Diversion ist die Ersetzung der förmlichen Sanktionierung. Dieser Begriff fasst die vielfältigen Möglichkeiten, Jugendstrafverfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen, zusammen und des Weiteren hat sich die Diversion im Jugendstrafrecht ebenso zu einer eigenständigen Verfolgungsstrategie entwickelt. Dies impliziert, dass zuerst die Einstellungsmöglichkeiten zu prüfen sind, bevor es zur Anklage bzw. zu einer Verurteilung kommt.
Die Nichtverfolgungsermächtigungen der §§ 45, 47 JGG, welche die wichtigste Grundlage für Diversion im Jugendstrafverfahren bilden,sind Ausdruck des Erziehungsgedankens welcher nicht nur zur „Subsidiarität der Strafe“ sondern auch zu „Subsidiarität des Strafverfahrens“ führt. In dieser Abhandlung werde ich die §§ 45 und 47 des JGG näher erörtern als auch die Katalogweisungen des § 10 I JGG sowie auch differenziert die richterlichen Weisungen als auch die Verfahrensrechtlichen Grundlagen um einen Überblick darzustellen.
Diversion
1. Definition
Diversion ( lat. : diverte = seitwärts) ist die Ersetzung der förmlichen Sanktionierung. Dieser Begriff fasst die vielfältigen Möglichkeiten, Jugendstrafverfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen, zusammen und des Weiteren hat sich die Diversion im Jugendstrafrecht ebenso zu einer eigenständigen Verfolgungsstrategie entwickelt. Dies impliziert, das zuerst die Einstellungsmöglichkeiten zu prüfen sind, bevor es zur Anklage bzw. zu einer Verurteilung kommt ( Vgl. Ostendorf 2009, S. 113).
Die Nichtverfolgungsermächtigungen der §§ 45, 47 JGG, welche die wichtigste Grundlage für Diversion im Jugendstrafverfahren bilden, sind Ausdruck des Erziehungsgedankens welcher nicht nur zur „Subsidiarität der Strafe“ sondern auch zu „Subsidiarität des Strafverfahrens“ führt ( Vgl. Heinz und Storz 1994, S. 28). In dieser Abhandlung werde ich die §§ 45 und 47 des JGG näher erörtern als auch die Katalogweisungen des § 10 I JGG sowie auch differenziert die richterlichen Weisungen als auch die Verfahrensrechtlichen Grundlagen um einen Überblick darzustellen.
1.1 Gesetzesziel
Die Einstellungsmöglichkeiten gemäß §§45, 47 JGG beruhen auf dem Opportunitätsprinzip, mit dem der Verfolgungszwang, das Legalitätsprinzip, nicht nur aufgelockert sondern hinten angestellt wird.
Angesichts der „Normalität“ sowie des oftmaligen Bagatellcharakters jugendlicher Verfehlungen sowie auch unter Berücksichtigung der passageren Lebensentwicklung der Jugendlichen, welche oft Selbst- und Spontanbewährung hervorbringt, soll Stigmatisierung und Chancenabschneidung durch ein (bloßstellendes) Strafverfahren durch Diversion vermieden werden.
Durch die Eliminierung des Strafziels über die „Vergeltung“ hinaus findet die Verzeihung Eingang in das Jugendgerichtsverfahren; des Weiteren kann im informellen Wege präventiver reagiert werden, dies gelingt jedoch nur, wenn die primäre Sozialisationsinstanz, das Elternhaus, auch die erzieherischen Aufgaben wahr nimmt. Nach legislatorischer Ansicht kann bereits die bloße Durchführung des Ermittlungsverfahrens bereits ausreichend sein um das jugendstrafrechtliche Erziehungsziel zu erreichen (Ostendorf 2009, S.113).
Das Jugendstrafrechtliche Ziel ist es, die Voraussetzungen des Jugendlichen, nicht wieder straffällig zu werden, zu günstig zu erschaffen und zu modifizieren. (Vgl. Heinz und Storz 1994, S.28).
