Einleitung und Fragestellung
Die Resolution 1441 war der letzte Versuch, mit nichtmilitärischen Mitteln und einem multilateralen Vorgehen im Rahmen der Vereinten Nationen die jüngste Krise um den Irak zu lösen. Die Entwicklung hat gezeigt, dass dies nicht gelungen ist, der Irak wurde durch einen Krieg entwaffnet, der Regimewechsel mit Gewalt herbeigeführt. Im Rahmen der Geschehnisse kamen verschiedenste Fragen auf: Ließ sich aus Resolution 1441 eine Kriegslegitimation ableiten? Haben die USA ihre Doktrin der vorbeugenden Selbstverteidigung wie sie in ihrer Nationalen Sicherheitsstrategie niedergelegt ist tatsächlich angewendet und was würde dies für das Völkerrecht im allgemeinen und das Gewaltverbot im Rahmen der UN-Charta im speziellen bedeuten? Und was sind die Aussichten für die schon des öfteren für irrelevant erklärten oder gar totgesagten Vereinten Nationen? Mit diesen Fragen möchte ich mich in der hier vorgelegten Arbeit beschäftigen. Nach einer kurzen Darstellung der Vorgeschichte von Resolution 1441 folgt eine detaillierte Wortlautanalyse der Resolution sowie die Analyse der Reaktionen auf ihre Verabschiedung. Im weiteren Teil wird die Argumentation der Kriegsalliierten Amerika und Großbritannien beleuchtet und die Bedeutung dieser Argumentation für das System der kollektiven Sicherheit und den Bestand des völkerrechtlichen Gewaltverbotes erörtert. Im Schlussteil folgt neben einem kurzem Fazit ein Ausblick auf die Zukunft der Vereinten Nationen im Hinblick auf die bearbeiteten Fragen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Fragestellung
2. Vorgeschichte und Konstellation im Sicherheitsrat vor der Resolution 1441
2.1 Frankreich, Russland, China
2.2 USA und Großbritannien
3. Resolution 1441: Herausarbeitung und Interpretation der wichtigen Artikel und ihrer Zusammenhänge
4. Reaktionen auf Resolution 1441
5. Die Folgen von Resolution 1441 – Die Argumentation der Kriegsalliierten
5.1 Großbritannien
5.2 USA
6. Auswirkungen auf das System der kollektiven Sicherheit und den Bestand des völkerrechtlichen Gewaltverbots
7. Fazit und Ausblick
8. Literaturverzeichnis
1.) Einleitung und Fragestellung
Die Resolution 1441 war der letzte Versuch, mit nichtmilitärischen Mitteln und einem multilateralen Vorgehen im Rahmen der Vereinten Nationen die jüngste Krise um den Irak zu lösen. Die Entwicklung hat gezeigt, dass dies nicht gelungen ist, der Irak wurde durch einen Krieg entwaffnet, der Regimewechsel mit Gewalt herbeigeführt. Im Rahmen der Geschehnisse kamen verschiedenste Fragen auf: Ließ sich aus Resolution 1441 eine Kriegslegitimation ableiten? Haben die USA ihre Doktrin der vorbeugenden Selbstverteidigung wie sie in ihrer Nationalen Sicherheitsstrategie niedergelegt ist tatsächlich angewendet und was würde dies für das Völkerrecht im allgemeinen und das Gewaltverbot im Rahmen der UN-Charta im speziellen bedeuten? Und was sind die Aussichten für die schon des öfteren für irrelevant erklärten oder gar totgesagten Vereinten Nationen?
Mit diesen Fragen möchte ich mich in der hier vorgelegten Arbeit beschäftigen. Nach einer kurzen Darstellung der Vorgeschichte von Resolution 1441 folgt eine detaillierte Wortlautanalyse der Resolution sowie die Analyse der Reaktionen auf ihre Verabschiedung. Im weiteren Teil wird die Argumentation der Kriegsalliierten Amerika und Großbritannien beleuchtet und die Bedeutung dieser Argumentation für das System der kollektiven Sicherheit und den Bestand des völkerrechtlichen Gewaltverbotes erörtert. Im Schlussteil folgt neben einem kurzem Fazit ein Ausblick auf die Zukunft der Vereinten Nationen im Hinblick auf die bearbeiteten Fragen.
