Aufgrund der vielen Unternehmenskrisen und Insolvenzen in den letzten Jahren ist der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zunehmend in die Kritik geraten. Da die Prüfungsqualität in der Vergangenheit in steigendem Maße angezweifelt wurde, ergab sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, Regelungen zur Verbesserung der Qualität der Jahresabschlussprüfung zu treffen. Nachdem die Europäische Kommission bereits im November 2000 eine Empfehlung erlassen hatte, die Mindestanforderungen an die Qualitätssicherungssysteme für die Jahresabschlussprüfung in der EU enthielt, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 19.12.2000 das Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz. Demzufolge sind seit dem 01.01.2001 alle Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, verpflichtet, sich im Abstand von drei Jahren einer externen Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen und qualifizierten Berufskollegen zu unterziehen (Peer Review). Das Ziel dieser Gesetzesänderung bestand darin, die Prüfungsqualität insgesamt zu verbessern, um den Bilanzadressaten eine zuverlässigere Basis für ihre Entscheidungen gewährleisten zu können. Außerdem sollte das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer an die Veränderungen im beruflichen Umfeld angepasst und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstandes insgesamt verbessert werden.
In dieser Hausarbeit werden die Inhalte und Zielsetzungen der neuen Regelungen über das Peer-Review-Verfahren näher beschrieben und erläutert. Dabei soll herausgearbeitet werden, welche möglichen Konsequenzen sich hieraus für die Wirtschaftsprüferpraxen in Zukunft ergeben können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition des Begriffs „Peer Review“
3. Gründe für die Einführung der Qualitätskontrolle
3.1. Sicherstellung der Qualität der Wirtschatsprüferleistungen
3.2. Erhaltung der Selbstregulierungsmöglichkeit durch den Berufsstand
3.3. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher WP
4. Das Peer Review nach der Wirtschaftsprüferordnung
4.1. System und Gegenstand der Qualitätskontrolle
4.2. Organe der Qualitätskontrolle
4.2. Das Peer Review-Verfahren
5. Folgen des Peer Review für die Wirtschaftsprüferpraxen
5.1. Auswirkungen auf die Praxisorganisation und die Auftrags- durchführung
5.2. Auswirkungen auf die Kostensituation
5.3. Auswirkungen auf die Vertrauensbasis des Mandanten
5.4. Auswirkungen auf die Positionierung Berufsangehöriger
5.5. Auswirkungen auf die strategische Ausrichtung der WP-Praxen
6. Ergebnis
7. Literaturverzeichnis
Auswirkungen des Peer Review auf
Wirtschaftsprüferpraxen
1. Einleitung
Aufgrund der vielen Unternehmenskrisen und Insolvenzen in den letzten Jahren ist der Be-rufsstand der Wirtschaftsprüfer zunehmend in die Kritik geraten. Da die Prüfungsqualität in der Vergangenheit in steigendem Maße angezweifelt wurde, ergab sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, Regelungen zur Verbesserung der Qualität der Jahresabschlussprüfung zu treffen. Nachdem die Europäische Kommission bereits im November 2000 eine Empfehlung erlassen hatte, die Mindestanforderungen an die Qualitätssicherungssysteme für die Jahres-abschlussprüfung in der EU enthielt, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 19.12.2000 das Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz. Demzufolge sind seit dem 01.01.2001 alle Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, die gesetzliche Abschluss-prüfungen durchführen, verpflichtet, sich im Abstand von drei Jahren einer externen Quali-tätskontrolle durch einen unabhängigen und qualifizierten Berufskollegen zu unterziehen (Peer Review). Das Ziel dieser Gesetzesänderung bestand darin, die Prüfungsqualität insge-samt zu verbessern, um den Bilanzadressaten eine zuverlässigere Basis für ihre Entscheidun-gen gewährleisten zu können. Außerdem sollte das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer an die Veränderungen im beruflichen Umfeld angepasst und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstandes insgesamt verbessert werden.[1]
In dieser Hausarbeit werden die Inhalte und Zielsetzungen der neuen Regelungen über das Peer-Review-Verfahren näher beschrieben und erläutert. Dabei soll herausgearbeitet werden, welche möglichen Konsequenzen sich hieraus für die Wirtschaftsprüferpraxen in Zukunft er-geben können.
