Die Zwischenberichterstattung wurde in Deutschland lange Zeit nicht als eigenständiges
Instrument der Kapitalmarktkommunikation wahrgenommen. In den
letzten Jahren ließ sich allerdings ein gesteigertes öffentliches Interesse an der
Zwischenberichtspublizität börsennotierter Gesellschaften beobachten.1
Die Gründe hierfür liegen unter anderem in der fortschreitenden Globalisierung.
Immer mehr deutsche Unternehmen weiten ihre Aktivitäten auf die internationalen
Märkte aus. Diese Tendenz führt zu einem steigenden Kapitalbedarf der Unternehmen,
welcher sich jedoch nicht durch reine Innenfinanzierungsmaßnahmen
decken läßt.2 Eine solide Eigenkapitalausstattung 3 ist aber die Grundvoraussetzung
zur Beschaffung von Fremdkapital an den internationalen Märkten.
Auf Grund dieser Tatsache drängen immer mehr deutsche Unternehmen an die
Börsen und bemühen sich dort um das Vertrauen der Aktionäre. Gerade wegen
der zahlreichen Skandale in den letzten Jahren ist die Risikobereitschaft der Aktionäre
deutlich zurückgegangen. Daher werden sich in Zukunft nur die Unternehmen
Kapital an den Börsen zu den marktüblichen Konditionen beschaffen
können, die den Aktionären die Möglichkeit geben sich ein verläßliches Bild über
die Erfolgsaussichten und die Renditeerwartungen ihres Unternehmens zu machen.
4
Dieses zunehmende Interesse eines immer größer werdenden Personenkreises
und der daraus resultierende Bedeutungszuwachs der Zwischenberichterstattung
sind der Anlaß für diese Arbeit.
1 Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zur Bedeutung der Zwischenberichtspublizität, in: DStR 2000, S. 1789
2 Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, 2. Aufl., Berlin
2003, S. 1
3 Die Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen ist im internationalen Vergleich sehr gering.
4 Vgl. Rolvering A., Zwischenberichterstattung börsennotierter Kapitalgesellschaften, Herne/Berlin 2002, S. 1f.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Anlaß der Arbeit
1.2 Geschichte der Zwischenberichterstattung
1.3 Problemstellung
2 Untersuchungsgegenstand
2.1 Definition des Begriffes
2.2 Einordnung der Zwischenberichterstattung in das Publizitätssystem börsennotierter Gesellschaften
2.3 Ziele und Zielgruppe der Zwischenberichterstattung
3 Grundsätze und Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung
3.1 Grundsätze
3.1.1 Grundsatz der Wesentlichkeit
3.1.2 Grundsatz der Vergleichbarkeit
3.1.2.1 Vorbemerkungen
3.1.2.2 Horizontale Vergleichbarkeit
3.1.2.3 Vertikale Vergleichbarkeit
3.2 Verwendung von Schätzungen
3.3 Methoden
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.2 Integrativer Ansatz
3.3.3 Eigenständiger Ansatz
3.3.4 Kombinierter Ansatz
3.3.5 Zusammenfassende Darstellung
4 Zwischenberichterstattung nach IAS 34
4.1 International Accounting Standards (IAS)
4.2 International Accounting Standards Board (IASB)
4.3 Grundlegende Vorschriften
4.3.1 Zielsetzung von IAS 34
4.3.2 Aufstellungspflicht
4.3.3 Berichtszeitraum
4.3.4 Berichtsgegenstand
4.4 Mindestumfang der Berichterstattung nach IAS 34
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Bilanz
4.4.3 Gewinn- und Verlustrechnung
4.4.4 Eigenkapitalveränderungsrechnung
4.4.5 Kapitalflußrechnung
4.4.6 Ergänzende Angaben und Erläuterungen
4.4.7 Zusammenfassung
5 Darstellung des Ausweises der Position „Steuern“ in der unterjährigen Erfolgsermittlung
5.1 Problematik des alternativen Ausweises eines „Ergebnisses vor oder nach Steuern“
5.1.1 Vorbemerkungen
5.1.2 Steuern im Sinne des „Ergebnisses vor oder nach Steuern“
5.1.3 Auswirkungen des Wahlrechts auf den Informationswert des Zwischenberichtes
5.1.3.1 Beeinträchtigung des Informationswertes durch das Wahlrecht
