Möglicherweise stellt § 9 IV IFG unter Berücksichtigung der amtlichen Überschrift der Norm eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten dar. Ob dem zuzustimmen ist, könnte allerdings offen bleiben, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet ist.
Es müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegen und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung bestehen. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. J stützt sein Auskunftsbegehren auf Art. 4 I 1 Bayerisches Pressegesetz, § 1 I Informationsfreiheitsgesetz, Arts. 5 I 2 Alt.1 GG und 10 I EMRK.
Diese Normen verpflichten einseitig einen Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlich (modifizierte Subjekttheorie). Trotz Relevanz der vom Grundgesetz geschützten Pressefreiheit handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Mangels Stellung des J als Verfassungsorgan fehlt es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich; der Verwaltungsrechtsweg ist somit nach § 40 I VwGO eröffnet, ein Streitentscheid bezüglich § 9 IV IFG ist nicht notwendig.
Inhalt
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafter Rechtsbehelf
1. Anspruch aus § 1 I IFG
2. Anspruch aus den Arts. 4 I BayPrG, 5 I 2 GG, 10 I EMRK
III. Klagebefugnis
1. Klagebefugnis für die Allgemeine Leistungsklage
2. Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage, § 42 II VwGO
IV. Vorverfahren
1. Vorverfahren für die Allgemeine Leistungsklage
2. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid aus dem IFG
V. Klagefrist
1. Klagefrist für die Verpflichtungsklage
2. Klagefrist für die allgemeine Leistungsklage
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
1. Form, § 81 VwGO (analog)
2. Inhalt, § 82 VwGO (analog)
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII. Zuständiges Gericht
IX. Rechtsschutzbedürfnis
X. Zwischenergebnis
B. Objektive Klagehäufung
C. Begründetheit
I. Passivlegitimation
II. Anspruch auf Beantwortung der Fragen
1. Anspruch aus Art. 4 I BayPrG
2. Anspruch aus § 1 IFG
3. Anspruch aus Art. 5 I 2 1.Alt. GG
D. Ergebnis
E. Literaturverzeichnis
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.