Letztlich ist die Reaktion des Umfeldes, insbesondere die der Familie oftmals bedeutsamer als die kriminalrechtliche Sanktionierung. Außerdem wird durch Diversion die Strafjustiz entlastet, sie kann sich den Intensiv- bzw. Mehrfachtätern zuwenden.
Es kristallisieren sich somit drei grundsätzliche Ziele der Diversion heraus:
a) Eine geringere Belastung des Beschuldigten in Befolgung des Übermaßverbotes
b) Eine bessere Prävention durch schnellere Konfliktaufarbeitung und geringere Stigmatisierung
c) Entlastung der Strafjustiz
1.2 Diversionsarten im JGG
1.2.2 Einstellung wegen Geringfügigkeit § 45 Abs. 1
§ 45 JGG (1) „ Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung vorliegen. “
Gemäß § 45 Abs. i. V. M § 153 StPO ist die Einstellung wegen Geringfügigkeitsgründen oft ein angewandter Usus und steht an Rang 1. der jugendstrafrechtlicheln Einstellungsgründe. Deshalb ist dieser Einstellungunsgrund primär zu prüfen da es sich oft um „Bagatelldelikte“ handelt und die Straftaten in der Mehrzahl oft Episodencharakter haben, welche keiner weiteren strafrechtlichen Reaktion bedürfen. Grundsätzlich hat die „Non-Intervention“ Vorrang vor einer intervenierenden Diversion. ( Vgl. Ostendorf 2009, S.114).
Hierbei ist zu beachten dass auch das Ermittlungsverfahren mit seinem ungewissen Ausgang bereits Strafcharakter hat, auch wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden. Abweichend zur Zustimmungsregelung in § 153 StPO gilt für die Einstellung gem. § 45 Abs. 1 , das auch ohne die Zustimmung des Jugendrichters eingestellt werden darf, diese Einstellung kommt jedoch nur für Vergehen in Betracht, zudem muss des Weiteren die Geringfügigkeit der Schuld sowie fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung geprüft werden. Hierbei ist das öffentliche Interesse anders zu verstehen als im Erwachsenenstrafrecht, es geht hier um Individualprävention, konkret um eine positive Individualprävention. Die Erkenntnis, das Jugendkriminalität eine vorübergehende (Zeit-) Erscheinung ist, die sich im Verlaufe der Entwicklung selbst reguliert, spricht somit maßgeblich gegen ein öffentliches Interesse.
Es bedarf zudem kein Geständnis, wenn der Tat- und Schuldnachweis auf andere Weise geführt werden kann und der Beschuldigte nicht widerspricht ( Vgl. Ostendorf 2009, S.115).
1.2.3 Einstellung wegen Durchführung einer erzieherischen Maßnahme nach §45 Abs. 2
§ 45 JGG (2) „ Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Ma ß nahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch eine Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Ma ß nahme steht das Bemühen des Jugendlichem gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. “
Somit kann ebenfalls ohne Zustimmung des Jugendrichters nach §45 Abs.2 von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn erstens eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, zweitens der Staatsanwalt weder eine Beteiligung des Richters gem. § 45 Abs. 3 noch drittens die Erhebung der Anklage für notwendig hält. Abweichend von § 45 Abs. 1 kann nach dieser Vorschrift jedes Delikt, auch ein Verbrechen, eingestellt werden - ein Geständnis ist auch hier, im Unterschied zum § 45 Abs. 3, nicht Voraussetzung.
Neben Bewertung einer ausreichenden Prävention ist die Frage der Einstellungsmöglichkeit auch danach zu klären, wer die erzieherische Maßnahme anordnen darf und wie Jugendgerichtshilfe hieran zu beteiligen ist. Die Erziehungsberechtigten ( d. H Eltern, Erzieher im Rahmen des SGB IIIV) sind formal mit einer Anordnungskompetenz ausgestattet, ebenso der Familienrichter. Jedoch sind auch ohne ausdrückliche Anordnungskompetenz alle Maßnahmen, die auf Grund der beschuldigten Straftat getroffen wurden, zu berücksichtigen. Entscheidend ist somit die präventive Wirkung, nicht die formale Anforderungsberechtigung. Das heißt: Wie auch immer die erzieherische Maßnahme zustande gekommen sein mag, sie macht die strafjustizielle Maßnahme überflüssig. In Grenzen ist jedoch der Weg erlaubt, dem Beschuldigten die Alternative Weiterverfolgung oder nach Durchführung angeregter Maßnahmen anzubieten; eine solche „Anregungskompetenz“ kommt der Staatsanwaltschaft zu.
