Eine Teilnahme am Wirtschafsleben ohne Bankverbindung ist heute nicht mehr vorstellbar. Für Unternehmen schon lange eine Selbstverständlichkeit, verzichten heute nur noch wenige Privatpersonen auf ein Bankkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlreiche Bankgeschäfte können aufgrund von Einzelverträgen getätigt werden, wie z.B. der Geldwechsel. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Abwicklung von Geldanlagegeschäften sowie die Aufnahme von Bankkrediten begründen hingegen zumeist eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut und bedingen die Einrichtung eines Bankkontos. Da sich im Laufe der Zeit verschiedene Arten von Kreditinstituten herausgebildet haben, stellt sich für gewerbliche und private Bankkunden die Frage, mit welchem Geldinstitut die Bankgeschäfte abgewickelt werden sollen.
In dieser Seminararbeit werden zunächst die einzelnen Bankgeschäfte gem. §1 Abs. 1 KWG erwähnt und anschließend in kurzer Detailbetrachtung beschrieben. Die Arbeit schließt ab mit einer Zusammenfassung der einzelnen Bankgeschäfte in einer Zuordnung der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Hinblick auf Kassa-, Termin- oder Finanzierungsvertrag.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition „Das Kreditwesengesetz“
2.1. Begriffsbestimmung gem. §1 Abs. 1 KWG
3. Einlagen
3.1. Einlagengeschäft
3.1.1. Sichteinlagen
3.1.2. Termineinlagen
3.1.3. Spareinlagen
4. Kredit
4.1. Kreditgeschäft
4.1.1. Gelddarlehen
4.1.2. Akzeptkredit
5. Diskont
5.1. Diskontgeschäft
6. Finanzkommissionsgeschäft
6.1. Finanzinstrumente
7. Depotgeschäft
7.1. Wesen und Bedeutung
7.1.1. Sonder- und Streifbandverwahrung
7.1.2. Sammelverwahrung
7.2. Verwaltung
8. Investmentgeschäft
9. Das Eingehen der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben
10. Garantiegeschäft
10.1. Definition
10.2. Gewährleistungen
10.3. Bürgschaft
10.4. Garantie
10.5. sonstige Gewährleistung
11. Girogeschäft
11.1. Bargeldloser Zahlungsverkehr
11.2. Abrechnungsverkehr
11.3. Vorteile des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
12. Emissionsgeschäft
12.1. Definition „Emission“
12.2. Emissionsgeschäft
12.2.1. Fremdemission (Übernahmekonsortium)
13. E-Geld-Geschäft
14. Zuordnung der einzelnen Bankgeschäfte
15. Fazit
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Bilanz
Abb. 2 Arten des Kredits
Abb. 3 Beteiligungen am Investmentgeschäft
Abb. 4 Wertschöpfungskette im Emissionsgeschäft
Abb. 5 Zeitliche Gestaltungsmöglichkeiten für Vertragsabschluss, Leistung und Gegenleistung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Eine Teilnahme am Wirtschafsleben ohne Bankverbindung ist heute nicht mehr vorstellbar. Für Unternehmen schon lange eine Selbstverständlichkeit, verzichten heute nur noch wenige Privatpersonen auf ein Bankkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlreiche Bankgeschäfte können aufgrund von Einzelverträgen getätigt werden, wie z.B. der Geldwechsel. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Abwicklung von Geldanlagegeschäften sowie die Aufnahme von Bankkrediten begründen hingegen zumeist eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu einem Kreditinstitut und bedingen die Einrichtung eines Bankkontos. Da sich im Laufe der Zeit verschiedene Arten von Kreditinstituten herausgebildet haben, stellt sich für gewerbliche und private Bankkunden die Frage, mit welchem Geldinstitut die Bankgeschäfte abgewickelt werden sollen.
