Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die Situation im baden-württembergischen Jugendstrafvollzug. Dabei wird auf die Drogenproblematik, sowie auf die Ausgestaltung der externen Drogentherapie und die Vermittlungspraxis
eingegangen. Anschließend folgt ein Exkurs zur Drogentherapie
innerhalb des baden-württembergischen Jugendstrafvollzugs. Dabei handelt es sich nicht um eine "staatliche Zwangstherapie", sondern um ein Hilfsangebot innerhalb des Jugendstrafvollzugs für Jugendstrafgefangene mit
problematischen Konsumverhalten, die eine externe Therapie aus unterschiedlichen Gründen nicht antreten können oder wollen. Es folgt eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die das Jugendstrafrecht zum Umgang mit drogenabhängigen Jugendstrafgefangenen bietet. Unter Punkt vier werden
ausführlich Inhalte, Ziele und Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie gem. § 35 BtMG dargestellt. Die Ausführungen schließen mit einer kritischen Betrachtung der zuvor genannten Regelung. Kapitel fünf widmet sich dem aktuellen Forschungsstand zu
den Bedingungen, die für die Art der Therapiebeendigung Relevanz aufweisen. An diese Ausführungen schließt unter Kapitel sechs die eigene Untersuchung an. Das im diesem Kapitel dargestellte und beschriebene methodische
Vorgehen bei der Umsetzung des Forschungsprojektes wurde unter Berücksichtigung und Einbeziehung bereits bestehender Untersuchungen entwickelt. Die Auswertungsmethode wird unter Kapitel sieben dargestellt und die daran anschließende Präsentation der Forschungsergebnisse in Kapitel acht nimmt gleichzeitig Bezug auf den bisherigen Forschungsstand und zeigt Übereinstimmungen, aber auch neue Erkenntnisse zum Thema auf. Die Arbeit schließt in einem Resümee mit dem neunten und letzten Kapitel mit einer Diskussion der Forschungsergebnisse und den daraus resultierenden
Konsequenzen für die Praxis ab.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. Zur Drogenproblematik im baden-württembergischen Jugendstrafvollzug
2. Drogenberatung und Therapievermittlung im baden-württembergischen Jugendstrafvollzug
3. Der justizielle Umgang mit jugendlichen drogenabhängigen Straftätern nach dem JGG
4. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung zu Gunsten einer Rehabilitations- maßnahme
4.1 Inhalt und Zielsetzung
4.2 Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG
4.2.1 Das Vorliegen einer Straftat
4.2.2 Die Rechtskraft des Strafurteils
4.2.3 Die Betäubungsmittelabhängigkeit
4.2.4 Die Kausalität
4.2.5 Die Bereitschaft zur Therapie
4.2.6 Therapieplatzzusage und Zusage eines Kostenträgers
4.3 Mögliche Probleme bei der Anwendung des § 35 BtMG
5. Forschungsstand zu den relevanten Bedingungen einer erfolgreichen Therapiebeendigung
6. Eigene Untersuchung
6.1 Forschungsfrage
6.2 Zugang zur Zielgruppe und Datenschutz
6.3 Forschungsdesign
6.4 Das Erhebungsverfahren
6.4.1 Das problemzentrierte Interview nach Witzel
6.4.2 Datenerhebung
6.4.3 Datenaufbereitung
7. Das Auswertungsverfahren
8. Darstellung der Forschungsergebnisse
8.1 Die Einzelinterviews
8.2 Fallübersichten: Erfolgreiche Therapieabschlüsse
8.2.1 Mehmet
8.2.2 Eugen
8.2.3 Medet
8.3 Fallübersichten: Abbrecher
8.3.1 Dustin
8.3.2 Steve
8.3.3 Alex
8.4 Therapiemotivation
8.5 Therapievorbereitung
8.6 Therapieverlauf
8.7. Der Einfluss weiterer Faktoren
8.7.1 Die Haftdauer
8.7.2 Die Art der konsumierten Drogen
8.7.3 Der Konsumbeginn
9. Resümee
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Anhang
Interviewleitfaden
Kurzfragebogen
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Verurteilte in Baden-Württemberg wegen Drogendelikten nach Personengruppen
Abb. 2: Jugendstrafgefangene in Baden-Württemberg nach Straftaten ("Hauptdelikt") Stichtagserhebung 31. März
Abb. 3: Faktoren der Therapiemotivation von Straftätern in Haft
Abb. 4: Entscheidungsgründe für den Behandlungsbeginn
Abb. 5: Übersicht über die verwendeten Notationen
Abb. 6: Übersicht über Drogenart, Konsumbeginn, Verweildauer im Voll- zug vor Therapiebeginn sowie Art der Beendigung der Rehabili- tationsmaßnahme
Abb. 7: Stadien der Veränderung nach Prochaska und DiClemente
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Über das Beziehungsgefüge von Devianzbereitschaft, Drogenmissbrauch und Delinquenz gibt es bisher keine allgemeingültigen Aussagen. Im Wesentlichen existieren zwei Hypothesen, die den Zusammenhang zwischen Delinquenz und Drogenmissbrauch auf zwei Sätze reduzieren.
1. Hypothese: "kriminell weil drogenabhängig"
2. Hypothese: "drogenabhängig weil kriminell"
Eine weitere Hypothese beachtet bei Aussagen über die Zusammenhänge zwischen Delinquenz und Drogenmissbrauch zusätzliche Faktoren, insbe- sondere sozioökonomische Variablen und versteht Drogenmissbrauch und Delinquenz als Elemente eines generell devianten Lebensstils (vgl. Rauten- berg, 1997, S. 5 ff). Aus den unterschiedlichen Hypothesen ergeben sich un- terschiedliche Konsequenzen, insbesondere für die Therapie. Folgt man dem ganzheitlichen Verständnis und betrachtet kriminelles Verhalten und Dro- genmissbrauch im Gefüge anderer Wirkfaktoren, so kommt der Anamnese und Problemanalyse eine bedeutende Rolle zu, wenn es z. B. darum geht, Inhaftierte in eine Rehabilitationsmaßnahme zu vermitteln.
Der Gesetzgeber hat nicht erst mit der Novellierung des BtMG erkannt, dass bei straffällig gewordenen Drogenabhängigen eine Überleitung in eine thera- peutische Maßnahme, also Hilfe, Vorrang vor strafrechtlichen Reaktionen haben sollte (vgl. Kurze, 1994, S. 7-25). Mit dem Inkrafttreten des neuen Be- täubungsmittelgesetzes am 01.01.1982 ist eine Verbindung zwischen der staatlichen Institution Justiz und der nichtstaatlichen Therapie zustande ge- kommen. Neue Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Rehabilitation dro- genabhängiger Straftäter wurden erarbeitet und die Möglichkeit einer Zu- rückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie wurde durch den § 35 BtMG geschaffen.
