Die Kirchengesetze der katholischen Kirche bestehen in der heutigen Form nicht seit der Gründung der katholischen Kirche, sondern haben eine lange Tradition und auch Transformation hinter sich. So, wie sich die Zeiten und die Gesellschaft änderten, mussten sich die Gesetze zum Teil auch anpassen. Das erste für alle katholischen (nicht orthodoxen) Kirchen zentral vom Vatikan aus geltende Gesetzbuch entstand erst 1917: das Codex Iuris Canonici .
Jedoch ist die katholische Kirche auch für ihre Tradition bekannt und so gab es bestimmte Einflüsse, z.B. der Kirchenväter, die über die Zeit nicht verschwanden und somit noch heute den Lebensstil gläubiger Katholiken und auch der kirchlichen Rechtsprechung prägen. Die Ansichten des Kirchenvaters Augustinus zur Ehe und Sexualität sind ein Beispiel für die lange tradierte Lehre des Kirchenvaters Augustinus in der katholischen Theologie.
Auf den folgenden Seiten soll nun erläutert werden, an welchen Stellen die Verbindung zwischen den Gesetzen zur Ehe, des CIC und den „drei Gütern der Ehe“ nach Augustinus tatsächlich zu finden ist. Dazu soll zunächst Augustinus Lehre diesbezüglich dargestellt werden, um sie dann in den Gesetzen des CIC zu entdecken. Dazu wurden nur die wesentlichen Bestimmungen des CIC herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die drei Güter der Ehe nach Augustinus
3 Der Codex Iuris Canonici (1917) und seine Bestimmungen zur Eheschließung
3.1 Der Ehekontrakt
3.2 Die Eigenschaften und der Zweck der Ehe
3.3 Das Sakrament der Ehe
3.4 Verzicht auf die Ehe
4 Fazit
5 Literatur und Quellen
1 Einleitung
Die Kirchengesetze der katholischen Kirche bestehen in der Form, in der sie heute bestehen nicht seit der Gründung der katholischen Kirche, sondern haben eine lange Tradition und auch Transformation hinter sich. So, wie sich die Zeiten und die Gesellschaft änderten, mussten sich die Gesetze zum Teil auch anpassen. Das erste für alle katholischen (nicht orthodoxen) Kirchen zentral vom Vatikan aus geltende Gesetzbuch entstand erst 1917: das Codex Iuris Canonici[1].
Jedoch ist die katholische Kirche auch für ihre Tradition bekannt und so gab es bestimmte Einflüsse, z.B. der Kirchenväter, die über die Zeit nicht verschwanden und somit noch heute den Lebensstil gläubiger Katholiken und auch der kirchlichen Rechtsprechung prägen. Die Ansichten des Kirchenvaters Augustinus zur Ehe und Sexualität sind ein Beispiel für die lange tradierte Lehre des Kirchenvaters Augustinus in der katholischen Theologie.
Auf den folgenden Seiten soll nun erläutert werden, an welchen Stellen die Verbindung zwischen den Gesetzen zur Ehe, des CIC und den „drei Gütern der Ehe“ nach Augustinus tatsächlich zu finden ist. Dazu soll zunächst Augustinus Lehre diesbezüglich dargestellt werden, um sie dann in den Gesetzen des CIC zu entdecken. Dazu wurden nur die wesentlichen Bestimmungen des CIC herangezogen.
