Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1975 von den Zentralbankpräsidenten der G10 Staaten gegründet und hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Er setzt sich aus hochrangigen Vertretern nationaler Bankaufsichtsbehörden und Zentralbanken zusammen, mit dem Ziel, die Harmonisierung des Bankenmarktes auf internationaler Ebene zu verbessern. Ursprünglich wurde die Vereinbarung nur für international tätige Banken aus den G10 Ländern geschlossen, ist aber auch von rein inländischen Banken angenommen und in mehr als 100 Ländern angewandt worden. 1 Bei den erarbeiteten Vorgaben handelt es sich um freiwillige Vereinbarungen zwischen Aufsichtsbehörden und internationalen Großbanken. Die daraus resultierenden Vorgaben gehen allerdings regelmäßig über die EURichtlinien in das nationale Aufsichtsrecht ein und müssen demnach von allen Instituten beachtet werden. Die EU-Eigenkapitalvorschriften lehnen sich eng an die Baseler EKÜbereinkunft an. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht werden die Baseler-Normen für alle in der EU tätigen Banken verbindlich. Der erste Baseler Akkord von 1988 wurde in der sechsten KWG-Novelle 1992 umgesetzt. 2
Da die Ertragskraft der Banken in den letzten Jahren durch viele Kreditausfälle belastet wurde, versuchte man dieser Entwicklung durch neue Richtlinien bei der Kreditvergabe entgegenzuwirken. Aus diesem Grund legte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 3. Juni 1999 einen Entwurf zur Revision der Eigenmittelübereinkunft mit dem Titel: „A new Capital Adequacy Framework“ vor. Daraufhin brachte die Europäische Kommission im November 1999 ein eigenes Papier mit dem Titel: „A Review of Regulatory Capital Requirement for EU Credit Institutions and Investment Firms“ heraus. Die Grundsätze beider Papiere sind weitgehend identisch. Im Mittelpunkt steht die Neuregelung der Risikoaktiva von Banken sowie die Verbesserung der bankaufsichtlichen Standards, um Kreditausfällen und deren Folgen zukünftig besser entgegenwirken zu können.3
Am 16 Januar 2001 legte der Baseler Ausschuss in New York sein zweites Konsultationspapier: „The new Basel Capital Accord“ vor, in dem die EKÜbereinkunft aus dem Jahre 1988 neu geregelt ist.4 Ziel dieses Projetes war es, die EK-Ausstattung der Banken dem amerikanischem Vorbild anzupassen, wo die EK-Quoten der kommunalen mittelständischen Unternehmen (KMU) i.d.R. bei 50 % liegen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Chronologie von Basel
2. Basel I
3. Basel II
3.1 Rating
3.2 Die erste Säule
3.2.1 Standardansatz
3.2.2 Interner Rating Ansatz (IRB-Ansatz)
3.2.2.1 Basisansatz (Foundation Approach)
3.2.2.2 Fortgeschrittener Ansatz (Advanced Approach)
3.2.3 Retail Business
3.2.4 Operationelles Risiko
3.3 Die zweite Säule: „Supervisory Review Process“
3.4 Die dritte Säule: „Marktdisziplin“
4. Ausblick
5. Literatur
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: aktueller Grundsatz I der Kreditvergabe
Abb. 2: Drei-Säulen Strategie von Basel II
Abb. 3: Vergleich der Mindestanforderungen
Abb. 4: Standardansatz
Abb. 5: Berechnung der EK-Anforderungen
Abb. 6:Vergleich Basel I mit dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz
1. Einleitung
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1975 von den Zentralbankpräsidenten der G10 Staaten gegründet und hat seinen Sitz bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Er setzt sich aus hochrangigen Vertretern nationaler Bankaufsichtsbehörden und Zentral-
banken zusammen, mit dem Ziel, die Harmonisierung des Bankenmarktes auf internationaler Ebene zu verbessern.
