Über die Berichterstattung aus dem Golfkrieg 1991 wurde schon sehr viel geschrieben. In der vorliegenden Arbeit soll es aber primär um die Kriegsberichterstattung bei privaten als auch bei öffentlich rechtlichen Fernsehsendern gehen. Als Fallbeispiele werden die Fernsehsender CNN und ORF herangezogen.
Eine Definition der rechtlichen Grundlagen von Cable News Network (CNN) wird im Kapitel 2.1 geliefert. Cable News Network hat sich seit der Inbetriebnahme 1980 zu einem internationalen Wirtschaftsunternehmen entwickelt das von Beginn an privatwirtschaftlich organisiert und am Profit orientiert war.
In Kapitel 2.2 folgt eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Organisation des Österreichischen Rundfunks (ORF). Der ORF ist nach der Anzahl der Beschäftigten und der Reichweite seiner Sendungen größtes österreichisches Medienunternehmen und eine der letzten öffentlich rechtlichen Rundfunkmonopolanstalten in Europa.
Nach diversen Anmerkungen zu Funktion der Fernsehnachrichten (Kapitel 3.1), zum Thema Macht der Bilder (Kapitel 3.2) und einem Kapitel zu Medienrealität (3.3) erfolgt im Kapitel 4.1 eine kurze Auseinandersetzung mit der Chronologie des Golfkriegs 1991, wobei auf die medienrelevanten Ereignisse Bezug genommen wird.
Weiters wird im Kapitel 5.1 auf die Kriegsberichterstattung des Fernsehsenders CNN eingegangen. CNN war das einzige westliche Medienunternehmen, das während des gesamten Golfkriegs aus dem Irak berichten konnte, und musste sich deshalb auch einiges an Kritik gefallen lassen.
CNN hat auf dem Nachrichtenmarkt in den Vereinigten Staaten schon lange eine Leitfunktion übernommen und ist spätestens seit Beginn der 90er weltweit durch seine aufsehenerregende „live“ Berichterstattung am Golf zu einem Mythos geworden (Kapitel 5.2).
Ein weiterer sehr wichtiger Punkt meiner Arbeit ist das Thema Zensur, das im Kapitel 5.3 ausführlich beschrieben wird. Den Grund für die strenge Zensur auf amerikanischer Seite muss man in der amerikanischen Kriegsgeschichte suchen, denn die Militärs haben aus den Fehlern des Vietnamkrieges, was die Berichterstattung angeht, gelernt.
Im Kapitel 6.1 komme ich zur Kriegsberichterstattung des Österreichischen Rundfunks. Der Golfkrieg war nämlich nicht nur für den amerikanischen Nachrichtensender CNN, sondern auch für die österreichischen Medien ein Geschäft.
Abschließend folgt das Kapitel 6.2 in dem die Ähnlichkeit der Bilder behandelt wird und schließlich endet die Arbeit bei Kapitel 7 mit einer Schlussfolgerung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Private und öffentlich rechtliche Fernsehsender
2.1 Rechtliche Grundlagen von Cable News Network – CNN
2.2 Rechtliche Grundlagen des Österreichischen Rundfunks – ORF
3. Krieg in den Medien
3.1 Fernsehnachrichten
3.2 Die Macht der Bilder
3.3 Medienrealität
4. Golfkrieg 1991
4.1 Chronik des Golfkriegs 1991
5. Kriegsberichterstattung im CNN
5.1 CNN – Ein Nachrichtensender macht Geschichte
5.2 „live“ Berichterstattung
5.3 Die Zensur
6. Kriegsberichterstattung im ORF
6.1 ORF und der Golfkrieg 1991
6.2 Die Ähnlichkeit der Bilder
7. Schlussfolgerung
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Über die Berichterstattung aus dem Golfkrieg 1991 wurde schon sehr viel geschrieben. In der vorliegenden Arbeit soll es aber primär um die Kriegsberichterstattung bei privaten als auch bei öffentlich rechtlichen Fernsehsendern gehen. Als Fallbeispiele werden die Fernsehsender CNN und ORF herangezogen.
Eine Definition der rechtlichen Grundlagen von Cable News Network (CNN) wird im Kapitel 2.1 geliefert. Cable News Network hat sich seit der Inbetriebnahme 1980 zu einem internationalen Wirtschaftsunternehmen entwickelt das von Beginn an privatwirtschaftlich organisiert und am Profit orientiert war.
In Kapitel 2.2 folgt eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Organisation des Österreichischen Rundfunks (ORF). Der ORF ist nach der Anzahl der Beschäftigten und der Reichweite seiner Sendungen größtes österreichisches Medienunternehmen und eine der letzten öffentlich rechtlichen Rundfunkmonopolanstalten in Europa.
Nach diversen Anmerkungen zu Funktion der Fernsehnachrichten (Kapitel 3.1), zum Thema Macht der Bilder (Kapitel 3.2) und einem Kapitel zu Medienrealität (3.3) erfolgt im Kapitel 4.1 eine kurze Auseinandersetzung mit der Chronologie des Golfkriegs 1991, wobei auf die medienrelevanten Ereignisse Bezug genommen wird.