5.1.3.2 Ausweis des „Ergebnisses vor Ertragsteuern“
5.1.3.3 Ausweis des „Ergebnisses nach Ertragsteuern“
5.1.3.4 Lösungsansatz
5.2 Steuern vom Einkommen und Ertrag
5.2.1 Grundlegende Probleme bei der unterjährigen Steuerermittlung
5.2.2 Ermittlung der Körperschaftsteuer
5.2.2.1 Bestimmung relevanter Einflüsse für die Körperschaftsteuer
5.2.2.1.1 Prognose des steuerpflichtigen Jahresergebnisses
5.2.2.1.2 Verlustvorträge
5.2.2.1.3 Verlustrückträge
5.2.2.1.4 Variable Steuersätze
5.2.2.1.5 Latente Steuern
5.2.2.1.5.1 Definition des Begriffs
5.2.2.1.5.2 Auswirkungen der latenten Steuern auf die Körperschaftsteuer
5.2.2.1.6 Steuergutschriften und steuerfreie Erträge
5.2.2.2 Ermittlung und Korrektur des prognostizierten Jahressteuersatzes
5.2.2.2.1 Vorgehensweise
5.2.2.2.2 Ermittlung der Körperschaftsteuer in Konzernen
5.2.2.3 Vorgehensweise bei verschiedenen unterjährigen Ergebnismustern
5.2.3 Ermittlung der Gewerbeertragsteuer
5.2.4 Zusammenfassung
5.3 Sonstige Steuern
6 Fazit
Anhang
Anhang 1 Vergleichende Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile des eigenständigen und integrativen Ansatzes
Anhang 2 Vergleichende Darstellung der Modelle von S hillinglaw und Green
Anhang 2.1 Ermittlung des Periodenerfolges nach Shillinglaw
Anhang 2.2 Ermittlung des Periodenerfolges nach Green
Anhang 3 Abgrenzungsschemen der unterjährigen Erfolgsermittlung nach Köster
Anhang 3.1 Realisationsprinzip bei der unterjährigen Ergebnisermittlung
Anhang 3.2 Abgrenzung der Sache nach bei der unterjährigen Ergebnismittlung
Anhang 3.3 Abgrenzung der Zeit nach bei der unterjährigen Ergebnismittlung
Anhang 4 Übersicht aller derzeit gültigen IAS
Anhang 5 Vergleichende Darstellung der Bilanzschemen
Anhang 5.1 Bilanzgliederungsschema nach IAS 1.66
Anhang 5.2 Bilanzgliederungsschema nach §266 Abs. 2 & 3 HGB i.V.m. IAS 1.66
Anhang 6 GuV-Gliederungsschemen nach Ammedick/Strieder
Anhang 6.1 GuV für das Gesamtkostenverfahren
Anhang 6.2 GuV für das Umsatzkostenverfahren
Anhang 7 Berechnung der gewichteten Durchschnittszahl der Aktien
Anhang 8 Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie
Anhang 9 Übersicht über den Mindestumfang der Zwischenberichterstattung nach IAS 34
Anhang 10 Übersicht der Hebesätze in Deutschland
Anhang 10.1 Übersicht der niedrigsten und höchsten Hebesätze
Anhang 10.2 Übersicht der Hebesätze in den kleinsten und größten Gemeinden
Anhang 11 Rechenbeispiel für die unterjährige Verteilung der Position „Sonstige Steuern“
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen
Ehrenwörtliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Stellung der Zwischenberichterstattung im Publizitätssystem
Abbildung 2: Erfüllung der Zwischenberichtesfunktion durch die verschiedenen Ansätze
Abbildung 3: Auswirkung von Verlustrückträgen auf das Jahresergebnis
Abbildung 4: Auswirkung fehlerhafter Abgrenzungen bei variablen Steuersätzen
Abbildung 5: Unterschiedliche Belastung der Periodenergebnisse bei kumulierter Besteuerung
Abbildung 6: Darstellung aller möglichen unterjährigen Ergebniskonstellationen
Abbildung 7: Übersicht aller möglichen unterjährigen Ergebniskonstellationen und der daraus resultierenden Vorgehensweise
Abbildung 8: Auswirkung unterschiedlicher Hebesätze
1 Einleitung
1.1 Anlaß der Arbeit
Die Zwischenberichterstattung wurde in Deutschland lange Zeit nicht als eigenständiges Instrument der Kapitalmarktkommunikation wahrgenommen. In den letzten Jahren ließ sich allerdings ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Zwischenberichtspublizität börsennotierter Gesellschaften beobachten.[1]
