Die Verfassungsgeschichte des Heiligen Reiches während des 14. und 15. Jh. ist eng mit dem Phänomen der „Verpfändungen“ verbunden. Trotzdem ist die Tragweite dieses rechtlichen Verfahrens manchmal vernachlässigt oder gar nicht erst verstanden worden. Der Begriff „Reichspfandschaft“ ist nämlich für einen Franzosen schwer zu verstehen, einerseits, weil es keine ganz befriedigende Übersetzung auf französisch gibt („engagères“, „mise en gage“. Aber in diesen Übersetzungsversuchen fehlt jedoch die Implikation dieses Verfahren für ein ganzes Territorium). Und andererseits, weil das französische Königtum nie ein solches Mittel benutzt hat, um sich zu finanzieren. Zu dieser Zeit erlebte nämlich das französische Reich eine genau entgegengesetzte Entwicklung als das deutsche Reich. Der erste Teil meiner Untersuchung betrifft also die Begriffsbestimmung der „Pfandschaft“ und ihre Bedeutung im Reich als wirtschaftliches und politisches Kapital.
Am besten lässt sich das Phänomen der Verpfändungen am Beispiel der Kurpfalz veranschaulichen, insbesondere unter König Ruprecht von der Pfalz. Die Pfandnahme der pfälzischen Grafen ist eigentlich schon gut aufgearbeitet, aber immer mit Blickpunkt auf vier erfolgreichen Landesherrn1, welche die Kurpfalz in einem Jahrhundert viel vergrößert haben, und nicht als ein Prozess, der Ruprecht III zum Reichsspitze in schwankenden Bedingungen führt. Die Stellung Ruprechts III ist nämlich problematischer, weil er der erste König als auch Pfandnehmer ist. Die ganzen Implikationen der Pfandschaften - das heißt auch die Grenze des Systems – können hierbei wahrgenommen werden. Anhand der Pfandpolitik Ruprechts von der Pfalz muss die Spannung zwischen der Sackgasse einer königlichen mittellosen Machtausübung und den eigenen Interessen seiner Hausmacht aufgezeigt werden.
Gliederung
Einführung
I Der Begriff „Pfandschaft “
II Das „Verpfändungszeitalter“
1) Die Notwendigkeit der Bargeldbeschaffung
2) Könige und Pfandschaft : Die Erfahrung von Ludwig dem Bayern und Karl IV
a) Ludwig der Bayer (1314-1347)
b) Karl IV (1346 – 1378)
III Die erfolgreiche Territorialpolitik der Pfalzgrafen
1) Die Art und Weise der Vergrößerung der Kurpfalz
2) Der Vertrag von Pavia und die ersten Pfandnahmen
3) Der hohe Preis der pfälzischen Unterstützung
IV Ruprecht, der mittellose König
1) Ertrag der Kurpfalz
2) Reichseinnahmen
3) Eine weitere Idee des Königtums
V Ruprecht und seine Pfandschaftspolitik
1) Die 100 000 Gulden der Mitgift Blankas
2) Die Reichslandvogteien im Elsass und in der Ortenau
3) Reichspfandschaften und Erbschaft
Abschluss
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Einführung
Die Verfassungsgeschichte des Heiligen Reiches während des 14. und 15. Jh. ist eng mit dem Phänomen der „Verpfändungen“ verbunden. Trotzdem ist die Tragweite dieses rechtlichen Verfahrens manchmal vernachlässigt oder gar nicht erst verstanden worden. Der Begriff „Reichspfandschaft“ ist nämlich für einen Franzosen schwer zu verstehen, einerseits, weil es keine ganz befriedigende Übersetzung auf französisch gibt („engagères“, „mise en gage“. Aber in diesen Übersetzungsversuchen fehlt jedoch die Implikation dieses Verfahren für ein ganzes Territorium). Und andererseits, weil das französische Königtum nie ein solches Mittel benutzt hat, um sich zu finanzieren. Zu dieser Zeit erlebte nämlich das französische Reich eine genau entgegengesetzte Entwicklung als das deutsche Reich. Der erste Teil meiner Untersuchung betrifft also die Begriffsbestimmung der „Pfandschaft“ und ihre Bedeutung im Reich als wirtschaftliches und politisches Kapital.