2 Die drei Güter der Ehe nach Augustinus
Proles, Fides, Sacramentum, oder zu Deutsch: Nachkommenschaft, Treue und Sakrament – dies sind nach Augustinus die drei Güter der Ehe. „In der Ehe sollen jedoch die ehelichen Güter geschätzt werden: die Nachkommenschaft, die Treue, das Heilsgeheimnis.“[2]
An erster Stelle steht für ihn die Nachkommenschaft, da nur so Gottes Gebot „Wachset und mehret euch und erfüllet die Erde und machet sie euch untertan [sic]“ (Gen 1, 27 f.) erfüllt werden kann. Desweiteren erkannte er, dass die Familie nicht nur die Keimzelle der Gesellschaft[3] der Fortpflanzung wegen ist, sondern auch Grundlage einer gottgefälligen und keuschen Gemeinschaft. So schreibt er: „Deswegen besitzen diejenigen, die Kinder nicht in dem Willen und zu dem Ziel hervorbringen, damit sie diese aus Gliedern des ersten Menschen in Glieder Christi verwandeln, […] keine wahre Keuschheit.“[4]
Dementsprechend sei nicht nur die keusche Gemeinschaft einer Ehe, die zur Zeugung von Nachkommenschaft gedacht ist, gefordert, sondern über dies auch eine Erziehung zum gläubigen Christen. Im Gegensatz dazu „[…] wenden dennoch Ungläubige, wenn sie dieses (Nachkommenschaft und Treue) offenkundige Gut haben, es zum Schlechten und zur Sünde, weil sie es ungläubig benützen.“[5]
Die Treue steht an zweiter Stelle. Auch wenn sich der Zweck der Eheschließung, die Nachkommenschaft, nicht erfüllen sollte, so sind die Ehepartner moralisch dazu verpflichtet, einander treu zu sein. Diese Treue sollte bis zum Tod des Ehepartners bestehen.[6] Wenn Augustinus von Treue spricht, ist in den meisten Fällen die sexuelle Treue gemeint, da es ihm in seinen Texten zumeist um die Zügelung der Sexualität geht. Doch er spricht auch von tugendhaftem und keuschem Verhalten der Partner untereinander, z.B. wenn er von der richtigen Partnerwahl spricht.[7] Doch sein Hauptaugenmerk liegt in der sexuellen Treue. Die sexuelle Lust und Begierlichkeit sei selbst in der Ehe zu ertragen, aber nicht zu genießen. Sie sei nicht Teil der Ehe, sondern ein Übel, das dem Sündenfall entspringe[8]: „Jeder eheliche Umgang, der darüber (die Zeugung von Nachkommenschaft) hinaus gepflogen wird, ist nicht nur eine sittliche Unvollkommenheit, sondern ein peccatum[9], wenn auch veniale[10] “[11]. Sollte das Ehepaar keine Kinder bekommen, also sollte sich der Hauptzweck der Ehe nicht erfüllen können, so bleibt dennoch das Gebot der Treue bestehen. Auch das Sakrament bleibt in diesem Fall unangetastet.[12] Dieses wird erst mit dem Tod eines Partners gelöst.
3 Der Codex Iuris Canonici (1917) und seine Bestimmungen zur Eheschließung
Von Papst Pius X. im 1. Vatikanischen Konzil in Auftrag gegeben, ist der CIC das erste zentrale lateinische Kirchengesetzbuch. Vor seinem Inkrafttreten am 27. Mai 1917 gab es eine Reihe von verschiedenen lokalen kirchlichen Gesetzbüchern, die im CIC zu einem zentral geltenden Gesetz vereint wurden. Diese lange Tradition ist dem stark verklausulierten Text, der anscheinend alle Eventualitäten abdeckt, anzumerken. Für jedes Gesetz gibt es in der Regel einen möglichen Dispens.
Der CIC umfasst sieben Bücher, angefangen von „Allgemeinen Bestimmungen“[13], über „Volk Gottes“ und „Prozesse“, um nur einige zu benennen. Das Eherecht findet sich im Buch „Heiligungsdienst der Kirche“, Teil I Sakramente unter dem Kapitel VII Ehe, bzw. den Kanones 1012 – 1143. Dort wird die Ehe als „matrimonium“ (lat.) bezeichnet. Bei dieser Begriffswahl tritt die „Tätigkeit der Frau [...] in ihrer Eigenschaft als Mutter bei Erfüllung des Zweckes der Ehe in der Empfängnis, Geburt, Pflege und Erziehung des Kindes hervor.“[14] Eben diese Funktion der Ehe wird durchgehend nicht nur im CIC, sondern auch bei Augustinus hervorgehoben. Dies ist zwar der Hauptzweck des Ehevertrages, doch es folgen noch zwei Nebenzwecke, die im Kapitel 3.2 näher erläutert werden. Was die Ehe im Sinne des CIC ausmacht und an welchen Stellen Gemeinsamkeiten mit Augustinus zu finden sind, soll im Folgenden erläutert werden.
3.1 Der Ehekontrakt
Die Ehe wird im CIC, im Gegensatz zu anderen Schriften, bei denen die Ehe als Ehebund oder ähnliches beschrieben wird, als Ehevertrag definiert.[15] So gab es im römischen Reich z.B. die Manusehe, bei der die Frau durch den Vater in die Hand des Mannes gegeben wurde. Zu dieser Zeit entwickelten sie die ersten Formen der Konsensehe.[16] Auch er beschreibt die Ehe schon als eine Konsensehe, bei der der beiderseitige Wille zur Ehe ausschlaggebend ist.