Die Gründe hierfür liegen unter anderem in der fortschreitenden Globalisierung. Immer mehr deutsche Unternehmen weiten ihre Aktivitäten auf die internationalen Märkte aus. Diese Tendenz führt zu einem steigenden Kapitalbedarf der Unternehmen, welcher sich jedoch nicht durch reine Innenfinanzierungsmaßnahmen decken läßt.[2] Eine solide Eigenkapitalausstattung[3] ist aber die Grundvoraussetzung zur Beschaffung von Fremdkapital an den internationalen Märkten. Auf Grund dieser Tatsache drängen immer mehr deutsche Unternehmen an die Börsen und bemühen sich dort um das Vertrauen der Aktionäre. Gerade wegen der zahlreichen Skandale in den letzten Jahren ist die Risikobereitschaft der Aktionäre deutlich zurückgegangen. Daher werden sich in Zukunft nur die Unternehmen Kapital an den Börsen zu den marktüblichen Konditionen beschaffen können, die den Aktionären die Möglichkeit geben sich ein verläßliches Bild über die Erfolgsaussichten und die Renditeerwartungen ihres Unternehmens zu machen.[4]
Dieses zunehmende Interesse eines immer größer werdenden Personenkreises und der daraus resultierende Bedeutungszuwachs der Zwischenberichterstattung sind der Anlaß für diese Arbeit.
1.2 Geschichte der Zwischenberichterstattung
Seit Ende des 19. Jahrhunderts finden Diskussionen über eine verpflichtende unterjährige Berichterstattung für börsennotierte Gesellschaften sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene statt. Trotz intensiver Bemühungen seitens der Politik und internationaler Gremien scheiterten sämtliche Initiativen an den Wiederständen der Wirtschaft.[5][6]
Erst seit dem Erlaß der Zwischenberichteslinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 15. Februar 1982 sind alle börsennotierten Unternehmen zu einer halbjährlichen Zwischenberichterstattung verpflichtet. Am 16. Dezember 1986 wurde diese Verpflichtung in das Börsengesetz aufgenommen.[7] Seitdem sind Emittenten zugelassener Aktien verpflichtet, mindestens einen Zwischenbericht, wenngleich mit nur sehr rudimentären Zahlenangaben, innerhalb des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.[8] Den größten Bedeutungszuwachs erfuhr die Zwischenberichterstattung mit dem Erlaß des Europäischen Parlaments vom 19. Juli 2002, der eine verpflichtende unterjährige Berichterstattung nach IAS/IFRS ab dem 01. Januar 2005[9] für alle börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der EU vorschreibt.[10] Einen ersten wichtigen Bedeutungszuwachs erhielt die Zwischenberichterstattung bereits am 13. Februar 2001 durch die Bekanntmachung des DRS 6 durch das Bundesministerium für Justiz. Dieser wurde zuvor bereits am 11. Januar 2001 vom Deutschen Standardisierungsrat verabschiedet. Der DRS 6 befaßt sich ausschließlich mit der Zwischenberichterstattung.[11]
1.3 Problemstellung
Die unterjährige Erfolgsermittlung wirft allerdings auch eine Reihe von Problemen auf. So stellt sich grundsätzlich die Frage, welches Ziel mit der Zwischenberichterstattung verfolgt wird. Soll die jeweilige Periode als eigenständiger Zeitraum betrachtet werden, mit der Konsequenz, daß nur der Geschäftsverlauf dieser Periode ohne Bezug zum Gesamtjahr dargestellt wird oder wird die Zwischenperiode als integrativer Bestandteil des Geschäftsjahres gesehen mit dem Ziel den Adressaten eine Prognosemöglichkeit für das zu erwartende Jahresergebnis zu liefern? Darüber hinaus ist zu klären, wie die einzelnen Komponenten der Gewinn- und Verlustrechnung in Hinblick auf das Realisationsprinzip unterjährig abgegrenzt werden können. Insbesondere stellt sich die Frage, wie auf der Basis eines Zwischenergebnisses eine verläßliche Prognose der anfallenden Steuern zum Jahresende getroffen werden kann.