Am besten lässt sich das Phänomen der Verpfändungen am Beispiel der Kurpfalz veranschaulichen, insbesondere unter König Ruprecht von der Pfalz. Die Pfandnahme der pfälzischen Grafen ist eigentlich schon gut aufgearbeitet, aber immer mit Blickpunkt auf vier erfolgreichen Landesherrn[1], welche die Kurpfalz in einem Jahrhundert viel vergrößert haben, und nicht als ein Prozess, der Ruprecht III zum Reichsspitze in schwankenden Bedingungen führt. Die Stellung Ruprechts III ist nämlich problematischer, weil er der erste König als auch Pfandnehmer ist. Die ganzen Implikationen der Pfandschaften - das heißt auch die Grenze des Systems – können hierbei wahrgenommen werden. Anhand der Pfandpolitik Ruprechts von der Pfalz muss die Spannung zwischen der Sackgasse einer königlichen mittellosen Machtausübung und den eigenen Interessen seiner Hausmacht aufgezeigt werden.
I Der Begriff „Pfandschaft“
Das Wort „Pfandschaft“ erscheint erst im 14. Jh. (vielleicht 1335) aber das Verfahren wird das erste Mal bereits 1171 für ein Reichsgut von Friedrich Barbarossa angewandt. Er verpfändet damals den Reichshof Kröv an den Erzbischof von Trier. Von Beginn an kann man zwei Arten von Pfandschaft unterscheiden: die Reichspfandschaften, welche die Reichsgüter betreffen, und die sonstigen Pfandschaften bzw. die Territorialpfandschaften von denjenigen, die die Herrschaftsrechte besitzen können (Fürste, Adlige, Geistliche, Kaufleute und Gemeinde sowie die Städte). Die letztgenannten beginnen wenig später 1197 und haben ihre Höhepunkt im 14. Jh.. Es gibt also Pfandschaften auf allen Ebenen des Reiches, vom kleinsten Herrn bis zum König.[2]
Das Pfandverfahren besteht aus drei Bestanteilen: dem Pfandobjekt, dem Pfandgeber und dem Pfandnehmer.
Alle Herrschaftsrechte, die Einkünfte verbuchen, sind verpfändbar. Folgende Objekte können verpfändet werden: die Territorien (Herzogtümer, Grafschaften, Herrschaften), die Vogteien (Ämter), die Gerichte, die Burgen, Städte( Märkte, Flecken) und Dörfer, die Höfe, die grundherrliche und städtische Gerechtsame (Wälder, Wildbanne, Weinberge, Fleischbänke), die Amtsbefugnisse (Schultheißenämter), verschiedene Abgaben (Steuern, Zölle, Schutzgelder), und die Regalien (Münzen, Bergwerke, Geleitsrechte).
Das Prinzip einer Pfandschaft ist folgendes: Gegen eine Pfandsumme (im Allgemeinen, das Zehnfache der jährlichen Einnahme des Pfandobjektes) überträgt der Pfandschuldner dem Pfandnehmer provisorisch bestimmte Rechte und überlässt ihm deren Einkünfte. Die Pfandschaft dauert, bis der Pfandschuldner die Pfandsumme zurückzahlt. Die Hauptgefahr ist also, dass die Pfandschaft endlos wird, weil der Pfandschuldner sie nicht mehr auslösen kann. Der Pfandschuldner kann trotzdem einen Dritten ermächtigen, der das Pfand für ihn erwirbt.
Das Pfandgeschäft wird in einer Pfandurkunde schriftlich festgesetzt. Aus bekannten Beispielen gehen unzähligen Klauseln hervor. Ein Herrschaftsrecht, zum Beispiel ein Zoll, oder gar ein einfaches Einkommen ohne andere Verwaltungspflicht, kann allein verpfändet werden. Aber oft wird auch ein ganzes Territorium mit allen entsprechenden Herrschaftsrechten verpfändet. Dies bedeutet eine wahre Entfremdung des Gutes (auch wenn theoretisch nur vorläufig), denn das Pfandrecht verschaffte eine allumfassende Pfandherrschaft. Der Pfandnehmer wird der Herr der Pfandschaft, d.h. die Bewohner eines Pfandgutes werden aus dem bisherigen Treueverhältnis entlassen, und müssen den Pfandherrn huldigen. Der Pfandherr ist zu „Schutz und Schirm“ (unter anderem für die Verteidigung, den Gerichtschutz, den Unterhalt des Pfandgutes) und die Bewohner zu „Rat und Hilfe“ (Kriegdienste, Steuerleistungen) verpflichtet. Schließlich tritt das Pfandgut in dem rechtlichen Zuständigkeitsbereich des Pfandherrn ein. Der Pfandherr kann deshalb Privilegien vergeben oder abschaffen, auch wenn im Allgemeinen die Pfandurkunde den Untertanen die Beachtung der bisher verliehenen Rechte verspricht, was oft sehr komplizierte rechtliche Lage schafft.