In dieser Seminararbeit werden zunächst die einzelnen Bankgeschäfte gem. §1 Abs. 1 KWG erwähnt und anschließend in kurzer Detailbetrachtung beschrieben. Die Arbeit schließt ab mit einer Zusammenfassung der einzelnen Bankgeschäfte in einer Zuordnung der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Hinblick auf Kassa-, Termin- oder Finanzierungsvertrag.
2. Definition „Das Kreditwesengesetz“
Das Kreditwesengesetz (auch KWG, oder „Gesetz über das Kreditwesen“) gewährleistet die Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesen in Deutschland. Als besonders sensibler Wirtschaftssektor unterliegen Kreditinstitute (§1 Abs. 1 KWG) und Finanzdienstleistungsinstitute (§1 Abs. 1a KWG) einer besonderen Aufsicht, die im Kreditwesengesetz (KWG) verankert ist. Die dritte Gruppe der in die Aufsicht nur teilweise einbezogenen Firmen, bilden die Finanzunternehmen (§1 Abs. 3d KWG). Außerdem enthält das Kreditwesengesetz Regelungen für Einlagen-Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen, Wertpapierhandelsbanken (§1 Abs. 3b KWG) und Nicht-Handelsbuchinstitute (§13 Abs. 1 KWG), d.h. Institute, deren Wertpapiergeschäft gering ist.[1]
Im Rahmen der Bankenaufsicht besteht eine der Hauptaufgaben darin, Missständen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte der einzelnen Anleger (Individualschutz) oder die Stabilität des Bankensektors gefährden können (Systemschutz).[2]
Für die Zulassung dieser Institute und die laufende Solvenzaufsicht ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn zuständig.
2.1. Begriffsbestimmung gem. §1 Abs. 1 KWG
Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind:
- Die Aufnahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Oderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäfte)
- Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft)
- Der Ankauf von Wechseln und Schecks vor Fälligkeit unter Abzug eines Zinsabschlags (Diskontgeschäft)
- Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten als Kommissionsgeschäft (Finanzkommissionsgeschäft)
- Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft)
- Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaften (gem. §1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften), d.h. Ausgabe von Investmentanteilen und Anlage des Gegenwertes in Wertpapieren (Investmentgeschäft)
- Das Eingehen der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben
- Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft)
- Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft)
- Die Risikoübernahme zur Platzierung von Finanzinstrumenten (Emissionsgeschäft)
- Die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft)[3]
3. Einlagen
Unter Einlagen versteht man die Gelder, die dem Kreditinstitut vom Kunden aus eigenem Entschluss gebracht und zum Zwecke der Aufbewahrung und zur Abwicklung von Geschäften dort belassen werden. Einlagen sind Zahlungswerte aus dem Nichtbankenbereich, die bei Banken deponiert werden.[4] Weitere Indizien für das Vorhandensein einer Einlage sind die Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgebern aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, Annahme ohne Besicherung, laufende Annahme von Geldern und die Annahme von Nichtkreditinstituten.[5]
3.1. Einlagengeschäft
Das Einlagen- oder Depositengeschäft im klassischen Sinne umfasst nach §1 KWG die Annahme fremder Gelder in Form von Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.[6] Es gehört damit zu den charakteristischen Bankgeschäften und stellt für die meisten KI´s das wichtigste Instrument zur Beschaffung von Fremdmitteln dar. Somit ist das Einlagengeschäft das wichtigste Passivgeschäft für die Kreditinstitute. Im Gegensatz zu den aufgenommenen Geldern und Darlehen („Holgelder“, Initiative geht von Bank aus) sind Einlagen „Bringgelder“, da die Initiative hier von den Kunden ausgeht. Die Grenzen zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern/Darlehen sind fließend. Deshalb wird aus der Bankbilanz dieser Unterschied nicht ersichtlich, da beide Geschäfte zusammen die Position „Verbindlichkeiten“ (gegenüber Kunden und KI´s) bilden (Abb. 1). Bei den Einlagen unterscheidet man folgende 3 Gruppen:[7]
3.1.1. Sichteinlagen
Sichteinlagen sind täglich fällige oder mit einer Laufzeit unter einem Monat auf Geschäfts- oder Privatkonten geführte Einlagen. Über sie kann mittels Barabhebung, Scheck, Lastschrift oder Überweisung verfügt werden. Daher werden sie auch nur sehr niedrig verzinst.