2.) Vorgeschichte und Konstellation im Sicherheitsrat vor der Resolution 1441
Im Sommer 1990 überfiel Irak Kuwait und annektierte das kleine Land. Der Sicherheitsrat reagierte umgehend und verurteilte die irakische Invasion in seiner Resolution 660 am 2. August 1990 und verlangte unter Berufung auf Artikel 40 einen sofortigen Rückzug des irakischen Militärs. Nach einigen weiteren Resolutionen ermächtigte Resolution 678 schließlich die UN-Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Mittel einzusetzen um Resolution 660 Geltung zu verschaffen und den Weltfrieden sowie die internationale Sicherheit wiederherzustellen. Zwölf Jahre, mehrere Kriege und sehr viele Resolutionen später wurde am 8. November 2002 Resolution 1441 einstimmig im Sicherheitsrat verabschiedet – und war ein letztes Kapitel im Kampf um einen erneuten Irakkrieg. Resolution 1441 gingen äußerst zähe, wenn nicht die schwierigsten Verhandlungen im Rat, die es je gegeben hatte voraus (Einsiedel/Chestermann 2003: 50). Denn obwohl die Resolution schließlich einstimmig angenommen wurde, war die Konstellation im Sicherheitsrat und vor allem bei den fünf ständigen Mitgliedern, Frankreich, Amerika, Großbritannien, China und Russland, von äußerst unterschiedlichen Zielsetzungen geprägt. Die Trennlinie in der Irakfrage zwischen Amerika und Großbritannien auf der einen sowie Frankreich und Russland auf der anderen Seite war deutlicher denn je erkennbar, während das Verhalten Chinas als abwartend passiv beschrieben werden kann.
2.1) Frankreich, Russland, China
Frankreichs wichtigstes Ziel in den Verhandlungen um Resolution 1441 war es, sämtliche Formulierungen, die von Amerika und Großbritannien als kriegsvorbereitend oder sogar legitimierend sowie als Gewaltautomatismus interpretiert werden konnten, zu vermeiden. Stattdessen war Frankreich von Anfang an auf einen zweistufigen Resolutionsprozess aus (Einsiedel/ Chestermann, 2003: 49). Hierbei ging es Frankreich, neben eigenen wirtschaftlichen Interessen vor allem darum, ein Gegengewicht zu den USA darzustellen und die eigenen Machtmöglichkeiten in der internationalen Politik zu erhöhen. Russland unterstützte Frankreich in seiner Opposition zu Amerika und Großbritannien. Ebenso wie Frankreich wollte Russland Amerika und Großbritannien keinen Blankoscheck zur Kriegsführung unterschreiben (Einsiedel/Chestermann, 2003: 49). Jedoch befand sich auch die ehemalige Weltmacht Russland inzwischen in einer ähnlich zwickmühlenartigen Lage wie Frankreich, die daraus bestand, dass ein unübersehbar großer Widerspruch zwischen ihren hervorgehobenen Positionen im Sicherheitsrat, ausgestattet mit Vetomacht, und der tatsächlichen wirtschaftlichen und auch militärischen Macht der beiden Länder bestand.
China verhielt sich, wie angedeutet weitgehend abwartend und war an einem einheitlichen Vorgehen interessiert. Es hatte im Vorfeld die militärischen Aktionen in Afghanistan passiv mitgetragen, was für eine strategische Annäherung Chinas an die USA spricht. Neben der Möglichkeit, sich aus einer seit 11.September 2001 zunehmenden politischen Isolierung im Konzert der Großmächte zu befreien, profitierte Peking beim gemeinsamen Kampf gegen den Terrorismus auch davon, dass es seine eigenen Aktionen gegen abtrünnige Bewegungen wie beispielsweise in Tibet auch mit Rückgriff auf den Kampf gegen internationalen Terrorismus instrumentalisieren konnte (Umbach, 2003: 213ff.), ebenso wie Russland, dass nun sein Tschetschenien-Problem unter dem Aktenzeichen Terrorismusbekämpfung bearbeiten konnte.