Das Pfandgeschäft ähnelt einem „Kauf auf Wiederkauf“ – diesen Begriff findet man manchmal in den Quelle anstelle von „Pfandschaft“. Der Pfandgeber versieht lediglich ein Gut mit einem Wiederkaufsrecht, das sonst nichts für ihn erwirtschaften würde. Trotz der Verpfändung gehören die Reichspfandschaften legal unbestreitbar noch dem Reich. Der König kann darüber verfügen, wenn er das Geld aufbringt, um sie auszulösen, aber die historische Erfahrung lehrt, dass die Pfandschaften selten ausgelöst werden. Wie werden also die Pfandschaft von den Königen und den Fürsten aufgefasst? Wie wird damit umgegangen?
II Das „Verpfändungszeitalter“
Tafel 1: Die Hohe der Reichspfandschaften bei jedem König. (Nach G. Landwehr, Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter (Forschungen z. dt. Rechtsgeschichte Bd. 5), Köln, 1967, S. 455)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Zahlen sind eigentlich weniger interessant als die Größenordnung, zumal die Untersuchung relativ alt ist. Sie könnte wahrscheinlich verbessert werden. Sie ermöglicht vor allem, einen Vergleich zwischen den Herrschern. Außerdem wurden in Wirklichkeit die vorgegebenen Werte die meiste Zeit in der Wirklichkeit nicht in Bargeld umgetauscht. Die Pfandschaften wurden oft unmittelbar als Belohnung ohne Geldgeschäft geschenkt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diese Tafel zeigt, dass 70 % der Verpfändungen im 14. Jh. gemacht werden. Einige haben sogar einer regelrechten „Verpfändungswut“ in diesem Jahrhundert gesprochen[3]. Um noch präziser zu sein, konzentrieren sich die größten Summen auf zwei Könige, Ludwig den Bayer und Karl IV., die beide für die Bedürfnisse ihrer Herrschaft diese sofort verfügbare Geldsquelle benutzt haben.
Der ewige Mangel an Geld der deutschen Könige hat strukturelle Gründe, einerseits aus der Organisation der fürstlichen Finanzen, und andererseits aus der territorialen Struktur des Reiches.
1) Die Notwendigkeit der Bargeldbeschaffung
Die Wirtschaft des 14. Jh. wurde durch zwei Faktoren beschränkt:
a) Die Wirtschaft ist noch nicht völlig auf Münzgeld eingestellt. Das bedeutet, dass die Fürsten die Ressourcen ihrer Domäne schwer in klingende Münze umtauschen können. Es steht stets ein Problem dar, eine große Geldmenge aufzubringen. Doch brauchen immer wieder die Herrscher Bargeld, um ihre „außenordentlichen“ Ausgaben zu bezahlen. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die ungeheuren Kosten aller beinah unbezahlbaren Kriege oder „Fehden“ (private Kriege). Deshalb kann jeder Fürsten, selbst wenn er ein reiches Territorium besitzt, Probleme damit zu bekommen, einen Fristablauf zu begleichen. Dazu ist noch zu sagen, dass die Finanzverwaltung im 14. Jh. nicht weit entwickelt ist, was die Erscheinung überraschender finanzieller Notlage begünstigt.