3.1.2. Termineinlagen
Für eine bestimmte Frist festgelegte Einlagen (das sind Einlagen, die für mindestens 30 Tage hereingenommen werden und an einem festgelegten Tag zurückgezahlt werden) oder mit bestimmter vereinbarter Kündigungsfrist geführte Einlagen (das sind Einlagen, über die der Kunde erst nach Ablauf der mit der Bank vereinbarten Kündigungsfrist verfügen kann). Die Verzinsung dieser Termineinlagen steigt mit zunehmender Frist.[8]
3.1.3. Spareinlagen
Spareinlagen sind Einlagen auf Sparkonten, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienen und durch Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnet sind. Verfügungen sind nur gegen Vorlage der Urkunde zulässig. Spareinlagen sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt.[9] Weitere Spareinlagen wären Sparbriefe und Sparpläne.
Abb. 1: Bilanz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: www.docju.de/themen/Bilanz/bilanzgliederung.htm
4. Kredit
Unter diesem Begriff versteht man das Vertrauen eines Kreditgebers (Gläubiger, Geldgeber, Kreditor), dass der Kreditnehmer (Schuldner, Geldnehmer, Debitor) die ihm in der Gegenwart erbrachte Leistung (Darlehensgewährung) in Zukunft entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zurückzahlen wird. Somit ist der Kredit die Hingabe von Zahlungsmitteln oder anderen Gütern an ein Wirtschaftsobjekt zu dessen sofortiger Verfügung gegen das Versprechen, eine oder mehrere Gegenleistungen binnen einer bestimmten Frist (Kreditlaufzeit) bzw. nach Ablauf einer bestimmten Frist zu erbringen.[10] Die Gewährung eines Kredits ist nur die erstmalige Hingabe von Geld, nicht die Übernahme schon bestehender Darlehen, z.B. im Rahmen einer offenen oder stillen Unterbeteiligung.
[...]
[1] Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Investment-und-Vermoegen/Kreditwesengesetz-.652.htm
[2] Vgl. http://www.zasterbox.de/bonitaet/Kreditwesengesetz-KWG-cms_376.html
[3] Vgl. Gerke, W./ Kölbl, K.: Alles über Bankgeschäfte, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck oHG, München, 2004, S. 3
[4] Vgl. OBST/HINTNER: Geld-, Bank- und Börsenwesen, (Hrsg.) Jürgen von Hagen und Johann Heinrich von Stein, Stuttgart, 2000, S. 559
[5] Vgl. (Hrsg.) SCHULTE-MATTLER, H./FISCHER, R./ BOOS,K.-H.: KWG, Kommentar zu KWG und Ausführungen, 1. Auflage, München, 2000, S. 121
[6] Vgl. FELDBAUSCH, F.: Das Bankgeschäft von A – Z, (Hrsg.) Dr. Hans E. Büschgen und Hilmar Kopper, 5. Auflage, Frankfurt, 1991, S. 75
[7] Vgl. SCHIERENBECK, H.: Bank- und Versicherungslexikon, 2. Auflage, München, 1994, S. 220
[8] Vgl. GRILL, W./ PERCZYNSKI, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 32. Auflage, Bad Homburg vor der Höhe, 1998, S. 172
[9] Vgl. HARTMANN-WENDELS, T./ PFINGSTEN, A./ WEBER, M.: Bankbetriebslehre, 2. Auflage, Berlin, 2000, S. 244f.
[10] Vgl. www.rrz.uni-hamburg.de/Kapitalmaerkte/download/ExamenBBLWiSe200001Folie2.pdf, S. 61
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