Das vorliegende Skript befasst sich ausführlich mit der Leistungskondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB und enthält ein detailiertes Aufbauschema für die Klausur.
Inhaltsverzeichnis
- Verhältnisse zu anderen Anspruchsgrundlagen
- Anspruchsgrundlagen im Überblick
- Als mögliche Bereicherungsgegenstände sind folgende Positionen bedeutsam:
- Positive Vermögensmehrung
- Befreiung von einer Verbindlichkeit
- Gebrauchs- und Nutzungsvorteile
- Verwertung fremder Rechte und Dienstleistungen
- Beachte: In den Fällen der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit ist häufig die GoA Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB.
- Dies müsste durch Leistung des (Anspruchsstellers) geschehen sein.
- Leistungsbewusstsein
- Leistungszweck
- Problem: Ist die Zweckbestimmung eine Willenserklärung?
- Der Leistungsbegriff im Mehrpersonenverhältnis:
- Bestehen Leistungsbeziehungen? Welche?
- In welcher Leistungsbeziehung fehlt der Rechtsgrund?
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Text befasst sich mit der Leistungskondiktion im deutschen Recht. Er untersucht die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht und beleuchtet die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Kontext anderer Rechtsverhältnisse. Der Fokus liegt auf der Klärung des Leistungsbegriffs und der Bestimmung des Leistungszwecks.
- Voraussetzungen der Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB)
- Unterscheidung zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion
- Der Leistungszweck und seine Bedeutung
- Bereicherungsgegenstände und deren Wertersatz
- Die Leistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis
Zusammenfassung der Kapitel
Verhältnisse zu anderen Anspruchsgrundlagen: Dieses Kapitel untersucht die Interaktion der Leistungskondiktion mit anderen Rechtsgrundlagen wie vertraglichen Verhältnissen, fehlerhaften Arbeitsverhältnissen, Eigentümer-Besitz-Verhältnissen und berechtigter Geschäftsführung. Es verdeutlicht, wann die Leistungskondiktion Anwendung findet und wann andere Rechtsinstitute Vorrang haben, beispielsweise die Anpassung oder Rückabwicklung eines Vertrages gemäß § 313 BGB bei Störungen der Geschäftsgrundlage. Der Fokus liegt auf der Abgrenzung und der Vermeidung von Überschneidungen verschiedener Rechtsansprüche.
Anspruchsgrundlagen im Überblick: Hier werden die verschiedenen Arten der Rückabwicklung von Leistungen systematisch dargestellt, insbesondere die Condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB), die Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB), die Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB), und § 813 Abs. 1 BGB als Sonderfall der Condictio indebiti. Der Abschnitt erläutert den Unterschied zwischen der Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen und der Rückabwicklung nach Erledigung des Kausalverhältnisses (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die verschiedenen Rechtsgrundlagen werden prägnant gegenübergestellt und in ihrem Anwendungsbereich differenziert.
Als mögliche Bereicherungsgegenstände sind folgende Positionen bedeutsam: Dieser Abschnitt detailliert die verschiedenen Arten von Vermögensvorteilen, die als Bereicherungsgegenstand im Sinne des Bereicherungsrechts in Betracht kommen. Dies umfasst den Erwerb absoluter Rechte (Eigentum, Pfandrecht), obligatorischer Rechte (Forderungen), den Besitz selbst (mit der Möglichkeit der Ersitzung und der damit verbundenen Beweislastumkehr), die bloße Verfügungsmöglichkeit (z.B. Eintragung im Grundbuch) und die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Es wird betont, dass im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes regelmäßig Wertersatz zu leisten ist. Die jeweiligen Besonderheiten und die damit verbundenen Rechtsfolgen werden ausführlich erläutert.
Dies müsste durch Leistung des (Anspruchsstellers) geschehen sein: Dieser Abschnitt befasst sich mit dem zentralen Element der Leistungskondiktion: der Leistung selbst. Es wird eingehend auf das Leistungsbewusstsein und den Leistungszweck eingegangen. Der Unterschied zwischen einer bewussten und einer unbewussten Vermögensmehrung wird erklärt, ebenso die Problematik des „generellen Leistungswillens“. Der Leistungszweck wird als entscheidendes Kriterium dargestellt, wobei die „datio solvendi causa“ und die „datio ob rem“ als die einzigen relevanten Leistungszwecke herausgestellt werden. Die Ausführungen betonen die Bedeutung der bewussten und zweckgerichteten Vermögensmehrung für den Anspruch aus Leistungskondiktion.
Problem: Ist die Zweckbestimmung eine Willenserklärung?: Dieser Teil beleuchtet die Frage, ob die Zweckbestimmung einer Leistung als Willenserklärung im rechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Die herrschende Meinung und abweichende Ansichten werden vorgestellt, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Leistenden. Die Problematik wird vor allem im Kontext der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger diskutiert und die Rechtsfolgen einer unwirksamen Zweckbestimmung erörtert. Die Bedeutung des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung der Zweckbestimmung wird betont.