Die Ehe des CIC sei jedoch kein gewöhnlicher Vertrag, sondern bilde die Grundlage der menschlichen Gesellschaft und sei damit besonders zu schützen.[17] Der Inhalt des Vertrages „ist ohne weiteres durch sein Wesen von selbst gegeben und kann von den Eheleuten nicht beschränkt werden“.[18] Seine Dauer ist demnach für immer festgelegt. Der Vertrag umfasst außerdem das „ius in corpus“.[19]
Augustinus führt als Beleg für das Recht am Körper des Anderen eine Stelle aus den Korintherbriefen an: „Die Gattin hat keine Gewalt über ihren Leib, sondern der Mann. In gleicher Weise hat auch der Mann keine Gewalt über seinen Leib, sondern das Weib“ (1 Kor 7,4).
Der gegenseitige Verzicht auf den Gebrauch dieses Rechtes in sexueller Form hat jedoch nicht zur Folge, dass keine Ehe mehr besteht. Im Gegensatz zu anderen Schriftstellern seiner Zeit, im Besonderen sei hier Julianus von Eclanum genannt, hält er den Beischlaf der beiden Ehegatten nicht als notwendige Bedingung für eine rechtmäßige Ehe.[20] Vor Augustinus hat dies kein Kirchenschriftsteller in dieser Klarheit festgestellt.[21]
Auch der CIC führt, neben dem Willen[22] der beiden Nupturienten[23], der in einer Urkunde vor einem bevollmächtigten Priester und zwei Zeugen festgehalten wird[24], keine weiteren Voraussetzungen an. Jedoch werden unterschiedliche Bezeichnungen für eine vollzogene Ehe[25], bzw. noch nicht vollzogene Ehe[26] benutzt und es findet sich in can. 1118 der Hinweis darauf, dass eine nicht vollzogene Ehe für nichtig erklärt werden könnte.
Die äußerliche Form des Eheabschlusses findet bei Augustinus eine besondere Art und Weise, die in dieser Form im CIC nicht zu finden ist. „Tabulae matrimoniales“, eine Art Vorschrift oder Abmachung die Ehe betreffend, die als Vertrag vor Zeugen vorgelesen und beiden Ehegatten ausgehändigt wird, sind für Augustinus die rechte Art, um die Ehegatten an ihr Ehegelöbnis zu erinnern. Im besonderen Maße ist es dazu gedacht, Gatten, die die Ehe „mehr gebrauch[en] als zu Erzeugung der Kinder erforderlich“[27], an ihren Vertrag und seine wichtigen Eigenschaften zu erinnern.[28] Das bedeutet, dass die Ehepartner, wie auch als Nebenzweck im CIC aufgeführt, ihre sexuelle Begierde kontrollieren sollen. Im CIC werden die „tabulae matrimoniales“ nicht mehr verwendet, jedoch wird eine Urkunde über die Trauung ausgestellt.
3.2 Die Eigenschaften und der Zweck der Ehe
Die wesentlichen Eigenschaften der Ehe sind die Einheit und Unauflöslichkeit.[29] Einheit meint dabei, dass die Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden darf. Unauflöslichkeit verbietet eine Ehe auf Probe, bzw. eine Scheidung. Jedoch erstreckt sich die Unauflöslichkeit nicht über den Tod hinaus. Selbst die Ehen von Ungetauften dürfen laut CIC „dem Bande nach“ nicht gelöst werden.[30] Linneborn liefert einige Begründungen, warum die Ehe unauflöslich ist. Zunächst einmal stehe es der Pflege und Erziehung der Kinder entgegen. Außerdem wird nicht nur die im ersten Nebenzweck intendierte wahre Seelengemeinschaft der Gatten untergraben, sondern zudem noch der Aufbau kulturfördernder geistiger oder körperlicher Arbeiten, wie das Einrichten eines eigenen Hausstandes oder eines Handwerkes, ad absurdum führen.[31]
Der CIC unterscheidet die Zwecke der Ehe in den Hauptzweck und zwei Nebenzwecke. Die Erzeugung und Erziehung der Nachkommenschaft ist hier, wie auch bei Augustinus, der Hauptzweck[32], aus dem eine Ehe geschlossen wird. Noch in Augustinus´ früherer Schrift „Über den Wortlaut der Genesis“ beschreibt er detailliert, warum die Frau bei nichts anderem dem Mann helfen könne, als ihm Kinder zu gebären.[33] Er geht sogar soweit, die Herrschaft des Mannes über die Frau zu rechtfertigen. So erläutert er: „so hätte zur Aufrechterhaltung dessen sicher nicht die Ordnung gefehlt, die dem früher Erschaffenen (dem Mann) das Befehlen, dem Späteren (der Frau) das Gehorchen zuteilte“.[34] Im späteren Werk „Das Gut der Ehe“ beschreibt er das Verhältnis von Mann und Frau als von Gott als gleichberechtigt gewollt.