Der neue Umgang mit drogenabhängigen Straftätern, der unter dem Schlag- wort "Therapie statt Strafe" bekannt ist, steht im Mittelpunkt dieser Arbeit. Aufgrund der Nähe der Forscherin zum Jugendstrafvollzug beschränkt sich die vorliegende Studie auf den Personenkreis drogenabhängiger Jugend- strafgefangener. Die Eingrenzung auf das Land Baden-Württemberg war un- ter anderem aufgrund der Forschungspraxis von Bedeutung, außerdem sind Zahlen und Daten des Jugendstrafvollzugs in Baden-Württemberg durch das Statistische Landesamt und durch den Kriminologischen Dienst ausführlich dokumentiert. Im Zentrum dieser Untersuchung steht die Frage, welche Be- dingungen für drogenabhängige Jugendliche in Bezug auf eine reguläre Be- endigung der Therapiemaßnahme nach § 35 BtMG eine Rolle spielen. Es soll also darum gehen, durch einen Einblick in das multidimensionale Bezie- hungsgefüge, das für die Art der Therapiebeendigung ausschlaggebend ist, Faktoren zu benennen, die, jeweils aus der subjektiven Sicht der Jugend- strafgefangenen, Bedingungen für das erfolgreiche Abschließen einer thera- peutischen Maßnahme gem. § 35 BtMG darstellen könnten. Untersuchungen in diesem Bereich sind von quantitativen Forschungsstrategien dominiert (vgl. Kuder, 2003, S. 116-131). Zwar wurden durchaus einzelne Bedingungs- faktoren, die für das reguläre Beenden einer Rehabilitationsmaßnahme von Bedeutung sein können untersucht, die subjektive Sicht der Betroffenen wur- de in diesem Zusammenhang bisher aber kaum berücksichtigt. Daher kon- zentriert sich diese Arbeit auf die subjektive Sichtweise der betroffenen Ju- gendlichen. Zu diesem Zweck wurden mit sechs Jugendstrafgefangenen qualitative Interviews geführt, drei der interviewten Jugendlichen konnten eine Therapiemaßnahme gem. § 35 BtMG erfolgreich abschließen, die ande- ren drei konnten die Maßnahme nicht regulär beenden. Durch die Befragung sollten Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten in der Wahrnehmung der einzelnen Jugendstrafgefangenen zu Themenbereichen wie Therapiemotiva- tion, Antragsprozedere, Therapievorbereitung und schließlich Therapiever- lauf herausgearbeitet werden.
Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die Situation im baden- württembergischen Jugendstrafvollzug. Dabei wird auf die Drogenproblema- tik, sowie auf die Ausgestaltung der externen Drogentherapie und die Ver- mittlungspraxis eingegangen. Anschließend folgt ein Exkurs zur Drogenthe- rapie innerhalb des baden-württembergischen Jugendstrafvollzugs. Dabei handelt es sich nicht um eine "staatliche Zwangstherapie", sondern um ein Hilfsangebot innerhalb des Jugendstrafvollzugs für Jugendstrafgefangene mit problematischen Konsumverhalten, die eine externe Therapie aus unter- schiedlichen Gründen nicht antreten können oder wollen. Es folgt eine Zu- sammenfassung der Maßnahmen, die das Jugendstrafrecht zum Umgang mit drogenabhängigen Jugendstrafgefangenen bietet. Unter Punkt vier wer- den ausführlich Inhalte, Ziele und Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie gem. § 35 BtMG dargestellt. Die Ausführungen schließen mit einer kritischen Betrachtung der zuvor genann- ten Regelung. Kapitel fünf widmet sich dem aktuellen Forschungsstand zu den Bedingungen, die für die Art der Therapiebeendigung Relevanz aufwei- sen. An diese Ausführungen schließt unter Kapitel sechs die eigene Untersu- chung an. Das im diesem Kapitel dargestellte und beschriebene methodische Vorgehen bei der Umsetzung des Forschungsprojektes wurde unter Berück- sichtigung und Einbeziehung bereits bestehender Untersuchungen entwi- ckelt. Die Auswertungsmethode wird unter Kapitel sieben dargestellt und die daran anschließende Präsentation der Forschungsergebnisse in Kapitel acht nimmt gleichzeitig Bezug auf den bisherigen Forschungsstand und zeigt Übereinstimmungen, aber auch neue Erkenntnisse zum Thema auf. Die Ar- beit schließt in einem Resümee mit dem neunten und letzten Kapitel mit ei- ner Diskussion der Forschungsergebnisse und den daraus resultierenden Konsequenzen für die Praxis ab.
1. Zur Drogenproblematik im baden-württembergischen Jugendstrafvollzug
Die Strafverfolgungsstatistik 2013 zeigt, dass in Baden-Württemberg die Zahl der Verurteilungen aufgrund von Betäubungsmitteldelikten, gerade bei Ju- gendlichen und Heranwachsenden deutlich zugenommen hat. So ist bei Ju- gendlichen im Jahr 2013 ein Anstieg der Verurteilungen wegen Drogendelik- ten von 54,5 % und bei Heranwachsenden von 24,2 % im Vergleich zum Jahr 2012 zu verzeichnen (vgl. Statistisches Landesamt BW, 2014).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Verurteilte in Baden-Württemberg wegen Drogendelikten nach Personengruppen (vgl. Statistisches Landesamt BW, 2014)
Auch im Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregie- rung vom Mai 2012 kann sich der interessierte Leser ausführlich über die aktuelle Suchtpolitik, die Suchtprävention und das Konsumverhalten, insbe- sondere von Jugendlichen, informieren.1 Dass Drogen auch im Jugendstraf- vollzug eine Rolle spielen, lässt sich nicht von der Hand weisen und wird durch verschiedene Studien belegt.2 An Stelle soll explizit die Situation im baden-württembergischen Jugendstrafvollzug dargestellt werden.
In Baden-Württemberg befindet sich die zentrale Zugangsabteilung des Ju- gendstrafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Adelsheim.3 Das bedeu- tet, dass nahezu alle männlichen Jugendliche und Heranwachsende, die zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, zunächst in diese Zugangsabteilung aufgenommen wurden. Im Jahr 2013 befanden sich zum 31. März (Stichtag)4 in Baden-Württemberg insgesamt 548 Strafgefangene im Vollzug der Ju- gendstrafe (vgl. Statistisches Landesamt BW, 2013a) Die JVA Adelsheim verfügt über 412 Haftplätze, davon befinden sich 37 in der zentralen Zu- gangsabteilung. Abbildung 2 zeigt einen Überblick über die "Hauptdelikte" (vgl. Stelly/Thomas, 2013b, S. 13), aufgrund derer Jugendstrafen verhängt wurden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Jugendstrafgefangene in Baden-Württemberg nach Straftaten ("Hauptdelikt") Stichtagserhebung 31. März (vgl. Statistisches Landesamt BW, 2013b)
Wie Abbildung 2 zeigt, gibt es nur wenige Jugendstrafgefangene, bei denen Drogendelikte nach dem BtMG Hauptdelikte waren. Zudem ist ihr Anteil rück- läufig, d. h. der Trend zu mehr Verurteilungen wegen Drogendelikten (siehe Abb. 1) spiegelt sich so im Jugendstrafvollzug nicht wider. Das könnte be- deuten, dass zwar nur wenige Jugendliche wegen Drogen verurteilt werden, aber viele jugendliche Inhaftierte ein Drogenproblem haben, wie ein For- schungsprojekt von Stelly und Thomas zeigt. In eben diesem Forschungspro- jekt am Institut für Kriminologie in Tübingen, das 2009 begann, ging es da- rum, zum einen die soziale Lage von Jugendstrafgefangenen zu beleuchten, zum anderen darum, Unterschiede jugendlicher Strafgefangener bezüglich ihrer sozialen Lage im Vergleich zu einer repräsentativen Bevölkerungs- und Jugendstudie zu ermitteln. Desweiteren ging das Forschungsprojekt der Fra- ge nach, ob sich die Lebenslagen von Jugendstrafgefangenen in den letzten 20 Jahren verändert hat. Aus dem Beitrag von Stelly und Thomas (vgl. ebd., 2013a, S. 76 f), der die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes vorstellt, wird deutlich, dass sich bei über 50 % der Jugendstrafgefangenen bereits aus der Aktenlage Hinweise auf einen problematischen Konsum von illegalen Drogen ergeben. Der Vergleich von Jugendstrafgefangenen mit einer alters- entsprechenden Repräsentationspopulation zeigt auch, dass bei den Ju- gendstrafgefangenen der problematische Konsum illegaler Drogen (und auch alkoholischer Getränke) deutlich über dem der Vergleichspopulation liegt (vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2011, S. 45 ff). Der als riskant eingestufte Konsum illegaler Drogen hat im Zeitvergleich bei den Ju- gendstrafgefangenen zugenommen, wohingegen dieser Trend bei den nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Jugendlichen nicht festgestellt wer- den kann (vgl. Stelly/Thomas, 2013a,S. 77). Dem Strukturbericht des Ju- gendstrafvollzugs in Baden-Württemberg 2011/2012 ist zu entnehmen, dass 56 % der Jugendstrafgefangen den Konsum von Cannabis, 22 % von Kokain , 21 % von Amphetaminen, 10% von Ecstasy und 6% von Heroin einräum- ten. Mehr als jeder dritte (37 %) Jugendstrafgefangene stufte seinen Drogen- konsum als „problematisch“ ein. Ein Langzeitvergleich im Drogenbereich ergab hier einen Zuwachs von 48 % auf 58 % (vgl. Stelly/Thomas, 2013b, S. 36).