Ziel dieser Arbeit ist es die Anforderungen an eine IAS-konforme Zwischenberichterstattung und darüber hinaus die Probleme, die aus einer unterjährigen Ermittlung des Steueraufwands resultieren darzustellen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
2 Untersuchungsgegenstand
2.1 Definition des Begriffes
Unter dem Begriff Zwischenberichterstattung ist die Veröffentlichung von Informationen durch börsennotierte Unternehmen zu verstehen. Die Informationen beziehen sich dabei auf feste Berichtszeiträume die kürzer sind als das jeweilige Geschäftsjahr.[12] Die Veröffentlichung erfolgt regelmäßig noch während des laufenden Geschäftsjahres und nicht erst nach dessen Abschluß.[13] Die Erstellung erfolgt nach festgelegten Regeln, die für alle börsennotierten Unternehmen Gültigkeit besitzen.[14] Alle Gesellschaften, die im Amtlichen Handel notiert sind, müssen gemäß § 40 BörsG mindestens einen Zwischenbericht pro Geschäftsjahr veröffentlichen.[15][16]
Der Zwischenbericht bildet derzeit in Deutschland keine Bemessungsgrundlage für Steuerzahlungen bzw. Dividendenzahlungen.[17]
2.2 Einordnung der Zwischenberichterstattung in das Publizitätssystem börsennotierter Gesellschaften
Das Publizitätssystem läßt sich grundsätzlich nach der Regelmäßigkeit der Veröffentlichung unterteilen. Zu den regelmäßigen Instrumenten gehören neben dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Zwischenbericht.[18] Zu den situationsgebundenen Instrumenten zählen neben der Prospektpublizität und der allgemeinen Auskunftspflicht auch die Ad hoc – Publizität.[19][20]
Graphische Darstellung des Publizitätssystem siehe Seite 14.
ldung 1: Stellung der Zwischenberichterstattung im Publizitätssystem
Abbildung 2: Erfüllung der Zwischenberichtesfunktion durch die verschiedenen Ansätze
Abbildung 3: Auswirkung von Verlustrückträgen auf das Jahresergebnis
Abbildung 4: Auswirkung fehlerhafter Abgrenzungen bei variablen Steuersätzen
Abbildung 5: Unterschiedliche Belastung der Periodenergebnisse bei kumulierter Besteuerung
Abbildung 6: Darstellung aller möglichen unterjährigen Ergebniskonstellationen
Abbildung 7: Übersicht aller möglichen unterjährigen Ergebniskonstellationen und der daraus resultierenden Vorgehensweise
Abbildung 8: Auswirkung unterschiedlicher Hebesätze
Abbildung 1: Stellung der Zwischenberichterstattung im Publizitätssystem[21]
2.3 Ziele und Zielgruppe der Zwischenberichterstattung
Die zentrale Zielsetzung des Zwischenberichtes ist, zeitnah ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Unternehmens im Berichtszeitraum zu vermitteln.[22] Dem Anleger wird damit die Möglichkeit gegeben, Entwicklungen innerhalb des Unternehmens frühzeitig zu erkennen und darauf basierend eine Einschätzung des zukünftigen Aktienkurses und der zu erwartenden Dividendenausschüttung zu treffen.[23]
Im Schrifttum besteht allerdings keine Einigkeit über die Zielgruppe der Zwischenberichterstattung. So betonen Ammedick/Strieder ausdrücklich, daß durch den Zwischenbericht auch die Gläubiger geschützt werden.[24] Alvarez/ Wotschfsky[25] und Busse von Colbe/Reinhard hingegen stufen den Gläubigerschutz allenfalls als zweitrangig ein.[26] Rolvering[27] betont zwar nicht explizit die vorrangige Stellung des Anlegerschutzes, geht aber auch nicht auf die Bedeutung des Zwischenberichtes für Gläubiger ein.
Köster vertritt hierzu die Auffassung, daß die Zwischenberichterstattung für die Gläubiger, Lieferanten, Kunden und nicht zuletzt auch für die Arbeitnehmer von Belang ist. Sie zählen jedoch nicht zur eigentlichen Zielgruppe. Somit ist der Kreis der Adressaten enger zu ziehen als beim Jahresabschluß.[28][29]
Der Verfasser vertritt die Auffassung, daß von einem Zwischenbericht, der gemäß den Vorgaben der IAS bzw. nach denen des DRS 6[30] erstellt wird, sowohl die Eigenkapitalgeber als auch die Gläubiger eines Unternehmens profitieren und sich somit die Zielgruppe nicht wesentlich von der des Jahresabschlusses unterscheidet.
