanzen in der Bewertung von Aktiva und Passiva in der Versicherungsbilanz und damit zum Accounting Mismatch führt. Weiter entspreche eine solche Bilanzierung nicht dem Geschäftsmodell der Versicherer, da die erfolgswirksame Erfassung dieser kurzfristigen Änderungen die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts nicht widerspiegelt und zu erheblicher Ergebnisvolatilität führt.82
Das IASB reagierte auf diese Kritik mit der OCI-Lösung. Sämtliche Auswirkungen von Marktzinsschwankungen auf den Barwert der versicherungstechnischen Verpflichtung sind verpflichtend erfolgsneutral im OCI zu erfassen (ED/2013/7.64). Weiterhin erfolgswirksam bleibt die Zinszuführung zu der versicherungstechnischen Verpflichtung zum Zeitpunkt der Erstbewertung (Locked-In) (ED/2013/7.60(h)). Die vtR wird zweifach berechnet und im Zeitablauf fortgeschrieben. Die erste Berechnung erfolgt mit dem zum Zeitpunkt der Erstbewertung festgelegten Zinssatz. Der Zinsbetrag ist weiterhin planmäßig über die Deckungsdauer in der GuV zu erfassen. Grundlage des zweiten Zinsbetrages ist der aktuelle Zins. Der Differenzbetrag der beiden Barwerte liefert den im OCI zu erfassenden Betrag (ED/2103/7.BC119(b)).83 Mit der analogen Einführung der FVOCI-Kategorie im IFRS 9 soll es Versicherern ermöglicht werden, ihre Kapitalanlagen und vtR konsistent in der Bilanz zu bewerten.84 Die OCI-Lösung wird von der Versicherungsbranche als eine positive Entwicklung gewertet, greift jedoch zu kurz, da nicht alle Bewertungsinkonsistenzen, die sich ergeben können, verhindert werden.85 Die verpflichtende Erfassung von Zinsschwankungen im OCI führt in den Fällen zu Bewertungsinkonsistenzen, in denen die zur Deckung der Verpflichtung vorgesehenen Finanzinstrumente nicht die Kriterien für eine FVOCI Bewertung nach IFRS 9 erfüllen.86 Um einer konsistenten bilanziellen Abbildung der unterschiedlichen Versicherungsprodukte, der Geschäftsmodelle und des Asset-Liability Managements (ALM) von Versicherern gerecht zu werden, sollte sowohl die FVOCI als auch die FVPL Bewertung ermöglicht werden.87
Die IFRS Foundation rät nach umfassender Analyse der eingegangenen Kommentierungsschreiben zu der Einführung eines Wahlrechts auf Portfolioebene zur Erfassung von Zinsänderungen in der GuV. Eine vorläufige Entscheidung des IASB zur Einführung eines solchen Bilanzierungswahlrechts steht noch aus.88
2.3.4 Bestimmung der Risikomarge
Die zu bestimmende Höhe der Versicherungsverpflichtung unterliegt einer Wahrscheinlichkeitsverteilung, sodass der resultierende Erwartungswert der Versicherungsverpflichtung Zufalls-, Änderungs- und Irrtumsrisiken89 unterliegt. Den dritten Block des Erfüllungsbarwerts bildet daher die Risikomarge.