2. Drogenberatung und Therapievermittlung im baden- württembergischen Jugendstrafvollzug
Folgt man dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts mit dem Ziel, den Jugendstrafgefangenen auf ein drogenfreies Leben bzw. auf einen ve- rantwortungsbewussten Umgang mit Drogen vorzubereiten, so ist der Staat aufgrund seiner Fürsorgepflicht für die jugendlichen Inhaftierten in der Pflicht, den Vollzug entsprechend auszugestalten (vgl. Hosser, 2003, S. 61). Dass insgesamt 57% der Jugendstrafgefangenen angaben, bereits vor der Inhaf- tierung regelmäßig Alkohol konsumiert zu haben und 63% sogar den Kon- sum illegaler Drogen einräumten (vgl. Stelly/Thomas, 2013b, S. 36), zeigt eindrucksvoll, dass Drogenberatung und Suchtbehandlung eine wichtige Rol- le einnehmen müssen. Im baden-württembergischen Jugendstrafvollzug wird die Drogenberatung in Haft von externen Mitarbeitern des Badischen Lan- desverbandes für Prävention und Rehabilitation e. V. (bwlv) übernommen. Sowohl in der JVA Pforzheim als auch in der JVA Adelsheim haben entspre- chende Mitarbeiter des bwlv ihren festen Dienstsitz in der jeweiligen Anstalt.5 Die Drogenberatung der JVA Adelsheim erreichte 2011 fast 3/4 aller Zugän- ge im baden-württembergischen Strafvollzug bereits in der Zugangsabteilung (vgl. Stelly/Thomas, 2013b, S. 36). Die Aufgaben der externen Mitarbeiter der Drogenberatung sind in erster Linie die Unterstützung und Beratung dro- genabhängiger und drogengefährdeter junger Gefangener, die Stärkung und Aufrechterhaltung der Therapiemotivation, sowie die Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen. Dabei hatte die Drogenberatung der JVA Adelsheim im Jahr 2011 280 Betreuungsfälle, damit ist die Betreuungszahl im Vergleich zu den Vorjahren deutlich angestiegen.6 Das Angebot der externen Mitarbei- ter besteht dabei hauptsächlich aus Gesprächsgruppen, die in verschiedenen Unterkunftshäusern angeboten und über einen bestimmten Zeitraum hinweg mit einer festen Gruppe kontinuierlich durchgeführt werden (vgl. Stelly/Thomas, 2013b, S. 36). Die Vermittlung in eine externe Therapie nach § 35 BtMG lag im Jahr 2011 mit 32 jungen Gefangenen unter den Vermitt- lungszahlen der Vorjahre. Insgesamt ist seit 2008 ein Rückgang der Vermitt- lungen nach § 35 BtMG festzustellen (vgl. Stelly/Thomas, 2013b, S. 37).
Rehabilitationsanträge nach § 35 BtMG spielen gem. der Landesstelle für Suchtfragen (vgl. Landesstelle für Suchtfragen, 2012, S. 51) bei drogenab- hängigen Strafgefangenen die Hauptrolle bei den gestellten Kostenübernah- meanträgen. Die Daten zur externen Suchtberatung im Strafvollzug, die als Zusatzerhebung in die Suchtberichterstattung aufgenommen wurden, zeigen weiter, dass trotz erhöhter Zahl der Rehabilitationsanträge die Zahl der bewil- ligten und angetretenen Maßnahmen auf dem Niveau des Jahres 2007 ge- blieben ist (vgl. Landesstellt für Suchtfragen, 2012, S. 52). Über die Hinter- gründe, wie beispielsweise die immer knapper werdenden finanziellen Mittel im Gesundheitswesen oder den Anteil der vorzeitigen Therapiebeendigungen kann nur spekuliert werden und wird in der Suchtberichterstattung auch nicht näher diskutiert. Auch wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen immer wieder zu "Vermittlungshemmnissen" führen können (vgl. Landesstelle für Suchtfragen, 2012, S.51), kann von Seiten der Leistungsträger durchaus auch die Erfolgswahrscheinlichkeit einer beantragen Maßnahme für die jeweilige Entscheidung erhebliche Relevanz besitzen.
Daneben können die Ursachen für den Rückgang der Vermittlungszahlen auch im veränderten Konsumverhalten der Klienten liegen und nicht zuletzt auch an der Tatsache, dass die Zahlen derjenigen Jugendstrafgefangenen, die hauptsächlich wegen eines BtM-Delikts verurteilt wurden (vgl. Abb. 2, S. 5), rückläufig sind.
Exkurs: Drogentherapie innerhalb des Jugendstrafvollzugs
Die Außenstelle der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden- Württemberg in Crailsheim bietet männlichen Jugendstrafgefangenen die Möglichkeit, eine Suchttherapie innerhalb des Strafvollzugs zu ab- solvieren. Zielklientel sind Jugendstrafgefangene mit einer Suchtprob- lematik, die aufgrund unterschiedlichster Hindernisse nicht für eine ex- terne Rehabilitationsmaßnahme geeignet sind.7 Das therapeutische Behandlungskonzept orientiert sich am Ansatz der kognitiven Verhal- tenstherapie und wird in Gruppen- sowie Einzelgesprächen umge- setzt. Behandlungsschwerpunkte bilden neben der Arbeit an der Dro- genproblematik das Heranführen an Arbeit und soziale Pflichten, kör- perliches Aufbautraining, Nachreifung der Persönlichkeit und die Ent- lassungsvorbereitung. Einen wesentlichen Anteil umfasst auch die Öffnung nach außen in Form von Vollzugslockerungen, wie beispiels- weise erlebnispädagogische Maßnahmen, regelmäßig stattfindende Außentrainings in Begleitung von Bediensteten, Stadteinkauf, Wahr- nehmen von Terminen, etc. Daneben spielt auch die Milieutherapie ei- ne wichtige Rolle. Die planmäßige Behandlungsdauer umfasst 9 Mo- nate und ist in ein Stufenmodell mit zunehmenden Freiheiten und Pflichten eingebettet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die hö- her werdenden Anforderungen an die Jugendstrafgefangenen auch ih- rem jeweiligen Entwicklungsstand innerhalb der Therapiemaßnahme entsprechen. Die Verlegung in die Außenstelle Crailsheim erfolgt aus- schließlich auf eigenen Wunsch des Jugendstrafgefangenen. Insas- sen, die die Behandlung aus verschiedenen Gründen nicht abschlie- ßen, werden in den Regelvollzug zurück verlegt.8 Die Vermittlung von Jugendstrafgefangenen in eine Maßnahme nach § 35 BtMG wurde im Einzelfall hin und wieder praktiziert, das Programm war und ist aber aktuell nicht dafür ausgerichtet, insbesondere weil die Frage der Zu- ständigkeit der externen Drogenberatung, die eine solche Vermittlung übernimmt, nie geklärt werden konnte. Eine eigene externe Drogenbe- ratung steht nicht zur Verfügung und die Mitarbeiter, die in nahegele- genen Justizvollzugsanstalten als Mitarbeiter der externen Drogenbe- ratung tätig sind, fühlen sich nicht zuständig oder ihre Stellenbeschrei- bungen lassen eine Zuständigkeit nicht zu. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, Insassen, die eine Therapie nach § 35 BtMG an- streben, aber vor dem Antritt der Therapie noch einen Teil ihrer Haft- strafe verbüßen müssen, zur Vorbereitung in die Außenstelle Crails- heim zu verlegen.