2.2) USA und Großbritannien
In Amerika drehte es sich nach dem schnellen Sieg in Afghanistan nicht mehr um das generelle ob einer militärischen Entwaffnung des irakischen Regimes, sondern im speziellen darum, ob man hierfür die Unterstützung bei den Vereinten Nationen suchen sollte oder nicht. Aus polit-ökonomischen Gründen entschied man sich wohl, den Umweg über New York auf dem Weg nach Bagdad zu nehmen, also ein multilaterales Vorgehen mit den Vereinten Nationen zu versuchen, auch um die nach einem Krieg entstandenen Kosten eines Wiederaufbaus des Iraks mit auf die Mitgliedsstaaten der UN abwälzen zu können (Einsiedel/Chestermann, 2003: 47). Jedoch wollten die USA eine robuste Resolution erreichen mit einem automatischen Mechanismus zur Gewaltanwendung, falls der Irak die Vereinbarungen erneut nicht einhalten sollte. Großbritannien stand als Juniorpartner der USA in Irakfragen hinter der amerikanischen Position, es gab jedoch auch unterschiedliche Sichtweisen, beispielsweise in der Unterscheidung zwischen „Krieg gegen den Terror“ und „Entwaffnung des Irak“, was für die Briten ursprünglich und im Gegensatz zu den USA zwei unterschiedliche Ziele waren, die jedoch beide verfolgt werden mussten (Telp, 2003: 199). Die Gewichtung der britischen Haltung blieb jedoch eindeutig an der Aufrechterhaltung der „special relationship“ mit den USA orientiert, deren Kern in der Bereitschaft, global militärisch zu intervenieren besteht (Krönig, 2002: 3). Wenn auch Großbritannien einen Spagat in mehrfacher Hinsicht versuchen musste, um sowohl im Verhältnis zu den USA, als aber auch zu Europa nicht an Einfluss zu verlieren und ebenso daran interessiert war, den Sicherheitsrat, in dem es durch permanenten Sitz eine herausgehobene Position besitzt, als Machtinstrument nicht zu entwerten (Telp, 2003: 203).
3.) Resolution 1441: Herausarbeitung und Interpretation der wichtigen Artikel und ihrer Zusammenhänge
Um zu verstehen, was mit der Verabschiedung von Resolution 1441 möglicherweise geleistet wurde macht es Sinn, einen detaillierteren Blick auf ihren Wortlaut und den Inhalt zu werfen. (Kursive Schrift kennzeichnet die Übernahme von Originalwortlauten deutscher Übersetzungen dieser und früherer Resolutionen) Die Resolution beginnt mit dem Hinweis auf die zahlreichen früheren Resolutionen, wobei der Schwerpunkt auf der Erinnerung an die Resolution 687 aus dem Jahre 1990 liegt. Allein im Vorspann von Resolution 1441 wird neunmal auf Resolution 687 beziehungsweise auf deren Verletzung hingewiesen. Besagte Resolution 687 war die Legitimationsresolution für den Golfkrieg aus dem Jahre 1990, in ihr ist die bekannte, kriegsvorbereitende Formel, in der die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ermächtigt werden alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um einer Resolution zur Durchsetzung zu verhelfen, enthalten. Des weiteren wird im Vorspann der Resolution 1441 die Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die von einer irakischen Nichtbefolgung der Resolutionen, sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ausgeht, festgestellt. Die detaillierte Aufzählung der Auflagen aus früheren Resolutionen bestätigt auch indirekt die Position, dass der alte Resolutionsbestand für die Wiederaufnahme der Inspektionen genügt hätte (Stuby, 2002: 1488).