3 Grundsätze und Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung
3.1 Grundsätze
3.1.1 Grundsatz der Wesentlichkeit
Der Grundsatz der Wesentlichkeit leitet sich vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ab. Dieser besagt, daß der Informationsnutzen der jeweiligen Angaben für die Adressaten eines Zwischenberichtes gleich oder höher sein muß als der Aufwand, der damit für die berichterstattende Gesellschaft verbunden ist. Mit dieser Regel sind allerdings in der Praxis nicht zu lösende Quantifizierungsprobleme verbunden. Daher wird das Kriterium der „Wirtschaftlichkeit“ durch den Begriff „Wesentlichkeit“ substituiert.[31]
Ziel des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist, zum einen die Zeitnähe der Veröffentlichung zu wahren und zum anderen dem berichtenden Unternehmen unnötige Kosten zu ersparen.[32] Dabei soll bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Information von einem durchschnittlichen Investor ausgegangen werden. So soll sichergestellt werden, daß der Zwischenbericht alle Informationen für eine Investitions- bzw. Desinvestitionsentscheidung eines Anlegers enthält.[33] Im Gegenzug soll auf die Sachverhalte verzichtet werden, die unbedeutend sind. Deren Veröffentlichung würde die Informationsverarbeitungskapazität der Investoren übersteigen und dazu führen, daß u.U. wichtige Informationen durch eine Vielzahl irrelevanter Angaben verschleiert werden.[34]
Dieser Grundsatz legitimiert allerdings nicht den willkürlichen Verzicht auf wesentliche Informationen. Durch die Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit kann ein Konflikt mit dem Grundsatz der Vollständigkeit entstehen. Detaillierungsgrad und Umfang der Komprimierung von Sachverhalten muß erläutert werden, um die true–and–fair–view–Forderung gem. § 40 Abs. 1 BörsG zu erfüllen. Die Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes steht jedoch nicht in Konflikt mit dem Grundsatz der Richtigkeit.[35] Eine Komprimierung von Informationen ist keine Legitimation für eine subjektive oder willkürliche Berichterstattung.[36]
Die Entscheidung über die Wesentlichkeit von Sachverhalten ist in der Praxis dem Emittenten überlassen. Allerdings lassen sich folgende Kriterien klassifizieren, deren Beachtung Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Relevanz von Informationen liefert:[37]
- Objektive Kriterien: Sie werden durch gesetzliche Vorschriften festgelegt und somit erübrigen sich Überlegungen seitens des Unternehmens zur Wesentlichkeit. Auf eine Veröffentlichung dieser Angaben kann auch bei subjektiver Unwesentlichkeit nicht verzichtet werden.[38]
- Situative Kriterien: Sie berücksichtigen, daß die Wesentlichkeit einzelner Sachverhalte von der wirtschaftlichen Situation und der Branche des berichtenden Unternehmens abhängig ist.[39]
- Quantitative Kriterien: Sie werden durch nachprüfbare Schwellenwerte gegeben, bei deren Überschreitung ein Sachverhalt als wesentlich eingestuft und somit publiziert wird. Dazu müssen die Schwellen und die Bezugsgrößen definiert werden. Sie werden i.d.R. vom Unternehmen selbst festgelegt.[40]
- Qualitative Kriterien: Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Zwischenberichterstattung. Der Emittent muß sich dazu in die Rolle des Adressaten versetzen und aus dessen Sicht beurteilen, welche Informationen für ihn von Relevanz sind. Besondere Bedeutung kommt daher Sachverhalten zu, die unregelmäßig anfallen und einen Trendbruch darstellen.[41][42]
3.1.2 Grundsatz der Vergleichbarkeit
3.1.2.1 Vorbemerkungen
Die Empfänger eines Zwischenberichtes beurteilen die Informationen i.d.R. nicht isoliert, sondern im Vergleich mit Referenzzahlen. Somit hängt die Qualität der Angaben entscheidend von deren Vergleichbarkeit ab. Im Schrifttum werden zwei Arten der Vergleichbarkeit unterschieden. Bei der horizontalen Vergleichbarkeit werden die Angaben verschiedener Unternehmen gegenübergestellt. Werden Berichte verschiedener Perioden desselben Unternehmens betrachtet, so wird dies als vertikaler Vergleich[43] bezeichnet.[44]