Der Leistungsbegriff im Mehrpersonenverhältnis: Das Kapitel widmet sich der komplexen Frage der Leistungsbeziehung in Konstellationen mit mehreren Beteiligten. Es wird diskutiert, ob für die Ermittlung der Leistungsbeziehung der Wille des Leistenden oder der objektive Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers maßgeblich ist. Die herrschende Meinung und die Gegenmeinung werden dargelegt, und es wird auf die Relevanz der §§ 133, 157 BGB analog hingewiesen. Der Abschnitt verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Leistenden und des Leistungszwecks in Mehrpersonenverhältnissen und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der objektiven Umstände.
Schlüsselwörter
Leistungskondiktion, Bereicherungsrecht, § 812 BGB, Leistungsbewusstsein, Leistungszweck, Condictio indebiti, Condictio ob rem, Condictio ob turpem vel iniustam causam, Vermögensmehrung, Entreicherung, GoA, Rechtsgrund, Mehrpersonenverhältnis, objektiver Empfängerhorizont.
Leistungskondiktion im deutschen Recht: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Gegenstand dieses Textes?
Der Text bietet einen umfassenden Überblick über die Leistungskondiktion im deutschen Recht (§§ 812 ff. BGB). Er analysiert die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht und beleuchtet die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Kontext anderer Rechtsverhältnisse. Schwerpunkte sind die Klärung des Leistungsbegriffs und die Bestimmung des Leistungszwecks.
Welche Anspruchsgrundlagen werden behandelt?
Der Text behandelt verschiedene Arten der Rückabwicklung von Leistungen, insbesondere die Condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB), die Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB), die Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB), und § 813 Abs. 1 BGB als Sonderfall der Condictio indebiti. Es wird der Unterschied zwischen der Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen und der Rückabwicklung nach Erledigung des Kausalverhältnisses (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB) erklärt.
Wie verhält sich die Leistungskondiktion zu anderen Rechtsgrundlagen?
Der Text untersucht die Interaktion der Leistungskondiktion mit anderen Rechtsgrundlagen wie vertraglichen Verhältnissen, fehlerhaften Arbeitsverhältnissen, Eigentümer-Besitz-Verhältnissen und berechtigter Geschäftsführung. Es wird erläutert, wann die Leistungskondiktion Anwendung findet und wann andere Rechtsinstitute Vorrang haben (z.B. Vertragsanpassung oder -rückabwicklung gemäß § 313 BGB).
Was sind mögliche Bereicherungsgegenstände?
Als Bereicherungsgegenstände werden verschiedene Arten von Vermögensvorteilen betrachtet: der Erwerb absoluter Rechte (Eigentum, Pfandrecht), obligatorischer Rechte (Forderungen), der Besitz selbst, die bloße Verfügungsmöglichkeit und die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe ist regelmäßig Wertersatz zu leisten.
Welche Rolle spielen Leistungsbewusstsein und Leistungszweck?
Der Text betont die Bedeutung des Leistungsbewusstseins und des Leistungszwecks. Der Unterschied zwischen bewusster und unbewusster Vermögensmehrung wird erklärt, ebenso die Problematik des „generellen Leistungswillens“. „Datio solvendi causa“ und „datio ob rem“ werden als relevante Leistungszwecke hervorgehoben.
Ist die Zweckbestimmung eine Willenserklärung?
Der Text diskutiert die Frage, ob die Zweckbestimmung einer Leistung als Willenserklärung zu qualifizieren ist. Es werden die herrschende Meinung und abweichende Ansichten dargestellt, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Leistenden. Die Rechtsfolgen einer unwirksamen Zweckbestimmung und die Bedeutung des objektiven Empfängerhorizonts werden erörtert.
Wie gestaltet sich der Leistungsbegriff im Mehrpersonenverhältnis?
Der Text behandelt die komplexe Frage der Leistungsbeziehung bei mehreren Beteiligten. Es wird diskutiert, ob der Wille des Leistenden oder der objektive Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers maßgeblich ist. Die Relevanz der §§ 133, 157 BGB analog wird hervorgehoben. Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Leistenden und des Leistungszwecks in Mehrpersonenverhältnissen werden verdeutlicht.
Welche Schlüsselwörter sind relevant?
Schlüsselwörter sind: Leistungskondiktion, Bereicherungsrecht, § 812 BGB, Leistungsbewusstsein, Leistungszweck, Condictio indebiti, Condictio ob rem, Condictio ob turpem vel iniustam causam, Vermögensmehrung, Entreicherung, GoA, Rechtsgrund, Mehrpersonenverhältnis, objektiver Empfängerhorizont.
- Quote paper
- Marc Daniels (Author), 2015, Die Leistungskondiktion. Der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302244