Neben dem Hauptzweck kennt der CIC noch zwei Nebenzwe name="_ftnref35" title="">[35]
3.3 Das Sakrament der Ehe
Der zweite Satz des ersten Kanons über die Ehe besagt: „Diesen Ehevertag zwischen Getauften hat Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben“[36], denn erst „Jesus Christus hat die Ehe in ihrer ursprünglichen Reinheit wiederhergestellt und zur Würde eines Sakraments erhoben.“[37] Durch die Position des Kanons wird die Bedeutung des Sakramentes der Ehe deutlich. Das Sakrament wird von den Eheleuten gegenseitig gespendet, in dem sie im Willen zu einer ungeteilten ehelichen Gemeinschaft den Vertrag schließen. Dies gilt laut CIC für alle christlichen Gläubigen, egal ob sie an das Sakrament glauben oder nicht.[38] Augustinus schreibt dazu, dass das Sakrament „in seiner eigentlichen und vollsten Bedeutung“[39] nur unter Christen möglich sei. Desweiteren gibt Augustinus die Empfehlung, dass ein Neukonvertierter seine Gattin/seinen Gatten nach Möglichkeit nicht verstoßen solle, solange sein Glauben an Gott nicht in Gefahr gerate.[40] Die Un-/Möglichkeiten von Ehen zwischen Religions-, bzw. Konfessionsverschiedenen werden im CIC z.B. unter den Kapiteln Vorbereitungen auf die Ehe und Ehehindernisse im Allgemeinen und im Detail geklärt, sollen hier aber nicht weiter erläutert werden.
[...]
[1] Im Weiteren als CIC abgekürzt.
[2] Augustinus: nupt. et conc. I 17, 19
[3] Vgl. Augustinus: b. coni.1 “Die Ehe als Keimzelle der Menschheit“
[4] Augustinus: nupt. et conc. I 4,5
[5] Ebd.
[6] Vgl. Augustinus: b. coni. 32
[7] Augustinus: nupt. et conc. I 15
[8] Vgl. Augustinus: nupt. et conc. I 17, 19
[9] Sünde
[10] verzeihlich
[11] Vgl. Peters 1918, S. 16.
[12] Ebd.
[13] Im Folgenden werden die deutschen Bezeichnungen aus dem CIC 1983 benutzt.
[14] Linneborn 1919, S. 8
[15] Vgl. ebd.; can. 1012 1°
[16] Vgl. Peters 1918, S.3
[17] Vgl. ebd. S. 10
[18] Ebd.
[19] Das Recht am Körper des Anderen.
[20] Vgl. Peters 1918, S. 4
[21] Ebd. S. 8
[22] Can. 1081 °1
[23] Bezeichnung, die im CIC für die Heiratswilligen benutzt wird.
[24] Can. 1017 °1b
[25] Ratum et consummatum
[26] Matrimonium ratum
[27] Ebd. S. 13
[28] Vgl. ebd. S. 12f.
[29] Can. 1013 °2
[30] Anmerkung zum can. 1013 2°
[31] Vgl. Linneborn 1919, S. 18f.
[32] Can. 1013 1°
[33] Vgl. Augustinus: Gn. litt. IX 5, 9
[34] Ebd.
[35] Vgl. can. 1013 1°
[36] Can. 1012 1°
[37] Linneborn 1919, S. 12
[38] Anmerkung zum can. 1012 2°
[39] Peters 1918, S. 28.
[40] Vgl. Peters 1918, S. 65ff.
- Arbeit zitieren
- B.A. Ilka Bengs (Autor:in), 2010, Der Einfluss des Kirchenvaters Augustinus im Codex Iuris Canonici von 1917, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310182
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