3.1.2.2 Horizontale Vergleichbarkeit
Auf Grund des in Kapitel 3.1.1 erläuterten Grundsatzes der Wesentlichkeit lassen sich selbst die Zwischenberichte verschiedener Unternehmen derselben Branche nur sehr eingeschränkt vergleichen.[45] Bei einer Ergebnisermittlung nach unterschiedlichen Abgrenzungsmethoden wird ein horizontaler Vergleich noch schwieriger.[46][47]
3.1.2.3 Vertikale Vergleichbarkeit
Die Anforderungen an die vertikale Vergleichbarkeit sind verhältnismäßig hoch. So müssen die Zwischenberichte nicht nur innerhalb eines Geschäftsjahres miteinander vergleichbar sein, sondern auch mit Zwischenberichten aus der gleichen Periode zurückliegender Geschäftsjahre in Relation gesetzt werden können. Darüber hinaus sollte auch die Vergleichbarkeit mit dem entsprechenden Jahresabschluß gegeben sein.[48]
Um die Vergleichbarkeit von Zwischenberichten zu gewährleisten sind folgende Grundsätze zu beachten:[49]
- Angabe von Vergleichszahlen aus dem Vorjahr,
- Vergleichbarkeit der Erläuterungen mit den Vorjahresangaben,
- Beibehaltung der formalen Stetigkeit,
- Beibehaltung der materiellen Stetigkeit,
- Erläuterung außerordentlicher und besonderer Einflüsse,
- Beachtung des erweiterten Bilanzzusammenhanges.[50][51]
3.2 Verwendung von Schätzungen
Auf Grund der geforderten Zeitnähe der Zwischenberichterstattung[52] ist die Bedeutung von Schätzungen weitaus größer als bei Jahresabschlüssen.[53] Auch aus Kostengesichtspunkten ist eine exakte Ermittlung aller Positionen nicht sinnvoll. Allerdings müssen Schätzungen unter der Prämisse erfolgen, daß sie zum einen verläßliche Informationen liefern und zum anderen die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht verschleiern.[54]
3.3 Methoden
3.3.1 Vorbemerkungen
Ziel der Zwischenberichterstattung ist es, dem interessierten Publikum die Möglichkeit zu geben, sich Informationen in Form von Zahlenangaben und Erläuterungen über die Lage der Gesellschaft zu verschaffen. Die Methode der Ermittlung des unterjährigen Erfolges stellt dabei das zentrale Problem der Zwischenberichtespublizität dar.[55] Dabei lassen sich zwei grundsätzliche Methoden unterscheiden. Die anzuwendende Methode hängt dabei von dem Ziel ab, das der Emittent mit der Zwischenberichterstattung verfolgt. Will die berichtende Gesellschaft ausschließlich das Ergebnis und den Geschäftsverlauf der jeweiligen unterjährigen Berichtsperiode darstellen, so muß die Erfolgsermittlung nach dem eigenständigen Ansatz erfolgen. Soll der Zwischenbericht vor allem eine Prognose des Jahresergebnisses ermöglichen, so ist der integrative Ansatz anzuwenden.[56]
Coenenberg formuliert den grundlegenden Unterschied zwischen dem integrativen und dem eigenständigen Ansatz wie folgt: „Nach dem integrativen Ansatz entspricht das Zwischenberichtergebnis dem „halben Jahresergebnis“[57] und nach dem eigenständigen Ansatz dem „Ergebnis des Halbjahres“.“[58]
Zur vergleichenden Gegenüberstellung der beiden Ansätze siehe Anhang 1.
3.3.2 Integrativer Ansatz
Der integrative Ansatz (integral view) sieht die Berichtsperiode als integralen Bestandteil der Jahresperiode an. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Jahresabschluß das zentrale Interesse der Adressaten darstellt. Somit dient der Zwischenbericht nur dafür, das Geschäftsjahr zu unterteilen. Diesem Ansatz zufolge liegt die Hauptaufgabe der Zwischenberichterstattung darin, eine möglichst genaue Prognose des zu erwartenden Jahresergebnisses zu liefern.[59]
Die ausgeprägteste Form dieses Ansatzes führt zu einem Ausweis von Planumsatz und Ergebnis. Dazu wird die Höhe aller ergebnisbestimmenden Komponenten, also auch die Umsatzerlöse, für das Geschäftsjahr geschätzt und geglättet. Es erscheinen somit in dem jeweiligen Zwischenbericht nicht die tatsächlich erzielten Umsatzerlöse, sondern die zeitanteilig geschätzten Jahresumsatzerlöse.[60] Diese extreme Methode führt zu unterjährigen Umsätzen in gleicher Höhe, wenn von nachträglichen Korrekturen auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse abgesehen wird.[61]
[...]