Weiters wird im Kapitel 5.1 auf die Kriegsberichterstattung des Fernsehsenders CNN eingegangen. CNN war das einzige westliche Medienunternehmen, das während des gesamten Golfkriegs aus dem Irak berichten konnte, und musste sich deshalb auch einiges an Kritik gefallen lassen.
CNN hat auf dem Nachrichtenmarkt in den Vereinigten Staaten schon lange eine Leitfunktion übernommen und ist spätestens seit Beginn der 90er weltweit durch seine aufseheneregende „live“ Berichterstattung am Golf zu einem Mythos geworden (Kapitel 5.2).
Ein weiterer sehr wichtiger Punkt meiner Arbeit ist das Thema Zensur, das im Kapitel 5.3 ausführlich beschrieben wird. Den Grund für die strenge Zensur auf amerikanischer Seite muss man in der amerikanischen Kriegsgeschichte suchen, denn die Militärs haben aus den Fehlern des Vietnamkrieges, was die Berichterstattung angeht, gelernt.
Im Kapitel 6.1 komme ich zur Kriegsberichterstattung des Österreichischen Rundfunks. Der Golfkrieg war nämlich nicht nur für den amerikanischen Nachrichtensender CNN, sondern auch für die österreichischen Medien ein Geschäft.
Abschließend folgt das Kapitel 6.2 in dem die Ähnlichkeit der Bilder behandelt wird und schließlich endet die Arbeit bei Kapitel 7 mit einer Schlussfolgerung.
2. Private und öffentlich rechtliche Fernsehsender
2.1 Rechtliche Grundlagen von Cable News Network – CNN
Im Jahre 1980 nahm unter dem Kürzel CNN – Cable News Network – in den Vereinigten Staaten ein Fernsehsender seinen Betrieb auf, der binnen eines Jahrzehnts zu einem weltweit bekannten Unternehmen werden sollte. Das Programm wurde von Edward Turner aufgebaut und stellte in vielerlei Hinsicht ein Novum dar. Als erster TV – Anbieter überhaupt, wagte es CNN, sein Programm ganz allein mit Nachrichten zu bestreiten und auf Unterhaltungsprogramme zu verzichten. Es war das erste Programm überhaupt, das völlig auf Nachrichten spezialisiert war und diese rund um die Uhr sendete. Außerdem trat der Sender mit dem Ziel an, die Nachrichten gewinnbringend zu produzieren. Weder beim terrestrischen Fernsehen noch beim Kabelfernsehen hatte es zuvor etwas Vergleichbares gegeben. Obwohl von vielen zunächst bezweifelt, wurde diese Spezialisierung zum Erfolgsrezept des Senders. 1991 erregte CNN dann durch seine Berichterstattung über den Golfkrieg vollends globale Aufmerksamkeit. (s. Hammann, 1994, S.11)
Die nächste wichtige Frage in der Aufbauphase eines Senders, der den konventionellen, kompakten Fernsehnachrichten Sendungen mit 24 stündigen Nachrichten und vor allem ständiger „live“ Berichterstattung entgegentreten wollte, war die der Programmgestaltung. Die unbegrenzte Zeit, die zur Verfügung stand, konnte dazu genutzt werden, erstmals auch „live“ den Prozess der Recherche vor Ort, also der „Nachrichtenentstehung“ in die Berichterstattung miteinzubeziehen. Dieser Aspekt war neu, denn gewöhnliche Nachrichtensendungen boten als Nachricht in der Regel die Zusammenfassung eines bereits vergangenen Ereignisses.
Die rechtlichen Auflagen für Kabelprogramm – Anbieter in den USA beschränken sich heute nur auf einige wenige Richtlinien. Cable News Network hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass die Nachrichtenprogramme urheberrechtlich geschützt sind, dass die Sponsoren identifiziert werden und dass Bewerbern um öffentliche Ämter die gleichen Redezeiten eingeräumt werden. Die Inhalte der ausgestrahlten Sendungen selbst und die Art der Programme unterstehen der Verantwortung der Netzbetreiber. Die Erteilung einer Lizenz durch die lokalen Behörden kann z.B. an die Forderung nach einem hohen Maß an Programmvielfalt geknüpft sein. Eine Zensur der auserwählten Programminhalte ist im Normalfall allerdings bis auf wenige Ausnahmen so gut wie ausgeschlossen. (s. Hammann, 1994, S.28)
2.2 Rechtliche Grundlagen des Österreichischen Rundfunks - ORF
Als öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt ist der ORF zu objektiver Berichterstattung verpflichtet. Die rechtlichen Grundlagen des ORF sind durch zwei Gesetze, nämlich das Bundesverfassungsgesetz über die „Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“ und das „Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks“, gegeben .
Der Österreichische Rundfunk ist gesetzlich zu Ausgewogenheit, Unparteilichkeit und Objektivität bei der Auswahl und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet. Genauere Angaben zur Objektivität werden in den Gestaltungsgrundsätzen, die in den Programmrichtlinien des ORF enthalten sind, gemacht.