3. Der justizielle Umgang mit jugendlichen drogenabhän- gigen Straftätern nach dem JGG
Es ist umstritten, wie genau Drogenkonsum und kriminelles Verhalten im Einzelfall zusammenhängen, die unterschiedlichen Erklärungsansätze wer- den dem Problem nicht gerecht und weisen entsprechende Erklärungs- schwächen auf.9 Im Strafverfahren soll nun entschieden werden, wie mit den Auffälligkeiten eines jungen Menschen umgegangen werden soll. Bei Dro- genkonsumenten steht aber nicht nur die Straftat an sich im Blickpunkt, son- dern ebenso der Drogenkonsum, da eben dieser eine zentrale Ursache für die Straffälligkeit darstellt. Das Jugendstrafrecht bietet einige Möglichkeiten der Sanktionierung drogenabhängiger Jugendlicher und Heranwachsender.10
Erziehungsmaßregeln werden "Aus Anlass der Tat" verhängt (§ 5 I JGG), und haben die Erziehung des Täters zum Ziel. Erziehungsmaßregeln sind Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, bei Drogenkonsumenten spielen sie meist dann eine Rolle, wenn nur geringe Mengen konsumiert wurden. Hier besteht die Möglichkeit flexibel auf den jeweiligen Täter einzugehen, z. B. durch die Weisung, an einem Drogenseminar teilzunehmen (§ 10 I S. 3 Nr. 6 JGG) (vgl. Nötzelmann, 2012, S. 186 f). Der Weisungskatalog des § 10 I JGG ist nicht abschließend, das heißt, der Jugendrichter kann auch andere Weisungen aussprechen wie beispielsweise des Verbot des Drogenkon- sums, die Abgabe von Drogenscreenings, das Aufsuchen einer Drogenbera- tungsstelle und ähnliches (vgl. Paul, 2005, S. 185 ff). Daneben bietet § 10 II JGG die Möglichkeit, den Täter anzuweisen, an einer Entziehungskur teilzu- nehmen. Dies wird insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn eine Drogengefährdung gegeben ist. In der Praxis spielt diese Weisung aber kaum eine Rolle (vgl. Nötzelmann, 2012, S. .187). Die zweite Form der Er- ziehungsmaßregel (§ 9 Nr. 2 JGG), ist nicht geeignet, um auf jugendliche Drogenkonsumenten angemessen einwirken zu können (vgl. Paul, 2005, S. 192 f). Ebenso wenig dürften sich Zuchtmittel (§ 13 I JGG) eignen, da sie keine therapeutischen Maßnahmen anbieten und eher als eine Art Denkzet- tel fungieren sollen. Unter welchen Voraussetzungen die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gem. § 21 JGG bei Drogenkonsumenten mög- lich ist, zeigen sowohl Nötzelmann als auch Paul recht ausführlich.11 Sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen, bietet das BtMG, neben dem § 35 BtMG, auch die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens. Allerdings spielt auch diese Regelung in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle.
4. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung zu Gunsten einer Rehabilitationsmaßnahme
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG wurde in den 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes eingeordnet und trat am 01.01.1982 in Kraft.12 Der Gesetzgeber erkannte, "da ß die Behandlung eines drogenab- hängigen Straftäters, seine Resozialisierung eines der wirksamsten Mittel der Drogenkriminalitätsprophylaxe ist." (Körner 2001, S. 1142). Mit dem Inkrafttreten des neuen BtMG ist eine Verbindung zwischen der staatlichen Institution Justiz und der nichtstaatlichen Therapie zustande gekommen (vgl. Kindermann et al., 1989, S. 142). Die Norm wird vielfach mit dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" beschrieben, ist aber tatsächlich eine durch strafrecht- liche Maßnahme veranlasste Therapie. Es kommt nämlich zu einer Verurtei- lung (z. B. Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe), die Vollstreckung kann aber auf Antrag des Verurteilten zu Gunsten einer Therapie zurückgestellt wer- den.13
4.1 Inhalt und Zielsetzung
Die Norm spiegelt die Ansicht des Gesetzgebers wieder, Drogensucht nicht überwiegend als kriminelles Problem zu verstehen, sondern vielmehr als ge- sellschaftliches und pathologisches Problem zu begreifen (vgl. Körner, 2001, S. 1142). Letztendlich steht also die Erkenntnis, dass Strafe kaum geeignet ist, Abhängigen wirksam zu helfen und dass eine Behandlung der Suchter- krankung unter den Bedingungen des Strafvollzugs kaum erfolgsverspre- chend durchgeführt werden kann. Haftstrafe und Therapie sollen demnach mit dieser Regelung in ein sinnvolles Verhältnis zueinander gebracht werden (vgl. Paul, 2005, S. 266). Kritik wird hingegen an der These geübt, dass eine Therapiemotivation über den Druck der drohenden Inhaftierung bzw. der be- reits begonnen Inhaftierung besonders erfolgsversprechend sei. In der Litera- tur wird aber überwiegend davon ausgegangen, dass justizieller Druck nur als Teil einer Behandlungsmotivation gesehen werden kann und eine Ent- scheidung für einen Behandlungsbeginn selten monokausal zu erklären ist. Weitere Faktoren, die den Antritt und das erfolgreiche Durchstehen einer Drogentherapie beeinflussen können, sind sozialer Druck und eigene Beweggründe (vgl. Kindermann et al., 1989, S. 142 ff).
Ziele der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG sind nach Körner (vgl. Körner, 2001, S. 1143):
- die Zahl der drogenabhängig Verurteilten, die in Therapie gebracht werden können, zu erhöhen;
- sowohl die Haltedauer in der Therapieeinrichtung als auch die Thera- pieerfolge auszudehnen;
- den Gesundheitszustand der Betroffenen zu stabilisieren;
- die Therapieergebnisse durch Nachsorge und Therapieanrechnung abzusichern;
- eine dauerhafte soziale und berufliche Wiedereingliederung zu errei- chen.
4.2 Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG
4.2.1 Das Vorliegen einer Straftat
Die Entscheidung einer Zurückstellung bei Freiheitsstrafen trifft nicht das Ge- richt, sondern die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Verurteilten. Der Zuständigkeit des Gericht obliegt hingegen die Entscheidung über die Aus- setzung der Reststrafe zur Bewährung (vgl. Kurze, 1994, S. 48). Bei Anträ- gen von Verurteilten nach Jugendstrafrecht entscheidet hingegen der Ju- gendrichter als Vollstreckungsleiter (vgl. Körner, 2001, S. 1199). Die Vor- schrift gilt also analog für Jugendliche sowie für Heranwachsende, die zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden (§ 38 I 1BtMG). Nur ein Straftäter kann nach § 35 BtMG in eine Rehabilitationseinrichtung überführt werden, bei Ordnungswidrigkeiten hingegen findet der Paragraph keine Anwendung. Auch bei der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen kommt eine Zurückstel- lung nach § 35 BtMG nicht in Betracht (vgl. Körner, 2001, S. 1164). Aller- dings muss es sich bei der begangenen Straftat nicht um eine Straftat nach dem BtMG handeln, wohl aber um Straftaten, die aufgrund der Drogenabhängigkeit begangen worden sind.14
4.2.2 Die Rechtskraft des Strafurteils
Als weitere Voraussetzung ist die Rechtskraft des Urteils zu nennen, das heißt, dass der Antragssteller nach deutschem Recht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sein muss. In der Regel bedeutet das, dass der Verurteilte das Urteil akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet, während die Vollsteckungsbehörde auf die Strafvollstreckung verzichtet (vgl. Körner, 2001, S. 1151 ff). Daneben ist zu beachten, dass der Umfang der zu vollstre- ckenden Jugendstrafe, bzw. eines evtl. Strafrestes, zwei Jahre nicht über- steigt (vgl. Körner, 2001, S. 1164 ff).