[1] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zur Bedeutung der Zwischenberichtspublizität, in: DStR 2000, S. 1789
[2] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, 2. Aufl., Berlin 2003, S. 1
[3] Die Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen ist im internationalen Vergleich sehr gering.
[4] Vgl. Rolvering A., Zwischenberichterstattung börsennotierter Kapitalgesellschaften, Herne/Berlin 2002, S. 1f.
[5] Als Beispiel läßt sich hier die Porsche AG anführen. Der Automobilhersteller weigert sich beharrlich, Quartalsberichte zu veröffentlichen mit der Konsequenz, daß ihm die Zulassung für den Prime Standard verweigert wurde. Die Aktien der Porsche AG werden heute im General Standard der Frankfurter Börse gehandelt. Negative Auswirkungen auf den Aktienkurs blieben allerdings bis jetzt aus.
[6] Vgl. Rolvering A., Zwischenberichterstattung börsennotierter Kapitalgesellschaften, a.a.O., S. 8
[7] Vgl. § 40 Abs. 1 BörsG
[8] Vgl. Rolvering A., Zwischenberichterstattung börsennotierter Kapitalgesellschaften, a.a.O., S. 10
[9] In Ausnahmefällen tritt diese Verordnung erst ab dem 01. Januar 2007 in Kraft.
[10] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 2
[11] Vgl. Strieder T., Der DRS 6: Zwischenberichterstattung – ein erster Überblick, in: KoR 2001, S. 112
[12] Als Beispiele sind hier Quartals- oder Halbjahresberichte zu nennen.
[13] Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, München 2002, Rz. 1
[14] Vgl. Dahl G., Zwischenberichterstattung börsennotierter Unternehmen, Wiesbaden 1995, S. 5
[15] Teilnahmebedingungen für bestimmte Börsen oder Börsensegmente können die Verpflichtung zur Erstellung von Zwischenberichten erweitern.
[16] Vgl. Strieder T., Ammedick O., Zwischenberichterstattung, in Federmann R. (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Freiburg i. Br., Losebl. 1960ff., Stand 2003, Stichw. 153, Rz. 3f.
[17] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 8
[18] Vgl. Rolvering A., Zwischenberichterstattung börsennotierter Kapitalgesellschaften, a.a.O., S. 27ff.
[19] Vgl. ebenda S 31f.
[20] Ausführlich zu den einzelnen Instrumenten: Bridts C., Zwischenberichtspublizität, Augsburg 1990, S. 59 - 75
[21] Entnommen aus: Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 14
[22] Vgl. Kligert T., Prüfung der Zwischenberichterstattung, in Coenenberg A., von Wysocki K. (Hrsg.), Handwörterbuch der Revision, 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 2369
[23] Vgl. Busse von Colbe W., Reinhard H., Zwischenberichterstattung nach neuem Recht für börsennotierte Unternehmen, Stuttgart 1989, S. 1
[24] Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, München 2002, Rz. 7
[25] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 134f.
[26] Vgl. Busse von Colbe W., Reinhard H., Zwischenberichterstattung nach neuem Recht für börsennotierte Unternehmen, Stuttgart 1989, S. 1
[27] Vgl. Rolvering A., Zwischenberichterstattung börsennotierter Kapitalgesellschaften, a.a.O., S. 31
[28] Vgl. Köster H., Grundsätze ordnungsgemäßer Zwischenberichterstattung börsennotierter Aktiengesellschaften, Düsseldorf 1992, S. 43f.
[29] a.A. Ammedick/Strieder Sie weisen ausdrücklich darauf hin, daß sich die Empfänger eines Zwischenberichtes nicht von denen des Jahresabschlusses unterscheiden. Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, a.a.O., Rz. 11f.
[30] Auch von einem Zwischenbericht, der nach den US-GAAP erstellt wird, würden beide Gruppen profitieren. Die Zwischenberichterstattung nach US-GAAP wird jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt.