Einige Punkte daraus werden hier zusammengefasst:
Nach Punkt 1.3.1 der Gestaltungsgrundsätze für die Informationssendungen muss jedes Programmelement (auch die eigenen Kommentare und Sachanalysen, nicht jedoch die Meinungskommentare) in Nachrichtensendungen, Journalen und anderen Sendungen der aktuellen Berichterstattung den Erfordernissen der Objektivität entsprechen. (s. ORF – Almanach 1991/92, S.548)
Objektivität bedeute „Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, von Parteinahme und von Verzerrung der Dimensionen.“ (s. Punkt 1.3.2) und erfordere „die Berücksichtigung aller erreichbaren zuverlässigen Informationsquellen, wahrheitsgemäße Quellenangabe und Beurteilung jeder Information nach Richtigkeit und Nachrichtenwert unter Bedachtnahme auf die relevanten gesellschaftlichen, politischen und künstlerischen Strömungen.“ (s. Punkt 1.3.4, ORF – Almanach 1991/92, S.548)
Nach Punkt 1.3.3. der Gestaltungsgrundsätze bedeutet das Objektivitätsgebot bei der Gestaltung von Programmelementen „den Auftrag zu unablässiger Bemühung, die günstigere Behandlung eines Standpunktes oder die Bevorzugung einer Version von Ereignissen im Bereich kontroverser Themen des öffentlichen Lebens allgemeinpolitischer, wirtschafts- politischer oder tagespolitischer Art zu vermeiden. Das Objektivitätsangebot schließt jedoch Programmelemente nicht aus, die zu kritischem Denken und zur freien Urteilsbildung anregen.“ (s. ORF – Almanach 1991/92, S.538)
Punkt 1.3.5. der Gestaltungsgrundsätze besagt, dass bei der journalistischen Mitarbeit an Informationssendungen sowohl Angestellte des ORF als auch freie Mitarbeiter an das Objektivitätsgebot gebunden sind.
Nach Punkt 1.3.6. haben Programmelemente von Informationssendungen sachlich fundierte
und konkrete Angaben zu enthalten; was die Quellenangabe betrifft, so sind nur „erfahrungsgemäß zuverlässige Agenturen (…) ohne ausdrückliche Zitierung als Hauptinformationsquellen zulässig. Auch diese Quellen sind – wie alle anderen Informationsquellen – bei geringstem Zweifel ausdrücklich anzugeben.“ (s. ORF – Almanach 1991/92, S.549)
Das Herbeiführen eines Ausgleichs oder einseitigen Vorteils in der Berichterstattung über Parteien und Gruppen (ohne Begründung im Nachrichtenwert) ist untersagt, die gesellschaftlichen Kräfte sollen in dem Maße in Informationssendungen berücksichtigt werden, „in dem sie berichtenswerte Aktivitäten entwickeln, Ereignishaftes bewirken und relevante Informationen liefern.“ (s. Punkt 1.3.8., ORF – Almanach 1991/92, S.549)
Nach Punkt 1.3.12 ist bei der „Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen (§ 2 Abs. 1 Z.1 lit. B RFG) (…) die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen in einem Programm in seiner Gesamtheit angemessen zu berücksichtigen.“ (s. ORF – Almanach 1991/92, S.550).
3. Krieg in den Medien
3.1 Fernsehnachrichten
„Eine Nachrichtensendung im Fernsehen soll über das Tagesgeschehen informativ, relevant, wahr, verständlich und aktuell informieren“ (Straßner, 1982, S.35), wobei die zur Verfügung stehende Zeit sowie die technischen Möglichkeiten extrem genützt werden müssen.
Michael Abend ist der Auffassung, dass Fernsehnachrichten über die Vermittlung von Fakten hinaus „Interesse wecken, Betroffenheit verdeutlichen, Zusammenhänge aufzeigen, Information verständlich machen, zur Meinungsbildung und letztlich – als Ideal – zur Teilnahme am öffentlichen Geschehen anregen (sollen).“ (s. Abend in: Bentele/Ruoff, 1982, S.168f.)
Die Aufnahme und Verarbeitung von Informationen aus dem Fernsehen gilt als komplexer, anspruchsvoller Prozess, der an den Rezipienten hohe Anforderungen stellt. Das Fernsehen kann gleichzeitig bildliche, akustische, schriftliche, paraverbale (z.B. Tonfall der Stimme) und nonverbale (z.B. Gestik, Mimik) Informationen übermitteln. Wie Russo festhält, erfordert eine Fernsehinformationssendung wie Zeit im Bild „als optisch – akustische Form der Mitteilung des aktuellen Geschehens“ (s. Russo, 1980, S.11) mehr Aufmerksamkeit des Rezipienten als etwa eine Zeitungsnachricht. Im Gegensatz zu Zeitungsmeldungen kann sich der Rezipient nicht verstandene Fernsehnachrichten nicht beliebig oft zuführen. Weiters ist aufgrund der Kürze der Sendezeit und der Häufung der Themen die Informationsdichte bei Fernsehnachrichten sehr hoch.
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