2. Definition des Begriffes „Peer Review“
Als Peer Review wird die gesetzlich vorgeschriebene externe Qualitätskontrolle von Wirt-schaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch einen Berufsangehörigen (Peer) bezeichnet. Es wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz) am 19.12. 2000 in das deut-sche Gesetz aufgenommen und trat am 01.01.2001 in Kraft. Die Grundlagen für das Peer Re-view bilden u.a. die neu eingeführten §§57a – 57h WPO und die Satzung für Qualitätskon-trolle, die von der Wirtschaftsprüferkammer herausgegeben wurde. Zusätzlich wurde vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer der Entwurf des Prüfungsstandards IDW PS 140 über die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis mit Stand vom 30.06.2004 verabschiedet. Vor der Einführung des Peer-Review-Verfahrens in Deutschland gab es dieses nur im angloamerikanischen Raum, vor allem in den USA.[2]
3. Gründe für die Einführung der Qualitätskontrolle
Mit der Einführung einer externen Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern in das deutsche Rechtssystem werden im wesentlichen drei Ziele verfolgt: die Sicherstellung der Qualität der Wirtschaftsprüferleistungen, die Erhaltung der Selbstregulierungsmöglichkeit durch den Be-rufsstand und die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Wirt-schaftsprüfer.[3] Diese Ziele werden nachfolgend näher erläutert.
3.1. Sicherstellung der Qualität der Wirtschaftsprüferleistungen
Zur Hauptaufgabe der Wirtschaftsprüfer gehört die Prüfung von Jahresabschlüssen.[4] Das Er-gebnis der Prüfung ist gemäß §322 Ab. 1 Satz 1 HGB in einem Bestätigungsvermerk zusam-menzufassen. Mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass der Jahresabschluss „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemä-ßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt“ (§322 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für die wirtschaftlichen Entscheidungsträger im In- und Ausland, Aktionäre, Gläubi-ger, Arbeitnehmer, politisch Verantwortlichen und die interessierte Öffentlichkeit stellt diese Erklärung eine zentrale Informationsgrundlage für eine Vielzahl von Entscheidungen dar, durch die insbesondere Finanz-, Waren- und Leistungsströme entstehen.[5] Deshalb ist es sehr wichtig, dass dem Urteil des Abschlussprüfers vertraut werden kann. Hierfür ist laut Marten ein hoch wahrgenommenes Qualitätsniveau der Dienstleistung „Abschlussprüfung“ seitens
der Entscheidungsträger erforderlich.[6] Da Wirtschaftsprüfer letztlich eine Dienstleistung an die Bilanzadressaten, die die Prüfungsleistungen nachfragen, erbringen, stellt die Sicherstel-lung der Prüfungsqualität ein wesentliches Mittel dar, um das eigentliche Ziel, nämlich die Er-füllung der Erwartungen der Nachfrager, zu erreichen.[7] Je höher die Qualität der Abschluss-prüfung ist, umso eher werden Schwächen im internen Kontrollsystem, Fehler in der Rech-nungslegung und zukünftige Risiken, die den Fortbestand des geprüften Unternehmens ge-fährden können, aufgedeckt, und umso mehr wird eine hohe Zuverlässigkeit der Rechnungsle-gung aus der Sicht der wirtschaftlichen Entscheidungsträger gewährleistet.[8]