Die Risikomarge kann als eine Art Sicherheitsäquivalent90 betrachtet werden. Sie lässt sich anhand der individuellen Nutzenfunktion des Bewertenden ermitteln und stellt die Entschädigung dar, bei welcher der Versicherer indifferent ist zwischen der Erfüllung der unsicheren Vertragsverpflichtung und der Erfüllung einer sicheren Verbindlichkeit mit demselben Barwert (ED/2013/7.B76).91 In der Risikomarge sind sämtliche Risiken zu erfassen, die aufgrund der Unsicherheit über die zukünftig erwarteten Zahlungsströme aus dem Versicherungsvertrag bestehen. Sie stellt somit eine Kompensation für die Tragung der Risiken dar, die sich aus unternehmensspezifischer Perspektive durch die individuelle Risikoaversion ergibt (ED/2013/7.B78; BCA98(b)). Die Risikomarge ist daher abhängig von der individuellen Risikoneigung des bewertenden Unternehmens. Da sich die Risikoneigung im Zeitablauf verändern kann und damit eine Ergebniswirkung verursacht, führt dies zu einer Einschränkung in der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen.92
Bei der Bemessung der Risikomarge sind nur Risiken, die aus dem Versicherungsvertrag resultieren, zu berücksichtigen. Operationale Risiken, Risiken eines Asset-Liability Mismatches oder Kapitalanlagerisiken sind nicht in die Bewertung der Risikomarge mit einzubeziehen (ED/2013/7.B78). Die Risikomarge ist explizit zu berechnen, eine implizite Berücksichtigung von Risiken in den Zahlungsströmen bzw. im Diskontierungszins ist untersagt. Daher erfolgt die Schätzung der Zahlungsströme und die Ermittlung des Diskontierungszinses auf risikoneutraler Basis (ED/2013/7.B79). Sind die zukünftig erwarteten Zahlungsströme aus den FV eines replizierenden Portfolios gem. ED/2013/7.B46-B48 abgeleitet, so berücksichtigen sie bereits das inhärente Risiko. Für diese Zahlungsströme muss daher keine zusätzliche Risikomarge ermittelt werden (ED/2013/7.B80).93
[...]
1 Siehe hierzu exemplarisch Coenenberg et al. (2012), S. 607.
2 Vgl. IASB (2010b), QC4-QC34.
3 IASB (2010b), F OB2.
4 Vgl. Deloitte (2012), S. 20.
5 Vgl. Engeländer/Kölschbach (2007), S. 386 f.
6 Vgl. Berger/Struffert/Nagelschmitt (2013), S. 214.
7 Vgl. Küting (2012), S. 2821 f.
8 Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (2011), S. 8.
9 Die deutschen Handelsgesetze haben weiterhin Relevanz. Es ist nicht zu vernachlässigen, dass die nach dem Handelsgesetz aufgestellten Einzelabschlüsse nach wie vor grundlegend für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung sind (§ 58 Abs. 3 und § 58 Abs. 4 AktG sowie § 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Änderungen beziehen sich auf Konzernabschlüsse, die nach IFRS aufgestellt werden und deren Zweck hauptsächlich die Informationsversorgung von Interessensgruppen ist, siehe IASB (2010b), Introduction.
10 Vgl. IASB (2013), Introduction.
11 Solche Kennzahlen umfassen beispielsweise den Shareholder Value (SHV) oder den speziell für Lebensversicherungen entwickelten und auf aktuariellen Prinzipien basierenden Market Consistent Embedded Value (MCEV).
12 Vgl. Farny (2011), S. 22.
13 Für nähere Erläuterungen zum Dienstleistungsgeschäft siehe Farny (2011), S. 55–57.
14 Vgl. Farny (2011), S. 892.
15 Vgl. Farny (2011), S. 22. Vgl. Nguyen (2008), S. 283.
16 Für weitere Erläuterung und Besonderheiten zur Bilanzierung der Rückversicherer siehe Rockel et al. (2012), S. 280–309.
