[...] Die Betroffenen wurden also weitestgehend entrechtet und ´fremdverwaltet´.
Dieser Mangel an, mittlerweile grundgesetzlich verankerter, menschenwürdiger
Fürsorge, drängte somit den Gesetzgeber zu eine r Anpassung bzw. Neuregelung der
Betreuung dieser Klientel.
Das neue Betreuungsrecht regelt nun die rechtlichen Verantwortlichkeiten für einen
anderen Menschen, der selber nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen
Angelegenheiten adäquat in Anspruch zu nehmen und auch gerecht zu werden.
Im Mittelpunkt stehen hier das Wohl des Betroffenen, die persönliche Betreuung und
die Stärkung der persönlichen Fürsorge mit dem Ziel, dem Betreuten ein Leben zu
gewährleisten, welches sich im wesentlichen nicht von dem unterscheidet, welches
ihm (evtl.) vorher möglich war.
Der zweite Aspekt des Betreuungsrechtes ist es, im Gegensatz zur früheren
Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaft, den Betroffenen eine solche Hilfe
zu offerieren, dass sie ihre eigenen Angelegenheiten zum bestmöglichen Maße selber
erledigen und mitbestimmen können um das Gefühl der Eigenständigkeit und somit
auch die Lebensqualität in entscheidendem Maße zu erhalten.
Jedoch haben sich bereits einige Jahre nach diesen gesetzlichen Änderungen zum
Wohle des Betreuten, einige tief greifende Problemfelder aufgetan, welche die
Weiterführung des Betreuungsgesetzes im aktuellen Sinn erheblich erschweren. Diese
sind u. a.
- die konstante demographische Verschiebung und somit
- die erhebliche Zunahme an Betreuungen und die dadurch konstant gestiegenen
finanziellen Aufwendungen zur Bewerkstelligung dieser durch
Berufsbetreuungen
- die teilweise stark schwankenden Interpretationen der Auslegung und
Handhabung des Vergütungsrechtes
- fehlende Definierungen von Qualifikation und des allg. Berufsbildes des
Berufsbetreuers
(vgl. BT-Drucksache 13/10331, S. 4/5)
Diese und weitere Problemfelder drängen nun wiederum den Gesetzgeber zu einer
erneuten Überarbeitung der bestehenden gesetzlichen Verhältnisse innerhalb des
Betreuungsrechtes wie beispielsweise durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
(BtÄndG).
Neben diesen neuerlichen Entwicklungen innerhalb des BtG, sollen in dieser
Hausarbeit ein geschichtlicher Grundriss über die Entwicklung des
Betreuungssystems in Deutschland sowie ein Querschnitt durch die aktuelle
Betreuungslage in ihrer Durchführung und Aufbau sowie ein Ausblick auf mögliche
Perspektiven des Betreuungswesens und dessen rechtlicher Praxis in Zukunft gegeben
werden.
Gliederung
1. Einleitung
1.1 Geschichtliche Zusammenfassung der Entwicklung des Betreuungsrechtes vom Altertum zur Neuzeit im
deutschen Raum
1.1.2 Die Vormundschaft im römischen und germanischen Reich
2. Die gesetzliche Betreuung in ihrer heutigen Rechtsgrundlage
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Entmündigung, Vormundschaft und Betreuung
2.1.1.1 Entmündigung
2.1.1.2 Vormundschaft
2.1.1.3 Betreuung
2.1.2 Der Begriff der Lebenslage
2.1.2.1 Krankheit und Behinderung im Sinne des Betreuungsrechtes
2.1.2.1.1 psychische Krankheiten
2.1.2.1.2 geistige und seelische Behinderungen
2.1.2.1.3 körperliche Behinderungen
2.1.3 Der Begriff des rechtlichen Betreuers und dessen gesetzliche Grundlagen
2.1.4 Der Begriff des betreuten Klienten und dessen rechtliche Grundlagen
3. Recht und Praxis zur Betreuung
3.1 Inkrafttreten einer Betreuung – das Verfahren
3.1.1 Die erste Anhörung und Informationsvermittlung für den Betroffenen
3.1.2 Das Sachverständigengutachten
3.1.3 VerfahrenspflegerInnen
3.1.4 Die Bestellung des rechtlichen Betreuers
3.1.5 Das Schlussgespräch und Entscheidung
3.1.6 Rechtsmittel der Parteien
3.2 Unterbringungsmaßnahmen/Verfahren
3.2.1 Unterbringung
3.2.2 Unterbringungsähnliche Maßnahmen
4. Inhaltliches zum Aufgabenspektrum und Tätigkeiten innerhalb einer rechtlichen Betreuung
4.1 die persönliche Sorge
4.2 die Gesundheitssorge
4.3 die Vermögenssorge
5. Schlusswort zur neuerlichen Reformbestrebung der Betreuungsstruktur und möglichen Zukunftsperspektiven des Betreuungsrechts
1. Einleitung
Seit dem 1. Januar 1992 ist die frühere Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst durch das Rechtsinstitut der gesetzlichen Betreuung (BtG). Das Entmündigungsverfahren, vormals geregelt durch die Zivilprozessordnung (ZPO), wurde abgeschafft.