b) Um sich aus solch einer finanziellen Krise herauszumanövrieren, greifen die Herrscher auf einige Notbehelfe zurück, aber das Schuldensystem birgt viele Gefahren in sich. Einerseits hat die Kirche immer aus theologischen Gründen die Organisation eines wahren Verleihsystems verhindert. Das hat den Reichtum der Juden aber auch ihren Fluch im Hohen Mittelalter bewirkt, da sie lange Zeit das Monopol der Wucher und der damit verbundenen Assoziationen hatten. Andererseits brauchen die Wirtschaft und die Herren Kredite. Deshalb hoben die Händler im Spätmittelalter das Zinsverbot auf, was dazu führt, dass die Kaufleute seit ca. 1300 Schulden dem Adel kreditierten. Aber entweder genügen den Fürsten die Mittel der Kaufleute nicht, oder sie verschulden sich so tief, dass die Pfandschaft die letzte Lösung wird.[4]
Die Pfandschaft beinhaltet wenige Vorbehalte und hat kurzfristige Vorteile, obwohl sie ein zweischneidiges Schwert bleibt: Sie kann sofort Bargeld in großem Maße erbringen (im Allgemeinen zehn Mal der Wert der jährlichen Einkünfte des verpfändeten Gutes), ohne einen regelmäßigen belastenden Zins bezahlen zu müssen. Die hypothetische Rückzahlung wird in die Zukunft verschoben, als ob es einfach wäre, die Pfandsumme mit einem Mal aufbringen zu können.
Die Pfandschaften werden also als erstes als ein Schuldsystem aufgefasst.
Aber schnell wird das Wesengrund der Pfandschaft verdreht. Das Pfand spielt die meiste Zeit die Rolle einer Geldzahlung, und nicht eines Sicherungsobjektes, das stellvertretend für eine Geldschuld steht. Zum Beispiel, wenn die Fürsten es praktisch finden, um die Mitgift für die Frauen zu erbringen. Dessen Wert wird also in „Naturalien“ übertragen, und schont die schwachen Kassen der Fürstentümer. Das Verfahren ermöglicht also eine Herrschaftsübertragung, wie sie zuvor durch die Vergabe von Lehensgut in dem feudalen System durchgeführt wurde, aber mit einer neuen finanziellen Bestimmtheit - die Pfandsumme-, die also mehr eine finanzielle als eine persönliche Bindung schafft (aber diese Bindung ist auch doch politisch nutzbar). Es widerspiegelt eine neue wirtschaftliche Mentalität, in der alles gekauft und verkauft wird, sogar die Treue, die Wahl zum Königtum und die dynastischen Bündnisse. Die Könige, wie alle im Heiligen Reich, passen sich dem Siegeszug der Geldwirtschaft an und erleiden die „wirtschaftliche Rationalisierung der Herrschaftsordnung. Das Kapital an Land- und Hoheitsrechtentrat trat äußerlich zurück hinter dem Kapital an Geld“.[5] Dies verwandelt die Herrschaftsrechte in einen reinen Umtauschwert.
2) Könige und die Pfandschaft : Die Erfahrung des Ludwigs des Bayers und Karl IV.
a) Ludwig der Bayer (1313-1347)
Die Thronbesteigung von Ludwig dem Bayer findet 1313 in einer verworrenen politischen Situation statt, da Friedrich von Österreich, einen Habsburger[6], einen Tag zuvor von einer anderen Kurfürstengruppe ebenfalls zum König gewählt wird. Die ganze Herrschaft Ludwigs stößt somit auf einen zermürbenden Widerstand. Mit Gewalt tauchen die strukturellen Schwächen des Reiches wieder auf, und Ludwig bemüht sich, sie vielerorts zu bekämpfen. Aber alle Einwände gegen seine Herrschaft sind seinen Feinden willkommen, um seine Autorität anzufechten.