Die Einführung des Peer Review in das deutsche Rechtssystem ist zu einem großen Teil auf die zunehmende Kritik am Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zurückzuführen. Kritisiert wird vor allem, dass in der Praxis ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk häufig auch dann erteilt wird, wenn sich das Unternehmen deutlich in einer Krise befindet. Eine wesentli-che Ursache für diese Kritik liegt in der Diskrepanz zwischen der Erwartungshaltung der Nachfrager nach Prüfungsleistungen an den Bestätigungsvermerk und dessen tatsächlicher materieller Aussage. Diese Diskrepanz wird auch als Erwartungslücke bezeichnet.[9] Gemäß Algner, Peemöller und Schmalz erwartet die Öffentlichkeit vom Abschlussprüfer ein Urteil über die wirtschaftliche Lage des zu prüfenden Unternehmens. Zwar überprüft jener auch den Lagebericht und geht in seiner Beurteilung auf Risiken ein, die den Fortbestand des Unter-nehmens gefährden können (§322 Abs. 2 Satz 2 HGB), doch im Endeffekt stellt die Jahres-abschlussprüfung eine reine Ordnungsmäßigkeitsprüfung dar, d. h. es wird lediglich geprüft, ob der Abschluss im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt worden ist.[10] Eine Erwartungslücke entsteht insbesondere dann, wenn sich der Abschlussprüfer nicht an die ge-setzlich verbindlichen Kriterien gehalten hat oder die Kriterien nicht so beschaffen sind, dass bei ihrer Einhaltung der uneingeschränkte Bestätigungvermerk gleichbedeutend mit einer Ga-rantie des Unternehmensfortbestandes ist. Eine verbesserte Prüfungsqualität soll dazu beitra-gen, diese Erwartungslücke zu verringern.[11]
Neben der Erwartungslücke haben aber auch tatsächliche Qualitätsmängel bei der Ab-schlussprüfung zur Kritik am Berufsstand der Wirtschaftsprüfer beigetragen. Algner, Peemöl-ler und Schmalz nennen die typischen Qualitätsmängel gemäß AICPA Review (American Institute of Certified Public Accountants):
- Mängel in der Praxisorganisation: Häufig sind die Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfer nicht genügend qualifiziert, da es an einer ausreichenden Fortbildung mangelt.
- Mängel bei der Auftragsannahme und Prüfungsplanung: Vor der Auftragsannahme werden bestimmte Auftragsrisiken nicht analysiert. Zudem kennt das Prüfungsteam das Geschäft und das wirtschaftliche Umfeld des Mandanten nur unzureichend. Die Prüfung wird nur mangelhaft kontrolliert, und der Partner beteiligt sich nicht genügend an der Prüfungspla-nung. Ein Mangel besteht auch häufig darin, dass die Standardarbeitsprogramme nicht an die Verhältnisse des Einzelfalles angepasst sind.
- Mängel bei der Risikobeurteilung: Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem werden nicht ausreichend geprüft. Außerdem wird das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstößen nur mangelhaft beurteilt, und es findet keine Prüfung der Going-Concern-Annahme nach §252 Abs. 1 Nr. 2 HGB statt. Oft fehlt zudem die Verknüpfung der Einzel-fallprüfungen mit den Ergebnissen der Risikobeurteilungen.
