Im Rahmen der Steuersenkungsreform im Jahre 2001 traten nicht nur für Privatpersonen wesentliche Änderungen in Kraft, vielmehr wurden auch für Unternehmen und insbesondere für Kapitalgesellschaften, sehr viel Neues geschaffen. Durch die Neuerungen sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft verbessert werden und daneben die Besteuerung einfacher, transparenter und europatauglich gemacht werden. Die wesentlichen Änderungen im Körperschaftsteuerrecht waren die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf einheitliche 25%, die Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren, sowie die Überarbeitung des § 8b KStG. Somit sind nun Dividendeneinnahmen der Kapitalgesellschaften und Einnahmen bei Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei. Bisher galt die Regelung der Steuerbefreiung nur für Beteiligungen an ausländische Tochterkapitalgesellschaften. 1 Nachfolgende Ausarbeitung gibt einen Überblick über die derzeitige Gesetzesgrundlage zur Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht. Eine Untersuchung, ob eine ausländische Gesellschaft als eine inländische Kapitalgesellschaft zu behandeln ist (sog. Typenvergleich) unterbleibt in dieser Ausarbeitung. 2 Es wird unterstellt, dass ausländische Kapitalgesellschaften als Körperschaften nach dem KStG angesehen werden. Es werden insbesondere die Vorschriften der § 8b Abs. 1 bis 5 vertiefend erläutert, während § 8b Abs. 6 und 7 KStG nur zur Vollständigkeit dieser Ausarbeitung ergänzt und dargestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Besteuerung von in- & ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht
1 Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG
1.1 Grundsatz der Steuerbefreiung
1.2 Inländische Beteiligungserträge
1.3 Ausländische Beteiligungserträge
2 Veräußerungsgewinnfreistellung gem. § 8b Abs. 2 KStG
2.1 Grundsatz der Steuerbefreiung
2.2 Ausnahmen der Steuerbefreiung
2.2.1 Vorausgegangene steuerwirksame Teilwertabschreibung
2.2.2 Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
2.2.2.1 Sachliche und persönliche Sperre
2.2.2.2 Rückausnahmen
2.2.2.2.1 7-Jahresfrist (§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG)
2.2.2.2.2 Rückausnahme nach § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG
2.2.2.2.3 Ausnahme von der Rückausnahme (Steuerpflicht)
2.3 Aufwendungen bei der Veräußerung
2.3.1 Anwendbarkeit des § 3c Abs. 1 EStG
2.3.2 Keine Verlustberücksichtigung (§ 8b Abs. 3 KStG)
2.4 Zusammenfassung
3 Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft
4 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (§ 8b Abs. 7 KStG)
5 Zeitliche Anwendung
5.1 Inländische Beteiligungen (§ 34 Abs. 7 KStG)
5.2 Ausländische Beteiligungen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die steuerliche Behandlung von Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht nach der Steuersenkungsreform 2001, insbesondere die Anwendung der Steuerbefreiungstatbestände für in- und ausländische Kapitalgesellschaften.
- Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG
- Veräußerungsgewinnfreistellung gem. § 8b Abs. 2 KStG
- Sonderregelungen für Umwandlungsfälle und einbringungsgeborene Anteile
- Umgang mit Aufwendungen und Verlusten im Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen
- Zeitliche Anwendung der neuen Regelungen und Übergang vom Anrechnungsverfahren
Auszug aus dem Buch
1.1 Grundsatz der Steuerbefreiung
Das durch das StSenkG vom 23.10.2000 neue Körperschaftsteuersystem möchte eine Doppelbelastung bei der Beteiligung von Körperschaftsteuersubjekten an anderen Körperschaften vermeiden, indem in- und ausländische Beteiligungserträge (Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG) steuerfrei gestellt werden (§ 8b Abs. 1 KStG). Vor der Reform galt die Steuerbefreiung nur für ausländische Beteiligungen. Die Ausdehnung der Steuerfreistellung auch auf inländische Tochtergesellschaften war eine Folge aus dem Wegfall des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens und der Einführung einer Definitivbesteuerung (Halbeinkünfteverfahren).