Als schließlich Friedrich 1318 gefangen und besiegt wird, beginnt der letzte spektakuläre Streit zwischen dem deutschen König (bald umstrittener Kaiser), und dem prozesssüchtigen Papst Johann XXII.. Die Affäre dauert 25 Jahre. Inzwischen wird Ludwig von dem Papst zuerst im März 1324 exkommuniziert, dann im Juli 1324 von dem Königtum abgesetzt (praktisch ohne Effekt). Der Papst ist trotzdem nicht weniger umstritten als Ludwig, Die Gründe hierfür sind merkwürdige theologische Einstellungen[7] und eine zentralisierende Politik, die hohe Steuer mitbringt. Ludwig zieht 1328 nach Italien. Er wird 1328 von seinem Gegenpapst Nicolas V. in Rom geweiht und zum Kaiser gekrönt. Letzten Endes bestätigt die Versammlung der Kurfürsten in dem Rhenser Bündnis 1338, dass ihre Wahl zur Legitimierung des Königs und ohne die Zustimmung des Papstes genügt.[8]
Den Fürsten gefällt allerdings die Territorialpolitik Ludwigs nicht. Es gelingt ihm seinem Sohn Ludwig die Markgrafschaft Brandenburg (1324) zu schenken, weil dieses Territorium heimgefallen ist, und der Hainaut und Holland durch seine Ehe mit deren Erbin zu erwerben. Es kostet ihn schließlich sein Königsamt, da 1346 ein neuer König, Karl IV., von fünf Kurfürsten gewählt wird.[9]
Ludwig besitzt kein allzu großes Territorium, das nach dem Vertrag von Pavia (1329) noch verkleinert wird[10], um damit den vielen Gegnern Stirn bieten zu können. Der Hauptreichtum des Königs Ludwig sind also die Reichsgüter, die an sich noch groß waren, und zwar v. a. in Süddeutschland. Sie setzen sich aus dem nach den Interregnum von Rudolf von Habsburg und Adolf von Nassau geretteten Staufischen Vermögen zusammen. Ludwig kann darüber mit einer gewissen Freiheit verfügen, auch wenn die Reichsstädte misstrauisch werden.[11] Sein Hauptziel war, durch Pfandvergabe die schon geleisteten oder künftig erhofften Dienste zu entlohnen. So muss er z.B. die Ritter entschädigen, die mit ihm nach Italien ziehen.
[...]
[1] Rudolf II und die drei Ruprechte, die zwischen 1329 und 1410 die Kurpfalz aufgebaut haben.
[2] Landwehr, „Pfandschaft“, HRG, Band III (1984), Sp. 1688-1693
[3] G. Landwehr, Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter (Forschungen z. dt. Rechtsgeschichte Bd. 5), 1967. S. 65
[4] Schubert, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter. München 1996. S. 35
[5] Götz Landwehr, Bedeutung des Reichs- und Territorialpfandschaften für den Aufbau des Kurpfälzischen Territoriums. In: Mitteilung des historischen Vereins der Pfalz 66 (1968), S. 171
[6] Vgl zum Beispiel mit: Heinz THOMAS , Ludwig der Bayer : (1282 - 1347) ; Kaiser und Ketzer. Regensburg 1993
[7] Johann XXII. stellt die persönliche Armut Christi in Frage, um das Reichtum der Kirche zu rechtfertigen. Es passt nicht bei den Franziskanern und bei den mächtigen reformierenden Bewegungen des Anfangs des 14. Jhs. Für die Geschichte der Kirche im Spätmittelalter: MAYEUR/ PETRI/ VAUCHER/ VENARD (Hrg.), Un temps d’épreuve 1274 – 1449 (Histoire du Christianisme Bd. VI ), Poitier 1990
[8] Das ist eine neue Stufe in der Verfassungsgeschichte des Reiches, da die Kurfürsten als eine unabhängige führende Körperschaft eine Entscheidung für das Reich treffen. Francis RAPP, Le Saint Empire romain germanique, D´Otton le Grand à Charles Quint, Paris 2000, S. 250
[9] Sein Vater, Johan von Böhmen, der Graf von Sachsen, und die drei geistlichen Kurfürsten
[10] Siehe Teil III - 2
[11] Ludwig der Bayer ist der letzte König, der die Reichsgüter als sein königliches Eigen betrachtet. Er stößt nämlich auf den hartnäckigen Widerstand von zwei Reichstädten Nordhausen und Mühlhausen, die er für die Brautschatz und die Heimsteuer seiner Tochter verpfändet will. Er muss eigentlich die Verpfändung rückgängig 1332-1334 machen. Das Wort „Reichstadt“ bekommt dadurch seinen völligen rechtlichen Sinn. Sie fühlen sich eigentlich sich zum „Reich“ gehörig, nicht mehr zum „Königtum“. Später versprechen sie dem König Ruprecht nur die „Dienste, die sie einem König, nach dem als sie bei dem riche herkommen weren, billich tuen sollten“. Ernst Schubert , König und Reich, Studien zur Spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte, Göttingen 1979. S. 289
- Arbeit zitieren
- MA Johan Thienard (Autor:in), 2004, Die Reichspfandschaften, das deutsche Königtum und die Pfalzgrafen im Spätmittelalter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31110
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