In dieser Arbeit soll es um die Frage gehen, wie es sich grundsätzlich begründen lassen könnte, daß das Parlament in der Frage der Parteienfinanzierung autonom entscheiden darf, obwohl dieses - aufgrund der Problematik einer Entscheidung in eigener Sache- Gefahren bergen könnte und somit keineswegs als selbstverständlich erachtet werden kann.
Es soll einleitend danach gefragt werden, welche zentralen Aufgaben die Parteien - aus denen das gesetzgeberische Organ, das Parlament, hervorgeht- in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz haben und wie sich hieraus eine Begründung bzw. Legitimation für die Entscheidung in eigener Sache finden lassen könnte.
Weiterhin soll danach gefragt werden, inwieweit bestimmte Voraussetzungen –die Transparenz des politischen Entscheidungsprozesses und das Finanzgebaren der Parteien allgemein betreffend- erfüllt sein müssen, damit das Parlament auf legitime Weise über die Parteienfinanzierung entscheiden kann.
Im folgenden soll –ausgehend vom sogenannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975, worin eine ausreichende Transparenz des gesamten Willensbildungsprozesses bei der Festlegung der Abgeordnetendiäten gefordert wird- erörtert werden, ob eine - dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts entsprechende - Durchschaubarkeit der Parteienfinanzen gegeben ist. Es soll dargelegt werden, daß das Transparenzgebot allgemein für die Parteienfinanzierung gelten muß, da eine enge Bindung von Parlament und den darin vertretenen Parteien angenommen werden kann und somit die Problematik der Entscheidung in eigener Sache weit über die Abgeordnetendiäten hinausgreift und die Rechenschaftspflichten der Parteien bereits im Grundgesetz in Artikel 21 verankert sind.
Daran anschließend sollen diverse Reformvorschläge für die Ausgestaltung der Parteienfinanzierung vorgestellt und diskutiert werden, die es sich zum Ziel machen, eine Form und Darstellung der Finanzierung für die Parteien zu finden, die eine weitreichende Transparenz und Legitimität gewährleisten sollen.
Bei der Vorstellung der Reformvorschläge soll das gesamte Gebiet der Parteienfinanzierung zumindest ansatzweise abgedeckt werden, um zum einen die Komplexität dieser Materie aufzuzeigen und um andererseits ein möglichst differenziertes Bild von positiven sowie kritikwürdigen Aspekten in den einzelnen Bereichen zu zeichnen.
[...]
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Die Problematik der Entscheidung in eigener Sache und das Gebot der Transparenz
2.1 Verfassungsgebot und Realität
3. Reformvorschläge
3.1 Finanzierung der Parteien aus privaten Mitteln
3.1.1 Mitgliedsbeiträge
3.1.2 Spenden
3.2 Die staatliche Parteienfinanzierung
3.2.1 Rechenschaftspflicht der Parteien
3.2.2 Kontrolle durch den Rechnungshof?
3.2.3 Die Finanzierung der Parlamentsfraktionen
3.2.4 Die Finanzierung der parteinahen Stiftungen
3.3 Bürgerbeitrag und Bürgerbonus- Eine grundsätzliche Alternative?
3.3.1 Der Bürgerbeitrag oder auch „Tax Check-Off“
3.3.2 Der Bürgerbonus bzw. die Finanzstimme
3.3.3 Vergleich von Bürgerbeitrag und Bürgerbonus
3.3.4 Realisierbarkeit des Bürgerbeitrags
4. Schlußbemerkung
5. Literaturverzeichnis
Soll das Parlament über die Parteienfinanzierung selbst entscheiden?
1. Einleitung
In dieser Arbeit soll es um die Frage gehen, wie es sich grundsätzlich begründen lassen könnte, daß das Parlament in der Frage der Parteienfinanzierung autonom entscheiden darf, obwohl dieses -aufgrund der Problematik einer Entscheidung in eigener Sache- Gefahren bergen könnte und somit keineswegs als selbstverständlich erachtet werden kann.
Es soll einleitend danach gefragt werden, welche zentralen Aufgaben die Parteien -aus denen das gesetzgeberische Organ, das Parlament, hervorgeht- in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz haben und wie sich hieraus eine Begründung bzw. Legitimation für die Entscheidung in eigener Sache finden lassen könnte.
Weiterhin soll danach gefragt werden, inwieweit bestimmte Voraussetzungen –die Transparenz des politischen Entscheidungsprozesses und das Finanzgebaren der Parteien allgemein betreffend- erfüllt sein müssen, damit das Parlament auf legitime Weise über die Parteienfinanzierung entscheiden kann.