4.2.3 Die Betäubungsmittelabhängigkeit
Wie zuvor erwähnt, muss es sich bei der Straftat, deren Vollstreckung zu- rückgestellt werden soll, um eine Straftat handeln, die aufgrund der BtM- Abhängigkeit begangen wurde. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne des § 35 BtMG meint einen Zustand psychischer oder physischer Abhängig- keit von Substanzen15, die auf das zentrale Nervensystem wirken, der durch ständige wiederholende oder periodische Einnahme gekennzeichnet ist und dessen Merkmale, je nach Art der Substanz, variieren (vgl. Körner, 2001, S. 1153 ff). Darüber hinaus muss die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nur zum Zeitpunkt der Straftat bereits vorgelegen haben, sondern muss auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und zum Zeitpunkt des Zurückstel- lungsantrages weiterhin bestehen (vgl. Laubenthal/Nestler, 2010, S. 101). Die Betäubungsmittelabhängigkeit muss feststehen und ergibt sich in der Regel aus den Erkenntnissen, die während des Strafverfahrens über den Angeklagten gewonnen und in die schriftliche Begründung des Urteils aufge- nommen werden (vgl. § 35 I 1 BtMG).16
4.2.4 Die Kausalität
Des weiteren erfordert die Anwendung des § 35 BtMG einen kausalen Zu- sammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der begange- nen Straftat. Ob für die Zurückstellung auch eine Mitursächlichkeit ausreicht, ist strittig. Allerdings vertritt die herrschende Meinung die strenge Auslegung des Kausalzusammenhangs zwischen Straftat und Betäubungsmittelabhän- gigkeit im Sinne des "conditio sine qua non" Grundsatzes. Demnach ist der Kausalzusammenhang nur dann gegeben, wenn die Ursache der Straftat (hier die Betäubungsmittelabhängigkeit) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele (vgl. Körner, 2001, S. 1156 f). In der juristischen Literatur sind auch entgegenstehende Meinungen zu finden, die den Anwendungsbereich des § 35 BtMG durch eine solch enge Auslegung sachwidrig eingeschränkt sehen (vgl. Körner, 2001, S. 1157).
4.2.5 Die Bereitschaft zur Therapie
Eine weitere Bedingung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist die Bereitschaft des Verurteilten17, eine Therapie zu den vereinbarten Bedingungen aufzunehmen (diese ergibt sich i. d. R. aus dem Antrag des Verurteilten auf Zurückstellung der Strafvollstreckung). Befindet er sich bereits während der Hauptverhandlung in einer "der Rehabilitation dienenden Behandlung"18, so ist die Bereitschaft, sich einer derartigen Behandlung zu unterziehen, als gegeben zu betrachten.
4.2.6 Therapieplatzzusage und Zusage eines Kostenträgers
Weitere Erfordernisse sind die Therapieplatzzusage sowie die Kostenüber- nahmeerklärung eines Kostenträgers. Bei der Zusage eines Therapieplatzes muss ein entsprechender Aufnahmetermin in der Einrichtung vorliegen. Die Drogenabhängigkeit ist als chronische Erkrankung anerkannt, weshalb Ren- ten- und Sozialversicherungsträger und gegebenenfalls Träger der Sozialhil- fe die Behandlungskosten zu tragen haben. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung regelt § 11 II i. V. m. § 40 SGB V. Zuständig kann aber auch der Rentenversicherungsträger gemäß § 9 ff. SGB VI sein. Besteht weder ein Anspruch gegen einen Krankenversicherungs-, noch gegen einen Rentenversicherungsträger, verbleibt die Zuständigkeit für die Kostenübernahme beim zuständigen Sozialhilfeträger nach dem SGB XII (vgl. Zurhold et al., 2013, S. 33).
4.3 Mögliche Probleme bei der Anwendung des § 35 BtMG
Die Kooperation zwischen Justiz, Suchthilfe und Kostenträger ist die Voraus- setzung für die praktische Umsetzung des § 35 BtMG. Durch die unter- schiedlichen Einstellungen und Sichtweisen der am Prozess beteiligten Ak- teure und aufgrund der Wandelbarkeit von Begrifflichkeiten entstehen immer wieder Spannungsfelder. Insbesondere zu Fragestellungen der Definition des Stichwortes "Drogenproblematik", aber auch, ob Therapie unter Zwang einen Widerspruch in sich darstellt oder wann von einem Behandlungserfolg ge- sprochen werden kann (vgl. Kreuzer, 1989, S. 1505). Diese Spannungsfelder und die zuvor genannten Voraussetzungen stellen für viele drogenabhängige Strafgefangene eine enorme Hürden dar, die es zu überwinden gilt. Dabei ist es eher die Ausnahme, dass das Ziel (Aufnahme einer Behandlung) prob- lemlos und ohne Hindernisse erreicht wird (vgl. Kraatz-Macek, 2011, S 32). Zunächst ist der Nachweis der Betäubungsmittelabhängigkeit und des Kau- salzusammenhangs zwischen Straftat und Abhängigkeit für eine Zurückstel- lung der Strafvollstreckung notwendig. Problematisch wird dieser Nachweis dann, wenn Drogenabhängige, z. B. aus Scham oder aus Angst versuchen, ihre Drogenabhängigkeit solange wie möglich vor der Umwelt zu verbergen. Wird durch das Schweigen der Angeklagten der Nachweis in der Hauptver- handlung verhindert, so wird es schwierig, den Nachweis durch eine andere Art zu erbringen. Der Antragsteller muss dann nämlich selbst aktiv werden.19 Kraatz-Macek weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das Prüfverfahren oft streng nach Aktenlage erfolge und vermehrt der fehlende Kausalzusammenhang bei der Ablehnung der Anträge auf Zurück- stellung genannt werde.20 Ein weiterer Kritikpunkt, der immer wieder auf- taucht, ist die lange Bearbeitungszeit der Zurückstellungsanträge. Ursächlich ist dabei oft die Unvollständigkeit der benötigten Unterlagen oder das Fehlen der förmlichen Voraussetzungen (vgl. Egg, 1992, S. 55 ff). Gerade die Kos- tenträger scheuen immer öfter davor zurück, die Kostenübernahme einer Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen (vgl. Kraatz-Macek, 2011, S. 33). Dabei ist zu beachten, dass sich eine Verlängerung der Haftdauer ungünstig auf die Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Jugendstrafgefangenen aus- wirken kann. Negative Hafterfahrungen, die Verfügbarkeit von Drogen, oder auch bestehende Subkulturen erschweren sicher die Arbeit der externen Drogenberatung, Motivation zu fördern und Veränderungsprozesse zu initia- lisieren (vgl. Paul, 2005, S. 273 f).