Ursprünglich wurde die Vereinbarung nur für international tätige Banken aus den G10 Ländern geschlossen, ist aber auch von rein inländischen Banken angenommen und in mehr als 100 Ländern angewandt worden.[1]
Bei den erarbeiteten Vorgaben handelt es sich um freiwillige Vereinbarungen zwischen Aufsichtsbehörden und internationalen Großbanken. Die daraus resultierenden Vorgaben gehen allerdings regelmäßig über die EU-Richtlinien in das nationale Aufsichtsrecht ein und müssen demnach von allen Instituten beachtet werden.
Die EU-Eigenkapitalvorschriften lehnen sich eng an die Baseler EK-Übereinkunft an. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht werden die Baseler-Normen für alle in der EU tätigen Banken verbindlich. Der erste Baseler Akkord von 1988 wurde in der sechsten KWG-Novelle 1992 umgesetzt.[2]
Da die Ertragskraft der Banken in den letzten Jahren durch viele Kreditausfälle belastet wurde, versuchte man dieser Entwicklung durch neue Richtlinien bei der Kreditvergabe entgegenzuwirken.
Aus diesem Grund legte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 3. Juni 1999 einen Entwurf zur Revision der Eigenmittelübereinkunft mit dem Titel: „A new Capital Adequacy Framework“ vor. Daraufhin brachte die Europäische Kommission im November 1999 ein eigenes Papier mit dem Titel: „A Review of Regulatory Capital Requirement for EU Credit Institutions and Investment Firms“ heraus. Die Grundsätze beider Papiere sind weitgehend identisch. Im Mittelpunkt steht die Neuregelung der Risikoaktiva von Banken sowie die Verbesserung der bankaufsichtlichen Standards, um Kreditausfällen und deren Folgen zukünftig besser entgegenwirken zu können.[3]
Am 16 Januar 2001 legte der Baseler Ausschuss in New York sein zweites Konsultationspapier: „The new Basel Capital Accord“ vor, in dem die EK-Übereinkunft aus dem Jahre 1988 neu geregelt ist.[4]
Ziel dieses Projetes war es, die EK-Ausstattung der Banken dem amerikanischem Vorbild anzupassen, wo die EK-Quoten der kommunalen mittelständischen Unternehmen (KMU) i.d.R. bei 50 % liegen.
Nach einer Statistik der Deutschen Bundesbank decken die KMU ihren Finanzierungsbedarf zu 75% über Fremdmittel, wobei Bankkrediten eine vorrangige und herausragende Bedeutung zukommt. So wird Basel II in der Praxis überwiegend den Mittelstand betreffen. Bei kleinen Unternehmen ist dieses Phänomen noch ausgeprägter. Sie finanzieren sich bis zu 90 % über Fremdmittel.[5] Grossunternehmen und große mittelständische Unternehmen dagegen finanzieren sich über andere Fremdmittel, wie z.B. Gesellschafterdarlehen, Lieferantenkredite, Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung und nur zu ca. 25% über Bankkredite.[6] Basel II ist somit für letztere von geringerer Bedeutung.
Geplant ist die neue EK-Regelung zum Ende des Jahres 2006 in Kraft treten zu lassen.
1.1 Chronologie von Basel
Die bisherigen und geplanten Beschlüsse der Baseler Komission sind folgende:[7]
- Juli 1988: Veröffentlichung der Baseler Eigenkapitalvereinb- arung (Basel I)
- Ende 1992: Inkrafttreten von Basel I
- Januar 1996: Baseler Marktrisikopapier
- Juni 1999: Erstes Konsultationspapier zur Neufassung der
Eigenkapitalvereinbarung (Basel II)
- Januar 2001: Zweites Konsultationspapier zu Basel II
- Dez. 2001: Änderung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für die Fertigstellung des neuen Akkords
- Mai 2003: Drittes Konsultationspapier zu Basel II
- Herbst 2003: Veröffentlichung der neuen Eigenkapitalvereinbarung
- Ende 2006: Inkrafttreten von Basel II
2. Basel I
Die Grundlage für die neue EK-Übereinkunft geht auf den Basler Akkord aus dem Jahre 1988 zurück, der nachfolgend betrachtet werden soll.