In diesem früheren Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Geschäftsunfähige war der betroffene Klient allein von dem Willen des Vormunds oder Pflegers abgängig, auch wenn der Klient in der Lage war, ein vernünftiges Wunschverhalten an den Tag zu legen. Die Betroffenen wurden also weitestgehend entrechtet und ´fremdverwaltet´. Dieser Mangel an, mittlerweile grundgesetzlich verankerter, menschenwürdiger Fürsorge, drängte somit den Gesetzgeber zu einer Anpassung bzw. Neuregelung der Betreuung dieser Klientel.
Das neue Betreuungsrecht regelt nun die rechtlichen Verantwortlichkeiten für einen anderen Menschen, der selber nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten adäquat in Anspruch zu nehmen und auch gerecht zu werden.
Im Mittelpunkt stehen hier das Wohl des Betroffenen, die persönliche Betreuung und die Stärkung der persönlichen Fürsorge mit dem Ziel, dem Betreuten ein Leben zu gewährleisten, welches sich im wesentlichen nicht von dem unterscheidet, welches ihm (evtl.) vorher möglich war.
Der zweite Aspekt des Betreuungsrechtes ist es, im Gegensatz zur früheren Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaft, den Betroffenen eine solche Hilfe zu offerieren, dass sie ihre eigenen Angelegenheiten zum bestmöglichen Maße selber erledigen und mitbestimmen können um das Gefühl der Eigenständigkeit und somit auch die Lebensqualität in entscheidendem Maße zu erhalten.
Jedoch haben sich bereits einige Jahre nach diesen gesetzlichen Änderungen zum Wohle des Betreuten, einige tief greifende Problemfelder aufgetan, welche die Weiterführung des Betreuungsgesetzes im aktuellen Sinn erheblich erschweren. Diese sind u. a.
- die konstante demographische Verschiebung und somit
- die erhebliche Zunahme an Betreuungen und die dadurch konstant gestiegenen finanziellen Aufwendungen zur Bewerkstelligung dieser durch Berufsbetreuungen
- die teilweise stark schwankenden Interpretationen der Auslegung und Handhabung des Vergütungsrechtes
- fehlende Definierungen von Qualifikation und des allg. Berufsbildes des Berufsbetreuers
(vgl. BT-Drucksache 13/10331, S. 4/5)
Diese und weitere Problemfelder drängen nun wiederum den Gesetzgeber zu einer erneuten Überarbeitung der bestehenden gesetzlichen Verhältnisse innerhalb des Betreuungsrechtes wie beispielsweise durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG).
Neben diesen neuerlichen Entwicklungen innerhalb des BtG, sollen in dieser Hausarbeit ein geschichtlicher Grundriss über die Entwicklung des Betreuungssystems in Deutschland sowie ein Querschnitt durch die aktuelle Betreuungslage in ihrer Durchführung und Aufbau sowie ein Ausblick auf mögliche Perspektiven des Betreuungswesens und dessen rechtlicher Praxis in Zukunft gegeben werden.
1.1 Geschichtliche Zusammenfassung der Entwicklung des Betreuungsrechtes vom Altertum zur Neuzeit im deutschen Raum
1.1.2 Die Vormundschaft im römischen und germanischen Reich
Die geschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechtes ist geprägt von einem Spannungsverhältnis zwischen Entrechtung des Betroffenen auf der einen und Fürsorge Dessen auf der anderen Seite.
Die Entwicklung lässt sich in ihrem Ursprung in Europa vom römischen Recht über germanische Stammesrechte, zum preußischen allgemeinen Landrecht um 1794 und anderer ähnlicher und örtlich beschränkter Rechte wie die sächsische Vormundschaftsverordnung 1782, bis schließlich zum Entstehen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der ersten einheitlichen Kodifikation des Vormundschaftsrechtes.
Wie angesprochen gab es bereits im frühen römischen Rechtssystem ein Rechtsinstitut der Vormundschaft, die sogenannte Tutela, welches von dem römischen Juristen Servius Sulpicius Rufus als „Macht und Gewalt über einen freien Bürger, um ihn zu schützen“ beschrieben wurde und sich in zwei Arten der Vormundschaft unterteilte. Die Vormundschaft über Unmündige (tutela impuberum) sowie die Vormundschaft über Frauen (Tutela Mulierum).