Im folgenden Verlauf wird vom Sicherheitsrat missbilligt, dass der Irak seinen Abrüstungs- und Inspektions- sowie Zusammenarbeitsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der Rat fest entschlossen ist, dafür zu sorgen, dass der Irak diese Verpflichtungen nach Resolution 687 und den sonstigen einschlägigen Resolutionen vollständig, sofort und ohne Bedingungen oder Einschränkungen einhält.
Der Hauptteil der Resolution beginnt in Ziffer 1 mit dem Beschluss des „material breach“, das heißt, dass der Irak seine Verpflichtungen erheblich verletzt hat und nach wie vor erheblich verletzt, insbesondere dadurch, dass er nicht mit den Inspektoren der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammenarbeitet, sich also dem Inspektionsregime widersetzt.
In Ziffer 2 wird dem Irak im Zuge der Resolution 1441 eine letzte Chance eingeräumt abzurüsten und ein verstärktes Inspektionsregime einzurichten, von unmittelbarer Gewaltanwendung oder gar Regimewechsel ist jedoch nicht die Rede.
Ziffer 3, sowie die Ziffern 5 bis 10 benennen die Details des neuen, extrem verschärften Abrüstungs- und Inspektionsregimes auf die ich hier nicht explizit eingehe.
Die komplexen Innenbeziehungen der einzelnen Artikel von Resolution 1441 untereinander beginnen mit Artikel 4. Dort wird beschlossen, dass falsche Angaben oder Auslassungen in den von Irak nach dieser Resolution vorgelegten Erklärungen sowie jegliches Versäumnis Iraks, diese Resolution zu befolgen und bei ihrer Durchführung uneingeschränkt zu kooperieren, eine weitere erhebliche Verletzung der Verpflichtungen Iraks darstellen und dem Rat gemeldet werden, damit er nach den Ziffern 11 und 12 eine Bewertung trifft.
Somit liegt das Augenmerk auf den Ziffern 11 und 12, die ja, wie in Ziffer 4 beschlossen, die Bewertungsgrundlage für weitere Maßnahmen bilden sollen. In Ziffer 11 wird eine sofortige Berichterstattung der Chefwaffeninspektoren Blix und El-Baradei an den Rat über jegliche Einmischung Iraks in die Inspektionsvorgänge sowie eventuelle Verletzungen der Abrüstungsverpflichtungen angewiesen. Somit wird eine Bewertung ohne Bericht der Chefwaffeninspektoren ausgeschlossen. In Ziffer 12 beschließt der Rat, sofort nach Eingang eines Berichts nach den Ziffern 4 oder 11 zusammenzutreten, um über die Situation und die Notwendigkeit der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen Ratsresolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu sichern. Die Artikel 4, 11 und 12 stehen also in einem wechselseitigen Bedingungsverhältnis. Dies bedeutet im einzelnen: In Ziffer 4 wird auf Artikel 11 und 12 verwiesen, das heißt, dass ein festgestellter Verstoß nach Ziffer 4, also falsche Angaben und Verletzung der Kooperationsbedingungen, nur dann zu Ziffer 12 führt, wenn auch Ziffer 11, also die Berichterstattung der Chefinspektoren erfolgt ist. Diese Verquickung sollte, ebenso wie die in letzter Minute erfolgte Änderung der Formulierung „den Weltfrieden wiederherstellen“ in die Formulierung den Weltfrieden sichern in Ziffer 12 verhindern, dass die USA behaupten konnten, sie seien auf Grund eines negativen Berichts der Chefwaffeninspektoren zu einem Militärschlag gegen den Irak berechtigt gewesen, ohne vorher den Rat nochmals zu befassen, ebenso sollte gerade eine so umfassende Interpretation der Resolution 1441 im Sinne einer Kriegsvorbereitung, wie sie ja beispielsweise die Formulierung Einsatz aller erforderlichen Mittel aus Resolution 687 in sich birgt, vermieden werden (Einsiedel/Chestermann 2003: 50).
