Die Existenz der Hilfsschulen definierte sich nach 1933 innerhalb des Rahmens des ’Gesetztes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses’.
Dieses Gesetz fußt u.a. auf dem Sozialdarwinismus, dessen Ideen und Thesen sich bereits im 19. Jahrhundert nicht nur im deutschen Raum verbreitet hatten. Die Grundlage dazu bildeten die Evolutionstheorien Darwins.
Dem nationalsozialistischen Regime kam nun die Rolle zu, die sozialdarwinistischen Thesen zwar nicht als erste diskutiert aber in praktischer Politik konsequent umgesetzt zu haben.
Die wesentlichen Leitmotive nationalsozialistischer Politik wie Rassenideologie, Sozialdarwinismus und Volksideologie führten nach Ellger-Rüttgadt für die Hilfsschule zu neuen funktionalen Ausrichtungen: Der Hilfs- und Sonderschule sollten in diesem Zusammenhang rassenhygienische, utilitaristische und ökonomische Aufgaben zufallen.
Auch wenn zwischen diesen Ziele ein fließender Übergang besteht, werden sie in ihrer jeweiligen funktionellen Handhabung in der Institution der Hilfsschule während des Dritten Reiches, also in der Zeit von 1933 bis 1945, dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Rassenhygiene
2.1 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses(GzVeN)
2.2 Die Hilfsschule und die Rassenhygiene
3 Entlastung und Utilitarisierung
3.1 Brauchbarmachung der Hilfsschüler
3.2 Enlastungsfunktion
4 Schlussbetrachtung
Literatur
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- Marek Birkholz (Author), 2015, Die Hilfsschule im Dritten Reich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310024
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