(vgl. Kaser, § 62 I 1, § 62 I 1; Söllner, § 11 II)
Die Vormundschaft über Unmündige beinhaltete zwei Arten der Vormundschaft. Die gesetzliche Vormundschaft (tutela legitimata) und die testamentarische Vormundschaft (tutela testamentaria). Erstere berief in der Regel die am nächsten über die Vaterperson verwandte männliche Person als Vormund, den so genannten Agnaten, also meist einen mündigen Bruder des Betroffenen oder auch Bruder des Vaters und sofern diese nicht vorhanden waren auch entfernter verwandte, männliche und mündige Personen. Eine Ablehnung gegenüber der Einstellung als Vormund war innerhalb der tutela legitimata nicht möglich. (vgl. Kaser, § 62 II 1 a-c)
Die testamentarische Vormundschaft trat mit dem Wirksamwerden eines Testamentes und dem darin benannten Vormund ein. Hier konnte der Tutor jedoch seine Einstellung zum Vormund ablehnen. (vgl. Kaser, § 62 II 2)
Innerhalb der Vormundschaft über Frauen, der tutela Mulierum, gab es ebenfalls mit gleichem Prinzip der Unmündigenvormundschaft, einerseits die gesetzliche Vormundschaft (tutela legitimata) und die testamentarische (tutela testamentaria).
Beide Vormundschaftsformen, die Unmündigen- sowie Frauenvormundschaft, waren von ihrer Natur her immer eigennützig und dem Vormund ein so genanntes dienendes Recht. Der Vormund hatte uneingeschränkten Zugriff auf das Vermögen des jeweiligen Mündels und war zugleich alleiniger Erbe. Einzig die Verpflichtung auf Unterhalt und sofern notwendig auf Erziehung, standen dem Tutor als Pflichten gegenüber. Absetzungen des Tutors konnten nur durch absichtliches Verschleudern des Mündelvermögens erreicht werden. (vgl. Kaser, § 62 III 1)
Neben der Tutela kannte das römische Recht noch eine zweite Form einer Vormundschaft, die “Cura“, welche sich aus zwei Arten zusammensetzte und sich mehr am Interesse des jeweiligen Mündels orientierte. Die zwei Formen der “Cura“ waren zum einen die Sorge für psychisch Kranke (cura furiosi) und die Sorge für so genannte “Verschwender“ (cura prodigi). Bei der Sorge für psychisch Kranke wurde Verantwortung für die jeweilige betroffene Person und sein Vermögen übernommen. Sie trat ohne einen formalen Akt in Kraft und blieb aktiv für die Dauer der Erkrankung.
Die Sorge für den “Verschwender“ hatte den Schutz der Nachkommen des Betroffenen vor Verarmung sowie den Schutz des Familienvermögens als Grundzweck.
Hierbei wurde ein, das Vermögen betreffendes, offizielles Verfügungsverbot ausgesprochen, das den “Verschwender“ von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ausschloss.
Der Betroffene konnte somit nur Geschäfte tätigen, die ihm und seinem Kapital einen Vorteil erbrachten. (vgl. Kaser, § 64 I, § 64 II 1; Söllner, § 8 II 3)
Im Gegensatz zur, für die Frühzeit in bereits bedeutendem Maß, entwickelte Rechtskultur des römischen Reiches, gab es in den alten archaischen Sippenstrukturen der germanischen Stämme ein allenfalls rudimentär vorhandenes Vormundschaftssystem.
Jedoch war Schutz und Fürsorge für gesellschaftlich Benachteiligte in gewissem Maße traditionell geregelt.
Die so genannte “Munt“ war die Regelung zum Schutz und zur Fürsorge im alten germanischen Stammesrecht, hauptsächlich innerhalb der Hausgemeinschaft aber auch gegenüber unmündigen Personen im allgemeinen Sinn. Unmündige hatten dabei Anspruch auf den Schutz durch einen Vormund, der entweder von einem Muntverband, dem man angehörte gestellt wurde oder im Falle einer Nichtmitgliedschaft eines solchen Verbandes durch den jeweiligen König, einen “Freien“ zur schützenden Vormundschaft zur Seite gestellt zu bekommen, wobei es sich in beiden Situationen um ein Schutzverhältnis handelte, welches die bedürftige Person sowie deren Vermögen betraf.