Im § 45 Abs. 2 soll der informellen Sozialkontrolle Vorrang vor der formellen Strafkontrolle eingeräumt werden, womit dem Subsidiaritätsprinzip entsprochen wird - elterlichen Maßnahmen wird ein Vorrang eingeräumt, jedoch ist eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter formal nicht erforderlich, da mit einer Sanktionsanregung noch nicht in das Elternrecht hineinregiert wird; Usus ist ein Einvernehmen mit den Eltern anzustreben. Der Beschuldigte muss ebenfalls einverstanden sein. Eine Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe ist nicht zwingend, aber sie kann zur Einleitung und Durchführung von Erziehungsmaßnahmen nach dem SGB IIIV eingesetzt werden. Das Ermahnungsgespräch kann als staatsanwaltschaftliche Maßnahme in Betracht gezogen werden, in dessen Rahmen werden Maßnahmen primär von den Eltern getroffen. Dieses Ermahnungsgespräch ist zwar nicht ausdrücklich legitimiert und steht in enger Verwandtschaft zu der richterlichen Ermahnung nach § 45 Abs. 3, ist aber letztlich durch die Teleologie des Gesetzgebers gedeckt.
Unter Beachtung der gesetzlichen Funktionszuweisung in § 45 Abs. 3 dürfen die hier erläuterten Maßnahmen nicht von der Staatsanwaltschaft selbstständig angeregt werden. Auch wenn der TäterOpfer-Ausgleich als eine Weisung gem. § 45 Abs.3 vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber das „freiwillige“ Bemühen um den Ausgleich mit dem Verletzten gem. §45 Abs.2 S. 2 erzieherischen Maßnahmen gleichgesetzt, deren Prüfung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Diversion erfolgt. Wird der Staatsanwaltschaft eine „Anregungskompetenz“ eingeräumt, erfasst diese Anregungskompetenz auch den Täter-Opfer-Ausgleich. Neben dem Ermahnungsgespräch können somit Anregungen zum Täter-Opfer-Ausgleich als auch Anregungen an die Erziehungsberechtigten zu erzieherischen Maßnahmen erlassen werden von Seiten der Staatsanwaltschaft im Rahmen von staatsanwaltschaftlicher Diversion ( Vgl. Ostendorf 2009, S.116 -117 ).
1.2.4 Absehen der Verfolgung mit Einschaltung des Richters nach § 45 Abs. 3
§ 45 JGG (3) „ ¹ Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs.1 Satz 3, Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Ma ß nahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. ² Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. ³ § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 4 § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. “
Im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten nach § 45 ist das formlose Erziehungsverfahren nach § 45 Abs. 3 auf dem dritten Rang. Hier ist das Geständnis des Beschuldigten sowie die Sanktionsanordnung durch den Jugendrichter auf Anregung der Staatsanwaltschaft formelle Voraussetzung ( im Gegensatz zu §45 Abs. 1 und 2 ). Das Geständnis ist hier als Beweismittel auf seine Glaubwürdigkeit zu prüfen, so dass ein falsches Geständnis ausgeschlossen werden kann. Letztlich darf es keine Verurteilung ohne ausreichenden Tatnachweiß geben. Die Anregung der Staatsanwaltschaft und die Zustimmung des Jugendrichters sind zum einen davon abhängig zu machen, ob eine der im §45 enumerativ aufgeführten Maßnahmen als die richtigen Sanktion zu erachten ist und zum anderen, ob dieses Verfahren ausreichend und aber auch im Vergleich zu anderen Einstellungsmöglichkeiten notwendig ist.
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- Quote paper
- Britta Klett (Author), 2014, Diversion im Jugendstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298609
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