- Mängel bei Einzelfallprüfungshandlungen: Häufig auftretende Fehler bei der Jahresab-schlussprüfung sind die Nichtbeachtung von Wesentlichkeitsgrenzen, die fehlerhafte An-wendung von analytischen Prüfungshandlungen und des Stichprobenverfahrens, die fehlen-de Einholung eines fachlichen Rates, die unzureichende Prüfung von Transaktionen mit na-hestehenden Personen oder Gesellschaften und die Tatsache, dass Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag passiert sind, nicht oder nur unzureichend geprüft werden. Auch bei der Ein-holung der Vollständigkeitserklärung kommt es oft zu Fehlern.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in der Vergangenheit viele Prüfungsstandards erlassen, um die o.g. Mängel in der Praxis auszuschließen.[12] Auch der Gesetzgeber hat zahlreiche Vor-schriften im Handelsgesetzbuch eingeführt, um eine hohe Prüfungsqualität zu gewährleisten. Hierzu gehören u. a. die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§319 Abs. 2 HGB) und die Pflicht, im Bestätigungsvermerk Hinweise auf Risiken zu geben, die den Un-ternehmensfortbestand gefährden können (§322 Abs. 2 Satz 2 HGB). Dabei ist insbesondere letzteres sehr wichtig für die wirtschaftlichen Entscheidungsträger, da diese ihre Entscheidun-gen von der zukünftig erwarteten Entwicklung des Unternehmens abhängig machen.[13]
Doch trotz der vielen Prüfungsstandards und der gesetzlichen Regelungen kommt es in der Praxis immer wieder zu den o. g. Mängeln. Dies zeigt, dass allein durch die Herausgabe neuer Standards oder gesetzlicher Vorschriften keine ausreichende Prüfungsqualität gewähr-leistet ist. Die externe Qualitätskontrolle (Peer Review) wurde also deshalb in das deutsche Recht eingeführt, um durch eine höhere Prüfungsqualität die Mängel zu beseitigen oder zu-mindest zu reduzieren und die dadurch entstandene Erwartungslücke zu verringern.[14]
3.2. Erhaltung der Selbstregulierungsmöglichkeit durch den Berufsstand
Ein zentrales Anliegen des Berufsstandes der deutschen Wirtschaftsprüfer besteht darin, die Selbstverwaltungsmöglichkeit langfristig zu sichern und eine staatliche Einflussnahme mög-lichst zu verhindern. D. h. der Berufsstand möchte sich weitgehend selbstständig organisieren und unabhängig agieren können. Dieses ist jedoch nur möglich, wenn die von ihm selbst er-stellten Regelungen, insbesondere die Prüfungsstandards, tatsächlich auch eingehalten wer-den. Um das zu gewährleisten und gesetzlich sicherzustellen, wurde die externe Qualitäts-kontrolle eingeführt.[15] Der Gesetzgeber gibt mit der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zwar einen rechtlichen Rahmen vor, doch die Einzelheiten für die Durchführung des Peer Review werden letztlich in der Satzung für Qualitätskontrolle geregelt, die vom Beirat der Wirt-schaftsprüferkammer verabschiedet worden ist (§57c WPO).
Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer besteht der Vorteil einer eigenen Satzung an-stelle einer gesetzlichen Regelung darin, dass die Satzung relativ schnell und unbürokratisch an die individuellen Erfordernisse in der Wirtschaftsprüferpraxis angepasst werden kann. Der Gesetzgeber profitiert ebenfalls von der Selbstregulierungsmöglichkeit des Berufsstandes, da sich der kostenmäßige und bürokratische Aufwand für ihn auf ein Mindestmaß beschränkt.[16]
3.3. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Wirtschaftsprüfer
Im Zuge der Globalisierung nehmen deutsche Unternehmen zunehmend ausländische Kapital-märkte in Anspruch, und zwar insbesondere den US-amerikanischen Kapitalmarkt. In den USA unterliegen sie der Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC), die nur diejenigen Unternehmen an der Börse zuläßt, die an einem von ihr anerkann-tem System der externen Qualitätsprüfung teilnehmen.[17] D. h. alle deutsche Unternehmen, die bereits an einer US-amerikanischen Börse registriert sind, waren schon vor der Einführung des Peer Review in Deutschland verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unter-ziehen.[18] Um mit den US-amerikanischen Wirtschaftsprüfern konkurrieren zu können und wettbewerbsfähig bleiben zu können, orientiert sich die deutsche Qualitätskontrolle sehr stark am amerikanischen Peer Review.[19] Das Ziel besteht laut Marten in der Anerkennung der Leis-tung deutscher Wirtschaftsprüfer durch die SEC. Angestrebt wird aber nicht nur eine Anpas-sung an das US-amerikanische Peer-Review-System, sondern auch eine mögliche Vereinheit-lichung der Standards innerhalb der Europäischen Union, um eine größere internationale Akzeptanz und Vergleichbarkeit der Leistungen deutscher Wirtschaftsprüfer zu erreichen.