Innerhalb dieses Schutzverhältnisses hatte der Muntherr seine(n) Munlting(e) nach außen zu vertreten, ihre Prozesse zu führen und für die von ihnen begangenen Verbrechen zu haften. (vgl. Barabas/Erler, S. 24; Sprandel, S. 39/40)
Die “Munt“ behandelte in dieser Zeit der Völkerwanderung vor allem die germanische Tradition der Geschäftsfähigkeit einer Person durch deren Waffenfähigkeit und den Schutz von nicht-waffenfähigen und somit unmündigen Personen. Eine Germane der also in der Lage war eine Waffe zu führen, wurde somit als voll geschäfts- und verteidigungsfähig angesehen, sei es nun in einer Fehde oder vor einem Gericht. Daher wird die “Munt“ geschichtlich oftmals mit der Geschäftsfähigkeit der damaligen Frau in Verbindung gebracht, da diese allgemein als nicht wehrfähig angesehen waren und
somit jeglicher Gleichstellungsrechte gegenüber dem “mündigen“ Germanenmann entbehrten. (vgl. Holthöfer, S. 408)
Somit beschrieb das Muntrecht nicht nur den Schutz von nicht-waffenfähigen Mitgliedern der germanischen Gesellschaft sondern auch insbesondere den Schutz und Fürsorge sowie die Verpflichtung des Vormundes zur Wahrung der Rechte der Frau zu damaliger, germanischer Zeit.
(vgl. Online Lexikon Betreuungsrecht, www.hoevel.de/btr/btrlex/btrn004.htm; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, S. 1; Deutsches Online Rechtswörterbuch, www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/a/M110.htm#MUND-2 )
Schließlich entwickelte sich aus dieser Vomundschaftslage eine hoheitliche Aufgabe der Landesherren und mit der Zeit wurde die Vormundschaft vollends eine Pflicht staatlicher Fürsorge und der öffentlichen Hand. Im 16. Jahrhundert wurde dann der Geltungsbereich von Vormundschaft durch die Reichspolizeiverordnung ausgedehnt und betraf nun nicht mehr nur psychisch Kranke und “Verschwender“ sondern auch körperlich und geistig Behinderte und Gebrechliche sowie Kranke und “Abwesende“. (vgl. Hahnkamp, S. 16)
2. Die gesetzliche Betreuung in ihrer heutigen Rechtsgrundlage
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Entmündigung, Vormundschaft und Betreuung
2.1.1.1 Entmündigung
Bevor am 1.1.1992 das “Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz, BtG)“ in Kraft trat, galt seit fast 100 Jahren das Recht der Entmündigung in Deutschland. Die Entmündigung hatte damals zur Folge, dass die entmündigte Person in ihrer Geschäftsfähigkeit rechtlich einem Kind gleichgestellt wurde.
Definiert wurde die Entmündigung als eine “Unfähigkeit eines Menschen, durch eine psychische Störung, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und dadurch der Schutzmaßregel eines Beistand bedarf…“ (Definitionsauszug Psychologie-Fachgebärdenlexikon). Dieser Beistand erfolgte in Form einer Entmündigung der betreffenden Person.
Die Entmündigung trat ein bei gravierender Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sowie bei Verschwendungs- und Trunksucht, welche in einer Ausprägung vorhanden sein musste, die die Person selber oder ihre familiären Verhältnisse der Gefahr eines Notstandes aussetzten, sowie bei einer, durch diese Defizite hervorgerufene, Gefährdung für die allgemeine Öffentlichkeit. Die Entmündigung konnte aufgehoben werden, sofern der Grund für eine Derartige wegfiel.
(vgl. Psychologie-Fachgebärdenlexikon, www.sign-lang.uni-hamburg.de/Projekte/PLex/PLex/lemmata/E-Lemma/Entmuend.htm; Zimmermann, S. 94)
2.1.1.2 Vormundschaft
Das Wort Vormundschaft besitzt seine Wurzeln in dem unter Punkt 1.1.2 bereits geschilderten altgermanischen Begriffes der ´Munt´ und beschreibt in der heutigen Rechtslage das Verhältnis einer voll Geschäftsfähigen Person, eines so genannten rechtlichen Vertreters, zu einer minderjährigen Person, die keiner elterlichen Fürsorge unterliegt. Der Aufgabenbereich eines solchen Vormundes umfasst alle rechtlichen und vermögensbetreffenden Angelegenheiten des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit. (vgl. Zimmermann, S. 263/264)
Die Übernahme einer Vormundschaft ist für jeden deutschen Staatsbürger verpflichtend, sofern ein Vormundschaftsgericht diesen dazu rechtskräftig beruft und keine gravierenden Gründe gegen eine entsprechende Vormundschaft zur Debatte stehen. Gründe für eine Ablehnung einer Vormundschaft wären beispielsweise:
- eine Belastung der eigenen Familie des in Frage kommenden Vormundes durch die Vormundschaft
- die Vollendung des 60. Lebensjahres
- Krankheit
- bereits mehr als eine existierende Vormundschaft oder die bestehende Fürsorge für mehr als drei minderjährige Kinder
- eine zu große räumliche Distanz zum in Frage kommenden Mündel.
(vgl. www.net-lexikon.de)
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- Quote paper
- Christian Riemarzik (Author), 2004, Die rechtliche Betreuung - ein Querschnitt durch Geschichte, aktueller Betreuungslage und möglicher zukünftiger Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30432
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