17 Vgl. Farny (2011), S. 55.
18 Vgl. Swiss Re (2012c), S. 7.
19 Vgl. Farny (2011), S. 22.
20 Vgl. Farny (2011), S. 54 f; Swiss Re (2012c), S. 7.
21 Vgl. Rockel et al. (2012), S. 7.
22 Vgl. Hipp (2007), S. 15.
23 Vgl. Farny (2011), S. 892.
24 Farny (2011), S. 892.
25 Vgl. Nguyen (2008), S. 277.
26 Vgl. Weng (2013), S. 31; König (2013), S. 78.
27 Am 19.11.2013 veröffentlichte das IASB den neuen, überarbeiteten IFRS 9. Das IASB beschloss den Erstanwendungszeitpunkt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2018 beginnen, zu verschieben. Die Beratungsphase zu Phase I und den selektiven Änderungen des IFRS 9 nach dem ED/2012/4 wurde im Februar 2014 beendet. Die Abstimmungen zum Wertminderungsmodell des ED/2012/4 der Phase II sind noch ausstehend. Phase III wurde mit der Veröffentlichung des Standards im November 2013 beendet. Siehe: IASB (2014)
28 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), Tz. 3665.
29 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), Tz. 1340 f.
30 Vgl. König (2013), S. 77.
31 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2012), S. 218–220.
32 Vgl. IASB (2012)
33 Vgl. Weng (2013), S. 31; Eckes/Gehrer/Schüz (2013), S. 62.
34 Vgl. IFRS Foundation (2012), S. 8.
35 Vgl. König (2013), S. 77.
36 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), Tz. 3680; Lüdenbach (2013), § 28 Rn. 6.
37 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2012), S. 219.
38 Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2012), S. 224.
39 Vgl. Lüdenbach (2013), § 28 Rn. 29.
40 Schaubild in Anlehnung an Berger/Struffert/Nagelschmitt (2013), S. 216.
41 Ausnahmen stellen die in IFRS 9.5.7.1(a)-(c) definierten Sachverhalte dar.
42 Vgl. Weng (2013), S. 23; de la Viña/Trump (2013), S. 473.
43 Vgl. Weng (2013), S. 23.
44 Vgl. IASB (2007); Zur Darstellung des DP siehe Bacher/Hofmann (2007), S. 313–316.
45 Vgl. IASB (2010a)
46 Vgl. IASB (2013)
47 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 404; de la Viña/Trump (2013), S. 473.
48 IASB (2004), Appendix A.
49 Für Erläuterungen, weshalb der Marktwertansatz als Bewertungsgrundlage ungeeignet ist, siehe: IASB (2013), ED/2013/7.BCA19-BCA22.
50 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 404.
51 Bezeichnung gem. IFRS Foundation (2014a), S. 4. und ED/2013/7.18(a). Im Folgenden wird zu den 'Fulfilment Cash Flows' als Erfüllungsbarwert referiert.
52 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 405.
53 Vgl. Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 814.
54 Vgl. IASB (2013), ED/2013/7.35-40. Auf den Premium-Allocation-Approach wird in den folgenden Untersuchungen nicht weiter eingegangen. Für ausführliche Erläuterungen zum vereinfachten Ansatz, siehe Asche (2012), S. 167–170.
55 Vgl. Rockel et al. (2012), S. 1 f; Meyer (2003), S. 128.
56 Vgl. Zons (2006), S. 313.
57 Das IASB beschloss vorläufig in der Sitzung vom 24.04.2014, dass die Definition des Portfoliobegriffs weiterer Präzisierung bedarf, siehe IFRS Foundation (2014g), S. 7.
58 Vgl. Weng (2013), S. 24.
59 Vgl. Schweinberger/Horstkötter (2010), S. 547; Nguyen/Molinari (2011), S. 19.
60 „Nach dem Asset-and-Liability-Measurement-Modell dürfen nur Vermögenswerte und Schulden in die Bilanz aufgenommen werden, die die diesbezüglichen Definitionen des [...] Rahmenwerks erfüllen. Der Jahreserfolg ergibt sich als Veränderung der Werte zwischen dem Beginn der Rechnungsperiode und dem Ende der Rechnungsperiode. Dieses Modell entspricht einer statischen Bilanzauffassung. Dem gegenüber steht das Deferral-and-Matching-Modell. Das Ziel der Rechnungslegung nach dem Deferral-and-Matching-Modell besteht in der periodengerechten Zuordnung von Ausgaben zu den korrespondierenden Einnahmen.“ Kölschbach (2000), S. 433.