5. Forschungsstand zu den relevanten Bedingungen einer erfolgreichen Therapiebeendigung
Mit Hilfe der Regelungen des § 35 BtMG soll der Zugang zu einer Behand- lung und somit auch die soziale Integration der Betroffenen gefördert werden. Dem drogenabhängigen Straftäter soll, durch eine Kombination von Behand- lung und Repression, ermöglicht werden, sich mit dem Problem der Drogen- abhängigkeit zu beschäftigen und eine entsprechende Behandlung anzutre- ten. Im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG wird immer wieder diskutiert, dass die durch den justiziellen Druck aufgebaute extrinsische Therapiemotivation schon deshalb zu einem Ab- bruch der Therapie führe, weil die Therapie alleine zum Zwecke der Haftver- meidung aufgenommen worden sei (vgl. Kraatz-Macek, 2011, S. 33). Thera- pie setze aber vor allem die Freiwilligkeit des Betroffenen voraus. Daher, so wird vielfach argumentiert, werde sich der Betroffene so gut wie möglich an- passen, sich aber nicht wirklich auf eine Behandlung einlassen (vgl. Paul, 2005, S. 225). Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass zum einen die Therapiemotivation von der Veränderungsbereitschaft zu unterscheiden ist und zum anderen, dass weder die Therapiemotivation noch die Verände- rungsbereitschaft statische Persönlichkeitsmerkmale sind, sondern viel mehr dynamische Variablen darstellen (vgl. Kraatz-Macek, 2011, S. 33). Beides, sowohl die Therapiemotivation, also die Bereitschaft, an einer Behandlungsmaßnahme teilzunehmen , als auch die Veränderungsbereitschaft, die sogenannte Entwicklungsmotivation, also die Bereitschaft sich ändern zu wollen, sind für eine erfolgreiche Therapie wichtige Voraussetzungen. Dahle stellt in seinem Strukturmodell die motivationale Ausgangslage im Strafvollzug sehr differenziert dar. Abbildung 3 zeigt in Anlehnung an Dahle (vgl. ebd., 1995, S. 71) Faktoren der Therapiemotivation in Haft.
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Abb. 3: Faktoren der Therapiemotivation von Straftätern in Haft (Bosold, 2008, S. 149)
Das "haftspezifische Modell der Therapiemotivation" (Bosold, 2008, S. 149) nach Dahle bezieht sich auf Insassen, die in Haft an einer Behandlungsmaß- nahme teilnehmen, spielt also im Kontext der Drogentherapie innerhalb des Jugendstrafvollzuges eine Rolle, wie beispielsweise in der Sozialtherapeuti- sche Anstalt Baden-Württemberg, Außenstelle Crailsheim. Allerdings können u. a. auch Faktoren wie Hafterleichterung, Therapiebewertung oder Therapieverfügbarkeit neben der Therapiemotivation ebenso im Zusammenhang mit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG Einfluss auf die Art der Therapiebeendigung nehmen.
Im Zusammenhang mit der Strafzurückstellung gem. § 35 BtMG setzt man sich in der Literatur immer wieder mit der Motivation der Probanden ausei- nander. Einen signifikanten Unterschied bei den Therapieabbrüchen oder den regulären Abschlüssen einer Therapie zwischen den 35er Klienten und den anderen Klienten konnte nicht festgestellt werden, ganz im Gegenteil: Patienten mit einer gerichtlichen Auflage schlossen die Therapie sogar häufi- ger regulär ab als Patienten ohne eine Auflage.21 Zu der Thematik der The- rapiebeendigung vermuten Vollmer und Ellgring in ihrer Studie (vgl. ebd., 1988), dass die Kombination aus Einrichtungs-, Therapeuten- und Patientenvariablen einen Einfluss auf die Art der Therapiebeendigung hat.
Die Strafjustiz ist beim Umgang mit drogenabhängigen Straftätern auf die Kooperation mit den anderen beteiligten Akteuren angewiesen. Dabei hängt der Erfolg maßgeblich von dieser Zusammenarbeit ab, nur gemeinsam kön- nen Justiz, Kostenträger und Suchthilfe gezielt Perspektiven für die betroffe- nen Inhaftierten schaffen. Dennoch wird immer wieder diskutiert, dass justizieller Druck Therapiemotivation nicht ersetzen kann. So kann man viel- mehr davon ausgehen, dass justizieller Druck die Therapiemotivation nicht ersetzen soll, sondern als Initialzündung dienen kann, eine solche Maßnah- me überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. Kraatz-Macek, 2011, S. 33). Nach Kindermann et al. (vgl. ebd., 1989, S. 164) lassen sich drei grundsätzliche Typen in Bezug auf die Therapiemotivation unterscheiden. Grundlage dieser Typen sind die jeweiligen Entscheidungsgründe, die zu einer Aufnahme der Behandlung führen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Entscheidungsgründe für den Behandlungsbeginn (vgl. Kindermann et al., 1989, S. 146)
Der justizielle Druck kann also durchaus ein Anlass sein, sich auf eine The- rapie einzulassen. Kindermann et al. belegen zudem in dem Forschungspro- jekt "Amsel", dass viele stationäre Behandlungen auch ohne unmittelbaren justiziellen Druck aufgenommen werden (vgl. Kindermann et al.,1989, S. 142). Inhalte von Studien in diesem Bereich beschäftigen sich häufig genau mit dieser Problematik der "quasi Zwangstherapie". Neben den zuvor ge- nannten Ergebnissen gibt es auch Untersuchungen, die einen negativen Zu- sammenhang feststellen (vgl. Sickinger, 1994). Gerade bei Probanden mit hauptsächlich extrinsischer Motivation kommt der Vorbereitung auf die Re- habilitationsmaßnahme eine besondere Rolle zu, weil hier Therapiemotivati- on und Veränderungsbereitschaft geweckt werden kann. Die Therapievorbe- reitung umfasst zwei Aspekte. Zum einen geht es darum, an der bereits er- wähnte Veränderungsbereitschaft zu arbeiten, die Fähigkeit zur Selbstexplo- ration und Auseinandersetzungsfähigkeit zu stärken, zum anderen darum, den Klienten auf das vorzubereiten, was in der Therapieeinrichtung auf ihn zukommt (vgl. Kraatz-Macek, 2011, S. 33). Dabei geht es nicht nur um das Wissen über Tagesabläufe und organisatorische Strukturen der Therapieeinrichtung, sondern auch um die inhaltliche Vorbereitung auf das dort vorhandene Behandlungsangebot.22
Daneben existieren Querschnittstudien23 und Meta- Analysen,24 die unter- schiedliche Behandlungssettings und deren Einfluss auf die Rehabilitation der Patienten untersuchten. Dabei zeigte sich, dass eine kurze Behand- lungszeit eher dazu führt, in alte Konsumgewohnheiten und kriminelle Ver- haltensweisen zurück zu fallen und dass das Risiko dagegen mit zunehmen- der Therapiedauer sinkt. Die Tatsache, dass der Zusammenhang zwischen der Länge der stationären Behandlung und der anschließenden Länge der Drogenfreiheit nach Kindermann et al. hochsignifikant ist, verdeutlicht zudem die Importanz einer regulär abgeschlossenen Therapie und spiegelt zudem eines der Ziele, die nach Körner mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG angestrebt werden (vgl. S. 12), wider. Selbst dann, wenn Klienten wieder rückfällig werden, entstehen durch die Therapie drogenfreie Phasen und Phasen ohne Kriminalität, die evtl. bei der weiteren Behandlung relevant werden können. Schon vor diesem Hintergrund ist es relevant, die Gründe und Bedingungen, die eine reguläre Therapiebeendigung beeinflus- sen können, zu erforschen.