Im folgenden soll –ausgehend vom sogenannten Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975, worin eine ausreichende Transparenz des gesamten Willensbildungsprozesses bei der Festlegung der Abgeordnetendiäten gefordert wird- erörtert werden, ob eine –dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts entsprechende- Durchschaubarkeit der Parteienfinanzen gegeben ist. Es soll dargelegt werden, daß das Transparenzgebot allgemein für die Parteienfinanzierung gelten muß, da eine enge Bindung von Parlament und den darin vertretenen Parteien angenommen werden kann und somit die Problematik der Entscheidung in eigener Sache weit über die Abgeordnetendiäten hinausgreift und die Rechenschaftspflichten der Parteien bereits im Grundgesetz in Artikel 21 verankert sind.
Daran anschließend sollen diverse Reformvorschläge für die Ausgestaltung der Parteienfinanzierung vorgestellt und diskutiert werden, die es sich zum Ziel machen, eine Form und Darstellung der Finanzierung für die Parteien zu finden, die eine weitreichende Transparenz und Legitimität gewährleisten sollen.
Bei der Vorstellung der Reformvorschläge soll das gesamte Gebiet der Parteienfinanzierung zumindest ansatzweise abgedeckt werden, um zum einen die Komplexität dieser Materie aufzuzeigen und um andererseits ein möglichst differenziertes Bild von positiven sowie kritikwürdigen Aspekten in den einzelnen Bereichen zu zeichnen. Bei einem Überblick über möglichst viele Gebiete der Parteifinanzierung sollte sich als Ergebnis eine Einschätzung darüber finden lassen, wo überhaupt dringender Reformbedarf erkennbar ist und in welcher Weise festgestellten Mißständen begegnet werden könnte. Wesentlich soll hierbei u.a. eine Diskussion über die Möglichkeit und Notwendigkeit von Partizipationschancen von Bürgern bei der Parteienfinanzierung sein.
2. Die Problematik der Entscheidung in eigener Sache und das Gebot der Transparenz
Bevor eine kritische Betrachtung der Parteienfinanzierung beginnen kann, sollte man sich kurz vergegenwärtigen, welche Rolle die Parteien in einer repräsentativen Demokratie spielen, da dieses für eine differenzierte Beurteilung und Einschätzung des Verhaltens der Parteien bzw. des Parlaments bei der Entscheidung über die Parteienfinanzierung wesentlich ist. Allein mit dem Hinweis auf die Problematik einer Entscheidung in eigener Sache, darf man nicht vorschnell eine Bewertung über die Parteienfinanzierung abgeben, da die zentrale Bedeutung der Parteien in der Demokratie mit den damit verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen dazu führt, daß eine gewisse Absicherung und Stabilität des Parteiensystems notwendig erscheint und die Parteienfinanzierung somit als sogenannte „Kosten der Demokratie“ gesehen werden können, wenngleich diese Tatsache die Parteien bzw. das Parlament nicht von gewissen Sorgfaltspflichten bei der Ausgestaltung der Parteienfinanzen befreit. Im folgenden soll dieser Komplex näher ausgeführt werden.
Georg Stricker bspw. meint, daß nach der Konzeption des Grundgesetzes den politischen Parteien im wesentlichen die demokratische Legitimation und die Kontrolle staatlichen Handelns überantwortet sei. Sie stellten sozusagen wichtige Zwischenglieder zwischen der Volks- und Staatswillensbildung dar und hätten somit eine entscheidende Funktion in der Legitimationskette.[1] Darüber hinaus haben sie natürlich außerdem eine entscheidende Kontrollfunktion als Opposition gegenüber den Regierungsparteien. Dieser Kontroll-mechanismus ist aber bei Entscheidungen in eigener Sache –wie es bei der Parteien-finanzierung der Fall ist- gestört. Somit ist die Kontrolle durch die Öffentlichkeit besonders wichtig. Diese kann nur dann ermöglicht werden, wenn das staatliche Handeln und Entscheiden transparent ausgestaltet ist. Die Publizität spielt für die Kontrolle eine wesentliche Rolle[2]
Daß das Grundgesetz das Prinzip der Öffentlichkeit und die Publizität staatlichen Handelns und Entscheidens vorgibt und damit ein Gebot der Transparenz des politischen Entscheidungsprozesses einhergeht, sieht man nicht zuletzt in einer Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zum Diätenurteil.
Dort heißt es: „ In einer parlamentarischen Demokratie läßt es sich nicht vermeiden, daß das Parlament in eigener Sache entscheidet, wenn es um die Festsetzung der Höhe und die nähere Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen geht. Gerade in einem solchen Fall verlangt aber das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (niedergelegt in Art. 20 GG), daß der gesamte Willensbildungsprozeß für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Denn dies ist die einzige wirksame Kontrolle. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“[3]
Wenn man diese Begründung für plausibel hält und somit keine grundsätzlichen Einwände gegen die Tatsache hat, daß das Parlament selbst über die Finanzierung entscheidet, dann muß man sich dennoch kritisch die Frage stellen, ob das oben genannte Transparenzgebot in einem ausreichenden Maße erfüllt bzw. eingehalten wird. Denn nur die Gewährleistung der Transparenz verleiht dem Ganzen erst die nötige Legitimität.