Die Regelung gilt unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote oder Mindesthaltefrist sowie der Existenz von DBA und Aktivitätsklauseln. Sie setzt jedoch bei einer ausländischen Tochtergesellschaft voraus, dass die nach ihrer Steuerqualifikation der Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht.
Die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG enthält eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, die unter die Beteiligungsertragsbefreiung fallen. Dies sind insbesondere: - Bezüge aus offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die eine Körperschaft von einer anderen (Tochtergesellschaft) erhält, jedoch nicht Ausschüttungen aus einem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. §27 KStG - Liquidationsraten einer inländischen Kapitalgesellschaft, die nicht in der Rückzahlung des Nennkapital bestehen und nicht aus dem Bestand des steuerlichen Einlagekonto stammen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) - Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a EStG - Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG - Einnahmen aus Wertpapierleihgeschäften fallen nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Stellt den Kontext der Steuersenkungsreform 2001 dar und definiert den Fokus auf die Neuregelungen der § 8b KStG.
II. Besteuerung von in- & ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht: Analysiert die Befreiungstatbestände für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung von Ausnahmen und zeitlicher Anwendung.
1 Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG: Erläutert die Vermeidung der Doppelbelastung durch Steuerbefreiung bei in- und ausländischen Bezügen.
2 Veräußerungsgewinnfreistellung gem. § 8b Abs. 2 KStG: Detailliert die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen sowie die komplexen Ausnahmeregelungen bei Teilwertabschreibungen und Umwandlungen.
3 Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft: Erklärt die Anwendung der Befreiungsvorschriften bei mittelbaren Beteiligungen über Personengesellschaften.
4 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (§ 8b Abs. 7 KStG): Behandelt den Ausschluss der Steuerbefreiung für Handelsbuchbestände und kurzfristige Handelserfolge.
5 Zeitliche Anwendung: Beschreibt die Übergangsregelungen bei der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren.
Schlüsselwörter
Körperschaftsteuerrecht, § 8b KStG, Beteiligungserträge, Steuerbefreiung, Halbeinkünfteverfahren, Veräußerungsgewinn, Gewinnausschüttungen, Tochtergesellschaften, Umwandlungssteuergesetz, Teilwertabschreibung, Quellensteuer, Doppelbelastung, Einbringungsgeborene Anteile, Mitunternehmerschaft, Finanzdienstleistungsinstitute
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die steuerliche Behandlung von Beteiligungseinkünften durch Kapitalgesellschaften nach der Reform des Körperschaftsteuerrechts im Jahr 2001.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Schwerpunkte sind die Beteiligungsertragsbefreiung, die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen sowie die Abgrenzung und Anwendung der entsprechenden Paragraphen im KStG.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, einen Überblick über die derzeitige Rechtsgrundlage zur steuerlichen Freistellung von in- und ausländischen Beteiligungseinkünften in Deutschland zu geben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine systematische, juristische Analyse der geltenden Gesetzeslage (§ 8b KStG) und einschlägiger Verwaltungsanweisungen sowie Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Details zu Dividenden, Veräußerungen, die Ausnahme für Kreditinstitute sowie die Besonderheiten bei Umwandlungsvorgängen erläutert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Körperschaftsteuerrecht, § 8b KStG, Halbeinkünfteverfahren, Beteiligungsertragsbefreiung und Steuerfreistellung.
Was gilt für die Quellensteuer bei ausländischen Beteiligungen mit DBA-Bezug?
Bei Vorliegen eines DBA kann die Quellensteuer auf maximal 5 % begrenzt werden, wenn eine Beteiligung von mindestens 25 % besteht; andernfalls sind oft 15 % anwendbar, die angerechnet werden können.
Wie wirkt sich die 7-Jahresfrist bei einbringungsgeborenen Anteilen aus?
Die 7-Jahresfrist dient als Rückausnahme; nach ihrem Ablauf gilt der Veräußerungsgewinn trotz Einbringungsvorgang grundsätzlich als steuerfrei, womit die ursprüngliche Sperrwirkung entfällt.
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- Sonja Ostermeier (Author), 2004, Die Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30461