Es wird der Zurechnungszusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten mit Bezug zum Straßenverkehr diskutiert. Im Mittelpunkt stehen dabei Entscheidungen zu den sogenannten "Trunkenheitsfällen" und "Geschwindigkeitsfällen". Es werden die unterschiedlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur eingehend erörtert.
Fahrlässigkeitsdelikte kommen in der Realität häufig vor und sind oft Teil von gerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die fahrlässige Tötung, § 222 StGB, und die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB, stellen wichtige Normen im Rahmen der Erfolgsdelikte dar. Trotz zahlreicher Urteile ist die Handhabbarkeit dieser Fahrlässigkeitstatbestände mitunter schwierig und ihre Prüfung knifflig.
Neben den üblichen Merkmalen wie Taterfolg, Tathandlung und Kausalität sind die objektive Fahrlässigkeit und der objektive Zurechnungszusammenhang genau zu prüfen und festzustellen. Letzterer setzt sich aus einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang und einem Schutzzweckzusammenhang zusammen. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang dient der Überprüfung, ob der tatbestandliche Erfolg überhaupt durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten vermeidbar war.
Gliederung
I. Einleitung
II. Trunkenheitsfälle
1. Rechtsprechung
a) Erstes Urteil zu Trunkenheitsfällen, 1964
b) Zentralste Entscheidung zu Trunkenheitsfällen, 1970
c) Neustes Urteil zu Trunkenheitsfällen, 2012
d) Grundsätze des BGH
e) Lösung des BGH
2. Literatur
a) Befürworter der Rechtsprechung
b) Gegenstimmen zur Rechtsprechung
aa) Puppe
bb) Hecker
cc) Foth
dd) Knauber
ee) Maiwald
ff) Schünemann
gg) El-Ghazi
hh) Mühlhaus
3. Eigene Ansicht
a) Kritik an der Rechtsprechung
b) Kritik an Literatur
c) Weitere Argumente
III. Geschwindigkeitsfälle
1. Rechtsprechung
a) Frühere Rechtsprechung bis 1984
b) Neuere Rechtsprechung ab 1984
2. Literatur
a) Befürworter neueren Rechtsprechung
b) Gegenstimmen zur neueren Rechtsprechung
aa) Sternberg-Lieben/Schuster
bb) Ebert
cc) Puppe
dd) Streng
ee) Frisch
3. Eigene Ansicht
a) Kritik an Puppe
b) Kritik an Streng
c) Eigene Lösung
IV. Gegenüberstellung der BGH-Entscheidungen
V. Fazit
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