2.1 Verfassungsgebot und Realität
Daß die notwendige Transparenz bei der Entscheidungsfindung und bei der Parteien-finanzierung aber offensichtlich nicht weitreichend genug ausgestaltet ist, zeigt die fortwährende Kritik an der Parteienfinanzierungs- und Offenlegungspraxis, die man vor allem in der wissenschaftlichen Diskussion vernimmt und die auch nach der Neuregelung des Parteiengesetzes von 1994 nicht abgerissen ist. Zwar kann man auf der einen Seite feststellen, daß bspw. die Rechenschaftspflichten der Parteien seit einer Neuregelung aus dem Jahre 1983/84 außergewöhnlich weitreichend sind und von keiner anderen westlichen Demokratie erreicht werden, aber dieses wird in der öffentlichen Diskussion kaum zur Kenntnis genommen, da es vor allem an einer angemessenen Präsentation dieses umfassenden Datenwerkes fehle.[4] Andererseits kann man darüber hinaus eine fehlende öffentliche Rechenschaftslegung für die Nebenorganisationen der Parteien, also insbesondere für die parteieigenen Unternehmen, die Fraktionen in den Landesparlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften ( für die Fraktionen im Bundestag gilt aber seit 1995 die Rechenschaftspflicht) sowie für die mit den Parteien verbundenen politischen Stiftungen feststellen.[5] Die seit 1994 geltenden Einnahmekategorien entsprechen zwar den partei- und steuerrechtlichen Notwendigkeiten (§§ 18 III PartG und 34g EStG), nicht aber allen
verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie z.B. einem ausdrücklichen Verbot von Mandatsträger-Abgaben bzw. „Parteisteuern“. Da auf einen gesonderten Ausweis der „Sonderbeiträge“ von Mandatsträgern verzichtet wurde, hat sich aufgrund der Parteiengesetznovelle von 1983 die Transparenz von Parteifinanzen gegenüber dem (zwischen 1968 und 1983) erreichten Zustand verschlechtert. Die entsprechenden Geldquellen wurden von den Parteien nicht etwa verschlossen, wie es dem Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts entsprochen hätte. Stattdessen wurden die aus den Abgaben der Mandatsträger stammenden Mittel im Parteien-gesetz durch die Abschaffung der Berichtskategorie „Beiträge der Fraktionsmitglieder und ähnliche regelmäßige Beiträge“ verschleiert und als sogenannter „Sonderbeitrag“ auf eine parteiinterne Rechtsgrundlage gestellt.[6]
Hiermit handelt es sich zwar um einen offenen Verstoß gegen ein Verfassungsgerichtsurteil und dieses wird gelegentlich in Erinnerung gebracht, wird aber in der veröffentlichten bzw. der öffentlichen Meinung nicht allzu stark berücksichtigt.[7] Durch diese Art der öffentlichen Umwegfinanzierung, die die Parteien u.a. durch Abgeordnetenabgaben und –leistungen betrieben, könne aber eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs entstehen. Die Wahrung der Chancengleichheit sei demnach nicht mehr gegeben, da außerparlamentarische Bewegungen und Parteien nicht auf entsprechende Quellen zurückgreifen könnten.[8]
[...]
[1] Stricker, Georg, Der Parteifinanzierungsstaat, Schriften zum Parteienrecht, Bd. 21, Baden-Baden 1997, S.138.
[2] Stricker, Der Parteienfinanzierungsstaat, S. 136-139.
[3] BverfGE, S. 296 (327).
[4] Naßmacher, Heinz, Parteienfinanzierung in Deutschland, in: Informationen zur politischen Bildung, 2000, (http://www.bpb.gekko.de/online/nassmach1.htm), S. 3-5.
[5] Kaltefleiter, Werner; Naßmacher, Heinz, Probleme der Parteienfinanzierung in Deutschland. Möglichkeiten einer Neuordnung, in: Zeitschrift für Politik, 39. Jg. (2/1992), Seite 141.
[6] Ebbighausen, Rolf; u.a., Die Kosten der Parteiendemokratie. Studien und Materialien zu einer Bilanz staatlicher Parteienfinanzierung, Opladen 1996, S. 209-211.
[7] Naßmacher, Parteienfinanzierung in Deutschland, S. 5.
[8] Ebbighausen, Die Kosten der Parteiendemokratie, S. 210-211.
- Quote paper
- Oliver Lilienthal (Author), 2001, Soll das Parlament selbst über die Parteienfinanzierung entscheiden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30000
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