Des weiteren lassen sich an diesen entscheidenden Ziffern 4, 11 und 12 aber auch exemplarisch die Doppeldeutigkeiten und bewussten Unklarheiten der Resolution aufzeigen. In Ziffer 4 stellt den Kern der Debatte über Resolution 1441 dar: Das Recht des Sicherheitsrates, die Situation einzuschätzen und gleichzeitig die einzige berechtigte Autorität zu sein, die über die Anwendung von Gewalt entscheidet. Die Frage stellt sich: Ist das Recht zur Meldung eines Fehlverhaltens seitens des Irak auf UN-Institutionen begrenzt oder ist ein jeder zu solch einer Meldung berechtigt (Dejammet, 2003: 20)? In Ziffer 4 dreht es sich wie schon erwähnt um die Berichterstattung – jedoch in einer gewissen Uneindeutigkeit, da nicht explizit spezifiziert wird, dass die Berichterstattung von der UNMOVIC bzw. der IAEO vollzogen werden muss.
Jedoch verweist Ziffer 4 bekanntermaßen auf die Ziffern 11 und 12. Ziffer 11 bezieht sich auf die Tätigkeiten des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO und kann somit als Präzisierung insoweit gedeutet werden, dass die Berichterstattung an den Sicherheitsrat über mögliches Fehlverhalten des Iraks exklusiv den UN-Autoritäten UNMOVIC und IAEO zukommt (Dejammet, 2003: 21). Jedoch widerspricht Ziffer 12 dem in gewisser Weise, da hier ausgesagt wird, dass der Sicherheitsrat nach Eingang eines Berichts entsprechend Ziffer 4 oder 11 zusammentreten wird, was bedeutet, dass eine Berichterstattung gemäß Ziffer 4 (ohne eine eineindeutige Kompetenzzuweisung an die UN-Autoritäten) ebenso gültig ist wie eine Berichterstattung gemäß Ziffer 11, die sich auf UNMOVIC und IAEO beruft. Und sowohl der britische Premier Blair als auch US-Außenminister Powell versuchten ja, mit, nach heutigem Kenntnisstand wohl aufgebauschten Berichten über angebliche Massenvernichtungswaffen, den UN-Behörden unter die Arme greifen. Hätte man ein wirklich exklusives Berichterstattungsrecht von UNMOVIC und IAEO an den Sicherheitsrat sicherstellen wollen, hätte diese Uneindeutigkeit der Formulierung zu Gunsten einer klaren Lesart dieser drei Artikel in folgender Art ausgeräumt werden müssen. Ziffer 4 würde dann keine Phase der qualitativen Bewertung von Versäumnissen des Irak darstellen, da diese im Sinne der „material breaches“, also der erheblichen Verletzungen bereits festgestellt sind. Weiter würde Ziffer 4 für zwei Phasen sorgen: Berichterstattung und Beurteilung der Situation. Die Berichterstattung muss nach Ziffer 11 eindeutig durch UNMOVIC und IAEO erfolgen, die Bewertung, wie in Ziffer 4 vorgesehen in Einklang mit Ziffer 12, das heißt vom Sicherheitsrat, der zusammentritt um eben das zu tun. In einer solchen Lesart wäre die Uneindeutigkeit beseitigt, zumal wenn man bedenkt, dass die Aufgabe des Sicherheitsrates hier nicht war, die Ernsthaftigkeit des irakischen Fehlverhaltens zu bewerten, das ja bereits als „material breach“ qualifiziert war, sondern über die Situation und mögliche Folgen zu beraten (Dejammet, 2003: 21).
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- Arbeit zitieren
- Philip Kusch (Autor:in), 2004, Resolution 1441 des UN-Sicherheitsrats und die Gewaltanwendung ohne Mandat im Spannungsfeld von allgemeinem Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31043
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