Die Arbeit von Kuder (vgl. ebd., 2003), die im Rahmen des Projektes "Ver- gleichende klinische Erforschung der ambulanten und der stationären Kurz-, Mittel,- und Langzeittherapie bei Drogenabhängigen" des Bundesministeri- ums für Bildung und Forschung, erstellt wurde, untersucht Faktoren, die für einen Therapieerfolg und insbesondere für eine vorzeitige Therapiebeendi- gung von Klienten Relevanz aufweisen. Dabei stellt Kuder die Hypothese auf, dass das Klientenmerkmal "Ausmaß der negative Affektivität" einen Zu- sammenhang mit einer vorzeitigen Therapiebeendigung aufweist (vgl. Kuder, 2003, S. 5 f). Seine Arbeit beschäftigte sich aber nicht explizit mit Klienten, die gem. § 35 BMG in eine Rehabilitationsmaßnahme aufgenommen wurden. Außerdem unterscheidet Kuder bei der Art der Therapiebeendigung drei Gruppen, nämlich Frühabbrecher, Spätabbrecher und reguläre Beender (vgl. Kuder, 2003, S. 55-60).
Der Blick auf den aktuellen Stand der Forschung zeigt, dass im Bereich der drogenabhängigen Straftäter und den Bedingungen, die für eine erfolgreiche Rehabilitationsbehandlung notwendig sind, so gut wie keine neuen Studien oder Forschungsprojekte vorliegen. Offensichtlich galt diesem Thema insbe- sondere Ende der 1980er Jahre und Anfang bis Mitte der 1990er Jahre er- höhte Aufmerksamkeit. Neuere Veröffentlichungen in diesem Bereich befas- sen sich hingegen stärker mit der rechtlichen Seite der Strafzurückstellung gem. § 35 BtMG und gehen kaum auf die Gründe für die Art der Therapiebe- endigung ein. Außerdem dominieren quantitative Methoden das Forschungs- feld, die kaum Aufschluss über das komplexe Bedingungsgefüge, das zu ei- ner vorzeitigen Therapiebeendigung führt, geben können.
6. Eigene Untersuchung
6.1 Forschungsfrage
Eine Therapie stellt gerade für Jugendliche eine erhebliche Belastungsprobe dar, da sie sich ohnehin schon in einer schwierigen Lebensphase befinden. Therapie ist im Vergleich zum Gefängnis auch sicher nicht immer die einfa- chere Alternative. In Haft muss sich der Jugendliche nicht noch zusätzlich mit der eigenen Entwicklung, seiner eigenen Persönlichkeit, mit der Abhängig- keit, der Funktion des Drogenkonsums oder einer Alltagsplanung ohne Dro- genkonsum auseinander setzen (vgl. Kindermann et al., 1989, S. 145). Die hier durchgeführte Studie beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedingun- gen für eine reguläre Therapiebeendigung gegeben sein sollten. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie und den damit verbundenen positi- ven Erfahrungen kann die Chance auf ein selbstbestimmtes Leben verbes- sert werden. Im Rahmen dieser Studie sollen die personellen Faktoren, ins- besondere die Therapiemotivation der Klienten, sowie die institutionellen Faktoren herausgearbeitet werden, um so Bedingungen für eine reguläre Therapiebeendigung benennen zu können. Es wird explizit auf Entschei- dungsgründe für eine Therapieteilnahme, wie von Kindermann et al. darge- stellt (vgl. S. 19) eingegangen und die Motivlage der befragten Jugendlichen beleuchtet. Daneben wird aber auch auf die Therapievorbereitung, das Ver- hältnis der interviewten Jugendlichen zu Mitpatienten und Therapeuten, so- wie der Therapieverlauf berücksichtig. Dadurch sollen, wie von Vollmer und Ellgring vermutet, die Zusammenhänge der unterschiedlichen Bedingungen, die die Art der Therapiebeendigung beeinflussen können, dargestellt werden. Dabei wird die subjektive Sicht der Klienten in den Fokus gestellt. Die for- schungsleitende Frage lautet: Welche Bedingungen (personelle und instituti- onelle Faktoren) begünstigen einen regulären Therapieabschluss? Dabei werden unterschiedliche Bereiche relevant. Zum einen geht es um die "Dro- gengeschichte" der Klienten, weiter spielen soziale Beziehungen eine wichti- ge Rolle, daneben nehmen die Drogenberatung, die Justizvollzugsanstalt sowie die Therapieeinrichtung eine bedeutende Rolle ein. In allen Bereichen soll die subjektive Sicht der Klienten dargestellt werden, um dazu beizutra- gen, evtl. zukünftig das Prinzip "Therapie statt Strafe" praxisgerechter um- setzen zu können, die Vermittlungsarbeit von Haft in Therapie zu optimieren, evtl. Schwachstellen aufzudecken und die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure zu verbessern.
6.2 Zugang zur Zielgruppe und Datenschutz
Für die hier durchgeführte Studie wurden sechs Insassen, die eine Therapie nach § 35 BtMG angetreten haben und sich nun erneut in Haft befinden, be- fragt. Davon befanden sich vier Insassen in der JVA Adelsheim und zwei In- sassen in der JVA Pforzheim. Drei der befragten Insassen mussten die Maß- nahme vorzeitig beenden, die anderen drei schlossen die Therapie nach § 35 BtMG regulär - also erfolgreich - ab. In dem Forschungsprojekt ging es nicht darum, die Drogenfreiheit der Klienten nach einer Rehabilitationsmaßnahme zu überprüfen, sondern ausschließlich darum, Bedingungen herauszuarbei- ten, die einen erfolgreichen Therapieabschluss begünstigen können. Der Zu- gang zu den potentiellen Interviewpartnern erfolgte durch den Kriminologi- schen Dienst und über Mitarbeiter der Zugangsabteilung sowie über den So- zialdienst der JVA Adelsheim. Entgegen der ursprünglichen Planung, alle Interviewpartner aus der JVA Adelsheim zu rekrutieren, wurden zwei Befra- gungen in der JVA Pforzheim durchgeführt. Dies lag daran, dass zum Zeit- punkt der geplanten Datenerhebung keine ausreichende Anzahl in Frage kommender Insassen in der JVA Adelsheim inhaftiert waren. Der Kontakt zu der JVA Pforzheim wurde zunächst durch die Forscherin selbst über den dor- tigen Sozialdienst und später ergänzend, durch den Kriminologischen Dienst auf Anstaltsleiterebene hergestellt. Eine entsprechende Forschungsgeneh- migung für die JVA Adelsheim wurde von der Forscherin bereits im Juli 2014 eingeholt, die Genehmigung für Pforzheim konnte daher auf dem "kleinen Dienstweg" eingeholt werden. Die in Frage kommenden Kandidaten wurden, nachdem die Forscherin nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung einige Informationen eingeholt hatte, persönlich aufgesucht und auf eine Teilnahme an dem Forschungsprojekt angesprochen. Bei diesem ersten Ge- spräch wurden die Insassen mit den Rahmenbedingungen der Teilnahme vertraut gemacht, das Datenschutzkonzept wurde erörtert und die Insassen hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Für eine verbindliche Teilnahme an der Studie wurde eine "Aufwandsentschädigung" in Form von Nahrungs- und Genussmitteln, Briefmarken u. ä. im Wert von ca. sieben Euro pro Befragtem bereitgestellt, die von der Forscherin finanziert wurde. Mögliche Interview- termine wurden bereits vor den Gesprächen mit den Insassen in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilung und dem Kriminologischen Dienst in Betracht gezogen, so dass am Ende dieses ersten Insassengespräches der Interview- temin festgelegt werden konnte. Außerdem wurde auch schon im Vorfeld geklärt, an welchem Ort die Interviews stattfinden können, um möglichst viele Störquellen ausschließen zu können. Die Auswahl der Interviewpartner wur- de im September 2014 getroffen, die sechs Interviews fanden alle im Oktober 2014 statt.