61 Vgl. Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 814.
62 Die Aggregation der Schätzung auf Portfolioebene erleichtert die Schätzung einiger Auszahlungen (z.B. Höhe der Spätschäden), ohne wertrelevante Auswirkungen zu haben, da sie sich lediglich aus der Summe der einzelvertraglich erwarteten Cashflows zusammensetzt (ED/2013/7.B36; B38) siehe auch Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 405.
63 Die Schätzung der Cashflows, die aus der Gewährleistung von Optionen und Garantien an die VN resultieren, hat nicht finanzrational zu erfolgen sondern, nach den Erwartungen des Verhaltens der VN (ED/2013/7.B63)
64 Als Beispiele hierzu nennt der Standardentwurf Kosten der Rechnungslegung, Personalverwaltung, IT etc. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinkostenschlüsselung auf die einzelnen Verträge eines Portfolios. Da sonst nur dem Vertrag direkt zurechenbare Kosten zu berücksichtigen sind, schreibt der ED/2013/7.B66 (l) genaue Methoden und Vorgehensweisen für die Schlüsselung dieser Gemeinkosten vor.
65 Vgl. Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 818.
66 Das aus der Unsicherheit über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen resultierende Risiko wird bereits explizit in der Risikomarge erfasst. Mit ‚unverzerrt‘ ist gemeint, dass alle vorhandenen Informationen in die Schätzung der zukünftig erwarteten Cashflows einfließen sollen, siehe auch ED/2013/7.BCA31-35.
67 Für ausführlichere Erläuterungen siehe Kapitel 2.3.5 sowie 3.3.2.
68 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 405.
69 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406.
70 Zu den zwei Leistungsstufen des Versicherungsgeschäfts siehe Rockel et al. (2012), S. 7; Boetius (1996), Rn. 107.
71 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406.
72 IASB (2013), ED/2013/7.25(a).
73 Der ED enthält Erläuterungen, wie diese Kriterien bestmöglich erfüllt werden, siehe IASB (2013), ED/2013/7.BCA64-BCA88.
74 Vgl. Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 818; Nguyen/Grosche (2011), S. 428.
75 Vgl. Deloitte (2013b), S. 4.
76 Zur Erläuterung des Begriffs ‚Referenzportfolio‘ siehe Kapitel 2.3.2.
77 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406.
78 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406.
79 Vgl. Ellenbürger/Kölschbach (2010b), S. 1304; Nguyen/Grosche (2011), S. 428.
80 Vgl. Nguyen/Molinari (2011), S. 23; Kreeb (2010), S. 350 f.
81 Vgl. IFRS Foundation (2014a), S. 5; 14.
82 Vgl. de la Viña/Trump (2013), S. 476.
83 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 410. Für ausführlichere Erläuterungen siehe auch Kapitel 3.3.3.
84 Vgl. de la Viña/Trump (2013), S. 476; Deloitte (2013b), S. 4.
85 Vgl. IDW (2013), S. 8 f.
86 Vgl. IDW (2013), S. 8 f; CFO Forum (2013), S. 3.
87 Vgl. CFO Forum (2013), S. 3; Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (2013), S. 23 f.
88 Vgl. IFRS Foundation (2014b), S. Rn. 3; Rn. 29.
89 Zu versicherungstechnischen Risiken siehe Boetius (1996), Rn. 110; Farny (2011), S. 83–93; Nguyen (2008), S. 285–288.
90 Zur Erklärung der Sicherheitsäquivalenzmethode siehe Ballwieser/Hachmeister (2013), S. 69–86.
91 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406.
92 Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 407.
93 Für genauere Erläuterungen des Referenzportfolios siehe Kapitel 2.3.2.
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- Mia Papo (Author), 2014, Aktuelle Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung von Versicherungen und deren Einfluss auf ausgewählte Kennzahlen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312894
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