[31] Vgl. Köster H., Grundsätze ordnungsgemäßer Zwischenberichterstattung börsennotierter Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 103
[32] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 130
[33] Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, a.a.O., Rz. 409
[34] Vgl. Federspieler C., Zwischenberichtspublizität in Europa – Der Informationsgehalt der Zwischenberichterstattung deutscher, britischer und französischer Unternehmen, Frankfurt am Main 1999, S. 173
[35] a.A. Bridts: Ihm zufolge müssen die Anforderungen an die Genauigkeit und Richtigkeit der Informationen zu Gunsten der Wahrung der Zeitnähe der Berichterstattung zurückgeschraubt werden. Vgl. Bridts C., Zwischenberichtspublizität, a.a.O., S. 137f.
[36] Vgl. Köster H., Grundsätze ordnungsgemäßer Zwischenberichterstattung börsennotierter Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 104
[37] Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, a.a.O., Rz. 410
[38] Als Beispiel läßt sich hier die Zahl der Arbeitnehmer anführen.
[39] Für eine Gesellschaft hat ein zusätzlicher Forderungsausfall in einer Periode von Liquiditätsengpässen eine weit höhere Bedeutung als in einer früheren Periode mit noch ausreichend liquiden Mitteln.
[40] In den USA sind für einige Posten Schwellenwerte und Regeln vorgegeben. Dazu ausführlich: Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, a.a.O., Rz. 200, 209, 215
[41] Als Beispiele lassen sich hier mögliche konjunkturelle Veränderung oder eine einschneidende Kapazitätsveränderung anführen.
[42] Vgl. Köster H., Grundsätze ordnungsgemäßer Zwischenberichterstattung börsennotierter Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 107f. Gleiche Klassifikation Ammedick/Strieder und Dahl. Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, a.a.O., Rz. 410 und Dahl G., Zwischenberichterstattung börsennotierter Unternehmen, a.a.O., S. 136f.
[43] Im Schrifttum wird dies auch als zeitliche Vergleichbarkeit bezeichnet.
[44] Vgl. Bridts C., Zwischenberichtspublizität, a.a.O., S. 146
[45] Vgl. ebenda, S. 146
[46] Als Beispiel läßt sich hier das Wahlrecht eines Ausweises des Ergebnisses vor oder nach Steuern gem. § 53 BörsZulV anführen.
[47] Vgl. Federspieler C., Zwischenberichtspublizität in Europa – Der Informationsgehalt der Zwischenberichterstattung deutscher, britischer und französischer Unternehmen, a.a.O., S. 176
[48] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 131
[49] Ausführlich zu den einzelnen Grundsätzen: Bridts C., Zwischenberichtspublizität, a.a.O., S. 148ff.
[50] d.h.: Die Summe der Zwischenergebnisse eines Geschäftsjahres muß dem Jahresabschluß entsprechen.
[51] Vgl. Bridts C., Zwischenberichtspublizität, a.a.O., S. 148f.
[52] Gem. IAS 1b und DRS 30 sind Zwischenberichte binnen 60 Tagen nach Abschluß der Zwischenberichtsperiode zu veröffentlichen.
[53] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 118
[54] Vgl. Ammedick O., Strieder T., Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften Bestimmungen des BörsG, DRS, IAS und US-GAAP sowie deutscher Börsensegmente, a.a.O., Rz. 415
[55] Vgl. Alvarez M., Wotschofsky S., Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP, a.a.O., S. 99
[56] Vgl. Coenenberg A., Bridts C., Zwischenberichtspublizität in der Bundsrepublik Deutschland, in Moxter A. (Hrsg.), Rechnungslegung – Entwicklung bei der Bilanzierung und Prüfung von Kapitalgesellschaften, Düsseldorf 1992, S. 182
[57] Coenenberg geht hier von einer Halbjahresberichterstattung aus.
[58] Coenenberg A., Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse – Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundsätze – HGB, IAS/IFRS, US-GAAP, DRS, 19. Aufl., Stuttgart 2003, S. 889
[59] Vgl. ebenda, S. 889
[60] Vgl. Bridts C., Zwischenberichtspublizität, a.a.O., S. 108
[61] Vgl. Köster H., Grundsätze ordnungsgemäßer Zwischenberichterstattung börsennotierter Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 68
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- Thomas Reitmayer (Author), 2004, Zwischenberichterstattung börsennotierter Unternehmen - Vertiefende Darstellung der unterjährigen Steuerermittlung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30727
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