6.3 Forschungsdesign
Als wissenschaftliche Untersuchungsmethode eignete sich aufgrund des ge- ringen Kenntnisstandes zum Forschungsgegenstand eine qualitative Erhe- bungsmethode. Qualitative Verfahren erweisen sich besonders dann als an- gemessen, wenn es, wie bei der hier zugrundeliegenden Forschungsfrage, um das Erleben und Handeln von Menschen geht. Als theoretische Grundla- ge für die qualitative Forschung steht der Symbolische Interaktionismus, der u. a. mit den Namen Georg Herbert Mead und Herbert Blumer zu verknüpfen ist (vgl. Reinders, 2012, S. 22 f). Das Forschungsziel besteht darin, die Per- spektiven des Individuums hinsichtlich seiner Wahrnehmung der sozialen Wirklichkeit herauszufinden. Folgt man dem Realitätsverständnis des Sym- bolischen Interaktionismus, lassen sich die folgenden drei wesentlichen Grundprinzipien qualitativer Forschung ableiten (vgl. Reinders, 2012, S. 32 ff):
- Offenheit: Das Annähern an den Forschungsgegenstand ohne das vorherige Festlegen von Hypothesen oder Formulieren von Theorien. Qualitative Forschung hat einen explorativen Charakter, es werden Fragen formuliert und sich so dem Forschungsgegenstand angenä- hert. Das Prinzip der Offenheit gilt für den gesamten Verlauf einer Untersuchung, gewonnene Informationen sollen dazu genutzt werden, Fragestellungen zu modifizieren und/oder zu präzisieren.
- Prozesshaftigkeit: Soziale Realität ist keine Momentaufnahme. Der dynamische Prozess der sozialen Konstruktion von Wirklichkeit ist zu beachten, was dazu führt, dass der Prozess nicht linear verläuft, son- dern dass immer wieder Fragen formuliert, Informationen gesammelt und Fragen reformuliert werden, so dass fortlaufend Konstruktionen der sozialen Realität durch die Beteiligten nachgezeichnet werden.
- Kommunikation: Im Alltag dient das Gespräch zur Aushandlung von Bedeutungen, was demnach auch in der Forschung genutzt werden soll. Die Kommunikation muss den Regeln folgen, die der Interviewte kennt und die er auch nachvollziehen kann. Darüber hinaus müssen auch die Inhalte der Kommunikation für den Interviewten verständlich sein. Dies drei Kernelemente der Kommunikation (Form, Regeln, In- halte) gilt es zu beachten, nur so kann die subjektive Sicht der Befrag- ten beachtet werden.
[...]
1 Ausführlich hierzu: Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung (2012).
2 Ausführlich hierzu: Hosser (2003); auch Nötzelmann (2012); auch Wirth (2002).
3 Neben der JVA Adelsheim stehen in Baden-Württemberg noch die JVA Pforzheim (110 Haftplätze), sowie zusätzlich die Außenstelle der JVA Adelsheim in Mosbach (Freigang) mit 15 und das Freigängerheim der JVA Pforzheim mit 5 Plätzen zur Verfügung. Zudem existieren noch ca. 30 Haftplätze für den Jugendstrafvollzug in freien Formen (nach § 91 III JGG) in Creglingen und Leonberg, sowie die Außenstelle der S. T. A. Baden- Württemberg in Crailsheim mit 24 Plätzen für die Drogentherapie Jugendstrafgefangener.
4 Zu den methodischen Besonderheiten der Stichtagserhebung vgl. Stelly/Thomas (2013b), S.13 f.
5 In der JVA Pforzheim haben hier zwei externe Mitarbeiter gemeinsam eine Stelle inne, in der JVA Adelsheim teilen sich drei externe Mitarbeiter eineinhalb Stellen.
6 2010: 189 Betreuungsfälle; 2009: 200 Betreuungsfälle.
7 Darunter fallen neben rechtlichen Hindernissen auch persönliche Hindernisse, wie bei- spielsweise mangelndes Durchhaltevermögen, fehlendes Interesse an einer externen Therapie, u. ä..
8 Die jeweilige Stammanstalt wird bereits in der Zugangskonferenz während der Zugangs- zeit in der JVA Adelsheim festgelegt. Der Insasse wird dann entsprechend der Einwei- sungsverfügung entweder in die JVA Adelsheim oder in die JVA Pforzheim in den Regel- vollzug zurückverlegt.
9 Zur Vertiefung: Paul (2005), S 56 f.
10 Diese werden im Folgenden aber nicht abschließend aufgeführt, es sollen nur einige Bei- spielhaft genannt werden. Zur Vertiefung eignet sich Paul (2005), S. 177-220.
11 Vgl. Nötzelmann (2012), S. 187, sowie Paul (2005), S. 206 ff.
12 Daneben gibt es weitere Maßnahmen, die den Schwerpunkt der strafrechtlichen Interven- tion auf die Einleitung einer Behandlung richten, wie z. B. die Weisungen nach § 10 II JGG (Entziehungskur) oder die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden kann. Zum Verhältnis der Therapievorschriften untereinander: siehe Paul (2005), S 270 f.
13 Daneben verwirklicht der § 37 BtMG den Grundsatz "Therapie statt Strafe" im eigentlichen Sinne. Ausführlich hierzu siehe: Paul (2005), S. 272 f.
14 Wie z. B. drogenbedingte Verkehrsdelikte, Sachbeschädigungen, Waffendelikte, Körper- verletzungen u. a., aber auch Formen direkter Beschaffungskriminalität (bsp. Diebstahl von legalen oder illegalen BtM oder AM) und direkter Beschaffungskriminalität (bsp. Re- zeptfälschung, Hehlerei, u. a. ) zur Finanzierung von BtM-Erwerb.
15 Alkohol und Medikamente gehören jedoch nicht zu den Stoffen, auf die das BtMG Anwen- dung findet. Polytoxikomanie ist hingegen erfasst. Ausführlich dazu: Körner (2001), S. 1154 ff.
16 Ist dies nicht der Fall, so muss der Nachweis anderweitig erbracht werden. Ausführlich hierzu: Körner (2001), S. 1160 ff.
17 Bei Jugendlichen ist daneben auch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten nötig (§ 38 I 3 BtMG).
18 Körner (2001), S. 1171. Ausführlich zum Begriff "der Rehabilitation dienenden Behand- lung" ebd.; sowie Zurhold, et al. (2013), S. 32 f.
19 Ausführlich hierzu Körner (2001), S. 1160 ff.
20 Vgl. Kraatz-Macek (2011), S. 32; Vgl. auch Fachverband der Drogen- und Suchthilfe e. V. (2011), S 6.
21 Vgl. Vollmer/Ellgring (1988), S.277; auch Kraatz-Macek (2011), S 33.
22 Es existieren unterschiedliche Behandlungsansätze, nach denen gearbeitet werden kann. So gibt es beispielsweise Einrichtungen, in denen verhaltenstherapeutisch gearbeitet wird, andere gehen nach dem Prinzip der humanistischen Psychologie in Kombination mit verhaltenstherapeutischen Interventionen vor. Manche Einrichtungen legen ihren Schwer- punkt auf die Einzeltherapie sowie in problemzentrierten Gruppen, in anderen Einrichtun- gen wiederum steht die Gruppentherapie im Mittelpunkt und es werden vielfach konfronta- tive Methoden angewandt.
23 Vgl. Küfner/Feuerlein (1998); auch: Herbst (1992); auch: Egg (1992); auch: Kunz/Overbeck-Larisch/Kampe (1992).
24 Vgl. Süß (1995); auch: Sonntag/Künzel (2000).
- Arbeit zitieren
- Daniela Diemer (Autor:in), 2015, "Therapie statt Strafe" bei drogenabhängigen Jugendstrafgefangenen. Bedingungen für eine reguläre Therapiebeendigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305292
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