Der erste Grundsatz des Baseler Ausschusses spiegelt sich im §10 KWG (Kreditwesengesetz) wieder. Demnach sollten angemessene Eigenmittel unterhalten werden um das Marktpreisrisiko und das Ausfallrisiko möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung einer Insolvenz müssen alle Risiken mit EK ausgeglichen werden können.
Hierfür ist ein pauschaler Ansatz gebildet worden. Es handelt sich um einen quantitativen Ansatz, in dem keine qualitativen Faktoren und operationalen Risiken wie z.B. die Qualität des Management und die des Controlling berücksichtigt sind. Die Gründe hierfür sind zum einem an den auftretenden Messbarkeitsproblemen, zum anderen an dem immensen administrativen Aufwand zu suchen.
Ferner sollten die Banken in ihrer Freiheit der individuellen Risikosteuerung nicht zu sehr eingeschränkt werden.
Aus diesem Grund erfolgt eine Einteilung in drei Gruppen, denen in Abhängigkeit der Restlaufzeiten Bonitätsgewichte zugeordnet werden. Die Risikoaktiva muß generell mit 8 % Eigenkapital (EK) unterlegt werden.[8]
Abb. 1: aktueller Grundsatz I der Kreditvergabe
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an: Keiner (2001), S. 25
So muss eine Bank bei einer Kreditvergabe von 1 Mio. Euro an Unternehmen 80.000 Euro EK hinterlegen. Für Kreditvergaben an eine inländische Bank muß sie bei gleicher Kredithöhe lediglich 16.000 Euro hinterlegen. Ein Bank kann also das 12,5 fache seines EK an Unternehmen, das 62,5 fache an OECD-Banken und an OECD-Staaten Kredite in unbegrenzter Höhe ausleihen. Aus diesem Grund wird eine Bank unterschiedliche Zinsmargen für diese Geschäfte verwenden.
Diese Verallgemeinerungen führen zu folgenden Kritikpunkten:[9]
- die Kapitalanforderungen der Banken stehen nicht in Beziehung zum Risikoprofil und ist somit kein zuverlässiger Risikoindikator
- die vierstufige Bonitätsgewichtung ermöglicht keine Differenzierung nach Risikoklassen
- Das Zinsänderungsrisiko sowie die operationalen Risiken sind nicht ausreichend berücksichtigt
- Moderne Risikomanagementtechniken und risikoreduzierende Geschäfte werden nicht berücksichtigt.
Anhand dieser Kritikpunkte erfolgte die Überarbeitung von Basel I mit den folgenden Zielen:[10]
- Gewährleitung und Sicherheit der Stabilität des Finanzsystems
- Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen
- Umfassende Berücksichtigung von Risiken
- Stärkerer Einfluß der Marktdisziplinierungskräfte
[...]
[1] vgl. o.A.A.: www.bundesbank.de, Internet Call vom 25.05.2003, Uhr: 16:30
[2] vgl. o.A.A.: www.bundesbank.de, Internet Call vom 25.05.2003, Uhr: 16:55
[3] vgl. Keiner (2001), S. 22-24
[4] vgl. Keiner (2001), S. 30
[5] vgl. Wewetzer, HNA: „Kleine Firmen oft schwach auf der Brust“, vom 24.05.2003
[6] vgl. o.A.A.: Statistik der IfM Bonn 2001, S. 7-12
[7] vgl. o.A.A.: www.bundesbank.de/bank/bank_basel.php, Internet Call vom 09.05.2003, Uhr: 18:40
[8] vgl. Tietmeyer, Rolfes (2002), S. 16-18
[9] vgl. Keiner (2001), S. 29
[10] vgl. Keiner (2001), S. 30; vgl. o.A.A.: www.4managers.de, Internet Call vom 06.05.2003, Uhr: 21:00
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