[...]
[1] Vgl. Scherrer, Peer Review, 2001, http://www-cgi.uni-regensburg.de/Fakultaeten/WiWi/scherrer/edu/opi/ PEERReview.html.
[2] Vgl. Scherrer, Peer Review, 2001, http://www-cgi.uni-regensburg.de/Fakultaeten/WiWi/scherrer/edu/opi/ PEERReview.html.
[3] Vgl. Marten, Externe Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, in: Der Betrieb, 52. Jg., Nr. 21, 1999, S. 1.073.
[4] Vgl. Köhler/Marten/Meyer, Umbruch im Peer-Review-System, in: Die Wirtschaftsprüfung, 56. Jg., Nr. 1-2, 2003, S. 10.
[5] Vgl. Algner/Peemöller/Schmalz, Auswirkung des Peer Review auf Wirtschaftsprüfer-Praxen, in: Deutsches
Steuerrecht, 41. Jg., Nr. 27, 2003, S. 1.135.
[6] Vgl. Köhler/Marten/Meyer, Umbruch im Peer-Review-System, in: Die Wirtschaftsprüfung, 56. Jg., Nr. 1-2, 2003, S. 10.
[7] Vgl. Niehus, Peer Review in der deutschen Abschlussprüfung, in: Der Betrieb, 53. Jg., Nr. 23, 2000, S. 1.133.
[8] Vgl. Algner/Peemöller/Schmalz, Auswirkung des Peer Review auf Wirtschaftsprüfer-Praxen, in: Deutsches Steuerrecht, 41. Jg., Nr. 27, 2003, S. 1.135.
[9] Vgl. Marten, Externe Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, in: Der Betrieb, 52. Jg., Nr. 21, 1999, S. 1.073.
[10] Vgl. Algner/Peemöller/Schmalz, Auswirkung des Peer Review auf Wirtschaftsprüfer-Praxen, in: Deutsches Steuerrecht, 41. Jg., Nr. 27, 2003, S. 1.135.
[11] Vgl. Marten, Externe Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, in: Der Betrieb, 52. Jg., Nr.21, 1999, S. 1.074.
[12] Vgl. Algner/Peemöller/Schmalz, Auswirkung des Peer Review auf Wirtschaftsprüfer-Praxen, in: Deutsches Steuerrecht, 41. Jg., Nr. 27, 2003, S. 1.135 f.
[13] Vgl. Marten, Externe Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, in: Der Betrieb, 52. Jg., Nr.21, 1999, S. 1.074.
[14] Vgl. Algner/Peemöller/Schmalz, Auswirkung des Peer Review auf Wirtschaftsprüfer-Praxen, in: Deutsches Steuerrecht, 41. Jg., Nr. 27, 2003, S. 1.136.
[15] Vgl. Marten, Externe Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, in: Der Betrieb, 52. Jg., Nr.21, 1999, S. 1.075.
[16] Vgl. Niehus, Peer Review in der deutschen Abschlussprüfung, in: Der Betrieb, 53.Jg., Nr.23, 2000, S. 1.137 f.
[17] Vgl. Köhler/Marten/Meyer, Umbruch im Peer-Review-System, in: Die Wirtschaftsprüfung, 56. Jg., Nr. 1-2, 2003, S. 10.
[18] Vgl. Niehus, Peer Review in der deutschen Abschlussprüfung, in: Der Betrieb, 53. Jg., Nr. 23, 2000, S. 1.135.
[19] Vgl.Köhler/Marten/Meyer, Umbruch im Peer-Review-System, in: Die Wirtschaftsprüfung, 56. Jg., Nr. 1-2, 2003, S. 10.
- Quote paper
- Diplom-Betriebswirt (FH) Sven Siemers (Author), 2004, Auswirkungen des Peer Review auf Wirtschaftsprüferpraxen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31154
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